BGer 1P.445/2004
 
BGer 1P.445/2004 vom 13.09.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.445/2004 /sta
Urteil vom 13. September 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Ackermann,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Strafverfahren; Erlass der Einschreibgebühr,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer,
vom 11. August 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 29. April 2004 vom Kreisgericht Rheintal wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu einer Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung von 361 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt. Zudem wurde er für 10 Jahre des Landes verwiesen und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet. Der amtliche Verteidiger wurde vom Staat entschädigt.
Am 5. August 2004 erklärte der Verteidiger von X.________ Berufung gegen bestimmte Teile des Urteils des Kreisgerichts und beantragte die Gewährung der amtlichen Verteidigung sowie den Erlass der Einschreibgebühr.
Mit Schreiben vom 11. August 2004 teilte der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen dem Verteidiger mit, die Berufung erscheine aufgrund einer vorläufigen Beurteilung als aussichtslos, weshalb ihm eine Notfrist von 10 Tagen zur Bezahlung der Einschreibgebühr von Fr. 800.-- angesetzt werde. Bei Nichtbeachtung dieser Frist gelte die Berufung als nicht eingelegt.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. August 2004 beantragt X.________, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. August 2004 sei aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen, um ihn von der Bezahlung der Einschreibgebühr zu befreien. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren und beantragt als vorsorgliche Massnahme, das Kantonsgericht sei zu verpflichten, die Berufung an die Hand zu nehmen.
C.
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um vorsorgliche Massnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 128 I 177 E. 1 S. 179; 128 II 311 E. 1 S. 315, je mit Hinweisen).
1.1 Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts, mit dem das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Einschreibgebühr abgewiesen wurde, ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, der das Berufungsverfahren nicht abschliesst. Gegen diesen Entscheid ist nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, sofern er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131, 281 E. 1.1 S. 283 f., je mit Hinweisen). Dies trifft auch auf den hier in Frage stehenden Zwischenentscheid zu. Die Anhandnahme der Berufungserklärung des Beschwerdeführers wird im angefochtenen Entscheid von der Bezahlung der Einschreibgebühr abhängig gemacht. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig bezahlt, gilt die Berufung als nicht eingelegt (Art. 225 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999, StP). Damit kann der angefochtene Entscheid für den mittellosen Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken. Der Entscheid des Kantonsgerichts ist daher mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar.
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer über die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinaus verlangt, das Kantonsgericht sei anzuweisen, ihn von der Bezahlung der Einschreibgebühr zu befreien, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Gesuchs um Erlass der Einschreibgebühr in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG). Er rügt eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 1.2 hiervor eingetreten werden kann.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung des Erlasses der Einschreibgebühr mit der Folge, dass die Berufung bei Nichtbezahlung der Gebühr als nicht eingelegt gelte, verstosse gegen Art. 29 Abs. 3 BV.
2.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 127 I 202 E. 3 S. 204 f.). Mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll verhindert werden, dass dem bedürftigen Rechtsuchenden der Zugang zu Gerichts- und Verwaltungsinstanzen in nicht zum Vornherein aussichtslosen Verfahren wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verwehrt oder erschwert wird (vgl. BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90). Dieses Recht gewährleistet der bedürftigen Person, dass die entsprechende Gerichts- oder Verwaltungsinstanz ohne vorherige Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten tätig wird (BGE 109 Ia 12 E. 3b; 99 Ia 437 E. 2 S. 439). Indessen garantiert der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat (BGE 122 I 322 E. 2c S. 324; 110 Ia 87 E. 4 S. 90, je mit Hinweisen). Greift das Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen ein, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Dies ist nach der Rechtsprechung im Strafverfahren insbesondere dann der Fall, wenn eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Freiheitsstrafe droht, deren Dauer den bedingten Vollzug ausschliesst (BGE 129 I 281 E. 3.1 S. 285; 128 I 225 E. 2.5.2; 120 Ia 43 E. 2a).
2.2 Wer ein Rechtsmittel einlegt, bezahlt nach Art. 225 Abs. 1 StP die durch Verordnung bestimmte Einschreibgebühr. Wird die Gebühr trotz Ansetzung einer angemessenen Notfrist nicht bezahlt, gilt das Rechtsmittel als nicht eingelegt (Art. 225 Abs. 2 StP). Der Präsident der Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch die Einschreibgebühr erlassen, wenn der Einleger bedürftig und das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist (Art. 225 Abs. 3 StP).
Nach Art. 237 Abs. 1 StP ist die Berufung unter anderem zulässig gegen Urteile des Bezirksgerichts. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zulässig (Art. 238 Abs. 2 StP). Die Berufungserklärung, die sich auf bestimmte Punkte des beanstandeten Urteils beschränken kann, wird dem Kantonsgericht innert vierzehn Tagen eingereicht (Art. 239 StP). Die Parteien erhalten anschliessend Gelegenheit, mit schriftlicher Eingabe die Berufung in Bezug auf die in der Berufungserklärung angefochtenen Punkte zu begründen, Gegenbemerkungen anzubringen und Beweisanträge zu stellen (Art. 242 StP).
2.3 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wird in der vorliegenden Angelegenheit nicht bestritten. Der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts hat über die Aussichtslosigkeit der Berufung einen Entscheid gefällt, bevor der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, seine Berufung zu begründen und Beweisanträge zu stellen. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die mit Berufung beanstandete Strafzumessung sei in korrekter und differenzierter Anwendung der massgebenden Kriterien erfolgt. Auch die zehnjährige unbedingte Landesverweisung erscheine als praxisgemäss und angemessen. Insgesamt erweise sich die Berufung daher aufgrund einer vorläufigen Beurteilung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Erlass der Einschreibgebühr abgewiesen werde.
2.4 Dieser Beurteilung kann im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV nicht gefolgt werden. Wie vorne (E. 2.1) erwähnt, gewährleistet diese Verfassungsbestimmung der bedürftigen Person, dass die entsprechende Gerichtsinstanz ohne vorherige Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten tätig wird, wenn die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts konnte indessen bei Erlass seiner Verfügung die Erfolgsaussichten der Berufung noch gar nicht beurteilen, da ihm die Gründe für die Einreichung des Rechtsmittels nicht bekannt waren. Auch wenn allein gestützt auf das Urteil des Kreisgerichts die Erfolgsaussichten einer Berufung als gering erscheinen mögen, geht es nicht an, die Berufung ohne Kenntnis der Einwände gegen das unterinstanzliche Urteil als aussichtslos abzutun. Dies gilt umso mehr als im vorliegenden Fall eine mehrjährige unbedingte Zuchthausstrafe und eine zehnjährige Landesverweisung zur Diskussion stehen.
In seiner staatsrechtlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer denn auch geltend, die ihm auferlegte Strafe beruhe auf dem Handel mit Drogenmengen, die ein Mehrfaches der von ihm tatsächlich verkauften Drogen ausmachten. Das Kreisgericht habe sich dabei auf eine unrechtmässig erhobene Einvernahme einer anonymen Auskunftsperson gestützt. Die Einwände des Beschwerdeführers erscheinen durchaus geeignet, das Urteil des Kreisgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Erfolgsaussichten der Berufung werden erst nach Vorliegen der Begründung des Rechtsmittels und allfälliger Beweisanträge beurteilt werden können. Die unverzügliche Ablehnung des Gesuchs um Erlass der Einschreibgebühr ist daher mit Art. 29 Abs. 3 BV nicht vereinbar.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. August 2004 ist aufzuheben. Auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme gegenstandslos.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist im vorliegenden Verfahren zu verzichten (Art. 156 Abs. 2 OG). Indessen hat der Kanton St. Gallen den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Damit wird auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. August 2004 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: