BGer 2A.539/2004
 
BGer 2A.539/2004 vom 22.09.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.539/2004 /leb
Urteil vom 22. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Sonja Gabi,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
7. Juli 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1972), Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste im August 1993 aus dem Kosovo in die Schweiz ein und arbeitete hier, ohne im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu sein. Am 3. November 1993 belegte ihn das Bundesamt für Ausländerfragen deswegen mit einer Einreisesperre bis zum 2. November 1995. Im November 1993 stellte X.________ ein Asylgesuch, welches am 14. Januar 1994 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt, um die Schweiz zu verlassen. Seinen dagegen gerichteten Rekurs wies die Schweizerische Asylrekurskommission am 15. Februar 1994 ab. Da X.________ die ihm zur Ausreise gesetzte Frist verstreichen liess, wurde er am 24. März 1994 verhaftet und mit dem Flugzeug ausgeschafft. Bereits am 26. Mai 1994 reiste er mit dem Pass eines Freundes erneut illegal in die Schweiz ein und stellte wiederum ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Flüchtlinge nicht eintrat; zugleich wurde er aufgefordert, die Schweiz bis zum 10. Oktober 1994 zu verlassen; auch dieser Aufforderung kam er nicht nach. Mit Strafbefehl vom 19. Dezember 1994 wurde er wegen Diebstahls einer Brieftasche zu fünf Tagen Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre, verurteilt. Nachdem X.________ verschiedene Arbeitsstellen versehen hatte, setzte ihm das Bundesamt für Flüchtlinge am 6. Januar 1998 eine neue Frist zur Ausreise bis zum 30. September 1998, die er wiederum nicht einhielt. Am 27. Mai 1999 wurde er vorläufig aufgenommen. Mit einem weiteren Strafbefehl wurde er am 9. Juli 1999, weil er seine Wohnung einem sich illegal Aufhaltenden vermietet hatte, zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Das Bundesamt für Flüchtlinge ordnete am 13. November 1999 an, er habe die Schweiz bis zum 31. Mai 2000 zu verlassen.
Am 5. April 2000 heiratete er die seit Dezember 1999 geschiedene Landsfrau Y.________, mit der er seit Sommer 1999 zusammenlebte und die über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügte. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung.
Nachdem er am 3. September 2001 verhaftet worden war, verurteilte ihn das Bezirksgericht Bischofszell/TG am 24./25. März 2003 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ("mehrfach schwerer Fall", Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a-c BetmG, Handel mit 2,347 kg Heroingemisch [464,95 g reine Substanz] und ca. 200 kg Streckmitteln [Paracetamol-Koffein-Gemisch]), mehrfacher Geldwäscherei sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) zu 42 Monaten Zuchthaus. Das Urteil ist rechtskräftig.
Nach Anhörung der Eheleute X.________ wies das Migrationsamt des Kantons Zürich am 2. September 2003 das Gesuch von X.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Den dagegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 10. März 2004 ebenfalls ab. Gegen diesen Beschluss wandte sich X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches seine Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juli 2004 abwies.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13./14. September 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und seinem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen.
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Einholung der Akten und ohne Vernehmlassung der Beteiligten im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung behandelt werden kann.
2.
2.1 Der ausländische Ehegatte des Beschwerdeführers ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Da die Ehegatten unbestrittenermassen zusammenleben, kann sich der Beschwerdeführer für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowohl auf Art. 17 Abs. 2 ANAG als auch Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1 und 2.3).
2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG erlischt der Anspruch des ausländischen Ehepartners des niedergelassenen Ausländers auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Die Voraussetzung für ein Erlöschen des Anspruches ist weniger streng als etwa im Fall des ausländischen Gatten eines Schweizers oder einer Schweizerin, bei dem nach Art. 7 Abs. 1 letzter Satz ANAG ein Ausweisungsgrund vorliegen muss. Immerhin muss die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts verhältnismässig sein (BGE 122 II 385 E. 3a S. 390, mit Hinweis). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit können die in Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201) für die Fälle einer Ausweisung aufgestellten Kriterien - Schwere des Verschuldens des Ausländers, Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile - analog herangezogen werden.
2.3 Das Bundesgericht prüft zwar die Frage der Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung frei, es ist ihm jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) der Nichtverlängerung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörden zu setzen (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a)
2.4 Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und sorgfältiger Begründung in Berücksichtigung aller nach Gesetz und Rechtsprechung massgeblichen Kriterien und in zutreffender Würdigung und Abwägung derselben dargelegt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers weder Bundesrecht noch Art. 8 EMRK verletzt. Es kann vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Die Vorinstanz hat insbesondere zu Recht massgeblich auf die rechtskräftige Verurteilung wegen mengen- sowie banden- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz abgestellt, wegen welcher der Beschwerdeführer zu 42 Monaten Zuchthaus verurteilt wurde. Die Berufung des Beschwerdeführers auf die angeblich mildere Praxis bei Drogendelikten im Kanton Zürich ist angesichts der Rechtskraft des Urteils unbehelflich. Im Übrigen ist auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zusammenhang mit Drogendelikten fremdenpolizeilich ein strenger Massstab anzuwenden (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527). Der von der Vorinstanz in umfassender Würdigung aller massgebenden Umstände gezogene Schluss, das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiege dessen Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, ist somit nicht zu beanstanden. Auch die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 2. September 2004 eine Tochter zur Welt gebracht hat, ändert nichts an dieser Beurteilung.
3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das vorliegende Urteil erübrigt einen Entscheid über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: