BGer 1P.227/2004
 
BGer 1P.227/2004 vom 22.09.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.227/2004 /gij
Urteil vom 22. September 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiberin Leuthold.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. J. Mischa Mensik, Seefeldstrasse 134, Postfach, 8034 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Strafverfahren; Beweiswürdigung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 9. Februar 2004.
Sachverhalt:
A.
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts See sprach X.________ am 13. Dezember 2002 von der Anklage des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges frei. Er sprach ihn des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, der Widerhandlung gegen die Gurtentragpflicht und der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu zwölf Wochen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Der Einzelrichter ging von folgendem Sachverhalt aus: Am 16. Januar 2002, ca. 15.00 Uhr, sei X.________ mit seinem Personenwagen auf der Uznacherstrasse von Schmerikon kommend Richtung Jona gefahren. In einer Linkskurve sei er von der Fahrbahn abgekommen, ins Schleudern geraten und mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert. Dabei seien der Fahrer dieses Fahrzeugs, A.________, sowie der Angeklagte und dessen Beifahrer Y.________ - die beide nicht angegurtet gewesen seien - verletzt worden. Der Angeklagte habe im Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 1,14 ‰ aufgewiesen. Der Einzelrichter hielt die Sachverhaltsdarstellung des Angeklagten für unglaubwürdig. Dieser hatte vorgebracht, eine Drittperson habe sich auf dem Rücksitz seines Wagens befunden und ihm mit einer Waffe in der Hand Anweisungen gegeben; sie habe den Verkehrsunfall herbeiführen wollen, um ihn zu töten. Hintergrund des Tötungsversuchs soll der Umstand gewesen sein, dass der Angeklagte als Detektiv Ermittlungen für eine Versicherung gegen Leute durchgeführt habe, die vermutlich einer mafiaähnlichen Organisation angehören würden.
Gegen das Urteil des Einzelrichters legte X.________ Berufung ein. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach ihn mit Entscheid vom 9. Februar 2004 von der Anklage der Widerhandlung gegen die Gurtentragpflicht frei. Im Übrigen wies es die Berufung ab.
B.
X.________ erhob gegen das Urteil des Kantonsgerichts staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei mit Ausnahme von Ziff. 1 Abs. 1 des Dispositivs (Freispruch von der Anklage der Gurtentragpflicht) aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
C.
Der Beschwerdegegner Y.________, die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht St. Gallen verzichteten auf eine Stellungnahme zur staatsrechtlichen Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer beklagt sich in erster Linie über eine Verletzung des Anklageprinzips.
1.1 Er hatte schon im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, das Anklageprinzip sei verletzt worden, weil die Anklageschrift bezüglich des Vorwurfs des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG) keine Angaben darüber enthalte, ob ihm eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung zur Last gelegt werde. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts erachtete diese Rüge als unbegründet. Er erklärte, der Beschwerdeführer habe, als er einen Personenwagen gelenkt habe, eine relevante Blutalkoholkonzentration von 1,14 ‰ aufgewiesen. Er habe "mindestens in unbewusster Fahrlässigkeit in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale" gehandelt.
1.2 Im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht brachte der Beschwerdeführer erneut vor, die Anklageschrift enthalte die erforderlichen Angaben betreffend vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung nicht.
Die Referentin des Kantonsgerichts hielt in einem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom 11. Juli 2003 fest, die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips erscheine bezüglich der Vorwürfe des Fahrens in angetrunkenem Zustand und des Nichttragens von Sicherheitsgurten begründet. Sie ersuchte deshalb die Staatsanwaltschaft um "Ergänzung der Anklageschrift hinsichtlich des subjektiven Tatbestands dieser beiden vorgeworfenen Delikte (Vorsatz/Fahrlässigkeit; vgl. BGE 120 IV 356)". In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht am 9. Oktober 2003 eine als "Ergänzung zur Anklageschrift vom 17.09.02" bezeichnete Eingabe ein. Darin erklärte sie, in Anbetracht der Umstände gehe sie davon aus, dass der Beschwerdeführer "zumindest in (eventual-)vorsätzlicher resp. fahrlässiger Weise" gegen die zur Diskussion stehenden Strafbestimmungen verstossen habe.
1.3 Das Kantonsgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, die Anklageschrift enthalte den Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand. Es handle sich dabei um einen einfachen Tatvorwurf. Von Anfang an habe klar festgestanden, welcher historische Lebensvorgang und welche Verhaltensweise dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde und damit Gegenstand der Anklage bilde. Es seien alle Angaben vorhanden, welche die - bestrittene - Tat unverwechselbar machen würden. So seien u.a. die äusseren Umstände wie das Datum, die Zeit, der Unfallort, die Personen in den beteiligten Fahrzeugen und die beteiligten Fahrzeuge bekannt. Im Weiteren sei beim Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,14 ‰ festgestellt worden. Was genau beim und in der Zeit vor dem Unfall geschehen sei, daran könne sich der Beschwerdeführer bis heute nicht erinnern. Das bedeute aber nicht, dass sich der objektive Tatbestand aufgrund des von der Anklage als massgebend erachteten Sachverhalts, wonach die vom Beschwerdeführer erwähnte unbekannte Drittperson in seinem Wagen nicht existiert habe, nicht als einfach präsentiere. Hinzu komme, dass kein Anhaltspunkt ersichtlich sei, der auf eine mögliche Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers hinweisen würde. Damit seien ihm sämtliche Umstände bekannt gewesen, um sich wirkungsvoll zur Wehr setzen zu können. Er habe genau gewusst, dass ihm das Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,14 ‰ vorgeworfen werde. Dieser Vorwurf beinhalte ein schuldhaftes Verhalten, andernfalls keine Anklage erhoben worden wäre. Dem Beschwerdeführer sei deshalb zusätzlich bekannt gewesen, dass ihm mindestens die mildeste Schuldform, d.h. die unbewusste Fahrlässigkeit, bei welcher der Täter den Erfolg nicht wolle und auch nicht voraussehe, zur Last gelegt werde. Er habe sich dagegen in genügender Weise wehren können. Die Akten würden aufzeigen, dass er dies von Beginn an umfassend getan habe. Sodann betonte das Kantonsgericht, es handle sich bei der im Berufungsverfahren verfassten "Ergänzung zur Anklageschrift" nicht um eine Ergänzung im wörtlichen Sinne, sondern um eine Präzisierung. Das Schreiben verdeutliche lediglich etwas, das dem Beschwerdeführer durch die Anklageschrift bereits bekannt gewesen sei. Das zeige sich u.a. an den Beweisanträgen, die er vor dem Einzelrichter und vor der Berufungsinstanz gestellt habe.
Aufgrund dieser Überlegungen vertrat das Kantonsgericht die Auffassung, eine Verletzung des Anklageprinzips und des Grundsatzes der Immutabilität liege nicht vor. Nach Würdigung der Beweise gelangte es zum Schluss, der Beschwerdeführer sei des Fahrens in angetrunkenem Zustand, "begangen mit mindestens unbewusster Fahrlässigkeit", schuldig zu erklären.
1.4 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, das Kantonsgericht habe mit diesem Schuldspruch den Anklagegrundsatz und das Immutabilitätsprinzip verletzt sowie das kantonale Strafprozessrecht willkürlich angewendet.
1.4.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte hinsichtlich des Sachverhalts so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; 120 IV 348 E. 2b S. 353 f.). Zum Schutz des Angeklagten muss die Anklage und damit der Gegenstand des Gerichtsverfahrens unverändert bleiben, weshalb vom Prinzip der Immutabilität gesprochen wird (Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, 2002, § 50, Rz. 8, S. 208).
Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden (BGE 120 IV 348 E. 2c S. 354). Gemäss Art. 188 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen (StP) bezeichnet die Anklageschrift unter anderem "den Sachverhalt, der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bildet, mit einer kurzen, übersichtlichen Darstellung des Untersuchungsergebnisses (lit. b) sowie "die rechtliche Beurteilung der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Handlungen mit den anwendbaren Gesetzesbestimmungen" (lit. c). Mit dem Eingang der Anklageschrift und der Akten wird das Verfahren beim Gericht hängig (Art. 192 Abs. 1 StP). Werden nach der Anklageerhebung neue strafbare Handlungen bekannt, die nach Art. 28 Abs. 2 StP gemeinsam mit den bereits hängigen strafbaren Handlungen zu beurteilen sind, ergänzt der Untersuchungsrichter die Anklageschrift (Art. 192 Abs. 2 StP). Art. 194 Abs. 1 StP sieht vor, dass der Präsident die Ergänzung der Untersuchung oder die Erhebung von Beweisen an der Gerichtsverhandlung anordnet, wenn dies für die Beurteilung erforderlich ist.
1.4.2 Die von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren eingereichte Eingabe vom 9. Oktober 2003 wird als "Ergänzung zur Anklageschrift" bezeichnet und verweist auf Art. 194 Abs. 1 StP. Die Referentin des Kantonsgerichts hatte gestützt auf diese Vorschrift die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Juli 2003 ersucht, die von der Verteidigung beantragten Konfrontationseinvernahmen mit vier Zeugen vom Untersuchungsrichter durchführen zu lassen. Die Ergebnisse dieser Einvernahmen wurden in der Eingabe vom 9. Oktober 2003 unter dem Titel "Darstellung des Untersuchungsergebnisses" angeführt. Insoweit bezieht sich die Eingabe auf die in Art. 194 Abs. 1 StP vorgesehene Ergänzung der Untersuchung. Die Referentin des Kantonsgerichts hatte in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2003 die Staatsanwaltschaft ausserdem um "Ergänzung der Anklageschrift hinsichtlich des subjektiven Tatbestands" der Vorwürfe des Fahrens in angetrunkenem Zustand und des Nichttragens von Sicherheitsgurten ersucht. Die Eingabe vom 9. Oktober 2003 enthält unter dem Titel "Rechtliche Beurteilung" Ausführungen zum subjektiven Tatbestand der beiden genannten Delikte. Der Beschwerdeführer macht geltend, für diese Ergänzung bestehe keine gesetzliche Grundlage. Das Kantonsgericht habe das kantonale Strafprozessrecht willkürlich angewendet, indem es die Ergänzung akzeptiert habe; dies habe im vorliegenden Fall zur Verletzung des Immutabilitätsprinzips und des Anklagegrundsatzes geführt.
Die Rügen sind unzutreffend. Das Kantonsgericht war mit Grund der Ansicht, es handle sich bei den Ausführungen zum subjektiven Tatbestand nicht um eine Ergänzung der Anklageschrift im wörtlichen Sinne, d.h. nicht um eine solche gemäss 192 Abs. 2 StP, sondern um eine Präzisierung. Auch wenn das St. Galler Strafprozessgesetz nicht ausdrücklich vorsieht, dass das Gericht eine Präzisierung bzw. Verbesserung der Anklage verlangen kann, hat das Kantonsgericht dieses Gesetz nicht willkürlich angewendet, wenn es die hier in Frage stehende Präzisierung der Anklageschrift als zulässig erachtete. Mit den betreffenden Angaben zum subjektiven Tatbestand der beiden erwähnten Vorwürfe wurde die Anklage und damit der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht geändert. Es liegt daher keine Verletzung des Immutabilitätsprinzips und des Anklagegrundsatzes vor.
1.4.3 Sodann trifft es entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, dass die "gleiche Vorinstanz", d.h. das Kantonsgericht als urteilende Berufungsinstanz, zunächst zuhanden der Anklagebehörde feststellte, das Anklageprinzip sei verletzt, und diese um eine Ergänzung der Anklageschrift ersuchte, und später, nachdem die Staatsanwaltschaft dem Ersuchen nachgekommen war, im angefochtenen Entscheid erklärte, es handle sich bei dieser Ergänzung nur um eine eigentlich unnötige Präzisierung. Die im Schreiben an die Staatsanwaltschaft enthaltene Feststellung, die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips erscheine begründet, erfolgte im Rahmen der Instruktion des Berufungsverfahrens durch die Referentin des Kantonsgerichts. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht habe widersprüchlich und somit willkürlich gehandelt, geht demnach fehl.
Den oben (E. 1.3) angeführten Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist zu entnehmen, dass das Kantonsgericht der Ansicht war, die Anklageschrift habe den Anforderungen von Art. 188 Abs. 1 StP entsprochen, und dass es die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der Verletzung des Anklagegrundsatzes und des Immutabilitätsprinzips als unbegründet erachtete. Die betreffenden Überlegungen des Kantonsgerichts halten vor der Verfassung stand. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Kantonsgericht der Meinung war, die Präzisierung in der Eingabe vom 9. Oktober 2003 sei unnötig gewesen. Würde angenommen, die Anklageschrift sei mangelhaft gewesen, so wäre dieser Mangel - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - im Berufungsverfahren durch die präzisierenden Angaben in der Eingabe vom 9. Oktober 2003 geheilt worden, da es sich nicht um einen schwerwiegenden Mangel handelte, der Beschwerdeführer zur genannten Eingabe Stellung nehmen konnte und dem Kantonsgericht im Berufungsverfahren freie Prüfungsbefugnis zustand. Der Beschwerdeführer wurde dadurch, dass das Kantonsgericht die Eingabe vom 9. Oktober 2003 akzeptierte, in der Ausübung seiner Verteidigungsrechte gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK und in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht beeinträchtigt.
1.4.4 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das Kantonsgericht habe ihn der fahrlässigen Tatbegehung mit Bezug auf das Fahren in angetrunkenem Zustand schuldig gesprochen. Weder die Anklageschrift noch die Ergänzung vom 9. Oktober 2003 hätten eine Umschreibung einer Fahrlässigkeit hinsichtlich dieses Tatvorwurfs enthalten. Das Kantonsgericht habe daher seinem Schuldspruch Umstände (in subjektiver Hinsicht) zugrunde gelegt, die in der Anklageschrift nicht näher umschrieben seien. Dies stelle eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar.
In der Eingabe vom 9. Oktober 2003 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Alkoholkonsum bzw. durch seine damalige Fahrweise wesentliche Vorsichtspflichten des Strassenverkehrsgesetzes missachtet habe und dass ihm die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften möglich sowie zumutbar gewesen wäre. Auch wenn diese Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfolgten, konnte ohne Verletzung der Verfassung angenommen werden, sie würden auch für den Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand gelten und eine hinreichende Umschreibung einer fahrlässigen Tatbegehung darstellen. Der Schuldspruch betreffend fahrlässige Tatbegehung von Art. 91 Abs. 1 SVG beruht deshalb nicht auf einer Verletzung des Anklagegrundsatzes.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe sich bei der Sachverhaltsfeststellung, wonach die Blutalkoholkonzentration mindestens 1,14 ‰ betragen habe, auf ein unvollständig ausgefülltes Formular "Verdacht auf Alkoholkonsum - Protokoll der ärztlichen Untersuchung" gestützt. Er hatte in seiner Berufungseingabe vom 7. April 2003 vorgebracht, das Formular enthalte keine Angaben, wer ihm das Blut wie entnommen habe und welches Desinfektionsmittel dabei verwendet worden sei. Zudem sei das Formular nicht unterzeichnet. Das nachgereichte Schreiben von Frau Dr. B.________ vom 7. August 2002 könne diese Lücken nicht schliessen. Er beantrage deshalb, dass Frau Dr. B.________ als Zeugin befragt werde. Da sie eine Belastungszeugin im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sei, sei ihm die Möglichkeit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen.
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, das Kantonsgericht habe mit der Abweisung dieses Antrages die Verteidigungsrechte und den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. Da es gleichwohl auf die betreffenden Untersuchungsakten abgestellt habe und aufgrund derselben zu einem Schuldspruch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gelangt sei, sei es "in Willkür bei der Beweiswürdigung" verfallen und habe "darüber hinaus die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo)" verletzt.
2.1 Das Kantonsgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, das unvollständig ausgefüllte Formular sei von Frau Dr. B.________ nachträglich bearbeitet - unter anderem unterschrieben - und mit Begleitschreiben vom 5. August 2002 dem Untersuchungsrichter zugestellt worden. Diese Schreiben, insbesondere zusammen mit der "Auftragsbestätigung zur Blutentnahme - Auftragserteilung zur Blutanalyse" ans Spital Uznach vom 17. Januar 2002, würden die rechtlich relevanten Fragen hinreichend beantworten. Das Formular sei heute mit einer Ausnahme vollständig. Die einzige Lücke bestehe darin, dass darauf nicht angekreuzt bzw. angegeben werde, welches alkoholfreie Desinfektionsmittel benutzt worden sei, ob PVP-Jodid oder ein anderes. Das sei aber unerheblich. Wesentlich sei vielmehr, dass bei einer Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration kein alkoholisches Desinfektionsmittel benutzt werde. Dies gelte als Standard, was klar aus dem Formular sowie konkret aus dem Begleitschreiben von Frau Dr. B.________ vom 5. August 2002 hervorgehe. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb darüber hinaus der Name des verwendeten alkoholfreien Desinfektionsmittels bekannt sein müsste. Der Antrag auf Befragung von Frau Dr. B.________ sei daher mangels Relevanz abzuweisen.
Sodann befasste sich das Kantonsgericht mit der vom Beschwerde-führer vertretenen Ansicht, Frau Dr. B.________ müsse befragt werden, weil sie eine Belastungszeugin im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sei und ihm die Möglichkeit gegeben werden müsse, Ergänzungsfragen an diese Zeugin zu stellen. Das Kantonsgericht führte aus, bei Frau Dr. B.________ handle es sich um eine Sachverständige in einem Routinefall. Sie sei eingesetzt worden, weil das Gesetz für die Blutentnahme den Beizug eines Arztes oder einer von diesem bezeichneten sachkundigen Hilfsperson vorschreibe (Art. 139 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung in Verbindung mit Art. 97 lit. a StP). Als Sachverständige sei sie Entscheidungsgehilfin des Gerichts und als solche seien auf sie grundsätzlich andere Gesetzesbestimmungen als auf eine (Belastungs-)Zeugin anwendbar (vgl. Art. 97 ff. und Art. 82 ff. StP). So gelte namentlich der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bei einer Sachverständigen. Gleich sei hingegen, dass im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, Ergänzungsfragen zu stellen. Nachdem offenbar aufgrund der Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbescheid vom 28. Mai 2002, in der er das ursprüngliche Protokoll der ärztlichen Untersuchung bemängelt habe, ergänzende Abklärungen getätigt worden seien, müsse sich der Einwand auf die Situation danach beziehen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts weder einen rechtzeitig begründeten Antrag noch Fragen gestellt habe (vgl. Art. 193 Abs. 1 StP). Erst an der Verhandlung vor dem Einzelrichter und nun im Berufungsverfahren habe er den erwähnten Antrag vorgebracht. Er stelle aber nach wie vor keine konkreten Fragen, sondern rufe lediglich den hier nicht anwendbaren Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK an. Es sei daher unklar, was der Beschwerdeführer die Sachverständige überhaupt fragen möchte, das entscheidrelevant sein könnte. Auch aus den Akten gehe dies nicht hervor, denn das Formular sei mittlerweile rechtsgenüglich ausgefüllt und unterschrieben. Unter diesen Umständen sei der Antrag abzuweisen.
2.2 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Überlegungen des Kantonsgerichts als verfassungs- oder konventionswidrig erscheinen zu lassen. Die Vorschrift von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bezieht sich auf Zeugen und nicht auf Sachverständige (BGE 127 I 73 E. 3f S. 80). Das Kantonsgericht war mit Recht der Ansicht, da Frau Dr. B.________ als Sachverständige eingesetzt worden sei, könne der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Befragung derselben nicht auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK stützen. Soweit er sich bei seinem Beweisantrag auf den Anspruch auf rechtliches Gehör berufen hatte, lehnte das Kantonsgericht den Antrag in vorweggenommener Beweiswürdigung ab. Im Bereich der Beweiswürdigung steht der kantonalen Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu. Die oben (E. 2.1) angeführten Erwägungen des Kantonsgerichts sind sachlich vertretbar. Es hielt mit Grund fest, es sei nicht ersichtlich, welche entscheidrelevanten Fragen der Beschwerdeführer Frau Dr. B.________ überhaupt unterbreiten möchte, denn das Formular "Verdacht auf Alkoholkonsum - Protokoll der ärztlichen Untersuchung" sei mittlerweile rechtsgenüglich ausgefüllt und unterschrieben. Das Kantonsgericht gelangte in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss, die Einvernahme von Frau Dr. B.________ sei für den Entscheid über die Berufung nicht relevant. Es bedeutete daher keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, wenn es den Beweisantrag ablehnte. Verhält es sich so, dann geht auch die Rüge fehl, durch das Abstellen auf die betreffenden Untersuchungsakten habe das Kantonsgericht das Willkürverbot und die Unschuldsvermutung bzw. den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG. Dem Gesuch kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Fürsprecher Adrian Blättler, wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: