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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.153/2004
1P.377/2004/ gij
Urteil vom 7. September 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
A.________AG, handelnd durch B.________,
B.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Michael Ueltschi,
gegen
Untersuchungsrichter 4 des Kantons Bern, Abteilung Wirtschaftskriminalität, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Zulassung als Privatkläger in einem Strafverfahren,
Staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2004.
Sachverhalt:
A.
Die A.________AG und B.________ reichten am 15. September 2003 beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Bern, Abteilung Wirtschaftskriminalität, gegen unbekannte Täterschaft Strafanzeige ein wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Betrugs und Veruntreuung zum Nachteil der Firma RUAG bzw. zu ihrem eigenen Nachteil. In ihrer Anzeige bzw. in einem Schreiben vom 22. September 2003 gingen die Anzeiger davon aus und vertraten die Auffassung, dass sie als Privatkläger zu betrachten und anzuerkennen seien.
Hintergrund der Angelegenheit bildet gemäss der Strafanzeige folgender Sachverhalt: Die Firma RUAG Components liquidiert für die Schweizer Armee ausgemustertes Armeematerial (Fahrzeuge, Zubehör, Ersatzteile und Spezialwerkzeug). Die Anzeiger ihrerseits handeln seit 1988 mit derartigem Material, exportieren es auch ins Ausland und standen hierfür mit der RUAG in geschäftlicher Beziehung. - Die Anzeiger bringen vor, Mitarbeiter der RUAG privilegierten andere Grosshändler in ungerechtfertigter und willkürlicher Weise. Gegenüber solchen Grosshändlern berechne die Täterschaft Verpackungsmaterial nicht, verrechne eigene Dienstleistungen nicht, deklariere wertvolles Material zu Tiefstpreisen, erteile den sich im Verzug befindlichen Grosshändlern willkürlich Zuschläge, nehme Blankoofferten entgegen und verkaufe aktuelles Armeematerial. Durch dieses Vorgehen werde der Straftatbestand von Art. 158 StGB erfüllt. Dritte Grosshändler würden durch die beschriebene Liquidationspraxis ungerechtfertigt bereichert, während die RUAG bzw. der Bund finanziell geschädigt werde. Die Anzeiger ihrerseits gehörten nicht zu den "privilegierten Grosshändlern", würden durch die Geschäftspraktiken als Nachfragerinnen von Armeematerial systematisch abgeblockt und vom Markt mit der RUAG verdrängt, weshalb sie grosse Verluste erlitten hätten.
B.
Der Untersuchungsrichter 4 des kantonalen Untersuchungsrichteramtes (Abteilung Wirtschaftskriminalität) eröffnete daraufhin am 19. Februar 2004 die Strafverfolgung durch Einleitung einer Voruntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Mit Beschluss vom 17. März 2004 liess er die Anzeigeerstatter nicht als Privatkläger zu und wies sie aus dem Verfahren.
Gegen diese Verfügung rekurrierten die A.________AG und B.________ bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Diese wies die Beschwerde am 27. Mai 2004 ab. Sie führte im Wesentlichen aus, die Beteiligung als Privatkläger setze eine unmittelbare Schädigung voraus. Diese bestimme sich im Sinne der Rechtsgüterschutztheorie nach dem in Frage stehenden Straftatbestand. Der Straftatbestand von Art. 158 StGB schütze das Vermögen des Geschäftsherrn bzw. Treugebers, indessen nicht die Anzeigeerstatter als Geschäftspartner der RUAG. Gleich verhalte es sich unter dem Gesichtswinkel der Veruntreuung nach Art. 138 StGB. Ferner könnten die Anzeiger auch aus dem Betrugstatbestand im Sinne von Art. 146 StGB keine Parteistellung begründen. Daran vermöge schliesslich auch die Berufung auf das UWG nichts zu ändern.
C.
Gegen diesen Entscheid der Anklagekammer haben die A.________AG und B.________ beim Bundesgericht am 2. Juli 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie stellen den Antrag, der Beschluss der Anklagekammer sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an diese zurückzuweisen. Sie machen im Wesentlichen geltend, durch das zur Anzeige gebrachte Verhalten geschädigt worden und damit zur Beteiligung am Strafverfahren als Privatkläger berechtigt zu sein. Im Einzelnen rügen sie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde Verletzungen des UWG und des Verbots des überspitzten Formalismus und mit staatsrechtlicher Beschwerde Missachtungen von Art. 8, 9 und 29 BV sowie von Art. 27 BV.
Der Untersuchungsrichter 4 und die Anklagekammer haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführer haben sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Die staatsrechtliche Beschwerde setzt voraus, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch ein Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). Es ist daher vorerst zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Ausmasse die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (vgl. BGE 128 I 46 E. 1a S. 48, 128 II 259 E. 1.1 S. 262, mit Hinweisen).
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen - zulässig gegen Verfügungen einer letzten kantonalen Instanz, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG). Sodann unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche Verfügungen bzw. auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum Bundesrecht zugrunde liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung. Eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Verfügung liegt nicht schon dann vor, wenn bei der Anwendung selbständigen kantonalen Rechts eine Bundesnorm zu beachten oder mit anzuwenden ist, sondern nur dann, wenn öffentliches Recht des Bundes die oder eine Grundlage des angefochtenen Entscheides ist (BGE 128 II 259 E. 1.1 S. 262, 128 I 46 E. 1b/aa S. 49, mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der angefochtene Entscheid der Anklagekammer auf öffentliches Bundesrecht stützt bzw. sich hätte stützen müssen. Er erging vielmehr auf der Grundlage des eigenständigen kantonalen Strafprozessrechts, nämlich des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern (StrV) und dessen Art. 47, der die Voraussetzungen für die Beteiligung am Strafverfahren als Privatkläger umschreibt. Hieran ändert der Umstand nichts, dass sich die Anklagekammer bei dessen Anwendung auf Bundesnormen bezieht; zudem stellen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches bzw. des Bundesgesetzes über den unlautern Wettbewerb (UWG) kein öffentliches Recht im Sinne von Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG dar. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die RUAG eine verselbständigte Organisation der Bundesverwaltung darstellt, welche durch das angezeigte Verhalten geschädigt sein soll.
Der Beschluss der Anklagekammer kann daher nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zulässig ist einzig die staatsrechtliche Beschwerde. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Vorbringen sind daher im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde zu behandeln.
2.
Der angefochtene Beschluss verweigert den Beschwerdeführern die Stellung als Privatkläger im Sinne von Art. 47 StrV. Auch wenn dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, hat er für die betroffenen, vom Verfahren ausgeschlossenen Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung die Bedeutung eines Endentscheides (BGE 128 I 215, mit Hinweisen, sowie 118 Ia 14 [nicht publizierte E. 1]). Der Beschluss der Anklagekammer kann daher von den Beschwerdeführern mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert und haben ihre Beschwerde rechtzeitig erhoben. Es wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein, ob die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt, wonach im Einzelnen darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sind und worin die Verfassungsverletzung liegen soll. Das Bundesgericht prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren lediglich hinreichend vorgebrachte Rügen.
3.
In zweifacher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 29 BV.
Zum einen rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und machen geltend, vorgängig des Erlasses des Beschlusses des Untersuchungsrichters nicht angehört worden zu sein. Sie beziehen sich in dieser Hinsicht nicht auf das kantonale Verfahrensrecht und machen keine willkürliche Anwendung des Strafverfahrens geltend. Unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 2 BV übersehen sie indessen, dass sie in ihrer Strafanzeige die Gründe für die Konstituierung als Privatkläger darlegen konnten und davon auch Gebrauch machten. Zudem hatten sie Gelegenheit, auf das Schreiben des geschäftsleitenden Untersuchungsrichters vom 16. September 2003, der die Legitimation zur Privatklage in Zweifel gezogen hatte, zu antworten. In ihrem Schreiben vom 22. September 2003 bekräftigten sie ihre Absicht, sich als Privatkläger zu konstituieren, und begründeten dies unter Hinweis auf Art. 47 StrV und die Literatur. Schliesslich sind sie im Verfahren vor der Anklagekammer auch mit neuen und erstmals vorgebrachten Vorbringen gehört worden und konnten zudem zur Vernehmlassung des Untersuchungsrichters replizieren. Bei dieser Sachlage kann insgesamt von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gesprochen werden.
Zum andern bringen die Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 1 BV sinngemäss vor, dass sie der Untersuchungsrichter bis zum Erlass von dessen Verfügung noch nicht einmal einvernommen habe und die Voruntersuchung demnach nicht weit fortgeschritten sei. Es ist kaum ersichtlich, was sie mit diesen Vorbringen rügen wollen. Die Beschwerdeführer gehen ebenso wie die Anklagekammer und der Untersuchungsrichter davon aus, dass die Frage der Privatklägerschaft aufgrund der Strafanzeige und der in Betracht fallenden Straftatbestände zu beurteilen ist und nicht ein eigentliches Beweisverfahren abgewartet werden muss. Für die umstrittige Frage ist daher auch nicht entscheidend, wie weit die Strafuntersuchung bereits fortgeschritten ist. Soweit auf diese Rüge überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich daher als offensichtlich unbegründet.
Auf die Rüge des überspitzten Formalismus als Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/bb S. 34, mit Hinweisen) im Zusammenhang mit dem UWG ist nachfolgend in E. 4.5 einzugehen.
4.
Zur Hauptsache rügen die Beschwerdeführer, dass sie gestützt auf Art. 47 StrV in Verbindung mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des UWG nicht als Privatkläger zugelassen worden sind. Sie stellen diese Vorbringen unter den im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässigen Titel "Verletzung des UWG". Der Sache nach rügen sie vielmehr eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 9 BV. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Anklagekammer Art. 47 StrV in Verbindung mit Art. 158, 146 und 138 StGB und dem UWG unter Wahrung des Willkürverbots ausgelegt und angewendet hat.
4.1 Die Bestimmung von Art. 47 StrV mit dem Marginale "Privatklägerschaft - Begriff" hat folgenden Wortlaut:
1 Als Privatklägerin oder Privatkläger kann sich am Strafverfahren beteiligen, wer durch eine strafbare Handlung unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt ist. Als in ihren rechtlich geschützten Rechten verletzt gilt auch die zum Strafantrag berechtigte Person.
Die Anklagekammer führte im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf einen Plenumsentscheid (ZBJV 133/1997 S. 578) aus, Art. 47 StrV setze für die Zulassung als Privatkläger eine unmittelbare Schädigung in eigenen (straf)rechtlich geschützten Interessen voraus. Es gelte daher für die Zulassung der Privatklage die sog. Rechtsgüterschutztheorie. Die gesetzlich geforderte Unmittelbarkeit der Verletzung werde durch die "Rechtsgutverletzungshandlung" bestimmt. Sie setze in der Regel eine Beeinträchtigung eines spezifischen, strafrechtlich geschützten Individualrechts wie Leib, Leben und Ehre voraus. Bei Straftatbeständen, welche Rechtsgüter der Allgemeinheit schützen, seien Ausnahmen dann möglich, wenn individuell schädigende Handlungen einzig in entsprechender, also das Individuum schädigender Absicht geschehen.
Diese Umschreibung der Voraussetzungen, um als Privatkläger am Strafverfahren teilzunehmen bzw. als Geschädigter betrachtet zu werden, stimmt mit der Regelung in andern Kantonen und der Doktrin weitgehend überein. Danach wird als Geschädigter angesehen, wer Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes ist, gegen das sich die Straftat richtet. Bei Delikten, die primär allgemeine Interessen schützen, werden nur diejenigen als Geschädigte betrachtet, deren private Interessen dadurch unmittelbar mitbeeinträchtigt werden, weil diese Beeinträchtigung die unmittelbare Folge des tatbestandsmässigen Handelns ist (BGE 120 Ia 220 E. 3b S. 223, 119 Ia 342 E. 2b S. 346, 118 Ia 14 E. 2b S. 16, 117 Ia 135 E. 2a S. 137, mit Hinweisen auf die Doktrin). Das Bundesgericht hat indessen auch festgehalten, dass die Abgrenzung des Geschädigtenbegriffs vor allem bei den zuletzt genannten Straftaten, die vorab dem Schutz allgemeiner Interessen dienen, nicht immer leicht fällt (vgl. BGE 117 Ia 133 betreffend Landfriedensbruch [Art. 260 StGB], 118 Ia 14 betreffend Nachtruhestörung, 119 Ia 342 betreffend Urkundenfälschung [Art. 251 StGB], 120 Ia 220 betreffend Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit [Art. 261 StGB] mit weitern Hinweisen auf Fälle betreffend falsches Zeugnis [Art. 307 StGB] und Amtsgeheimnisverletzung [Art. 3220 StGB]).
Die Beschwerdeführer stellen diese Auffassung der Anklagekammer nicht grundsätzlich in Frage und machen nicht geltend, sie sei unter dem Gesichtswinkel von Art. 9 BV mit der Bestimmung von Art. 47 StrV nicht vereinbar. Sie rügen vielmehr die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall.
4.2 Der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB betrifft nach Auffassung der Anklagekammer Delikte gegen das Vermögen und damit Straftaten gegen Individualinteressen. Er schütze diejenigen, welche ihr Vermögen oder Teile davon einer andern Person anvertrauen. Das unmittelbar geschützte Rechtsgut sei ausschliesslich das Vermögen des Geschäftsherrn bzw. Treugebers. Als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens müsse der Täter eine Schädigung des anvertrauten Vermögens bewirken. In Bezug auf den vorliegenden Fall hielt die Anklagekammer fest, dass durch die - zur Anzeige gebrachte - Abgabe von Armeematerial zu Schleuderpreisen an Konkurrenten der Beschwerdeführer das Vermögen der Treugeberin, d.h. der RUAG in direkter Weise geschädigt werde. Dadurch würden die Beschwerdeführer indessen nicht im Sinne von Art. 47 StrV geschädigt, sondern lediglich in dem Sinne mittelbar beeinträchtigt, als die RUAG mit ihnen keine Geschäfte mehr abschliesse. Dies aber reiche für die Konstituierung als Privatkläger nicht aus.
Was die Beschwerdeführer gegen diese Auffassung vorbringen, vermag den Vorwurf der Willkür nicht zu begründen. Aus dem Umstand, dass sich - entsprechend der Anzeige der Beschwerdeführer - die Frage der Anwendbarkeit des Straftatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) auf den Bereich der RUAG stellt und diese eine verselbständigte, (finanziell) vom Bund beherrschte und quasi-monopolistische Unternehmung ist, kann nicht geschlossen werden, der Straftatbestand schütze primär allgemeine Interessen im oben dargelegten Sinne und schliesse darüber hinaus ausnahmsweise unmittelbar mitbeeinträchtigte private Drittinteressen ein. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern zwischen den Straftatbeständen von Art. 158 StGB und der Nachtruhestörung eine Parallele bestehen soll. Die Auffassung der Anklagekammer, bei Art. 158 StGB handle es sich um einen Individualrechte schützenden und im vorliegenden Fall ausschliesslich die RUAG betreffenden Straftatbestand, hält in dieser Hinsicht vor dem Willkürverbot klar stand.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer ist in Bezug auf Art. 158 StGB auch keine Lücke zu füllen. Zum einen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nicht wesentlich von einer Konstellation, in der ein privates Unternehmen betroffen ist (und dieses allenfalls keine Anstrengungen zur Aufdeckung einer allfälligen ungetreuen Geschäftsbesorgung unternimmt). Zum andern sind der Ausdehnung von Straftatbeständen auf dem Wege der Auslegung durch das in Art. 1 StGB festgehaltene Prinzip nulla poena sine lege Grenzen gesetzt (vgl. BGE 127 IV 198 E. 3b S. 200, 112 Ia 107 E. 3b S. 112). Auch in dieser Hinsicht kann der Anklagekammer keine Willkür vorgeworfen werden.
4.3 Die Anklagekammer hat weiter ausgeführt, dass es sich im Wesentlichen gleich mit dem Veruntreuungstatbestand nach Art. 138 StGB verhält. Die Beschwerdeführer ziehen dies nicht in Frage.
4.4 Im angefochtenen Entscheid wird die Frage der Privatklägerschaft zudem unter dem Gesichtswinkel des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB geprüft. Dieser Tatbestand betrifft nach Auffassung der Anklagekammer das Vermögen und damit die Individualinteressen der RUAG und lässt grundsätzlich keine lediglich mittelbar betroffene Dritte als Privatkläger zu. Weiter führt sie aus, dass nicht ersichtlich sei, wer falsche Tatsachen vorgespiegelt hätte, wer sich in einem Irrtum befunden hätte und wer getäuscht worden sei. Zudem hätten die Beschwerdeführer keine auf einem Irrtum beruhenden Vermögensdispositionen getroffen, sodass sie auch in dieser Hinsicht nicht als unmittelbar geschädigte Privatkläger auftreten könnten. Auch unter diesem Gesichtswinkel rügen die Beschwerdeführer nicht, die Anklagekammer habe bei Auslegung und Anwendung der Strafnorm gegen die Verfassung verstossen.
4.5 Schliesslich prüfte die Anklagekammer die Frage der Privatklägerschaft unter dem Gesichtswinkel des UWG. Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführer keinen Strafantrag nach Art. 23 UWG gestellt und in ihrer Strafanzeige keinen Bezug auf das UWG genommen hätten. Falls von Konkurrenten der Beschwerdeführer Schmiergeldzahlungen vorgenommen worden sein sollten, hätten die Beschwerdeführer ihre Konkurrenten und nicht die RUAG bzw. deren Angestellte anzeigen müssen. Ein Straftatbestand des unlauteren Wettbewerbs sei weder dargetan noch behauptet, jedenfalls nicht in einer Weise, die eine strafbare Handlung aufzeigen würde, die durch Verantwortliche der RUAG begangen worden wäre.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie offensichtlich in ihren rechtlich geschützten Interessen gemäss UWG verletzt worden seien. Die unbekannte Täterschaft aus der RUAG habe sich unrechtmässige Vorteile verschafft, indem sie unrichtige Angaben gemacht und Dritten massive Vergünstigungen gewährt habe. Aus der ursprünglichen Anzeige ergäben sich UWG-Verstösse mit hinreichender Deutlichkeit. Insbesondere seien Art. 3 lit. b und Art. 4 lit. b UWG verletzt und damit auch der Straftatbestand von Art. 23 UWG gegeben.
Aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführer ergibt sich kaum, welches verfassungsmässige Recht und inwiefern ein solches als verletzt betrachtet wird. Des Weitern setzen sich die Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Anklagekammer kaum auseinander und legen nicht dar, inwiefern diese willkürlich sein sollen. Es ist daher fraglich, ob in dieser Hinsicht auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.
Nach Art. 3 lit. b UWG handelt u.a. unlauter, wer in verschiedener Hinsicht unrichtige oder irreführende Angaben macht. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern im vorliegenden Fall die RUAG bzw. ihre Mitarbeiter unrichtige oder irreführende Angaben gemacht haben sollen. Allein der Umstand, dass Armeematerial zu Schleuderpreisen an die Konkurrenten der Beschwerdeführer verkauft worden sein soll, stellt für sich genommen keine unrichtige oder irreführende Angabe dar. Ebenso wenig ist es für sich genommen unlauter, dass die RUAG vermehrt die Konkurrenten der Beschwerdeführer berücksichtigte. Gemäss Art. 4 lit. b UWG handelt unlauter, wer sich oder einem andern Vorteile zu verschaffen sucht, indem er Arbeitnehmern, Beauftragten oder andern Hilfspersonen eines Dritten Vergünstigungen gewährt oder anbietet, die diesen rechtmässig nicht zustehen und die geeignet sind, diese Personen zu pflichtwidrigem Verhalten bei ihren dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen zu verleiten. In dieser Hinsicht ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern gewisse Personen der RUAG zu pflichtwidrigem Verhalten verleitet worden sein sollen. Sollten Konkurrenten Schmiergelder an Mitarbeiter der RUAG geleistet haben, so wären nach Art. 4 lit. b UWG diese Konkurrenten ins Recht zu fassen. Die Anzeige richtet sich indessen ausschliesslich gegen die RUAG bzw. unbekannte Mitarbeiter der RUAG. Daraus ergibt sich, dass kein Verstoss gegen das UWG glaubhaft gemacht wird, der die Beschwerdeführer als Privatkläger legitimieren würde. Die Auffassung der Anklagekammer, wonach kein von RUAG-Mitarbeitern erfüllter UWG-Straftatbestand vorliege, hält demnach vor dem Willkürverbot stand.
Die Beschwerdeführer erachten es als überspitzt formalistisch und erblicken Verletzungen von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV darin, dass die Anklagekammer darauf abgestellt hat, sie hätten keinen Strafantrag nach Art. 23 UWG gestellt. Es ist ihnen einzuräumen, dass nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StrV als in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen gilt, wer zum Strafantrag berechtigt ist. Ob die Beschwerdeführer indessen tatsächlich zum Strafantrag berechtigt sind, ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägung zumindest fraglich, weshalb nicht allein auf die von der Anklagekammer mitberücksichtigte theoretische Möglichkeit eines Strafantrages abzustellen ist. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer ursprünglich keine UWG-Verstösse zur Anzeige gebracht. Bei dieser Sachlage kann der Anklagekammer im Ergebnis nicht deshalb Willkür oder überspitzter Formalismus vorgeworfen werden, weil sie die Privatklägerschaft auch unter dem Gesichtswinkel des fehlenden Strafantrages verneint hat.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb der von den Beschwerdeführern vorgebrachte und nicht näher belegte Umstand, dass "eine Verweisung in ein ziviles Verfahren (...) nicht wieder gutzumachende Nachteile nach sich ziehen (würde)", den angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen lassen sollte. Demnach erweist sich die Beschwerde auch unter dem Gesichtswinkel des UWG als unbegründet.
5.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 8 und Art. 27 BV.
Unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 Abs. 1 BV machen sie geltend, die Ausgliederung von Verwaltungsaufgaben berechtige die damit Betrauten nicht zu Verfassungsverletzungen. Private, welche öffentliche Aufgaben erfüllen, seien an die Grundrechte gebunden und hätten namentlich das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot zu beachten. Die Wahrnehmung ausgelagerter Bundesaufgaben erfordere auch die Beachtung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV. Diese werde verletzt, wenn die RUAG willkürlich einzelne Grosshändler privilegiert und andere Marktteilnehmer sukzessive vom Markt ausschliesst.
Wie es sich mit diesen verfassungsrechtlichen Überlegungen verhält, braucht nicht geprüft zu werden. Entscheidend ist, dass diese angeblichen Verfassungsverletzungen keine strafrechtlichen Straftatbestände betreffen und daher nicht zur Konstituierung als Privatkläger im Strafverfahren gemäss Art. 47 StrV berechtigen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann und die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Untersuchungsrichter 4 des Kantons Bern, Abteilung Wirtschaftskriminalität, und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: