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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.646/2004 /leb
Urteil vom 18. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter, vom 3. und 8. November 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich bestätigte am 27. September 2004 die gegen X.________ (geb. 1985) verhängte Ausschaffungshaft bis zum 23. Dezember 2004. Die von X.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 8. Oktober 2004 ab (Urteil 2A.578/2004). Am 28. Oktober 2004 ersuchte X.________ um Haftentlassung. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies nach mündlicher Verhandlung das Gesuch mit Verfügung vom 3. November 2004 ab. Mit weiterer Eingabe vom 3. November 2004 verlangte X.________ erneut die sofortige Haftentlassung. Hierauf trat die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 8. November 2004 nicht ein.
Mit in arabischer Schrift verfasster Eingabe vom 9. November 2004 ist X.________ ans Bundesgericht gelangt. Beim Haftgericht sind per Fax dessen Verfügungen vom 3. und 8. November 2004 eingeholt worden.
2.
Bundesgerichtliche Urteile werden nach Art. 37 Abs. 3 OG in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids - hier demnach auf Deutsch - verfasst. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird darum besorgt sein, dass dem Beschwerdeführer das vorliegende Urteil eröffnet und verständlich gemacht wird.
3.
3.1 Gegen die angefochtenen Verfügungen der Haftrichter ist grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. BGE 125 II 369 E. 2b S. 371). Allerdings muss diese unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG). Sie muss sich dabei mit dem angefochtenen Entscheid sachbezogen auseinandersetzen (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.). Ob die Eingabe vom 9. November 2004 den genannten Anforderungen genügt, erscheint äusserst fraglich, kann aber dahingestellt bleiben, da sie sich ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG ohne Weiterungen behandelt werden kann.
3.2 Das Haftgericht hat das Haftentlassungsgesuch vom 28. Oktober 2004 zu Recht abgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn es - unter anderem gestützt auf die Ausführungen in den vorangegangenen Entscheiden - vom Fortbestehen des Haftgrundes der Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) ausgegangen ist. Die blossen Beteuerungen des Beschwerdeführers, er wolle sich künftig gesetzestreu verhalten, genügen nicht, um zu einem anderen Schluss zu gelangen. Im Übrigen widersetzt sich der Beschwerdeführer noch immer der rechtskräftigen Wegweisung und damit der gesetzlichen Ordnung, wenn er meint, er wolle die Schweiz nicht verlassen. Die Haft erweist sich sodann weiterhin als verhältnismässig und der Vollzug der Wegweisung als absehbar (vgl. Art. 13c Abs. 3 und 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1 S. 59 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220, 377 E. 4 und 5 S. 383 f.). Wenn der Beschwerdeführer davon spricht, in der Schweiz heiraten zu wollen, so hilft ihm dies hier nicht weiter. Nicht nur, dass er die Person, mit der er die Ehe eingehen will, nicht nennt; er macht ebenso wenig geltend, dass mit einem baldigen Eheschluss zu rechnen ist. Angesichts seiner deliktischen Vergangenheit wäre zudem ungewiss, ob nach einer Heirat eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Damit wäre es dem Beschwerdeführer wohl auch zumutbar, den Ausgang eines etwaigen Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.2.4 S. 63 f.; Urteil 2A.649/2004 vom 16. November 2004, E. 2.2). Mit Blick auf die Zeit, die seit der rechtmässig angeordneten Ausschaffungshaft (am 23. September 2004) verstrichen ist, ist derzeit schliesslich auch kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 13b Abs. 3 ANAG anzunehmen (vgl. dazu BGE 124 II 49 ff.). Der Einhaltung dieses Gebotes durch die Behörden wird das Haftgericht allenfalls im Rahmen einer Haftverlängerung über den 23. Dezember 2004 hinaus Beachtung zu schenken haben.
3.3 Da gemäss Art. 13c Abs. 4 Satz 3 ANAG erst zwei Monate nach dem behandelten Haftentlassungsgesuch vom 28. Oktober 2004 ein neues solches Gesuch gestellt werden kann - worauf im Entscheid des Haftgerichts vom 3. November 2004 ausdrücklich hingewiesen worden war -, ist das Haftgericht mit Verfügung vom 8. November 2004 ebenfalls zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. November 2004 nicht eingetreten.
3.4 In Anbetracht entsprechender früherer Schreiben wird dem Beschwerdeführer bereits jetzt angezeigt, dass etwaige neue Eingaben, die er vor Ablauf der soeben genannten Frist von zwei Monaten bzw. vor einem allfälligen Entscheid über die Verlängerung der Haft über den 23. Dezember 2004 hinaus ans Bundesgericht adressiert, ohne förmliches Verfahren nicht behandelt werden (Art. 36a Abs. 2 OG), sofern keine grundlegend neuen Umstände eintreten sollten.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich aber, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: