BGer 6P.112/2004
 
BGer 6P.112/2004 vom 17.11.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
6P.112/2004
6S.327/2004 /pai
Urteil vom 17. November 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
V.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Levy,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.
Gegenstand
6S.327/2004
Fahrlässige schwere Körperverletzung
6P.112/2004
Art. 9, 29 Abs. 2, 32 Abs. 1 BV (Strafverfahren, willkürliche Beweiswürdigung etc.),
Nichtigkeitsbeschwerde (6S.327/2004) und staatsrechtliche Beschwerde (6P.112/2004) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 22. Juni 2004.
Sachverhalt:
A.
Am 26. November 2001 um 08.45 Uhr fuhr V.________ als Chauffeur eines Schwertransport-Sattelschleppers auf der Militärstrasse in Liestal Richtung Kasernenstrasse, die er nach links Richtung Lausen befahren wollte. Beim Stopp-Balken wartete er, bis aus Richtung Lausen keine Fahrzeuge mehr herannahten, und fuhr dann - entsprechend der Trägheit des Gefährts von 22 Metern Länge und 65 Tonnen Gewicht - langsam auf die Kasernenstrasse. Ein von rechts (Liestal Zentrum) herannahender Autolenker fuhr noch vor dem langsam anfahrenden Sattelschlepper durch. Die Radfahrerin B.________ versuchte dasselbe vergeblich und fuhr in der Folge neben dem Schwertransport her. Nach ca. 100 m gegen Ende des Einmündungsbereichs der rechtsseitigen Gitterlistrasse verengt sich die Fahrspur, weil dem Gegenverkehr zusätzlich eine Einspurstrecke in die Gitterlistrasse zur Verfügung steht. Da ein Personenwagen die entgegenkommende Einspurstrecke befuhr, lenkte V.________ den Sattelschlepper näher an den rechten Strassenrand, wodurch er die immer noch neben dem Sattelauflieger fahrende B.________ zu Fall brachte. Diese verletzte sich beim Sturz auf das Trottoir erheblich.
B.
Mit Strafbefehl vom 13. Februar 2003 büsste das Bezirksstatthalteramt Liestal V.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit Fr. 1'500.--. Die noch nicht bezifferte Entschädigungs- und Genugtuungsforderung des Opfers hiess es im Umfang von 70 % gut. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Gebüsste als auch das Opfer Einsprache.
Das Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft sprach V.________ am 21. August 2003 frei vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung.
Auf Appellation des Opfers und Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft sprach das Kantonsgericht Basel-Landschaft V.________ schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung und büsste ihn mit Fr. 1'500.--. Die Entschädigungs- und Genugtuungsforderung des Opfers hiess es dem Grundsatz nach im Umfang von 60 % gut und verwies sie zur Bemessung auf den Zivilweg.
C.
V.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde stellt er zudem Anträge im Zivilpunkt.
Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Das Kantonsgericht habe seine Begründungspflicht mehrfach verletzt, indem es die Vernehmlassung des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähne, insbesondere die ihm vorgeworfene Sorgfaltspflicht nicht rechtsgenüglich darlege und die Frage der Kausalität überhaupt nicht prüfe (Beschwerdeschrift S. 6 ff. lit. C).
1.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen).
1.2 Das Kantonsgericht wirft dem Beschwerdeführer vor, während den ca. 100 Metern, als die Beschwerdegegnerin parallel zum Sattelschlepper gefahren sei, habe er genügend Zeit gehabt zu erkennen, dass er sie vor der näher kommenden Fahrbahnverengung nicht werde hinter sich lassen können und dass er ihr dort wegen des wartenden Autos auf der Linksabbiegespur der Gegenfahrbahn den nötigen Raum nicht werde frei halten können. Er habe sich nicht darauf verlassen können, die Beschwerdegegnerin werde im Einmündungsbereich der Gitterlistrasse ausweichen und warten, bis der Sattelschlepper in seiner ganzen Länge an ihr vorbei gefahren sei. Jedenfalls habe er den Sattelschlepper nicht so nahe an den Trottoirrand lenken dürfen, dass er die Beschwerdegegnerin touchierte und sie zu Fall brachte, wodurch sie erheblich verletzt worden sei (angefochtener Entscheid S. 5 f.).
Aus diesen Erwägungen geht klar hervor, welche Sorgfaltspflichten der Beschwerdeführer verletzt hat und dass er ihnen bei genügender Aufmerksamkeit hätte nachkommen können. Zudem wird deutlich, dass die sorgfaltswidrige Fahrweise des Beschwerdeführers kausal war für die Verletzungen der Beschwerdegegnerin. Damit hat das Kantonsgericht die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte dargestellt und den Beschwerdeführer in die Lage versetzt, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Das Kantonsgericht war auch nicht verpflichtet, sich zu den einzelnen Punkten in der Vernehmlassung des Beschwerdeführers zu äussern. Indem es sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten anders entschied als in der Vernehmlassung vorgetragen, brachte es zum Ausdruck, dass es die Argumentation des Beschwerdeführers als nicht überzeugend beurteilte. Diesem stand es in der Folge offen - allenfalls unter Rückgriff auf seine Vernehmlassung - darzulegen, welche Verfassungs- und Rechtsverletzungen dem angefochtenen Entscheid anhaften sollen. Unter diesen Umständen hat das Kantonsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
1.3 Im gleichen Zusammenhang erwähnt der Beschwerdeführer beiläufig, in verfahrensmässiger Hinsicht (Akkusationsprinzip) sei fraglich, inwieweit ihm das Kantonsgericht bisher nicht spezifizierte Sorgfaltspflichtverletzungen (mangelnde Aufmerksamkeit, zu spätes Erfassen der Situation) überhaupt vorhalten könne (Beschwerdeschrift S. 8 Ziff. 3).
Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 129 I 113 E. 2.1). Der Beschwerdeführer zitiert nicht einmal die Anklageschrift um aufzuzeigen, dass und inwiefern zwischen Anklage und Verurteilung eine entscheidende Diskrepanz bestehen solle. Damit genügt die Rüge den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots.
Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition.
Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kantonsgericht unterstelle ihm, er habe sein Fahrzeug so nahe gegen das Trottoir gelenkt, dass die Beschwerdegegnerin zu Fall gekommen sei. In der Untersuchung habe er ausgesagt, dass die Beschwerdegegnerin in die Verzweigung der Gitterlistrasse ausgewichen und dann wieder eingebogen sei. Dass er sein Fahrzeug zu nahe ans Trottoir gesteuert habe, dafür gebe es keinen Beweis (Beschwerdeschrift S. 9 f. Ziff. 2.1).
Nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin und des hinter dem Sattelschlepper nachfahrenden Zeugen hatte die Beschwerdegegnerin bis zum Ende der Verzweigung der Gitterlistrasse rechts neben dem Sattelschlepper genügend Platz. Ein Blick auf die Übersichtsfotos und das Skizzenblatt der Polizei (Untersuchungsakten, act. 35, 37 und 39) bestätigt diese Aussagen, weil die Kasernenstrasse bis zur erwähnten Verzweigung bloss zwei Fahrspuren - getrennt durch eine relativ schmale Sperrfläche - aufweist. Im Anschluss an die Verzweigung hingegen ist die Fahrbahn auf drei Fahrspuren aufgeteilt. Auf der mittleren, der Einspurstrecke der Gegenfahrbahn, befand sich ein Personenwagen. Die Fahrspur der Unfallbeteiligten ist 3,35 m breit, der Sattelschlepper 3 m. Wenn nun der Beschwerdeführer den eingespurten Personenwagen nicht rammen wollte, musste er den Sattelschlepper so weit nach rechts lenken, dass der Beschwerdegegnerin ein Raum von lediglich noch 35 cm verblieb. Dies ergibt sich u.a. klar aus dem Skizzenblatt und den Aussagen des Zeugen (act. 31). Inwiefern der Beschwerdeführer unter diesen Umständen behaupten kann, es gebe keinen Beweis, dass er sein Fahrzeug zu nahe ans Trottoir gelenkt habe, ist nicht nachvollziehbar. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
2.2 In mehrfacher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe unter mehreren möglichen Sachverhaltsvarianten nicht die für ihn günstigste Variante angenommen und so die Unschuldsvermutung verletzt (Beschwerdeschrift S. 9 ff. lit. D).
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite des angerufenen Grundsatzes. Nach seiner Logik könnte jeder Angeschuldigte einer Verurteilung entgehen, indem er eine für ihn günstige Variante des Tatgeschehens zu den Akten gäbe. Wie oben dargelegt (E. 2), kann das Bundesgericht eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel jedoch nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüfen. Soweit der Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung schon deshalb als verletzt erachtet, weil der angefochtene Entscheid nicht auf die für ihn günstigste Sachverhaltsvariante abstellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3 Der Beschwerdeführer schliesst aus der Feststellung des Kantonsgerichts, er habe den Ausnahmetransporter zu nahe gegen das Trottoir gelenkt, dass er einen Schwenker nach rechts vollzogen habe, was aber von niemandem je behauptet worden sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Fahrspur linksseitig verschmälere. In diesem Punkt sei der Sachverhalt offensichtlich unvollständig abgeklärt, dies zu seinem Nachteil, was unhaltbar und somit willkürlich sei (Beschwerdeschrift S. 10 Ziff. 2.2).
Dass sich die Fahrspur gegen Ende der Verzweigung der Gitterlistrasse linksseitig verjüngt, ist in den Akten belegt (siehe E. 2.1). Der Willkürvorwurf ist unbegründet. Im Übrigen ist der Schluss des Beschwerdeführers auf einen Schwenker nach rechts nicht zwingend, weil er den Sattelschlepper über die gesamte Länge der Verzweigung der Gitterlistrasse kaum merklich und damit ohne eigentlichen Schwenker näher an den rechten Fahrbahnrand lenken konnte.
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kantonsgericht habe die Haftungsquoten gestützt auf das straf- bzw. strassenverkehrsrechtliche Verschulden auf 60 % beim Beschwerdeführer und 40 % bei der Beschwerdegegnerin festgelegt. Damit habe es die Quoten willkürlich festgelegt und gleichzeitig den Anspruch auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) verletzt, weil es das Element der Betriebsgefahr nicht berücksichtigt habe (Beschwerdeschrift S. 13 ff. lit. E).
Welche Haftungsquoten zwei Unfallbeteiligte zu tragen haben, ist eine Frage des Haftpflicht- und damit des Bundesrechts. Im Rahmen der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) kann diese Frage nicht aufgeworfen werden, und zwar auch nicht, wenn Bundesrecht willkürlich angewandt worden wäre. Schliesslich betrifft auch die Unterstellung des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht habe die Betriebsgefahr bereits bei der Beurteilung des Verschuldens hinzugerechnet (Beschwerdeschrift S. 15 ff. Ziff. 3), Bundesrecht. Auf diese Ausführungen kann nicht eingetreten werden.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
4.
Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung kritisiert, vom festgestellten Sachverhalt abweicht oder sich auf Tatsachen beruft, die im angefochtenen Urteil nicht festgehalten worden sind, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 126 IV 65 E. 1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht - gestützt auf das nicht rechtskräftig gewordene Urteil des Strafgerichtspräsidenten - geltend, anlässlich des Einbiegemanövers in die Kasernenstrasse habe er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten beachtet. Die Vorinstanz hält dazu fest, dass dem eigentlichen Einbiegemanöver des Beschwerdeführers für das spätere Unfallereignis keine unmittelbare Bedeutung zukomme.
Ob der Beschwerdeführer durch sein Einbiegen auf die Kasernenstrasse das Vortrittsrecht der Beschwerdegegnerin verletzt hat, kann für die Beurteilung des Falles offen bleiben. Allerdings ist zu beachten, dass die vortrittsberechtigte Beschwerdegegnerin durch das Einbiegemanöver des Beschwerdeführers auf der gleichen Fahrspur seitlich zum Sattelschlepper zu fahren kam. Eine derartige Situation birgt die latente Gefahr in sich, dass bei einer allfälligen Verengung der Fahrspur der ungenügende seitliche Raum zur Kollision der beiden Verkehrsteilnehmer führen kann. Da der Beschwerdeführer durch seine Fahrweise die latente Gefahr schuf, war er gehalten, alles Mögliche vorzukehren, damit sich die Gefahr nicht verwirkliche. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hätte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin noch vor Beginn der Verengung hinter sich lassen oder rechtzeitig davor abbremsen und sie rechts am Sattelschlepper vorbei fahren lassen müssen. Der leichte Schwenker der Beschwerdegegnerin im Einmündungsbereich der Gitterlistrasse war für den Beschwerdeführer kein ausreichend verlässliches Anzeichen, sie würde ihn vorbeifahren lassen, und zwar nicht nur weil sie bereits bei der Verzweigung Kasernen-/Militärstrasse nicht auf ihr Vortrittsrecht verzichtet hatte, sondern auch weil sie im Einmündungsbereich der Gitterlistrasse weder mit Handzeichen ein Abbiegen nach rechts anzeigte noch ihre Fahrt merklich verlangsamte. Der ortskundige Beschwerdeführer hätte somit bei genügender Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass er mit seiner "normalen" Weiterfahrt die Beschwerdegegnerin im Anschluss an die Einmündung der Gitterlistrasse mit seinem breiten Fahrzeug zu Fall bringen und verletzen werde.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe auf den Schwertransport zu wenig Rücksicht genommen und die von ihr selbst verschuldete Gefahrensituation nicht entschärft, obwohl es ihr leicht möglich gewesen wäre. Durch dieses in mehrfacher Hinsicht grob unvorsichtige Verhalten der Beschwerdegegnerin sei der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 89 IV 140 geht fehl. Denn in jenem Entscheid hatte der Fahrer eines langen Lastenzugs sein Einbiegemanöver erst begonnen, nachdem die überblickbare Strecke frei von anderen Verkehrsteilnehmern war. Der Beschwerdeführer hingegen bog von der Militärstrasse in die Kasernenstrasse ein, obwohl er die Beschwerdegegnerin von rechts und je ein Auto vor und hinter ihr herannahen sah und mit seinem Einbiegen hätte zuwarten können, bis alle drei an der Verzweigung vorbei gefahren waren.
Die Beschwerdegegnerin hatte bis zum Ende der Verzweigung der Gitterlistrasse rechts neben dem Sattelschlepper genügend Platz (E. 2.1). Deshalb durfte sie ihre Fahrt fortsetzen, musste jedoch ihre Aufmerksamkeit auf ein mögliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers richten, der den von ihr benötigten Raum jederzeit zumachen konnte. Gegen Ende der Verzweigung Gitterlistrasse liess sie es an der notwendigen Aufmerksamkeit fehlen, indem sie erst zu spät bemerkte, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug immer näher an den rechten Strassenrand lenkte. Doch wiegt dieser Vorwurf nicht allzu schwer, zumal nicht sie, sondern der Beschwerdeführer die Parallelfahrt durch sein Einbiegemanöver verursacht hatte, und der Beschwerdegegnerin die Sicht auf die Verkehrsverhältnisse ausgangs der Verzweigung Gitterlistrasse durch den Sattelschlepper versperrt war.
Dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis unterbrochen haben soll, davon kann nach dem Gesagten keine Rede sein.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Aspekt der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung nicht als möglichen Rechtfertigungsgrund geprüft. Dabei geht er davon aus, die Beschwerdegegnerin habe es von Anfang an und bis unmittelbar vor dem Sturz ganz allein in der Hand gehabt, ob es zu einem Unfall kommen könne oder nicht (Beschwerdeschrift S. 9 f. Ziff. 2.3). Da schon diese Prämisse nicht zutrifft (siehe E. 5.1), erübrigen sich weitere Erörterungen.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Anrufung des Vertrauensgrundsatzes (Beschwerdeschrift S. 10 f. Ziff. 3). Wie bereits dargelegt (E. 5.1), hatte der Beschwerdeführer die gefahrenträchtige Parallelfahrt verursacht und war deshalb auch der Hauptverantwortliche dafür, dass sich die Gefahr nicht verwirkliche.
5.4 Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist insoweit unbegründet.
6.
Der Beschwerdeführer bemängelt den angefochtenen Entscheid im Zivilpunkt in verschiedener Hinsicht:
6.1 Er bringt vor, die Vorinstanz hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, lediglich die Quoten der Verschuldenshaftung festzulegen. Sie wäre auch verpflichtet gewesen, das Verhältnis zwischen Verschulden und Betriebsgefahr dem Grundsatz nach zu bestimmen (Beschwerdeschrift S. 12 f. Ziff. 1 ff.).
Nach seinen eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer nicht Halter des Sattelschleppers (Beschwerdeschrift S. 13 Ziff. 3). Als Lenker hat er die Betriebsgefahr nicht zu vertreten. Er muss lediglich für sein Verschulden einstehen (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/2, 4. Auflage, S. 278 N 632; Schaffhauser/Dähler, Tücken der Adhäsionsklage nach OHG, in: Responsabilité civile et assurance, Etudes en l'honneur de Baptiste Rusconi, Lausanne 2000, S. 315 ff., S. 318 mit Hinweisen). Die obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung deckt die Haftpflicht des Halters. Sie haftet solidarisch mit dem Fahrzeughalter und dem Lenker. Die Solidarität reicht für jede dieser solidarisch haftpflichtigen Personen bis zu dem Ersatzbetrag, den sie zu leisten hätte, wenn sie allein haftpflichtig wäre. Daraus folgt, dass ein verschuldenshaftpflichtiger Lenker, der zusammen mit einem kausalhaftpflichtigen Motorfahrzeughalter solidarisch haftet, auch im Aussenverhältnis gegenüber dem Geschädigten nur für das aufzukommen hat, wofür seine persönliche Haftung unabhängig von der Solidarität geht (Schaffhauser/Dähler, a.a.O., S. 319 f. und 323 je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer haftet der Beschwerdegegnerin aus Verschulden. Die Kausalhaftung des Halters des Sattelschleppers bzw. der Haftpflichtversicherung geht wegen der zu verantwortenden Betriebsgefahr über diese Verschuldenshaftung hinaus. Alle drei haften der Beschwerdegegnerin solidarisch, der Beschwerdeführer jedoch nur im Umfang seines Verschuldens. Ob und inwieweit aufgrund der Betriebsgefahr die drei Haftpflichtigen im Innenverhältnis ausgleichspflichtig sind, hatte der Strafrichter nicht zu beurteilen. Die Betriebsgefahr hat auch keinen Einfluss auf das Verschulden des Beschwerdeführers, das dieser der Beschwerdegegnerin gegenüber zu vertreten hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Betriebsgefahr zu Recht von ihrer Beurteilung ausgenommen und ausschliesslich die Quoten der Verschuldenshaftung festgelegt. Eine Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seiner allenfalls leichten Fahrlässigkeit stünden ein viel gewichtigeres Selbstverschulden sowie mehrfache grobe Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin gegenüber. Dies müsse zwangsläufig zu einer Haftungsquote zu deren Ungunsten führen.
Aus dem bisher Gesagten (E. 5.1 und 5.2) ergibt sich, dass das Verschulden des Beschwerdeführers im Vergleich zu demjenigen der Beschwerdegegnerin überwiegt. Die vorinstanzliche Quotenaufteilung des strassenverkehrsrechtlichen Verschuldens von 60 zu 40 % zu Lasten des Beschwerdeführers verletzt jedenfalls kein Bundesrecht.
III. Kosten
7.
Bei diesem Ausgang der beiden Verfahren hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: