BGer 1P.609/2004
 
BGer 1P.609/2004 vom 18.11.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.609/2004 /grl
Urteil vom 18. November 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
A.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprech lic. iur. Beat Widmer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Strafverfahren; Beweiswürdigung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer,
vom 2. September 2004.
Sachverhalt:
A.
A.X.________ wurde am 8. April 2004 vom Bezirksgericht Lenzburg der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs verurteilt. Das Gericht hielt es für erwiesen, dass der Angeklagte seinen Sohn B.X.________ (geboren am 22. März 1987) im Zeitraum 1994 - 2000 einmal an dessen Penis berührt und damit herumgespielt habe, ihn zweimal am Gesäss und einmal am Brustkorb gestreichelt und ihm insgesamt über dreissigmal Zungenküsse gegeben habe.
B.
Gegen dieses Urteil erhob A.X.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Berufung am 2. September 2004 ab.
C.
Gegen das Urteil des Obergerichts führt A.X.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid des Aargauer Obergerichts, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG; Art. 269 Abs. 2 BStP). Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die kantonalen Gerichte hätten die Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.
2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
2.2 Der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Würdigung des Beweisergebnisses Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 120 Ia 31 E. 2c und d S. 37 f.).
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob das Obergericht bei der Beweiswürdigung in Willkür verfiel.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es sei offensichtlich widersprüchlich, wenn das Obergericht ausführe, die Glaubwürdigkeit des Sohns B.X.________ sei gering, und trotzdem - ohne Beizug eines Gutachters - zum Schluss komme, die Aussagen des Sohns seien glaubhaft.
Das Obergericht unterschied zwischen der allgemeinen, personenbezogenen Glaubhaftigkeit des Zeugen und der aussagebezogenen Glaubhaftigkeit. Die allgemeine Glaubhaftigkeit bilde lediglich den Randbereich der Aussageanalyse und sei keineswegs alleiniges oder überwiegendes Kriterium für die Überprüfung des Realitätsgehalts einer Aussage. Im Vordergrund stehe vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die aufgrund einer inhaltlichen Analyse, insbesondere anhand so genannter Realkennzeichen, zu prüfen sei.
In der aussagepsychologischen Literatur ist streitig, ob überhaupt am Konzept einer allgemeinen Glaubwürdigkeit festzuhalten sei (so z.B. Mario Gmür, Das psychiatrische Glaubwürdigkeitsgutachten, Kriminalistik 2000, S. 128) oder ob es bei der Beurteilung der Zeugenaussage nur auf die spezielle Glaubwürdigkeit, d.h. die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussage, ankomme (Günter Köhnken, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Marianne Heer/Renate Pfister-Liechti, Das Kind im Straf- und Zivilprozess, Bern 2002, S. 12; Arnulf Möller/Philipp Maier, Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, SJZ 96/2000 S. 250). Konsens herrscht jedoch darüber, dass die inhaltliche Analyse der Aussage und nicht die allgemeine Persönlichkeit des Zeugen im Zentrum der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen steht (Volker Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 1997 S. 32 f.; Günter Köhnken, a.a.O., S. 15 ff.; derselbe, Methodik der Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Jörg M. Fegert (Hrsg.), Begutachtung sexuell missbrauchter Kinder, Neuwied 2001, S. 33 ff.; Markus Hug, Glaubhaftigkeitsgutachten bei Sexualdelikten mit Kindern, ZStR 2000, S. 36); dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 129 I 49 E. 5 S. 58; 128 I 81 E. 2 S. 85 f.).
Insofern ist es nicht von vornherein widersprüchlich oder gar willkürlich, wenn das Gericht im Einzelfall der Aussage eines Zeugen glaubt, weil sie Realkennzeichen aufweist, obwohl der Zeuge in der Vergangenheit oftmals gelogen hat, strafrechtlich vorbelastet ist und ein gespanntes Verhältnis zum Angeklagten hat. Diese Umstände, die für das Vorliegen einer Falschbezichtigung sprechen können, müssen selbstverständlich bei der Bewertung der Aussage mitberücksichtigt werden; sie sind jedoch für sich allein nicht ausschlaggebend.
Dies gilt auch dann, wenn kein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt worden ist. Das Obergericht nahm an, dass keine besonderen Umstände vorlägen, welche die Anordnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens erfordern würden (angefochtener Entscheid S. 21 oben); der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift nicht geltend, diese Begründung sei willkürlich oder verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dann aber musste das Gericht die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen selbst beurteilen, ohne von vornherein auf ein bestimmtes Beweisergebnis festgelegt zu sein.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei willkürlich und reine Spekulation anzunehmen, sein Sohn hätte bei bewusst falschen Anschuldigungen von massiveren Übergriffen erzählt. Das Thema "sexuelle Übergriffe" sei in den letzten Jahren häufig in Presse, Film und Fernsehen thematisiert worden; es sei deshalb durchaus möglich, dass sich B.X.________ eine solche Sendung zum Vorbild für seine Anschuldigungen genommen und sich gar nicht überlegt habe, den Vater stärker zu belasten, weil schon die in der Sendung gezeigten Handlungen zur Verurteilung des Täters geführt hätten.
Im vorliegenden Fall nahm das Obergericht an, die vom Sohn geschilderten sexuellen Handlungen des Vaters seien relativ harmloser Art; der Sohn hätte, um die Sache aufzubauschen, von viel massiveren Übergriffen erzählen können, die in den Kontext gepasst hätten. Positiv für den Beschwerdeführer sei auch die Aussage des Sohns, dass er sich mittels der Ausrede, die Toilette aufsuchen zu müssen, meist vom Vater habe entfernen dürfen. Zu erwähnen sei auch die Aussage des Sohns, wonach sein Vater nie ein erregtes Glied gehabt habe. Das Obergericht verwies hierzu auf die Erwägung der Vorinstanz, es wäre für den Zeugen ein Leichtes gewesen zu behaupten, der Beschwerdeführer habe jeweils eine Erektion aufgewiesen; dies hätte auch in das Konzept einer erfundenen Geschichte gepasst.
Diese Ausführungen lassen keine Willkür erkennen: In der Tat handelt es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Handlungen nicht um besonders schwerwiegende Vergehen; teilweise (Streicheln der Brust) weisen sie für sich allein betrachtet gar keinen Sexualbezug auf. Handlungen dieser Art stehen auch nicht im Mittelpunkt des Medieninteresses, weshalb die Vermutung der Verteidigung, der Sohn habe sich eine Reportage über den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Vorbild für seine Anschuldigungen genommen, eher unwahrscheinlich erscheint. Dieser These widerspricht auch die Aussage B.X.________s, er habe bei seinem Vater nie eine Erektion gesehen: Sie entspricht nicht dem gängigen Bild der sexuellen Handlung und spricht deshalb für ein reales Erlebnis.
3.3 Das Obergericht berücksichtigte zu Ungunsten des Beschwerdeführers, dass dieser an der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Lenzburg relativ genaue Erinnerungen an die von seinem Sohn geschilderten Vorfälle gehabt habe, an die er sich zuvor, bei seiner polizeilichen Befragung, kaum mehr hatte erinnern können.
Dies erachtet der Beschwerdeführer als willkürlich: Anlässlich der polizeilichen Befragung sei er mit den Vorwürfen erstmals konfrontiert worden; insofern sei es nicht erstaunlich, dass er sich zunächst an die Vorfälle nicht oder nur vage habe erinnern können. Anschliessend habe er sich intensiv damit beschäftigt. Sein Sohn B.X.________ sei ein geschickter Lügner, der seine Geschichten in einem ihm bekannten Umfeld ansiedle, um die Aussagen möglichst glaubhaft zu machen.
Das Obergericht hielt in seinen Erwägungen fest, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragungen kaum mehr an den ersten und zweiten Vorfall zu erinnern vermochte; er habe jedoch erklärt, sich stets bekleidet zu seinem Sohn ins Bett gelegt zu haben. Vor dem Bezirksgericht, rund 16 Monate später, habe er dagegen konkrete Ausführungen zu den Tatvorwürfen gemacht und angegeben, bei den fraglichen Vorfällen (Ziff.1 und 2 der Anklageschrift) nackt gewesen zu sein. Die spätere, relativ genaue Erinnerung überrasche, handle es sich doch nach der Version des Beschwerdeführers um belanglose, beinahe alltägliche Vorfälle, welche erfahrungsgemäss leicht in Vergessenheit geraten. Einen Hinweis verdiene auch der Widerspruch bezüglich der Frage der Bekleidung.
Diese Ausführungen lassen keine Willkür erkennen. Hätte es sich beim ersten Vorfall 1994/1995 (Anklage Ziff. 1), wie der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Befragung aussagte, um eine gewöhnliche Aussprache des Beschwerdeführers mit seinem Sohn gehandelt, so wäre es in der Tat erstaunlich, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2004, etwa zehn Jahre später, so detailliert an die damalige Unterredung, seine Position auf dem Bett des Sohns (er habe sich unbekleidet quer auf die Bettdecke gelegt und die Beine über das Bett baumeln lassen) und den abschliessenden Kuss erinnern konnte, auch wenn er sich zwischenzeitlich, unter dem Eindruck des Strafverfahrens, intensiver mit den Vorwürfen des Sohns auseinander gesetzt hatte.
3.4 Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer ferner die obergerichtliche Würdigung der Aussagen seiner Tochter C.X.________ als Indiz für die Richtigkeit der Anschuldigungen des Sohnes. C.X.________ habe ausgesagt, es sei schon vorgekommen, dass sie sich unangenehm gefühlt habe, wenn der Vater früher zu ihr gekommen sei. Sie habe aber über dieses Thema nicht weiter sprechen wollen. Es sei deshalb nicht angängig, darüber zu spekulieren, was sie genau damit gemeint haben könnte.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussage eines Angehörigen, die dieser in Kenntnis seines Zeugnisverweigerungsrechts gemacht hat, verwertbar bleibt, auch wenn dieser später von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 2 der Aargauer Strafprozessordnung vom 11. November 1958).
Die Aussage der Tochter C.X.________ muss im Kontext der gesamten Einvernahme vom 16. November 2002 gesehen werden: C.X.________ wurde kurz über die Anschuldigungen ihres Bruders gegen den Vater informiert und anschliessend gefragt: "Hat dich dein Vater jemals an Orten angefasst, an denen es dir unangenehm war?". Daraufhin antwortete C.X.________: "Es ist schon vorgekommen, dass ich mich unangenehm fühlte, wenn mein Vater früher zu mir kam. Ich möchte darüber aber nicht sprechen". Auf Nachfrage präzisierte sie, dies sei "so in der 5. oder in der 6. Klasse gewesen". Auf die Frage: "Hat er dich auch schon geküsst, dass es dir unangenehm war?" antwortete sie: "Ja. Er hat mir schon Zungenküsse gegeben. Ich habe dann aber immer die Lippen geschlossen behalten. Er konnte die Zunge nicht in meinen Mund stecken". Anschliessend sagte C.X.________ aus, ihre Mutter wisse von den Vorfällen, weitere unangenehme Dinge seien nicht passiert.
Die Schlussfolgerung des Obergerichts, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer auch seiner Tochter durch die Abgabe von Zungenküssen zu nahe gekommen sei, ist damit keineswegs Spekulation, sondern wird durch die Aussage der Tochter belegt, wonach es sich bei den "unangenehmen" Vorfällen um (versuchte) Zungenküsse gehandelt habe. Auch die Bewertung dieser Tatsache als Indiz für die Richtigkeit der Aussage des Sohns B.X.________, der ebenfalls von Zungenküssen seines Vaters berichtete, ist keinesfalls willkürlich.
3.5 Der Umstand, dass B.X.________ auch anderen Personen - seiner Mutter, seinem Götti und einer Kollegin der Mutter - von den Übergriffen seines Vaters erzählt hatte, wertete das Obergericht ebenfalls als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Der Beschwerdeführer hält dies für willkürlich, weil notorische Lügner ihre Lügen häufig weiter erzählten, um sich auf diese Weise "Zeugen" zu beschaffen, die ihre Lügen bestätigen könnten.
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass zumindest die Gespräche mit der Mutter und deren Arbeitskollegin zeitlich weit zurückliegen: Sie fanden drei oder vier Jahre vor der ersten polizeilichen Aussage des Sohns statt (vgl. polizeiliche Einvernahme der Mutter, Untersuchungsakten AS 20). Die Annahme, der Sohn B.X.________ habe die falschen Anschuldigungen gegen seinen Vater, die er am 19. August 2002 erstmals bei der Polizei zu Protokoll gab, von so langer Hand geplant, erscheint realitätsfremd. Das Obergericht durfte die Erzählungen B.X.________s gegenüber Dritten als Ausdruck der Aussagekonstanz und damit als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage werten.
3.6 Insgesamt erweist sich die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung als unbegründet.
4.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Schuldspruch der verfassungsrechtlichen Prüfung mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo standhält (E. 2.2 oben).
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen zwei unterschiedliche Darstellungen vor: seine und diejenige seines Sohns B.X.________. Das Obergericht habe beide Versionen als grundsätzlich möglich und denkbar bezeichnet. Wenn aber mehrere Varianten eines Tatablaufs möglich seien, bestünden a priori Zweifel.
Die Zweifel würden vorliegend durch die Tatsache verstärkt, dass sein Sohn B.X.________ ein notorischer Lügner und Delinquent sei, der in massivem Ausmass Drogen konsumiert habe, und zwar offenbar wahllos Cannabis, Alkohol, Amphetamine, Kokain und Heroin. Es sei bekannt, dass ein derartiger Drogenkonsum zu Bewusstseinsstörungen und -veränderungen führen könne.
Zweifel erwecke auch die Aussage B.X.________s, sein Vater sei bei den angeblichen Übergriffen nie sexuell erregt gewesen: Weshalb hätte der Beschwerdeführer dann solche Übergriffe begehen sollen, wenn er dabei keine sexuelle Erregung gespürt habe? Nicht glaubhaft sei auch die Aussage des Sohns, er habe den Vater bestohlen, um sich für die sexuellen Handlungen zu rächen. Das Obergericht übersehe offenbar, dass B.X.________ auch seine Schwester C.X.________ und eine Vielzahl ihm unbekannter Menschen bestohlen habe.
4.2 Die Feststellung des Obergerichts, es bestünden zwei entgegengesetzte Darstellungen, wobei beide geschilderten Abläufe grundsätzlich möglich und denkbar seien, war lediglich der Ausgangspunkt seiner Beweiswürdigung.
Anschliessend nahm das Obergericht eine inhaltliche Analyse der Aussagen von B.X.________ vor und stellte zahlreiche Realkennzeichen fest: Die Angaben seien stimmig und detailreich; die Kernhandlung sei mit bestimmten zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten verwoben; es würden eigene Empfindungen bei den Berührungen des Vaters wie auch nebensächliche Einzelheiten wiedergegeben. Sodann betonte das Obergericht das Vorhandensein ungewöhnlicher, aber durchaus realistischer Einzelheiten, beispielsweise, dass sich der Sohn mit der Ausrede, die Toilette aufsuchen zu müssen, meist vom Vater habe entfernen können, oder die Aussage, wonach der Vater nie ein erregtes Glied gehabt habe. Übertreibungen B.X.________s seien nicht auszumachen.
B.X.________ habe schon früher seiner Mutter, einer ihrer Kolleginnen sowie seinem Götti von den sexuellen Handlungen erzählt; die Kernpunkte seiner Aussagen habe er auch in der Videobefragung vom August 2002 bestätigt. Das zurückhaltende und z.T. widerstrebende Verhalten B.X.________s bei der Videobefragung hielt das Obergericht für nachvollziehbar: Diesem sei die Erinnerung an die sexuellen Handlungen seines Vaters zuwider und er betrachte dieses Thema inzwischen als abgeschlossen. Zudem dürfte es ihm als sechzehnjährigem und damit in der Pubertät stehendem Jugendlichen peinlich gewesen sein, vor einer Frau derart intime Aussagen machen zu müssen.
Die Möglichkeit einer falschen Anschuldigung des Beschwerdeführers durch seinen Sohn zog das Obergericht durchaus in Betracht, ging aber davon aus, dass B.X.________ massivere sexuelle Übergriffe geschildert hätte, wenn er seinen Vater tatsächlich zu Unrecht habe beschuldigen wollen. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen B.X.________s werde durch diverse andere Umständen bestätigt, namentlich die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, seine nachträgliche, überraschend genaue Erinnerung an die vom Sohn geschilderten Vorfälle, die Aussagen der Tochter C.X.________ und die Äusserungen B.X.________s gegenüber seiner Mutter, einer ihrer Kolleginnen und seinem Götti.
Im Ergebnis, nach Abschluss der Beweiswürdigung, hatte das Obergericht keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.X.________ und qualifizierte die Version des Beschwerdeführers, er habe seinem Sohn lediglich die übliche väterliche Zuneigung zukommen lassen, als reine Schutzbehauptung (angefochtener Entscheid S. 20). Es folgte somit der Version des Sohns und erachtete die Version des Beschwerdeführers als widerlegt. Damit bestanden für das Obergericht, am Ende seiner Beweiswürdigung, nicht mehr zwei mögliche Versionen vom Tatverlauf, sondern nur noch eine einzige.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Drogenkonsum des Sohns B.X.________ habe zu Bewusstseinsstörungen und Bewusstseinsveränderungen führen können, trifft dies zwar generell zu. Allerdings begann der Betäubungsmittelkonsum nach den Feststellungen des Obergerichts erst im Jahre 2000, d.h. er spielte zumindest bei der Wahrnehmung der Vorfälle der Jahre 1994/95 (Anklage-Ziff. 1 und 2) noch keine Rolle. Auch das Einvernahmeprotokoll vom 19. August 2002 und die Videobefragung vom 7. August 2003 enthalten keine Hinweise auf eine drogenbedingte Bewusstseinsveränderung, wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat. Dann aber ist nicht ersichtlich, inwiefern der Drogenkonsum die Glaubhaftigkeit des Zeugen im Hinblick auf die geschilderten sexuellen Handlungen seines Vaters beeinflusst haben soll.
4.4 Aus der Aussage des Sohns, er habe bei seinem Vater nie ein erregtes Glied gesehen, lässt sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht schliessen, dieser sei bei seinen angeblichen Übergriffen nie sexuell erregt gewesen. Der Sohn sagte im Gegenteil aus, sein Vater sei bei den Vorfällen aufgeregt gewesen; er habe mit seinen Händen gezittert, und zwar mehr als sonst üblich (Untersuchungsakten AS 6 und 8).
4.5 Als Beleg für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Sohns führt der Beschwerdeführer an, dieser habe nicht nur seinen Vater, sondern auch seine Schwester und zahlreiche andere Personen bestohlen. Insofern könne seiner Aussage, er habe den Vater bestohlen, um sich für die sexuellen Handlungen zu rächen, nicht geglaubt werden. Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass B.X.________ andere Personen bestahl, um sich Geld - beispielsweise für Drogen - zu besorgen, für die Diebstähle gegenüber seinem Vater aber noch ein zusätzliches Motiv hatte, nämlich diesen zu schädigen. Ob diese Schädigungsabsicht eine Folge der sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers war oder auf anderen Gründen beruhte (z.B. dem strengen Erziehungsstil), liess das Obergericht ausdrücklich offen.
4.6 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht näher mit der Aussage seiner Tochter C.X.________ auseinander. Dieser kommt jedoch besondere Bedeutung zu: C.X.________ bestätigte, dass ihr Vater versucht habe, ihr Zungenküsse zu geben, als sie die 5. oder 6. Schulklasse besuchte, also etwa 11 oder 12 Jahre alt war. Diese Vorfälle wurden vom Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannt. Somit steht fest, dass dieser - zumindest seiner Tochter gegenüber - die Grenze der üblichen väterlichen Zuneigung in Richtung sexuelle Handlung überschritten hat. Auch die Art der Handlung (Zungenküsse) entspricht dem vom Sohn geschilderten Vorgehen.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen eingeräumt, seinen Sohn nackt in dessen Bett aufgesucht zu haben und ihn auf den Mund geküsst zu haben; auch der Vorfall vom Mai 2000 wurde vom Beschwerdeführer grundsätzlich - mit Ausnahme des Streichelns am Gesäss und der Zungenküsse - bestätigt: Er habe seinen - mittlerweile 13jährigen Sohn - auf den Schoss genommen, ihn geküsst, gedrückt und die Brust gerieben. Schon dieses Verhalten kann, wie das Obergericht zutreffend dargelegt hat, kaum mehr als übliche Zuneigungsbekundung innerhalb eines Vater-Kind-Verhältnisses eingestuft werden.
4.7 Werden zusätzlich die vom Obergericht hervorgehobenen Realitätskennzeichen in den Aussagen des Sohns berücksichtigt, bestehen keine offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Dessen Verurteilung durch das Obergericht verletzte deshalb nicht den Grundsatz "in dubio pro reo".
5.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 OG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: