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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.210/2004 /bnm
Urteil vom 8. November 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 20. September 2004.
Die Kammer hat nach Einsicht
in das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 20. September 2004, in welchem diese auf die Beschwerde von X.________ gegen eine Pfändungsankündigung nicht eingetreten ist und ihm die Verfahrenskosten auferlegt hat;
in die Beschwerde von X.________ vom 15. Oktober 2004;
in Erwägung,
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50);
dass die vorliegende, kaum verständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf das angefochtene Urteil eingeht, diese Anforderungen nicht erfüllt;
dass der Beschwerdeführer sinngemäss wohl die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderungen bestreitet, was aber im Rahmen einer Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung nicht zulässig ist;
dass damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: