BGer 2P.211/2004
 
BGer 2P.211/2004 vom 08.09.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
2P.211/2004 /kil
Urteil vom 8. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Nina Wüest Zirfass,
gegen
Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Art. 9 und 29 BV (Änderung der Besoldung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 29. Juni 2004.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________, geb. 1945, dipl. Kultur-Ing. ETH, wurde vom Regierungsrat des Kantons Thurgau auf den 1. Mai 1974 als Ingenieur-Assistent beim damaligen kantonalen Meliorationsamt gewählt. 1976 wurde er zum Ingenieur-Adjunkten befördert und gleichzeitig mit der Funktion des Amtschef-Stellvertreters betraut. Mit Beschluss des Regierungsrates vom 27. Oktober 1998 wurde er dieser Funktion (Adjunkt/Chef-Stellvertreter) wieder enthoben und lohnmässig zurückgestuft. Das Bundesgericht hob diese Anordnung in Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. mangels ausreichender Begründung mit Urteil vom 18. August 1999 auf.
2.
Mit Wirkung ab 1. Januar 2000 wurde das kantonale Meliorationsamt wegen Rückganges der Güterzusammenlegungen aufgehoben und als Abteilung Strukturverbesserungen dem kantonalen Landwirtschaftsamt unterstellt. Der Vorsteher des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft wies in diesem Zusammenhang X.________ per 1. Juli 2004 neu die Funktion eines "Technischen Experten" zu und stufte ihn in die Besoldungsklasse 21 ein, wodurch sich seine Bruttobesoldung um rund 10 % auf Fr. 125'000.-- verringerte. Eine Beschwerde des Betroffenen an den Regierungsrat des Kantons Thurgau blieb ohne Erfolg (Entscheid vom 29. Juni 2004).
3.
X.________ führt hiegegen wegen Verletzung von Art. 9 und 29 BV staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 29. Juni 2004 aufzuheben.
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassung und Akten; summarische Begründung) zu behandeln:
4.1 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingeräumt, dass sich die angefochtene personalrechtliche Anordnung grundsätzlich im Rahmen der Vorgaben der einschlägigen Vorschriften hält. Dem Regierungsrat wird jedoch vorgeworfen, er habe bei der Überprüfung des Departementsentscheides seine Kognition unzulässig beschränkt. Statt einer vollumfänglichen Prüfung, wie sie ihm gemäss §§ 47 und 55 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zustehe, habe er seine Kontrolle darauf beschränkt, ob das Departement sein Ermessen "pflichtgemäss ausgeübt" bzw. "nicht richtig ausgeübt" habe. In der Beschränkung der Prüfung auf Ermessensüberschreitung liege eine formelle Rechtsverweigerung bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Ein Ermessensfehler, d.h. eine unrichtige oder unzweckmässige Handhabung des Ermessens, kann entgegen der Annahme des Beschwerdeführers auch gegeben sein, ohne dass ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung vorliegt (Ulrich Häfelin/ Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 473 ff.). Aus den erwähnten Formulierungen des angefochtenen Entscheides kann daher nicht geschlossen werden, der Regierungsrat habe seine Kognition auf Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung beschränkt. Auch die Art und Umfang der Begründung des regierungsrätlichen Entscheides erlauben keinen dahingehenden Schluss. Die Rüge der unzulässigen Kognitionsbeschränkung ist offensichtlich unbegründet.
4.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Regierungsrat weiter vor, er habe es unterlassen, den streitigen Sachverhalt durch geeignete Beweismassnahmen selber abzuklären, sondern in Verletzung der in § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes verankerten Untersuchungsmaxime einfach auf die Darstellung des Departementes abgestellt und dadurch gegen Art. 9 und 29 BV verstossen. Es ist richtig, dass der Regierungsrat über Art und Umfang der vom Beschwerdeführer aufgrund der vorgenommenen Umorganisation zu erfüllenden Aufgaben keine formellen Beweise erhoben hat. Er stützte sich weitgehend auf die Darlegungen des Departementes sowie des Personalamtes, zog aber auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers mit in Betracht, der auf die besonderen Anforderungen gewisser ihm verbliebener Aufgaben hinwies. Die Berechtigung einer Neuumschreibung der Funktion des Beschwerdeführers unter entsprechender Neufestsetzung der Besoldung erscheint aufgrund der erfolgten organisatorischen Umstrukturierung und der damit verbundenen Änderung der Aufgaben objektiv belegt. Dass und inwiefern im angefochtenen Entscheid bei dieser personalrechtlichen Beurteilung wichtige Aspekte in geradezu unhaltbarer Weise ausser Acht geblieben wären, ist nicht ersichtlich. Wohl enthält die Begründung des regierungsrätlichen Entscheides, wie in der Beschwerdeschrift zu Recht bemerkt, gewisse ungeschickte Formulierungen; diese erlauben aber noch nicht den Schluss, der Regierungsrat wisse gar nicht wirklich, worum es bei der Tätigkeit in der Stellung des Beschwerdeführers gehe. Der angefochtene Entscheid setzt sich mit den wesentlichen Aspekten der streitigen Neueinstufung ausreichend auseinander. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch unter diesem Gesichtswinkel nicht gesprochen werden.
4.3 Als dritte Rüge bringt der Beschwerdeführer vor, sein Einwand, wonach ein bestimmter anderer Mitarbeiter desselben Amtes unter vergleichbaren Voraussetzungen nach der Besoldungsänderung mehr verdienen werde als er, sei vom Regierungsrat nicht abgeklärt worden. Der Regierungsrat habe sich mit der Feststellung begnügt, dass die beiden Funktionen sich voneinander unterschieden und demzufolge auch unterschiedlich eingestuft seien. Worin der Unterschied liege, werde nicht erklärt. Hierin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und im Ergebnis auch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes. Dem ist entgegenzuhalten, dass der betreffende "andere Mitarbeiter" gemäss dem angefochtenen Entscheid (S. 8) nur teilweise in der gleichen Funktion tätig ist und der Regierungsrat bereits hierin einen wesentlichen Unterschied erblickt. Mit diesem Argument setzt sich die staatsrechtliche Beschwerde nicht auseinander. Schon deshalb vermag sie auch in diesem Punkt nicht durchzudringen.
5.
Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).
Demnach wird im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: