BGer U 339/2003
 
BGer U 339/2003 vom 19.08.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 339/03
Urteil vom 19. August 2004
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel
Parteien
S.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Vetter-Mathys, Häldelistrasse 12, 8173 Neerach,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 12. November 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene S.________ war als Maschinen-Ingenieur bei der Firma N.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfallfolgen versichert, als er am 2. August 1993 mit dem Motorrad stürzte und sich eine subtotale obere und untere Armplexusparese rechts mit Restfunktionen des Ellenbogens wie auch der rechten Hand zuzog. Am 1. Dezember 1995 trat er bei der Firma X.________ AG ebenfalls als Maschinen-Ingenieur eine neue Stelle an. Mit Verfügung vom 25. Mai 1998 gewährte die SUVA u.a. eine ab 1. Mai 1998 laufende Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %.
Nachdem S.________ am 5. November 1999 ein Nachdiplomstudium in Informationstechnologie am Departement Elektrotechnik der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) abgeschlossen und bei der Firma A.________ AG eine Arbeit als Software-Ingenieur aufgenommen hatte, trat er am 1. April 2001 in die Dienste der Bank Y.________ als Telecom Consultant. In der Folge reduzierte die SUVA die Invalidenrente revisionsweise mit Wirkung ab 1. April 2002 auf 11 % (Verfügung vom 7. März 2002). Zur Begründung führte sie an, mit dem Stellenantritt bei der Bank hätte sich die erwerbliche Situation dahin gehend geändert, dass er nunmehr tatsächlich ein erheblich höheres Einkommen erziele, als er dies bei seiner ursprünglichen Arbeitgeberin, der X.________ AG, tun würde. Für den Einkommensvergleich stellte die SUVA beim Validenverdienst auf das 2001 mutmasslich als Gesunder im angestammten Betrieb erzielte Einkommen von Fr. 115'310.- ab. Als Invalidenlohn diente der im gleichen Zeitraum erzielte Verdienst in der Höhe von Fr. 102'750.-. Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2002 hielt die SUVA an ihrer Auffassung fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 12. November 2003 ab.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und des Einspracheentscheids vom 1. Oktober 2002.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 1. Oktober 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
1.1 Das kantonale Gericht hat die Gesetzesbestimmungen über den Invaliditätsgrad (Art. 18 UVG) und die Revision einer als Folge eines Unfalls zugesprochenen Invalidenrente (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG) und die zu Art. 41 IVG ergangene, sinngemäss auch bezüglich Art. 22 UVG geltende (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446) Rechtsprechung, wonach die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes wesentlich verändert haben (siehe auch BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b), zutreffend dargelegt. Dabei beurteilt sich in zeitlicher Hinsicht die Frage, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (oder gegebenenfalls eines damaligen Einspracheentscheides) mit demjenigen bei Erlass des die Revision betreffenden Einspracheentscheides (BGE 116 V 248 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a mit Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 70).
1.2 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend dargelegt, wie der ohne Invalidität erzielbare Verdienst (Valideneinkommen) zu bestimmen ist: Danach sind die individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Versicherten massgebend. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; vgl. auch BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1).
1.3 Unlängst hat das Eidgenössische Versicherungsgericht überdies entschieden, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Revision sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze auch unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell Geltung haben (für das UVG: Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03, Erw. 1.2 und 1.3; für das IVG: in BGE 130 V noch nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, Erw. 2 und 3).
2.
Im hier massgeblichen Vergleichszeitraum (vom Mai 1998 bis Oktober 2002) ist unumstrittenermassen insoweit eine erhebliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, als der Beschwerdeführer auf Anfang April 2001 ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, in dem er seine verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, wobei das dabei erzielte Einkommen als angemessen und nicht als Soziallohn zu bezeichnen ist, und infolge Zeitablaufs nunmehr auch als besonders stabil zu gelten hat; das Invalideneinkommen für 2001 ist deshalb neu dem tatsächlich erzielten Verdienst bei der Bank von Fr. 102'750.- gleichzusetzen.
3.
Der Streit dreht sich einzig um die Frage, ob das Valideneinkommen auf der Basis des mutmasslichen Verdienstes bei der Firma X.________ AG zu bestimmen ist, wovon Vorinstanz und Verwaltung ausgehen, oder ob - der Auffassung des Beschwerdeführers folgend - der als Gesunder bei seiner neuen Arbeitgeberin, der Bank Y.________, erzielbare Verdienst Grundlage bildet.
3.1 Vorinstanz und Verwaltung argumentieren zur Hauptsache, berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten könnten beim Valideneinkommen nur berücksichtigt werden, wenn hierfür bereits zum Zeitpunkt des Unfalles konkrete Hinweise vorlägen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das tatsächliche berufliche Fortkommen (mit Gesundheitsschaden) müsse im Revisionsverfahren als Beweis für die äquivalente Entwicklung des Valideneinkommens genügen.
3.2 Das Valideneinkommen ist als eine Vergleichsgrösse beim Einkommensvergleich nach Art. 18 Abs. 2 UVG auch im Rentenrevisionsprozess nach Art. 22 UVG ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde liegende Qualifikation frei überprüfbar (Urteil W. vom 26. Mai 2003, U 183/02, Erw. 6.2; bezüglich Art. 41 IVG: AHI 2002 S. 164 ff.).
3.3 Die Schadenminderungspflicht gebietet dem gesundheitlich Geschädigten, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine allfällige Erwerbseinbusse möglichst gering zu halten. Dies bedeutet in erster Linie, dass sich freiwillig auf Lohn verzichtende Personen als Invalideneinkommen jenen Verdienst anrechnen lassen müssen, den sie zumutbarerweise in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnten. Tritt sodann eine versicherte Person in zumutbarer Ausschöpfung ihrer Arbeitskraft eine überdurchschnittlich entlöhnte Tätigkeit an, so hat sie sich diese, ein stabiles Arbeitsverhältnis vorausgesetzt, bei der Invaliditätsbemessung insoweit entgegenhalten zu lassen, als dass der tatsächliche, über dem Durchschnitt liegende Verdienst als Invalideneinkommen betrachtet wird (BGE 117 V 18 mit Hinweisen; vgl. RKUV 1996 Nr. U 240 S. 95 Erw. 3c).
Beim Valideneinkommen bleibt anderseits als Bezugsgrösse der zuletzt erzielte Verdienst grundsätzlich bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen des Versicherten regelmässig nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Im Rentenrevisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied, als dass der zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung - allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Insoweit greift die Aussage von Vorinstanz und Verwaltung zumindest für das Revisionsverfahren zu kurz, wonach nur bereits zum Zeitpunkt des Unfalls sich manifestierende berufliche Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Umgekehrt kann aber auch nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnverbesserung als Invalider mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichgesetzt werden, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint. Ist das bei der neu angetretenen, als besonders stabil zu wertenden Arbeitsstelle tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen etwa als Folge günstiger Umstände überdurchschnittlich, muss sich der Versicherte den neuen Verdienst im Rahmen der Schadenminderungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen, ohne dass deswegen auch zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien festzulegen ist (vgl. vorgängigen Absatz). Verliert in diesen Fällen der Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt die Stelle, kann dies Anlass für eine revisionsweise Neufestsetzung des Invaliditätsgrads bilden (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/ Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 214).
Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind vielmehr die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten. Hat sich der Versicherte seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der - wie vorliegend - seine angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte. Es handelt sich dabei um einen jener invaliditätsfremden Gesichtspunkte, hinsichtlich derer die Rechtsprechung kürzlich bestätigt hat, dass sie parallel - entweder beidseitig oder nicht - bei den Vergleichseinkommen zu berücksichtigen sind (Urteil W. vom 26. Mai 2003, U 183/02, Erw. 6.2 mit Hinweis auf Urteil S. vom 29. August 2002, I 97/00, Erw. 1.4).
3.4 Das körperliche Arbeitsprofil ist über die verschiedenen Arbeitsstellen hinweg weitgehend unverändert geblieben. Insoweit beeinträchtigen die somatischen Defizite am rechten Arm den Beschwerdeführer in gleich gebliebenem Umfang. Er galt und gilt in seinen Tätigkeiten stets als optimal eingegliedert. Nach dem Unfall, aber noch vor der erstmaligen Berentung, hatte der Versicherte im Jahre 1995 zur Firma X.________ AG als Maschinen-Ingenieur im Bereich Forschung und Entwicklung gewechselt mit der Begründung, eine Führungsposition zu suchen. Als diplomierter Physiker ETH ausgebildet, ergänzte er in der Folge sein berufliches Profil mit einem am 5. November 1999 abgeschlossenen Nachdiplomstudium in der Informationstechnik. In seiner direkt im Anschluss daran angetretenen Stelle konnte er als Software-Ingenieur weitere Erfahrungen sammeln, ehe er bei der aktuellen Arbeitgeberin als technischer Kommunikationsberater eine Anstellung fand, in welcher er neben der bisherigen beruflichen Erfahrung auch das Nachdiplomstudium lohnwirksam einbringen konnte. Es ist demnach erst seine besondere berufliche Qualifikation, welche den im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung erhöhten Lohn ermöglichte. All diese Umstände führen zur Überzeugung, dass der Versicherte als Gesunder eine vergleichbare, wenn nicht identische berufliche (Lohn-)Entwicklung, wie nun tatsächlich vollzogen, durchschritten hätte.
3.5 Steht fest, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne (versicherte) Gesundheitsschädigung den gleichen oder einen ähnlichen beruflichen Werdegang wie als Invalider vollzogen hätte, gilt es dementsprechend den hypothetischen Verdienst ohne Unfallschaden zu bestimmen.
Nachdem für das Invalideneinkommen auf den tatsächlichen Verdienst bei der Bank abzustellen ist, drängt sich auf, auch hier die konkreten Angaben der Arbeitgeberin heranzuziehen, zumal die SUVA diese Vorgehensweise bereits bei der urspünglichen Rentenverfügung gewählt hatte. Der Vorgesetzte des Versicherten erklärte gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA am 20. November 2001, das Jahressalär betrüge bei voller Leistung und voller Präsenzzeit rund 25 % mehr. Damit hat sich der Invaliditätsgrad seit der erstmaligen Rentenfestsetzung mit 25 % nicht verändert.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2003 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 1. Oktober 2002 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 19. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: