BGer 5P.39/2004
 
BGer 5P.39/2004 vom 06.10.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.39/2004
5P.40/2004 /bnm
Urteil vom 6. Oktober 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler,
gegen
Gemeinde B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Helen Schmid,
und
C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Antoine F. Goetschel,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Testamentsanfechtung),
Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 21. Oktober 2003.
Sachverhalt:
A.
Am 4. Dezember 1990 starb E.________ im Alter von neunzig Jahren. Zum Nachlass gehören ein Einfamilienhaus in H.________, Gemeinde B.________, ein Mehrfamilienhaus in G.________, sowie Wertschriften und ein Barvermögen von rund Fr. 100'000.--. Es wurde die Erbschaftsverwaltung angeordnet.
Die letzten rund zwölf Lebensjahre verbrachte E.________ allein und zurückgezogen in ihrem Einfamilienhaus in H.________. Nach dem Tod ihrer Schwester im Jahre 1978 hatte sie keine näheren Angehörigen mehr und wurde ab diesem Zeitpunkt im Haushalt von zwei Nachbarinnen unterstützt. Ihr Hausarzt war seit 1974 Dr. O.________, der sie zunächst monatlich und später fast wöchentlich daheim besuchte. Die Vormundschaftsbehörde B.________ ernannte im November 1987 auf ihr Begehren einen Vertretungsbeistand mit dem Auftrag, ihre Interessen in Bezug auf das Mehrfamilienhaus in G.________ zu wahren. Zwei Jahre danach wurde der Aufgabenkreis des Beistands auf die gesamten persönlichen und finanziellen Belange von E.________ (kombinierte Beistandschaft) erweitert. Zunehmende Vergesslichkeit, gelegentliche Phasen der Verwirrtheit und gewisse Verwahrlosungserscheinungen machten ab Juli 1988 eine intensivere Betreuung nötig. Der Hausarzt ordnete eine regelmässige Pflege durch die Gemeindeschwester an und orientierte die Vormundschaftsbehörde. Von Seiten der Amtsvormundschaft half die dort als Sekretärin angestellte A.________ bei der Betreuung von E.________ mit. Sie sorgte für die Anschaffung von Kleidern und Bettwäsche sowie für die regelmässige Verköstigung, sie organisierte und überwachte die Pflege- und Hausdienste und erteilte diesbezüglich Weisungen, sie brachte E.________ oft selbst das Essen und besuchte sie auch an Abenden und Wochenenden. A.________ betreute E.________ bis zu deren Tod. Ein Übertritt in das Alters- und Pflegeheim, den E.________ vehement abgelehnt hatte, liess sich dadurch vermeiden.
Am 28. September 1988 suchte E.________ in Begleitung von A.________, die den Termin in ihrem Auftrag vereinbart hatte, eine Urkundsperson auf und liess ihren letzten Willen öffentlich beurkunden. Danach setzte sie A.________ als Alleinerbin ein und widerrief jede frühere letztwillige Verfügung. Das Testament wurde E.________ im Beisein zweier Zeugen vorgelesen, worauf sie vor den Zeugen und der Urkundsperson erklärte, das Testament enthalte ihren letzten Willen. Die Zeugen gaben die gesetzlich geforderten Bestätigungen ab. Der Widerruf früherer Testamente erfasste die öffentliche letztwillige Verfügung vom 10. Juli 1985, mit der E.________ unter anderem das Mehrfamilienhaus in G.________ dem C.________ und das Einfamilienhaus in H.________ der Gemeinde B.________ vermacht hatte.
B.
Auf Klagen der Gemeinde B.________ und des C.________ erklärte das Bezirksgericht I.________ die öffentliche letztwillige Verfügung vom 28. September 1988 für ungültig. Es verneinte unter anderem die Urteilsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Es lagen ihm zu dieser Frage insbesondere die Krankengeschichte des Hausarztes über die Erblasserin, ein Gerichtsgutachten von Prof. P.________ sowie ein von Prof. Q.________ verfasstes Privatgutachten vor, das A.________ eingereicht hatte (Urteile vom 6. Februar 1998).
Auf Berufungen von A.________ hin hob das Kantonsgericht die bezirksgerichtlichen Urteile aus formellen Gründen auf. Das Bezirksgericht hiess die Klagen in der Folge wiederum gut und erklärte die öffentliche letztwillige Verfügung vom 28. September 1988 mit der gleichen Begründung für ungültig (Urteile vom 3. Dezember 1999).
Die von A.________ dagegen eingelegten Berufungen wies das Kantonsgericht Schwyz (Zivilkammer) ab. Es holte bei Dr. R.________ ein Obergutachten ein und verneinte wie zuvor das Bezirksgericht die Urteilsfähigkeit der Erblasserin (Urteile vom 21. Oktober 2003).
C.
A.________ hat gegen die beiden Urteile des Kantonsgerichts staatsrechtliche Beschwerden erhoben und eidgenössische Berufungen eingelegt. Mit den staatsrechtlichen Beschwerden beantragt sie dem Bundesgericht, die kantonsgerichtlichen Urteile aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Der C.________ hat in seinem Verfahren (5P.39/2004) Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung gestellt. Der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch - ohne Einholung von Stellungnahmen - abgewiesen (Verfügung vom 2. März 2004).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die beiden staatsrechtlichen Beschwerden betreffen den selben Sachverhalt und richten sich gegen zwei formell zwar getrennt ergangene, inhaltlich aber praktisch gleich lautende Urteile. Die beiden Rechtsschriften der Beschwerdeführerin stimmen - von den Parteibezeichnungen und einzelnen Verschrieben abgesehen - wörtlich überein. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerden 5P.39/2004 und 5P.40/2004 in einem Verfahren zu vereinigen und durch einen Entscheid zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP i.V.m. Art. 40 OG).
2.
Gemäss Art. 467 ZGB ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Das Kantonsgericht hat die letztwillige Verfügung vom 28. September 1988 gestützt auf Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB für ungültig erklärt, weil sie von der Erblasserin zu einer Zeit errichtet worden sei, da sie nicht urteilsfähig und deshalb verfügungsunfähig gewesen sei. Die Urteile des Kantonsgerichts unterliegen der eidgenössischen Berufung. Im Berufungsverfahren werden für das Bundesgericht - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen (Art. 63 f. OG) - die kantonsgerichtlichen Feststellungen verbindlich sein, die den geistigen Zustand der Erblasserin im fraglichen Zeitraum sowie Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen betreffen (BGE 124 III 5 E. 4 S. 13). Es ist - der Regel entsprechend (Art. 57 Abs. 5 OG) - über die staatsrechtlichen Beschwerden vorweg zu entscheiden, mit denen geltend gemacht wird, die rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen seien verfassungswidrig zustande gekommen und insbesondere die Ergebnisse des Beweisverfahrens willkürlich gewürdigt worden. Auf die staatsrechtlichen Beschwerden kann eingetreten werden, wobei einzelne Zulässigkeitsvoraussetzungen im Sachzusammenhang noch zu erörtern sein werden.
3.
Das Kantonsgericht hat die Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgelehnt, Dr. O.________ und Prof. Q.________ einzuvernehmen (E. 5b/aa S. 23 f.). Die Beschwerdeführerin erblickt darin einen Verstoss gegen § 115 ZPO/SZ, Willkür und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (S. 4 f. Ziff. 2a der Beschwerdeschrift).
3.1 Gemäss § 115 ZPO/SZ wird Beweis erhoben über erhebliche streitige Tatsachen, über fremdes Recht und Gewohnheitsrecht sowie über Handelsübungen und Ortsgebräuche (Abs. 1), es sei denn, der Richter habe davon sichere Kenntnis (Abs. 2). Über die strittige Testierfähigkeit hatte weder das Bezirks- noch das Kantonsgericht irgendwelche Kenntnis, weshalb in erster und zweiter Instanz ein Beweisverfahren durchgeführt worden ist (vgl. Bst. C und Bst. E S. 4 ff. der angefochtenen Urteile). Inwiefern § 115 ZPO/SZ verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
3.2 Nach der Rechtsprechung kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn es auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin verletzt eine beschränkte Beweisabnahme, die sich auf eine willkürfreie vorweggenommene Beweiswürdigung stützen lässt, weder den verfassungsmässigen noch den bundesgesetzlichen Anspruch auf Beweis (für Art. 29 Abs. 2 BV: BGE 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f. und 97 E. 5b S. 100 f.; für Art. 8 ZGB: BGE 115 II 440 E. 6b S. 450; 129 III 18 E. 2.6 S. 24/25).
3.3 Eine Einvernahme von Dr. O.________ hat das Kantonsgericht abgelehnt, weil er bereits vor Bezirksgericht einer Zeugenbefragung unterzogen worden sei, an der er seine Krankengeschichte über die Erblasserin ins Recht gelegt habe. Dr. O.________ habe überdies mit Schreiben vom 27. April 1998 zum ersten Urteil des Bezirksgerichts vom 6. Februar 1998 Stellung genommen.
Die Beschwerdeführerin verweist auf die Wichtigkeit des Zeugen O.________, der als einziger mit medizinischem Sachverstand die Erblasserin persönlich gekannt hat. Die beiden Gerichtsgutachter und der Privatgutachter haben entscheidend auf seine Aufzeichnungen über die Erblasserin und seine Aussagen als Zeuge abgestellt. Der Gerichtsgutachter Prof. P.________ ist zum Schluss gelangt, die Erblasserin habe im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments an einem altersbedingten organischen Psychosyndrom gelitten. Infolgedessen sei ihre Besinnungsfähigkeit bzw. psychologische Urteilsfähigkeit deutlich eingeschränkt gewesen, schätzungsweise in einem mittlerem Mass (E. 7c S. 31). Er hat damit die mündlich geäusserte Beurteilung von Dr. O.________ erheblich relativiert, wonach die Erblasserin im Sommer 1988 intellektuell noch fähig gewesen sei, über ihren Nachlass selbstständig zu entscheiden (E. 7b S. 30 der angefochtenen Urteile). Das Bezirksgericht hat die Diagnose des Gerichtsgutachters zwar geteilt, einen Grenzfall ("hart an der Grenze zur Urteilsunfähigkeit") aber verneint und die Fähigkeit der Erblasserin zu kritischem und selbstreflektierendem Denken - eine wesentliche Voraussetzung der Urteilsfähigkeit - verneint (E. 13 S. 42/43 der bezirksgerichtlichen Urteile vom 3. Dezember 1999). Die Erwägung findet sich bereits in den nachmals aus formellen Gründen aufgehobenen Urteilen des Bezirksgerichts vom 6. Februar 1998 (E. 13 S. 39/40). Dazu und zur gutachterlichen Diagnose "psychoorganisches Syndrom" hat Dr. O.________ in einem zweiseitigen Brief vom 27. April 1998 Stellung genommen, den die Beschwerdeführerin ins Recht gelegt hat.
Der geschilderte Verfahrensablauf macht deutlich, dass Dr. O.________ mehrfach die Möglichkeit hatte, sich zur Urteilsfähigkeit der ihm persönlich bekannten Erblasserin zu äussern. Er hat insbesondere die Gelegenheit wahrgenommen, der gutachterlichen Diagnose und der bezirksgerichtlichen Beurteilung seine Sicht gegenüberzustellen. Unter diesen Umständen erscheint es nicht als willkürlich, seine erneute Befragung abzulehnen. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass vor Kantonsgericht ein Obergutachten eingeholt worden ist. Denn der Obergutachter Dr. R.________ hat der von Gerichtsgutachter Prof. P.________ getroffenen Diagnose eines "organischen Psychosyndroms" im Wesentlichen zugestimmt (E. 7e/bb S. 34/35 der angefochtenen Urteile). Seine Beurteilung weicht nicht entscheidend von der vorangegangenen ab und die Stellungnahme von Dr. O.________ dazu bleibt gültig, wonach er die in der Krankengeschichte geschilderte Vielschichtigkeit der Persönlichkeit der Erblasserin eindeutig nicht als Folge eines psychoorganischen Syndroms im Rahmen eines Hirnabbaus, sondern als zur Person gehörende Charakterbesonderheit verstanden wissen will. Willkürfrei durfte das Kantonsgericht deshalb annehmen, eine erneute Befragung von Dr. O.________ bringe auch nach Einholung des Obergutachtens keine neue Erkenntnis (vgl. zur Beweiswürdigung im Einzelnen: E. 5-7 hiernach).
3.4 Aus den praktisch gleichen Gründen hat es das Kantonsgericht abgelehnt, den Privatgutachter Prof. Q.________ als Zeugen zu befragen. Das Bezirksgericht hat das Privatgutachten gewürdigt (E. 14 S. 43 f. der Urteile vom 3. Dezember 1999 und inhaltlich übereinstimmend E. 14 S. 40 f. der nachmals aus formellen Gründen aufgehobenen Urteile vom 6. Februar 1998). Prof. Q.________ hat dazu und zur bezirksgerichtlichen Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Erblasserin in einem dreiseitigen Brief an die Beschwerdeführerin Stellung genommen, der sich in den Gerichtsakten findet. Das Kantonsgericht hat deshalb seinen Standpunkt gekannt. Willkürfrei durfte es damit annehmen, eine Einvernahme von Prof. Q.________ ändere nichts an der aus dem bisherigen Beweisverfahren gewonnenen Überzeugung (vgl. im Übrigen zum - abgelehnten - Recht auf Replik des Privatgutachters zum Gerichtsgutachten: BGE 127 I 73 E. 3f S. 80 ff.).
3.5 Insgesamt beruht die Ablehnung der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinvernahmen auf vorweggenommener Beweiswürdigung, die nicht als willkürlich erscheint. Die damit begründete Beschränkung des Beweisverfahrens verletzt den Beweisführungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht (vgl. zur Rechtsfrage: E. 3.3 des Urteils über die eidgenössischen Berufungen).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt als willkürlich, dass das Kantonsgericht sich schlicht auf das Obergutachten von Dr. R.________ gestützt und im Prinzip keine eigene Beweiswürdigung mehr vorgenommen habe. Das kantonsgerichtliche Urteil genüge mit Blick darauf, aber auch allgemein den verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründung nicht (S. 13 ff. Ziff. 2b/ee und 2c der Beschwerdeschrift).
4.1 Nebst Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV ruft die Beschwerdeführerin zwei Bestimmungen des kantonalen Rechts an. Es geht um § 124 ZPO/SZ, wonach das Gericht die Beweise nach freier Überzeugung würdigt, sowie um § 132 der Schwyzer Gerichtsordnung, der vorschreibt, dass Endentscheide in Zivilsachen als Begründung "die Entscheidungsgründe unter Hinweis auf das angewandte Recht" (lit. b Ziff. 3) enthalten müssen. Indem die Beschwerdeführerin einfach auf diese kantonalen Bestimmungen hinweist, vermag sie deren verfassungswidrige Anwendung in keiner den formellen Anforderungen genügenden Weise darzutun (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es ist deshalb einzig und mit freier Kognition zu prüfen, ob unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Regeln verletzt sind (BGE 118 Ia 17 E. 1b S. 18). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Die Begründungspflicht gilt auch für die Tatsachenfeststellungen (BGE 117 Ia 1 E. 3a S. 3 f.) und die Beweiswürdigung (BGE 101 Ia 545 E. 4d S. 551 f.; Urteil des Bundesgerichts 5P.246/1991 vom 24. Februar 1992, E. 2a, in: SJ 1992 S. 398).
4.2 Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Kriterien der gerichtlichen Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. Das Gericht bleibt für die Sachverhaltsermittlung und Beweisabnahme verantwortlich. Aus diesem Grund muss es die Schlussfolgerungen des Gutachtens - gegebenenfalls nach einer mündlichen Erläuterung durch den Gutachter - derart nachvollziehen können, dass es zu beurteilen in der Lage ist, ob die gutachterlichen Folgerungen in sich geschlossen sind. Jeder Widerspruch zwischen den vom Gutachter erörterten Grundlagen und seinen Folgerungen kann Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens wecken. Sodann hat das Gericht den gutachterlichen Befund - z.B. die geistige Störung in einem bestimmten Zeitpunkt und deren Auswirkungen auf das konkrete Rechtsgeschäft - auf seine rechtliche Erheblichkeit zu prüfen (statt vieler: Bühler, Die Beweiswürdigung, in: Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 71 ff., S. 81-83; Spirig, Zum psychiatrischen Gerichtsgutachten, ZSR NF 109/1990 I 415, S. 436 f.; vgl. die Zürcher Kommentatoren: Escher/Escher, 1959, N. 9 lit. e/bb zu Art. 467 ZGB, und Egger, 1930, N. 18 f. zu Art. 16 ZGB).
4.3 Das Kantonsgericht hat die Feststellungen und Aussagen von Dr. O.________ (E. 7b S. 29 f.), den Befund des Gerichtsgutachters Prof. P.________ (E. 7c S. 31 f. bzw. S. 30 f.) und die Meinungsäusserung des Privatgutachters Prof. Q.________ (E. 7d S. 32 f.) zusammengefasst wiedergegeben und den Ergebnissen des Obergutachtens von Dr. R.________ gegenübergestellt (E. 7e/aa-gg S. 33 ff.). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat das Kantonsgericht das Obergutachten anschliessend gewürdigt und dabei insbesondere dessen Schlüssigkeit mit Blick auf den gegenteiligen Standpunkt von Prof. Q.________ geprüft (E. 7e/hh S. 44 ff.). Zu einzelnen Einwänden der Beschwerdeführerin hat das Kantonsgericht direkt im Rahmen der Darstellung des Obergutachtens Stellung genommen (z.B. E. 7e/ee S. 41 f., betreffend Testamentserrichtung). Ebenso wenig fehlt in den angefochtenen Urteilen die Überprüfung des gutachterlichen Befunds auf seine rechtliche Erheblichkeit und die Antwort auf die Rechtsfrage nach der Urteilsfähigkeit (E. 7f S. 46). Die Urteilsbegründungen genügen damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Beschwerdeführerin belegt mit ihrer Beschwerdeschrift denn auch, dass sie sich über die wesentlichen Entscheidgründe im Klaren war, sich über die Tragweite der angefochtenen Urteile Rechenschaft geben und diese in voller Kenntnis der Sache weiterziehen konnte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Eine andere Frage ist, ob die kantonsgerichtliche Beweiswürdigung der Willkürprüfung standhält (E. 5-7 hiernach).
5.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht in sich widersprüchliche und im Prinzip nicht nachvollziehbare Schlussfolgerungen vor. Sie versucht, diese Willkürrüge vor dem Hintergrund des materiellen Rechts zu belegen (S. 5 ff. Ziff. 2b/aa-cc der Beschwerdeschrift). Es muss deshalb kurz auf die massgebenden Beweisgrundsätze eingegangen werden.
5.1 Urteilsfähig ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit wird vermutet. Wer sie bestreitet, hat die Urteilsunfähigkeit zu beweisen. Dieser Beweis ist an sich nicht in Bezug auf die Urteilsfähigkeit einer Person im Allgemeinen, sondern in einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen. Von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen abgesehen, dürfte namentlich "post mortem" der Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt kaum zu führen sein. Diesen Beweisschwierigkeiten begegnet die Praxis einerseits mit einer Herabsetzung des Beweismasses auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit und andererseits mit einer tatsächlichen Vermutung: Wenn die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen. Der Gegenpartei steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit auf Grund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation in einem luziden Intervall gehandelt hat (vgl. für Einzelheiten: E. 3 des Urteils über die eidgenössischen Berufungen).
5.2 Das Kantonsgericht hat sich praktisch wörtlich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt (E. 4c S. 17 ff.). Es ist deshalb unzulässig, wenn die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht unterstellen will, es habe mit der Umschreibung "bewiesen" (E. 4d S. 20) etwas anderes gemeint als überwiegend wahrscheinlich gemacht (E. 3.2 des Urteils über die eidgenössischen Berufungen).
5.3 Das kantonsgerichtliche Urteil lässt die Frage nicht offen, ob die Urteilsunfähigkeit nur für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung als bewiesen erachtet oder der allgemeine Gesundheitszustand der Erblasserin festgestellt wird, nach dem sie im Normalfall und mit Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss.
Das Kantonsgericht hat angenommen, dass die Erblasserin "insbesondere im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 28. September 1988" (E. 7e/hh S. 46) bzw. "namentlich im September 1988 und somit auch im Zeitpunkt der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 28. September 1988" (E. 7f S. 46) als urteilsunfähig gelten muss. Dass das Kantonsgericht von einem Normalzustand der Urteilsunfähigkeit ausgegangen ist, belegt auch die Wiedergabe des Obergutachtens, auf dessen Schlussfolgerungen das Kantonsgericht abgestellt hat. In der Fragebeantwortung hat Dr. R.________ danach präzisiert und ergänzt, dass bei der Erblasserin für die Zeit von Mitte Juli 1988 bis Ende September 1988 eine hirnorganisch bedingte ("psychoorganische") Veränderung insbesondere des kognitiven Vermögens festzustellen sei, die als Demenz zu bezeichnen sei (E. 7e/bb S. 35), und dass von einem luziden Intervall im Zeitpunkt der Instruktion und Beurkundung der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 28. September 1988 nicht ausgegangen werden könne (E. 7e/bb S. 36 der angefochtenen Urteile).
Das Kantonsgericht hat insoweit eine grundsätzliche Urteilsunfähigkeit der Erblasserin auf Grund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation angenommen. Seiner Auffassung nach haben die Kläger (hier: Beschwerdegegner) - prozessrechtlich ausgedrückt - die Vermutungsbasis (Urteilsunfähigkeit im Normalfall) bewiesen, während die Beklagte (hier: Beschwerdeführerin) den Gegenbeweis der Vermutungsfolge (Urteilsfähigkeit in Bezug auf das konkret zu beurteilende Rechtsgeschäft) nicht geleistet hat (vgl. für Einzelheiten: E. 3.1 des Urteils über die eidgenössischen Berufungen).
5.4 Gegenteiliges oder Widersprüchliches belegen die weiteren Hinweise der Beschwerdeführerin nicht. Es trifft zu, dass das Kantonsgericht festgestellt hat, die Aussagen der Zeugen und des Hausarztes Dr. O.________ gestatteten keine eindeutigen Schlüsse, ob die geistigen Funktionen der Erblasserin im Sommer/Herbst 1988 permanent beeinträchtigt gewesen seien (E. 4d S. 19 f.). Diese Feststellungen stehen aber in keinem Widerspruch zum späteren Befund, hat doch unter anderem dieses offene Beweisergebnis das Kantonsgericht erst veranlasst, ein Obergutachten einzuholen, das die entscheidende Frage nach der allgemeinen Gesundheitssituation der Erblasserin beantworten sollte. Der Obergutachter Dr. R.________ hat dabei auch "positive" Feststellungen des Hausarztes Dr. O.________ einbezogen und insbesondere dessen Notiz vom 29. September 1988 berücksichtigt, wonach die Erblasserin aufzublühen scheine und deren Gedankengang geordnet und erstaunlich differenziert sei (E. 7e/cc S. 39 und E. 7e/ff S. 43 der angefochtenen Urteile). Daraus lässt sich indessen kein Widerspruch ableiten, zumal der Obergutachter begründet hat, dass und weshalb diese Äusserungen des Hausarztes nichts an seinem Befund zu ändern vermöchten.
5.5 Insgesamt krankt das kantonsgerichtliche Beweisergebnis weder an einem echten inneren Widerspruch noch fehlt es an seiner Nachvollziehbarkeit. Es lautet dahin, dass der Normalzustand der Erblasserin in der Zeit zwischen Mitte Juli 1988 bis Ende September 1988 die grundsätzliche Urteilsunfähigkeit gewesen ist und dass für den Tag der Testamentserrichtung am 28. September 1988 von einem luziden Intervall nicht ausgegangen werden kann.
6.
Mit ihren Willkürrügen wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Schlüssigkeit des Obergutachtens. Sie beruft sich dabei auf die Befunde des Gerichtsgutachters Prof. P.________, ihres Privatgutachters Prof. Q.________ und insbesondere des Hausarztes der Erblasserin, Dr. O.________. Daneben bemängelt sie weitere Unzulänglichkeiten des Obergutachtens (S. 8 ff. Ziff. 2b/dd/aaa der Beschwerdeschrift).
6.1 Testierfähigkeit ist ein Rechtsbegriff. Es handelt sich dabei um die Urteilsfähigkeit für das Rechtsgeschäft der Verfügung von Todes wegen. Das psychiatrische Gutachten über die Testierfähigkeit soll dem Gericht - vereinfacht gesagt - aufzeigen, wie sich psychopathologische Zustände auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten der Erblasserin im Hinblick auf die konkret verfasste letztwillige Verfügung ausgewirkt haben. Neben der Willensfähigkeit (voluntatives Element) und der Fähigkeit zu Einsicht in Wesen, Zweck und Folgen des Rechtsgeschäfts (kognitives Element) hat der Gutachter darzulegen, ob die Erblasserin überdies in einem adäquaten Gemütszustand (affektives Element) gehandelt hat (vgl. aus der Rechtsprechung, z.B. BGE 124 III 5 E. 2b S. 10 und E. 4 S. 13; 117 II 231 E. 2b S. 234/235 und E. 3b/aa S. 237).
Gutachten über die Urteilsfähigkeit einer verstorbenen Person haben den Nachteil, dass sie sich nicht auf eine Exploration des Handelnden stützen können, sondern auf andere Beurteilungsgrundlagen abstellen müssen wie Krankengeschichten oder Auskünfte Dritter (vgl. Bucher, Berner Kommentar, 1976, N. 148 ff. zu Art. 16 ZGB). Immerhin kann und soll der Gerichtsgutachter medizinische Befunde aus Privatgutachten auf ihre Begründetheit überprüfen (vgl. Spirig, a.a.O., S. 418/419) und die Krankengeschichte des Hausarztes wie auch die Aussagen Dritter auf Grund seiner Fachkenntnis kritisch würdigen (vgl. Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie, 10.A. Berlin 1960, S. 600 ff., zur Gutachtertätigkeit; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4.A. München 2004, S. 516/517).
Beweiswert hat nur das schlüssige Gutachten. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Schlussfolgerungen des Gutachters nach den Gesetzen der Logik anhand der Begründung überzeugend und widerspruchsfrei nachvollzogen werden können. Jeder Widerspruch weckt Zweifel an deren Richtigkeit. Namentlich Widersprüche zu den von anderen Fachleuten - Gerichts- oder Privatgutachtern - in einer entscheidwesentlichen Sachfrage vertretenen Auffassung können ernsthafte Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens begründen. Sofern die gutachterlichen Schlussfolgerungen aber weder als offensichtlich widersprüchlich erscheinen noch auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruhen, muss sich das Gericht an die Auffassung des Gutachters halten und darf nur aus triftigen Gründen davon abweichen (zum Beweiswert ärztlicher Gutachten grundlegend: BGE 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.; allgemein zur Gutachtenwürdigung: Bühler, a.a.O., S. 82 f. mit Hinweisen, und BGE 128 I 81 E. 2 S. 86).
6.2 Gegen die Schlüssigkeit des Obergutachtens wendet die Beschwerdeführerin ein, der Gerichtsgutachter Prof. P.________ habe sich im Ergebnis für die Annahme einer noch vorhandenen Urteilsfähigkeit der Erblasserin generell und im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausgesprochen. Die Behauptung trifft in dieser Form nicht zu. Der Obergutachter Dr. R.________ hat die von Prof. P.________ gestellte Diagnose als im Wesentlichen zutreffend bezeichnet und ist ebenfalls von einem organischen Psychosyndrom ausgegangen, an dem die Erblasserin gelitten habe (E. 7c S. 31 und E. 7e/bb S. 34 f. der angefochtenen Urteile). Womit die Beschwerdeführerin ihren Widerspruch begründet, ist die Empfehlung von Prof. P.________, bei der Erblasserin im Zeitpunkt des Testaments vom 28. September 1988 noch von erhaltener Urteilsfähigkeit im Rechtssinne auszugehen (E. 7c S. 31 bzw. S. 30 der angefochtenen Urteile). Diese Empfehlung betrifft die Rechtsfrage, deren Beantwortung allein dem Gericht zusteht (BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 146; 125 II 541 E. 5d S. 549). Sie vermag deshalb auch keinen Widerspruch in Fachfragen zu belegen.
6.3 Gegen die Schlüssigkeit des Obergutachtens wendet die Beschwerdeführerin sodann ein, ihr Privatgutachter Prof. Q.________ habe sich für die Annahme einer noch vorhandenen Urteilsfähigkeit der Erblasserin generell und im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausgesprochen. Der Obergutachter Dr. R.________ hat dargelegt und begründet, weshalb sich seine Diagnose von derjenigen des Privatgutachters Prof. Q.________ unterscheidet (E. 7e/gg S. 43 f. der angefochtenen Urteile). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Zu wägen sind indessen nicht die Namen der Fachgutachter, sondern deren Argumente. Allein der Hinweis, dass ihr Privatgutachter Prof. Q.________ eine abweichende Ansicht vertritt, belegt deshalb keinen Widerspruch, der die angenommene Schlüssigkeit des Obergutachtens unter Willkürgesichtspunkten zu beeinträchtigen geeignet wäre.
6.4 Völlig zu Recht hebt die Beschwerdeführerin hervor, dass dem Hausarzt als sachverständigem Zeugen ein entscheidendes Gewicht bei der Beurteilung des Geisteszustandes der Erblasserin zukommt. Der Hausarzt hat die Erblasserin ab 1974 bis zu ihrem Tod behandelt, sie zunächst monatlich und dann fast wöchentlich zu Hause besucht, eine Krankengeschichte über sie geführt und für sie den Kontakt zu den Sozialdiensten und zur Vormundschaftsbehörde hergestellt. Der Beweiswert des Zeugen Dr. O.________ darf nicht unterschätzt werden.
6.4.1 Entgegenzutreten ist der Behauptung der Beschwerdeführerin, der Obergutachter habe einseitig und rosinenartig lediglich die negativen Hinweise und Argumente gleichsam herausgepickt, die als Indizien für eine Urteilsunfähigkeit in Frage gekommen seien. Der Obergutachter Dr. R.________ hat die gesundheitliche Situation der Erblasserin vielmehr ausführlich anhand der Krankengeschichte erläutert (E. 7e/cc S. 37 ff.) und ist ausdrücklich auf Feststellungen von Dr. O.________ eingegangen, die seiner eigenen Diagnose auf den ersten Blick widersprechen (E. 7e/ff S. 43 der angefochtenen Urteile). Damit ist gleichzeitig widerlegt, dass der Obergutachter die Bedeutung des Hausarztes schlicht verkannt und Dr. O.________ nicht ernst genommen habe. Unzutreffend ist ferner die Annahme der Beschwerdeführerin, es könne nicht sein, dass die Meinung des Hausarztes nichts zähle und entgegen seiner vehement und entschieden vorgetragenen Beurteilung die Urteilsfähigkeit verneint werde. Die Gründe für das gutachterliche Abweichen von der Ansicht des Hausarztes werden in den angefochtenen Urteilen gezeigt (E. 6.4.2 sogleich). Ganz allgemein muss in Rechnung gestellt werden, dass der Hausarzt während der langjährigen Behandlung nicht nach Anhaltspunkten für oder gegen die Urteilsfähigkeit der Erblasserin gesucht hat, sondern in der Krankengeschichte der Erblasserin vorab das allgemeine Gesundheitsbild, die Geschichte von Krankheiten ("Anamnese") und Diagnosen im Hinblick auf eine erfolgte Behandlung oder eine vorhandene bzw. künftige Behandlungsbedürftigkeit aufgezeichnet hat (vgl. etwa zu diesen und weiteren Inhalten der Krankengeschichte: Hanhart, Le dossier médical informatisé, Cahiers de l'Institut de droit de la santé, Nr. 1, Neuchâtel 1996, S. 2 ff.).
6.4.2 Auffallend ist eine gewisse Widersprüchlichkeit zwischen der Krankengeschichte des Hausarztes und seinen Briefen an die Vormundschaftsbehörden einerseits und einem Teil seiner mündlichen Aussagen als Zeuge andererseits (vgl. die Zusammenfassung in E. 7b S. 29 f. der angefochtenen Urteile). An der Einvernahme vor Gericht hat Dr. O.________ zunächst seine Feststellungen, wie sie sich aus der schriftlichen Dokumentation ergeben, im Wesentlichen wiederholt und die Erblasserin als verschroben, als exzentrische Person beschrieben. Sie sei eine Borderline-Persönlichkeit gewesen, wenn nicht sogar chronisch schizophren. Einmal sei sie zugänglich und sehr geistreich gewesen, einmal depressiv, abwesend und sogar verwirrt. Ihr Zustand habe sich innert Tagen oder Wochen ändern können. Ab 1986 hätten sich arteriosklerotische Erscheinungen gezeigt und 1988 sei ein altersbedingtes Nachlassen der intellektuellen Fähigkeiten hinzugekommen (vgl. für Beispiele: S. 17 f. der bezirksgerichtlichen Urteile). In Anbetracht dieser Beschreibung mag es etwas erstaunen, dass der Hausarzt die Frage klar bejaht hat, die Erblasserin sei im Sommer 1988 intellektuell noch fähig gewesen, selbstständig zu entscheiden, was sie mit ihrem Nachlass machen wolle. Der Obergutachter Dr. R.________ hat darin einen unüberbrückbaren Widerspruch erblickt: Die Antwort von Dr. O.________, er habe nie beobachtet, dass sich die Erblasserin hätte beeinflussen lassen, sie sei intellektuell in der Lage gewesen, Entscheidungen selber zu fassen, widerspreche klar der von ihm geführten Krankengeschichte, worin der Aufbau einer erweiterten Betreuung beschrieben werde, die sich angesichts der Unfähigkeit der Erblasserin, Entscheidungen selbst zu treffen, die für die Bewältigung des Lebensalltags notwendig seien, aufgedrängt habe (E. 7e/bb S. 34 der angefochtenen Urteile).
6.4.3 Auf den gezeigten Widerspruch geht die Beschwerdeführerin nicht ein und räumt ihn auch nicht aus. Über seinen Ursprung kann nur spekuliert werden. Es mag sein, dass Dr. O.________ im Gerichtsverfahren plötzlich erkannt hat, seine schriftlich niedergelegten Feststellungen könnten prozessentscheidend gegen die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung sprechen, und dass er deshalb - begreiflicherweise - versucht hat, deren Aussagekraft zu relativieren. Wie dem auch sei, erscheint es auf keinen Fall als willkürlich, der Krankengeschichte und den weiteren Beweisurkunden mehr Gewicht beizumessen als den mündlichen Aussagen vor Gericht, zumal die schriftlichen Feststellungen fortlaufend und unabhängig von einem Gerichtsverfahren nur zu medizinischen Zwecken erstellt worden sind. Der festgestellte Widerspruch gibt dem Kantonsgericht einen sachlichen Grund, gegenüber der Meinung des behandelnden Arztes diejenige des gerichtlichen Gutachters als objektiver zu betrachten und vorzuziehen (vgl. für ein Beispiel: BGE 124 I 170 E. 4 S. 175).
6.5 Gegen die Schlüssigkeit des Obergutachtens wendet die Beschwerdeführerin schliesslich ein, die vom Kantonsgericht offenbar geduldete Interpretation der Notizen des Hausarztes durch den Obergutachter erscheine als heikel, der Obergutachter schliesse auf Grund fehlender Anmerkungen des Hausarztes sogar auf das Vorhandensein von Abnormitäten und stelle über die tatsächlichen Gegebenheiten blosse Vermutungen an. Der Obergutachter erweise sich insgesamt als moralisierend und parteiisch. Ihre Vorwürfe belegt die Beschwerdeführerin mit Hinweisen auf das Obergutachten und übersieht damit, dass es nicht Sache des Bundesgerichts ist, die Schlüssigkeit des Obergutachtens zu beurteilen, sondern die daherige Beweiswürdigung des Kantonsgerichts auf Willkür hin zu überprüfen, und zwar im Rahmen der erhobenen und ausreichend begründeten Rügen. Inwiefern die kantonsgerichtliche Beweiswürdigung im Einzelnen willkürlich sein soll, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Rundumschlägen und Pauschalvorwürfen nicht aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120 und 185 E. 1.6 S. 189). Mehr als "unbehelflich" oder "nicht von Bedeutung" (E. 7e/hh S. 45) hat das Kantonsgericht dazu willkürfrei auch nicht zu sagen gebraucht. Soweit die Beschwerdeführerin die Substantiiertheit ihrer Vorbringen heute unter Hinweis auf ihre detaillierte Stellungnahme vom 30. Mai 2003 belegen will, kann darauf nicht eingetreten werden. Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 99 Ia 586 E. 3 S. 593; 115 Ia 27 E. 4a S. 30).
7.
Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf eine Vielzahl von Indizien, die ihrer Auffassung nach gegen die angenommene Urteilsunfähigkeit der Erblasserin sprechen, vom Kantonsgericht und auch im Obergutachten aber zu wenig berücksichtigt oder nicht angemessen gewichtet worden sein sollen (S. 10 ff. Ziff. 2b/dd/bbb der Beschwerdeschrift).
7.1 Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass es wegen der unterschiedlichen Begriffe möglich ist, von der medizinischen Warte aus eine Testierunfähigkeit zu attestieren, die aber nicht mit einer rechtlichen gleichgesetzt werden müsse. Sie weist darauf hin, dass trotz Bedenken gegenüber altersbedingten Grenzfällen die Testierfähigkeit ein Grundrecht bleibt. Die beiden genannten und weitere Einwände derselben Art betreffen den Begriff und die Tragweite der Urteilsfähigkeit und deren Beurteilung anhand des gutachterlichen Befunds. Angesprochen ist damit die Rechtsanwendung (BGE 124 III 5 E. 4 S. 13), die im Rahmen der eidgenössischen Berufungen zu prüfen sein wird (Art. 43 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 OG; vgl. E. 4 des Urteils).
7.2 Die Beschwerdeführerin bezeichnet es als Faktum, dass die Vormundschaftsbehörde noch am 12. Januar 1989 lediglich eine kombinierte Beistandschaft angeordnet und von einer Bevormundung abgesehen habe. Die Erblasserin habe gut drei Monate nach ihrer Testamentserrichtung somit nicht dermassen an Demenz und Geistesschwäche gelitten haben können, wie das im Obergutachten angenommen werde. Zudem sei im in den Akten liegenden Protokoll der Vormundschaftsbehörde die erstaunliche Feststellung enthalten, dass sich die Erblasserin unterschriftlich mit dieser Massnahme einverstanden erklärt habe. Der Einwand vermag den Beweiswert des Obergutachtens nicht in Frage zu stellen:
Zum einen hat der Obergutachter Dr. R.________ die Frage beantworten müssen, ob bei der Erblasserin im Zeitraum von Mitte Juli 1988 bis Ende September 1988 eine geistige oder emotionale Störung welchen Grades festzustellen sei (vgl. E. 7e/bb S. 35 der angefochtenen Urteile). Den Gesundheitszustand der Erblasserin anfangs Januar 1989 hatte der Obergutachter nicht abzuklären, weshalb Äusserungen dazu von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt werden können.
Zum anderen hat der Obergutachter wiederholt scheinbare Widersprüche zwischen seinem Befund und den Feststellungen des Hausarztes verneint, wonach die Erblasserin "aufzublühen" scheine und "viel weniger cerebralsklerotisch" sei (vgl. E. 7e/ff S. 43 der angefochtenen Urteile). Aus einer momentanen Tagesform darf insoweit - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin - nicht einfach auf den geistigen Normalzustand geschlossen werden. Als Bestätigung dafür können die Notizen des Hausarztes Dr. O.________ wiedergegeben werden, die am 22. Dezember 1988 auf "cerebral mehr oder weniger stabil" und "fröhlich" und anfangs Januar 1989 weiterhin auf "stabil" lauten, dann aber bereits am 29. Januar 1989 auf "Cerebralsklerose unverkennbar" (E. 7e/cc S. 40 der angefochtenen Urteile). Entscheidend ist das Gesamtbild der gesundheitlichen Situation und nicht die einzelne Schwankung im Verlauf des festgestellten altersbedingten Abbaus der intellektuellen Fähigkeiten.
7.3 An zwei Stellen geht die Beschwerdeführerin auf Vernunft und Unvernunft der letztwilligen Verfügung ein. Sie hebt einerseits hervor, die testamentarische Anordnung, sie als Alleinerbin einzusetzen, habe der habituellen Einstellung und den Überzeugungen der Erblasserin entsprochen und erscheine vernünftig und plausibel. Andererseits geht sie auf die Feststellung des Obergutachters ein, wonach eine freundschaftliche oder vertrauensvolle Beziehung zwischen ihr und der Erblasserin vor der Testamentserrichtung am 28. September 1988, also nach gut zweimonatiger Dauer näherer Bekanntschaft (ab Juli 1988), nicht bestanden haben könne (vgl. E. 7e/dd S. 40 ff. der angefochtenen Urteile). Die Beschwerdeführerin begründet damit den Vorwurf gegenüber dem Kantonsgericht, dass eine trotz fehlender persönlicher Beziehung erfolgte und deshalb wenig verständliche Erbeinsetzung kein Argument gegen die Testierfähigkeit bilde, hänge doch der Entscheid darüber nicht ab von der Vernünftigkeit oder Unvernünftigkeit des in Frage stehenden Rechtsgeschäfts.
Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Vernünftigkeit oder Unvernünftigkeit der Handlung nur - aber immerhin - ein Indiz für das Genügen oder Ungenügen der zur Zeit dieser Handlung bestehenden Urteilsfähigkeit sein kann (vgl. Egger, N. 9, und Bucher, N. 155-157, je zu Art. 16 ZGB; Escher/Escher, N. 5 zu Art. 467 ZGB; BGE 124 III 5 E. 4c/cc S. 17 f.).
Insoweit ist von den Vorstellungen der Erblasserin her möglicherweise als vernünftig zu bewerten, was mit Rücksicht auf die fehlende Beziehung der Erblasserin zur Beschwerdeführerin als unvernünftig betrachtet werden muss. Die gleiche Handlung kann - mit anderen Worten - je nach Blickwinkel als vernünftig oder unvernünftig erscheinen und Indizien für und gegen die Urteilsfähigkeit abgeben. Entscheidend ist deshalb nicht das einzelne Element, sondern das Gesamtbild. Die genannten Indizien können sich - wie die Beschwerdeführerin das selber belegt - wechselseitig aufheben und vermögen hier Willkür nicht aufzuzeigen.
7.4 Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Aussagen der Nachbarin U.________, der Betreuerin V.________ und des Testamentszeugen W.________, die allesamt ein positives Bild von der geistigen Verfassung gezeichnet hätten. Aussagen von Zeugen sind indessen nicht immer zuverlässig, weil Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in akuten Erscheinungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern, dem ungeübten Beobachter leicht verborgen bleiben (für die Testamentszeugen: BGE 124 III 5 E. 1c S. 9; allgemein: Bucher, N. 154 zu Art. 16 ZGB; Escher/Escher, N. 9 lit. e/aa zu Art. 467 ZGB). Die Wahrnehmungen der Zeugen sind denn auch keineswegs einheitlich und werden von der Beschwerdeführerin nur einseitig wiedergegeben. Als Beispiel kann die Aussage der Nachbarin U.________, die die Erblasserin ab 1978 am intensivsten unterstützt und wohl am besten gekannt hat, erwähnt werden, wonach sie die Erblasserin zeitweise in einer Verfassung angetroffen haben will, in der "sie nicht einmal mehr meinen Namen nennen konnte" (zit. nach E. 4d S. 19 der angefochtenen Urteile). Die Beispiele von Personenverkennungen, aber auch von allgemeiner Desorientiertheit, von Gedächtnisstörungen und Vergesslichkeit sowie von einem eigentlichen Verwahrlosen der Erblasserin liessen sich beliebig vermehren. Den - in diesem Sinne "positiven" und "negativen" - Aussagen der Zeugen nur mit Zurückhaltung Beweiskraft zuzuerkennen, erscheint zumindest nicht als willkürlich.
7.5 Insgesamt ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass es Indizien gibt, die für einen durchschnittlichen altersgemässen Geisteszustand der Erblasserin sprechen. Das Vorhandensein derartiger Indizien lässt die gegenteilige Beweiswürdigung indessen nicht zwingend als willkürlich erscheinen. Es genügt nicht, dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Beweiswürdigung kann vielmehr erst dann als willkürlich gelten, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (Art. 9 BV; BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, zumal die von der Beschwerdeführerin eigens hervorgehobenen Beweismittel und Indizien in vertretbarer Weise in der einen wie in der anderen Richtung gewürdigt bzw. verstanden werden durften (E. 7.3 und .4 soeben).
8.
Aus den dargelegten Gründen müssen die staatsrechtlichen Beschwerden abgewiesen werden. Das kantonsgerichtliche Beweisergebnis ist weder in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen (E. 3 und 4 hiervor) noch liegt ihm eine willkürliche Beweiswürdigung zugrunde (E. 5-7 hiervor). Es ist wie folgt zusammenzufassen: Die Erblasserin hat ab Mitte Juli 1988 bis Ende September 1988 (Beurteilungszeitraum) und damit auch am 28. September 1988 (Tag der Testamentserrichtung) an einem altersbedingten organischen Psychosyndrom (Demenz) gelitten mit der Wirkung, dass die Besinnungsfähigkeit bzw. die psychologische Urteilsfähigkeit deutlich eingeschränkt gewesen ist, d.h. dass die Erblasserin in der Erfassung der eigenen Lebenssituation und der äusseren Umstände sowie in der selbstständigen Meisterung der Lebensvollzüge schwer wiegend beeinträchtigt gewesen ist. Die geistige Störung muss dabei als erheblich schwer bezeichnet werden. Ein luzides Intervall für den Tag der Testamentserrichtung ist nicht erstellt.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin in der Hauptsache kostenpflichtig, wohingegen die Kosten des Sicherstellungsverfahrens (5P.39/2004) den mit seinem Gesuch unterlegenen Beschwerdegegner - den C.________ - treffen (Art. 156 Abs. 1 und 6 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5P.39/2004 und 5P.40/2004 werden vereinigt.
2.
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten für beide Verfahren von insgesamt Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Kosten für das Verfahren um Sicherstellung der Parteientschädigung (5P.39/2004) von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner (C.________) auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: