BGer 6S.236/2004
 
BGer 6S.236/2004 vom 13.08.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
6S.236/2004 /gnd
Urteil vom 13. August 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen und Zünd.
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Umwandlung einer Busse in Haft,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer,
vom 5. Mai 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 29. Januar 2002 durch das Bezirksgericht Baden wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft. Im Dispositiv des Urteils wurde festgehalten, dass die Busse im Falle schuldhafter Nichtbezahlung innert einem Monat in fünf Tage Haft umgewandelt würde. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
B.
Am 1. Juli 2003 stellte die Gerichtskasse Baden bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Antrag, die unbezahlt gebliebene Busse sei in Haft umzuwandeln. Die Kasse merkte an, X.________ sei zahlungsunfähig und das Betreibungsamt habe einen Verlustschein ausgestellt. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 7. Juli 2003 an das Bezirksgericht Baden mit dem Antrag, die Busse sei gemäss Art. 49 Ziff. 3 StGB in fünf Tage Haft umzuwandeln.
Mit Urteil vom 18. Februar 2004 wandelte der Präsident 3 des Bezirksgerichts Baden die Busse von Fr. 150.-- gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft in fünf Tage Haft um. Der Präsident führte aus, es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass X.________ schuldlos ausserstande sei, die Busse zu bezahlen.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 5. Mai 2004 eine von X.________ dagegen gerichtete Berufung ab, soweit darauf eingetreten wurde.
C.
X.________ wendet sich mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 5. Mai 2004 sei aufzuheben. Allenfalls sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid, mit dem eine Busse in Haft umgewandelt wird, ist kein Vollzugs-, sondern ein materieller Entscheid, der je nach den Vorbringen des Betroffenen mit staatsrechtlicher Beschwerde oder mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann (BGE 1P.148/2004 vom 12. Mai 2004 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 125 IV 231 E. 1a). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer sich unter dem Titel "Vorgeschichte" jedoch mit dem Urteil vom 29. Januar 2002 befasst, kann darauf nicht eingetreten werden, denn dieses Urteil ist längst rechtskräftig und kann nicht mehr Gegenstand des heutigen Verfahrens sein. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Ausführungen in der Beschwerde, die sich mit der Beistandschaft befassen, die 1998 für den Beschwerdeführer errichtet wurde. Diese Beistandschaft hat mit der vorliegend interessierenden Bussenumwandlung nichts zu tun. Heute geht es nur um die Frage, ob die Vorinstanz die Busse in Anwendung von Art. 49 StGB zu Recht in fünf Tage Haft umgewandelt hat oder nicht.
Das Bundesgericht ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Ausführungen, die sich dagegen richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit in der Beschwerde vom Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat, abgewichen wird, ist darauf nicht einzutreten.
2.
Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 StGB bestimmt, dass der Richter eine Busse in Haft umwandeln muss, wenn der Verurteilte sie schuldhaft nicht bezahlt und auch nicht abverdient. Im Falle der Umwandlung werden 30 Franken Busse einem Tag Haft gleichgesetzt (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 1 StGB). Der Richter kann im Urteil selbst oder durch nachträglichen Beschluss die Umwandlung ausschliessen, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 Satz 1 StGB). Schuldlosigkeit ist anzunehmen, wenn der Verurteilte auch bei gutem Willen keine Möglichkeit hat, sich die erforderlichen Mittel zu verschaffen oder die Busse durch Arbeitsleistung zu tilgen (BGE 125 IV 231 E. 3a S. 233 mit Hinweisen). Zwar sieht Art. 49 Ziff. 3 StGB in dieser Frage eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Betroffenen vor, jedoch dürfen die entsprechenden Anforderungen nicht allzu hoch gesteckt werden (Urteil 6S.297/2001 vom 13. Juni 2001 E. 3c/bb).
Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer bereits durch den erstinstanzlichen Richter mit Schreiben vom 29. Ja-nuar 2004 aufgefordert, innert zehn Tagen einen konkreten Vorschlag zu machen, wie er die Busse von Fr. 150.-- abzahlen werde, und er wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines entsprechenden Vorschlags die Busse umgewandelt werden müsste. Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal beantwortet. Obwohl ihm in der Folge spätestens nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils vom 18. Februar 2004 klar sein musste, dass ihm der Vorwurf gemacht wird, er bezahle die Busse schuldhaft nicht, nahm er auch in der Berufung zu dieser Frage mit keinem Wort Stellung. Die Berufung erschöpfte sich statt dessen zur Hauptsache in einer verunglimpfenden Kritik an verschiedenen Amtspersonen sowie in Ausführungen, die das längst in Rechtskraft erwachsene Urteil vom 29. Januar 2002 betrafen. Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer somit trotz mehrfach angebotener Gelegenheiten den Nachweis, dass er auch bei gutem Willen keine Möglichkeit gehabt hätte, sich die zur Bezahlung der Busse erforderlichen Mittel zu beschaffen, nicht erbracht. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 2'100.-- hat, dem ein monatlicher Grundbedarf von Fr. 1'100.--, die Miete von Fr. 480.-- sowie die Krankenkassenprämie - die er allerdings nicht bezahlt - von Fr. 270.-- gegenüberstehen. Nach Auffassung der Vorinstanz verbleibt ihm somit genügend Geld, um die Busse, zumindest in Raten, zu bezahlen (vgl. angefochtener Entscheid S. 5 - 7).
Unter den gegebenen Umständen steht fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bussenumwandlung erfüllt sind. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang nur geltend, aufgrund seiner Erkrankung benötige er Medikamente, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden, und mit seiner Rente und den Ergänzungsleistungen könne er nur einen Bruchteil der Medikamentenkosten decken (Beschwerde S. 6). Das Vorbringen betrifft den Sachverhalt, der im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden kann. Folglich ist darauf nicht einzutreten.
Dem Beschwerdeführer wäre nicht geholfen, wenn die Eingabe in diesem Punkt als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen würde, denn er legt nicht dar, dass und inwieweit die Vorinstanz mit ihrer Annahme, er habe genügend Geld, um die Busse in Raten zu bezahlen, in Willkür verfallen wäre. Die unbewiesene Behauptung, er habe hohe Kosten für seine Medikamente zu bezahlen, reicht als Begründung einer Willkürbeschwerde nicht aus. Da die Eingabe somit den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt, kann darauf nicht eingetreten werden.
3.
Die kantonalen Sachrichter haben den bedingten Vollzug für die Haftstrafe verweigert, weil dem Beschwerdeführer angesichts seiner hartnäckigen Uneinsichtigkeit und der mangelnden Kooperation keine gute Prognose für ein künftiges Wohlverhalten gestellt werden könne (angefochtener Entscheid S. 7). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbegründet. Er macht geltend, sein Verhalten sei darauf zurückzuführen, dass die Busse wegen des Verschuldens seiner Beiständin auf ungesetzliche Art zustande gekommen sei, und es könne deshalb nicht die Rede davon sein, dass er die Rechtsordnung nicht achte (Beschwerde S. 5/6). Damit kann er heute nicht mehr gehört werden, weil die von ihm bemängelte Busse längst rechtskräftig ist und er sich deshalb nun damit abfinden muss. Zudem erklärt sein Vorbringen nicht, weshalb er z.B. den Brief des erstinstanzlichen Richters vom 29. Januar 2004 einfach unbeantwortet liess. Das gleichgültige Verhalten, das der Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegt hat, lässt eine günstige Prognose als äusserst zweifelhaft erscheinen. In diesem Punkt hielt sich die Vorinstanz jedenfalls im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, und eine Bundesrechts-verletzung liegt deshalb nicht vor.
Es ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Busse, ungeachtet der Rechtskraft des Umwandlungsentscheids, auch nachträglich noch zahlen und damit den Vollzug der Haftstrafe abwenden kann (BGE 129 IV 212 E. 2.4 S. 216; 125 IV 231 E. 3e S. 236).
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 bzw. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten. Der finanziellen Lage des Beschwerde-führers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: