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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.241/2004 /rov
Urteil vom 23. September 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
R.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luzius Schmid,
gegen
T.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Diana Honegger Droll,
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Art. 8 f. und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Klageänderung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 3. Februar 2004.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 12. Juli 2001 wurde die Ehe, die R.________ (Ehemann) und T.________ (Ehefrau) im Jahre 1968 in Deutschland geschlossen hatten, rechtskräftig geschieden. Über die Scheidungsfolgen hatten die Ehegatten dem Gericht eine Teileinigung vorgelegt, die mit einem Vorbehalt bezüglich der Höhe der Forderung aus Güterrecht genehmigt werden konnte. Unter Einbezug der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge sprach das Gericht T.________ eine güterrechtliche Forderung von Fr. 256'280.45 zu. R.________ bezahlte den grössten Teil dieses Betrags.
T.________ setzte das Restguthaben aus Güterrecht in Betreibung und erstritt für die noch ausstehenden Fr. 26'134.-- nebst Zins die definitive Rechtsöffnung. Auf die staatsrechtliche Beschwerde, die R.________ dagegen erhob, trat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts nicht ein (5P.174/2002 vom 5. Juli 2002).
Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 1. Oktober 2002 leitete R.________ am 28. ds. vor Gericht den Prozess ein mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die betriebene Forderung nicht bestehe, und es sei die Betreibung aufzuheben. Sein Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung wurde abgewiesen. Um die drohende Verwertung seiner gepfändeten Liegenschaft abzuwenden, bezahlte R.________ die Betreibungssumme von insgesamt Fr. 29'309.70 im Dezember 2002 an das Betreibungsamt.
B.
Am 30. Januar 2003 stellte R.________ ein Gesuch um Änderung des Rechtsbegehrens und beantragte statt einer Feststellung neu die Rückzahlung von Fr. 29'309.70 nebst Zins (bezahlte Schuld) und von Fr. 3'930.20 (Rechtsöffnungskosten). T.________ widersetzte sich der Klageänderung mit Bezug auf die Kosten der Rechtsöffnung und schloss in jedem Fall auf Abweisung der Klage.
Das Bezirksgericht Prättigau/Davos erklärte die Klageänderung für zulässig, was die Rückforderung angeht, und hiess die Klage im Betrag von Fr. 3'056.50 gut (Urteil vom 15. Mai 2003).
R.________ legte Berufung ein, der sich T.________ anschloss. Das Kantonsgericht von Graubünden (Zivilkammer) hob das bezirksgerichtliche Urteil auf und trat auf die Klage nicht ein mit der Begründung, nach kantonalem Prozessrecht gelte ein grundsätzliches Verbot der Klageänderung, von dem hier keine Ausnahme bestehe (Urteil vom 3. Februar 2004).
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt R.________ dem Bundesgericht, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben. Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind erfüllt, wobei formelle Einzelfragen im Sachzusammenhang noch zu erörtern sein werden. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten werden.
2.
Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er auf Grund der Verfahrenslage mit einem Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts nicht habe rechnen müssen. Das Kantonsgericht hätte ihn vor dem Urteil nochmals zur Zulässigkeit der Klageänderung anhören müssen.
2.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV besteht Anspruch auf vorgängige Anhörung, namentlich wenn die Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm und/oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen mussten (zuletzt: BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 505; 128 V 272 E. 5b/bb S. 278).
2.2 Die Zulässigkeit der Klageänderung ist in erster Instanz von der Beschwerdegegnerin teilweise bestritten worden und hat Gegenstand der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen gebildet. Das Bezirksgericht hat die Frage geprüft und die Klageänderung teilweise verweigert (E. 3 und 4 S. 8 f.). Das Kantonsgericht hat sein Urteil insoweit nicht auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt, sondern eine Frage aufgegriffen und beantwortet, die sich bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren gestellt hat und auch - wie der Beschwerdeführer einräumt - prozessentscheidend gewesen ist. Es kann anhand der kantonalen Akten ergänzt werden, dass der Kantonsgerichtspräsident seine Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens unter anderem damit begründet hat, es gehe zunächst um die Frage der Klageänderung und damit um eine formaljuristische Frage, die ohne weiteres auf schriftlichem Weg unter Angabe der Zitate aus Literatur und Rechtsprechung abgehandelt werden könne. Diese Erläuterung vom 25. August 2003 (act. 06) erfolgte auf Anfrage des Beschwerdeführers selbst und erreichte ihn vor Abfassung und Einlegung der schriftlichen Berufungsbegründung vom 29. September 2003 (act. 09), in der er zur Änderung des Rechtsbegehrens dann auch Stellung genommen hat (S. 2 ff. Bst. A).
2.3 Eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf vorgängige Anhörung liegt bei dieser Verfahrenslage nicht vor. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
3.
Nach Bezahlung seiner Schuld an das Betreibungsamt hat der Beschwerdeführer den kantonalen Gerichten beantragt, den gestützt auf Art. 85a SchKG eingeleiteten und hängigen Feststellungsprozess als (Rück-)Forderungsprozess im Sinne von Art. 86 SchKG fortzusetzen. Das Kantonsgericht hat die Änderung der Feststellungs- in eine Rückforderungsklage abgelehnt.
3.1 Eine Klageänderung liegt vor, wenn neue Vorbringen der Klagepartei in den Prozess einbezogen werden, auf Grund derer die Klage nicht mehr mit der ursprünglich eingereichten identisch ist. Eine Klageänderung kann darin bestehen, dass der Kläger sein ursprünglich gestelltes Rechtsbegehren erweitert oder inhaltlich abändert oder/und dazu übergeht, das Rechtsbegehren aus einem anderen als dem ursprünglich behaupteten Lebensvorgang herzuleiten (vgl. etwa Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 235 Ziff. 1; z.B. Urteil vom 4P.91/1998 vom 18. Dezember 1998, E. 6d, in: sic! 1999 S. 448). Eine Klageänderung im Sinne der erstgenannten Rechtsbegehrensänderung besteht im Wechsel von der Feststellungs- zur Leistungsklage, namentlich von der Klage auf Feststellung der Nichtexistenz einer Schuld zur Rückforderung des inzwischen im Betreibungsverfahren Bezahlten (z.B. Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3.A. Bern 1956/85, N. 5 zu Art. 94 ZPO/BE; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. Zürich 1997, N. 10 zu § 61 ZPO/ZH).
3.2 Wann und in welcher Form ein Rechtsbegehren in den Prozess einzubringen ist, bestimmt das kantonale Recht. Ob eine spätere Änderung des Rechtsbegehrens während des hängigen Verfahrens oder auch eine Klageänderung bei gleichbleibenden Rechtsbegehren zulässig ist, entscheidet sich folglich nach kantonalem Recht (BGE 108 II 381 E. 3 S. 384; 111 II 326 E. 3a/dd S. 328; 117 II 1 E. 2e S. 6; 128 III 212 E. 3e S. 223). Ausnahmen bestehen, wo formelles Bundesrecht selber die Klageänderung gestattet (z.B. Art. 138 Abs. 2 ZGB: Umwandlung der Scheidungs- in eine Trennungsklage) oder wo ein kantonales Klageänderungsverbot die Verwirklichung materiellen Bundesrechts vereitelt (z.B. BGE 111 II 463 E. 2 und 3 S. 466 f.: Verurteilung zur Leistung Zug um Zug). Der strittige Übergang von der Feststellungs- zur (Rück-)Forderungsklage beurteilt sich nach kantonalem Recht (Bodmer, Basler Kommentar, 1998, N. 10 zu Art. 85a SchKG, mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um eine Klageänderung, deren Notwendigkeit und Zulässigkeit sich nicht aus Bundesrecht ableiten lässt. Gegenteiliges behauptet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Entsprechende Rügen wären zudem - als Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts - ohnehin mit der vorliegend fraglos zulässigen eidgenössischen Berufung zu erheben gewesen (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 125 III 401 E. 3 S. 410; 122 I 351 E. 1c S. 353; Urteil 4C.195/2003 vom 13. November 2003, E. 2.1).
3.3 Ist eine Klage rechtshängig, so ist die Änderung der Klage ausgeschlossen oder nur beschränkt und unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine ganze Reihe von kantonalen Prozessordnungen bestätigen den Ausschluss jeglicher Änderung oder Ergänzung der Rechtsbegehren nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Neuere Kodifikationen lassen Änderungen und Ergänzungen in beschränktem Rahmen zu (vgl. etwa Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7.A. Bern 2001, 8 N. 3 S. 213 und N. 51 ff. S. 225).
Die bündnerische Zivilprozessordnung kennt keine Vorschrift über die Klageänderung. Aus dem Fehlen einer Zulässigkeitsbestimmung und aus den Bestimmungen über das Vermittlungsverfahren schliesst die kantonale Rechtsprechung, eine Klageänderung sei grundsätzlich unzulässig. Im Kanton Graubünden wird eine Klage, sofern ein Sühneverfahren vorgesehen ist, mit der Anmeldung beim Vermittler hängig (Art. 50 ZPO/GR). An der Vermittlungsverhandlung hat der Kläger seinen Anspruch mündlich zu begründen und sein formuliertes, in Forderungsklagen beziffertes Begehren schriftlich einzureichen und zu Protokoll zu geben (Art. 67 Abs. 1 ZPO/GR). Das Rechtsbegehren wird in das Protokoll aufgenommen (Art. 71 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO/GR) und im Leitschein festgehalten (Art. 73 ZPO/GR). Nach der kantonalen Rechtsprechung werden mit dem Rechtsbegehren der Gegenstand und Umfang des Streites definitiv fixiert. Dem Kläger soll es ab diesem Zeitpunkt verwehrt sein, eine Klageänderung vorzunehmen, indem er den Streitgegenstand inhaltlich abändert, d.h. die ursprüngliche Rechtsfolge erweitert oder durch eine andere ersetzt oder einen zusätzlichen Streitgegenstand einbringt (Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden, PKG 1995 Nr. 3 E. 2a S. 16 unter Verweis auf Soliva, Die Klageänderung nach zürcherischem Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1992, S. 24 und S. 31; seither: Infanger, Erstinstanzliche Zivilstreitsachen im ordentlichen Verfahren vor dem Bündner Einzelrichter, Diss. Zürich 2000, S. 134 ff.).
Dass die Bündner Zivilprozessordnung eine Klageänderung nicht vorsieht, wurde bereits bei deren Einführung festgestellt und dabei nicht einmal nur als Nachteil gewertet (vgl. Vogel, Auf dem Weg zu einem modernen Bündner Zivilprozess, ZGRG 1984 S. 36 ff., S. 36 und S. 39/40). Das Verbot, das Rechtsbegehren gemäss Leitschein im Verlaufe des Verfahrens inhaltlich zu ändern oder zu erweitern, bestand schon nach früheren Prozessordnungen (vgl. die Nachweise bei Weber, Die Rechtshängigkeit und ihre Wirkungen im bündnerischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1959, S. 101 ff.).
3.4 Der Beschwerdeführer rügt die gezeigte Auslegung des bündnerischen Prozessrechts als willkürlich.
3.4.1 Aus der soeben zitierten Stelle im Lehrbuch von Vogel/Spühler vermag der Beschwerdeführer nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Darin wird der aktuelle Rechtszustand betreffend Klageänderung beschrieben, aber nicht gewertet. Für den Kanton Graubünden lässt sich lediglich entnehmen, dass eine gesetzliche Bestimmung fehlt.
3.4.2 Weder PKG 1990 Nr. 5 noch PKG 1995 Nr. 3 belegen einen Widerspruch zum Verbot, Rechtsbegehren nachträglich zu ändern. Im erstgenannten Urteil geht es um eine Beschränkung des ursprünglichen Rechtsbegehrens (PKG 1990 Nr. 5 E. 2 S. 30), die an der Identität der Klage von vornherein nichts ändern kann (vgl. E. 3.1 soeben). Mit Bezug auf die Veröffentlichung des zweiten Urteils genügt es nicht, die - begriffsnotwendig verkürzende - Regeste zu lesen, wonach der erst nachträglich in der Replik gestellte Antrag, im Rahmen und auf Anrechnung an die geltend gemachten Rentenansprüche einen Teil der Austrittsleistung des einen Ehegatten an die Vorsorgeeinrichtung des andern zu übertragen, keine unzulässige Klageänderung darstelle (PKG 1995 Nr. 3 S. 15). Der Begründung lässt sich zuverlässig entnehmen, dass von einer Erweiterung oder inhaltlichen Änderung der ursprünglichen Rechtsbegehren nicht ausgegangen werden kann, wenn nachträglich verlangt wird, die von Beginn an eingeklagten scheidungsrechtlichen Ansprüche, die die Vorsorge sicherstellen sollen, durch die gesetzlich vorgesehene Übertragung der Austrittsleistung zu begleichen. Mit dem späteren "Antrag" wird lediglich eine Zahlungsmodalität vorgeschlagen, die das Gericht im Übrigen auch von Amtes wegen anordnen könnte (PKG 1995 Nr. 3 E. 2c S. 17 ff.).
3.4.3 Seine Rüge willkürlicher Rechtsanwendung begründet der Beschwerdeführer zur Hauptsache mit dem Urteil ZF 0041 vom 27. Juni 2001, das in PKG 2001 Nr. 5 S. 36 ff. veröffentlicht ist. Was er an Belegstellen zitiert, ist aus dem Zusammenhang gerissen. Dieses Urteil betrifft eine Klageänderung, die "von Bundesrechts wegen zulässig" ist (so ausdrücklich die Regeste). Im Gegensatz dazu steht die vorliegend verlangte Änderung des Rechtsbegehrens, deren Notwendigkeit und Zulässigkeit sich nicht aus dem Bundesrecht ableiten lässt (E. 3.2 soeben). Seinen Willkürvorwurf vermag der Beschwerdeführer deshalb nicht unter Hinweis auf das erwähnte Urteil zu rechtfertigen.
3.5 Insgesamt erscheint die kantonale Auslegung des Prozessrechts auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als willkürlich, wonach eine Klageänderung und dabei vor allem der Anwendungsfall der Änderung des Rechtsbegehrens grundsätzlich unzulässig ist (E. 3.3 soeben; vgl. zum Begriff der Willkür gemäss Art. 9 BV: BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182 und 273 E. 2.1 S. 275).
4.
Der Beschwerdeführer wendet weitere Verfassungsverletzungen ein. Mit dem Verbot der Klageänderung habe das Kantonsgericht den Gleichheitssatz missachtet (Art. 8 Abs. 1 BV), gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben verstossen (Art. 9 BV) und überspitzt formalistisch entschieden (Art. 29 Abs. 1 BV).
4.1 Die Verletzung des Gleichheitssatzes begründet der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Urteil ZF 0041 vom 27. Juni 2001 (PKG 2001 Nr. 5 S. 36 ff.). Der dort beurteilte kann mit dem hier entschiedenen Sachverhalt indessen nicht verglichen werden. Hat es sich in jenem Urteil um eine zur Verwirklichung des Bundesrechts notwendigerweise zuzulassende Klageänderung gehandelt, geht es im angefochtenen Urteil um eine Änderung von Rechtsbegehren, über deren Zulässigkeit das kantonale Recht allein bestimmt (E. 3 hiervor). In Anbetracht dieser unterschiedlichen Sach- und Rechtslage kann das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt sein, das nur verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 129 I 113 E. 5.1 S. 125 und 265 E. 3.2 S. 268; 130 I 65 E. 3.6 S. 70).
4.2 Auf Grund der Verschiedenheit der Sach- und Rechtslage konnte das Urteil ZF 0041 vom 27. Juni 2001 (PKG 2001 Nr. 5 S. 36 ff.) beim Beschwerdeführer auch kein berechtigtes Vertrauen schaffen, dass im Falle seiner Änderung der Rechtsbegehren gleich entschieden werden würde wie bei der dort zugelassenen Klageänderung. Hat der Beschwerdeführer nicht berechtigterweise auf die Rechtsprechung gemäss jenem Urteil vertrauen dürfen, ist der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt (BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170). Es gilt vielmehr der allgemeine Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 215 E. 2b/aa S. 220; 126 V 308 E. 2b S. 313).
4.3 Im Verbot der Klageänderung nach kantonalem Recht erblickt der Beschwerdeführer schliesslich eine formelle Rechtsverweigerung in der Form des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV).
4.3.1 Kann dem Gesetz - wie der Beschwerdeführer das hier behauptet - keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Die Bestimmung über die "Anwendung des Rechts" (Marginalie zu Art. 1 ZGB) gilt auch im Bereich des Prozessrechts (BGE 122 I 253 E. 6a S. 254; vgl. etwa Meier-Hayoz, Richterliche Lückenfüllung im Zivilprozessrecht, SJZ 46/1950 S. 340 ff.). Falls hier mit Bezug auf die Klageänderung kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, sondern eine echte Gesetzeslücke, müsste das Gericht somit eine Regel bilden und dürfte sich nicht darauf beschränken, über die Zulässigkeit der Klageänderung von Fall zu Fall immer wieder neu zu entscheiden. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kommt es für die Füllung der von ihm behaupteten Gesetzeslücke deshalb nicht auf seinen konkreten Einzelfall an. Unter dem Blickwinkel des überspitzten Formalismus ist vielmehr nur zu prüfen, ob sich die Auslegung des Kantonsgerichts, wonach im bündnerischen Prozessrecht ein grundsätzliches Verbot der Klageänderung gilt (E. 3.3. hiervor), durch schutzwürdige Interessen rechtfertigen lässt (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. zum Begriff: BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f.).
4.3.2 Bei der gerichtlichen Regelbildung muss hier entscheidend auf die konkurrierenden Interessen abgestellt werden. Denn jedes Prozessrecht strebt danach, verschiedene je für sich berechtigte, unter Umständen aber gegenläufige Interessen zum Ausgleich zu bringen. Der Kläger möchte Veränderungen, die während des Prozesses eintreten, noch mitberücksichtigen und damit die Klage den erkennbar werdenden Erfolgsaussichten anpassen. Der Beklagte hingegen muss vor späteren Klageänderungen geschützt werden, damit er sich wirksam verteidigen kann. Die Rechtsordnung schliesslich verlangt einerseits eine möglichst beschleunigte Prozessführung (Rechtsfriedensziel), andererseits aber auch die Durchsetzung des materiellen Rechts (Rechtsschutzziel; vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., 8 N. 52 f. i.V.m. 1 N. 14 und N. 19). Die Abwägung der widerstreitenden Interessen kann zu unterschiedlichen Regelungen führen, die sich eine jede auf sachliche Gründe stützen und durch schutzwürdige Interessen rechtfertigen lässt (vgl. dazu Rohner, Klageänderung, AJP 2001 S. 7 ff., sowie die Beiträge von Schweizer und Hohl zum Thema "L'immutabilité de l'objet du litige", in: Unification de la procédure civile, FS Perret, Genf 2004, S. 13 f. bzw. S. 30 f. und S. 42 ff.).
4.3.3 Bestehen nach dem Gesagten sachliche Gründe und schutzwürdige Interessen sowohl für ein Verbot der Klageänderung (z.B. Verteidigungsrechte des Beklagten und Rechtsfriedensziel) als auch für eine mehr oder weniger beschränkte Zulassung der Klageänderung (z.B. Prozessrisiko des Klägers und Rechtsschutzziel), kann die Auslegung des Kantonsgerichts, nach bündnerischem Prozessrecht sei eine Klageänderung grundsätzlich unzulässig, nicht als überspitzt formalistisch gelten.
5.
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt abgewiesen werden. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: