BGer 1P.326/2004
 
BGer 1P.326/2004 vom 06.08.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.326/2004 /gij
Urteil vom 6. August 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner Schwander,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 9, 29 Abs. 1 u. 3 und Art. 30 Abs. 1 BV (Einstellung des Strafverfahrens),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. April 2004.
Sachverhalt:
A.
Y.________ erstattete am 14. April 2003 gegen ihren Ehemann X.________ bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung und sexueller Nötigung. Sie gab zu Protokoll, sie und ihr Mann hätten getrennte Schlafzimmer. In der Nacht vom 13. auf den 14. April 2003 sei ihr Mann um ca. 00.15 Uhr in ihr Schlafzimmer gekommen und habe sie zum Geschlechtsverkehr aufgefordert. Als sie dies abgelehnt habe, habe er sie beschimpft und an ihrer Pyjamahose gerissen. Als sie ihm daraufhin gesagt habe, er solle sie loslassen, sei er völlig ausgerastet. Er habe sie auf das Kinn geschlagen, in ihr Gesicht gegriffen und ihr Kratzer zugefügt. Als sie seine Hände von ihren Beinen habe wegschieben wollen, habe er bewusst mit den Fingern über ihren linken Armrücken gekratzt und ihr eine blutende Wunde zugefügt. Während der Auseinandersetzung habe er seine Hose heruntergezogen und seinen erigierten Penis von hinten an ihren Genitalbereich gepresst. Während des ganzen Gerangels habe er Bewegungen gemacht wie beim Geschlechtsverkehr und auf ihre Hose ejakuliert.
X.________ wurde am 11. Juli 2003 von der Kantonspolizei Aargau zur Sache befragt und erstattete dabei Strafanzeige gegen seine Ehefrau wegen Körperverletzung und Gefährdung des Lebens. Er habe sich in der Nacht vom 13. auf den 14. April 2003 in das Schlafzimmer seiner Frau begeben und ihr einen Kuss auf die Wange gegeben. Daraufhin habe sie ihn gewürgt. Er habe ihren Arm festgehalten und zusammengedrückt, um sie zum loslassen zu zwingen. Seine Frau habe bei ihrer Anzeige gelogen, da sie sich scheiden lassen und ihn aus dem Haus vertreiben wolle. Seine Frau sei schon früher gewalttätig gewesen und habe ihn in den Penis geschnitten.
Nach Durchführung einer Konfrontationseinvernahme, bei welcher beide Parteien je ihre Version des Vorfalls vom 14. April 2003 bestätigten, stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gestützt auf den Schlussbericht des Bezirksamts Lenzburg, das Verfahren gegen Y.________ am 26. Januar 2004 ein. Sie kam zum Schluss, die Anschuldigungen ihres Ehemannes seien reine Schutzbehauptungen.
B.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde von X.________ gegen die Einstellung des Verfahrens am 21. April 2004 ab. Sie erwog, die Staatsanwaltschaft habe wegen aller strafbaren und verfolgbaren Handlungen Anklage zu erheben. Das Strafverfahren dürfe nach § 136 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 11. November 1958 (StPO) nur eingestellt werden, wenn zureichende Gründe für eine Anklageerhebung fehlten. Dies sei dann der Fall, wenn zum vornherein feststehe, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt sei oder dessen Erfüllung der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne und eine Verurteilung daher auszuschliessen oder höchst unwahrscheinlich, eine Anklage mithin sinnlos sei. Im Zweifelsfall einer unsicheren Rechts- oder Beweislage sei dagegen nach dem in § 24 Abs. 2 Satz 1 StPO normierten Grundsatz des Anklagezwanges Anklage zu erheben.
Im vorliegenden Fall falle auf, dass X.________ seine Strafanzeige erst drei Monate nach dem Vorfall im Rahmen des gegen ihn auf Grund der Strafanzeige seiner Frau eröffneten Verfahrens eingereicht habe, was nahe lege, dass sie lediglich als Reaktion auf die Anzeige seiner Frau erfolgt sei. Zudem stehe in Bezug auf seinen Vorwurf, von seiner Frau gewürgt worden zu sein, Aussage gegen Aussage; objektive Beweismittel lägen keine vor. Auf eine blosse Anschuldigung könne eine Anklage, die im Übrigen völlig beweislos sei, nicht abgestützt werden. Es sei daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigten der vorgeworfene Straftatbestand der einfachen Körperverletzung nicht nachgewiesen werden könne. Daran vermöge auch die mit einem Arztzeugnis belegte Behauptung von X.________ nichts zu ändern, seine Ehefrau habe ihn auch schon in den Penis geschnitten. Vielmehr sei auch dieser Vorwurf in keiner Weise nachweisbar, weshalb die Einstellungsverfügung zu bestätigen sei.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. Juni 2004 wegen Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV beantragt X.________, dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Beschwerdekammer und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, von seiner Ehefrau am Hals gewürgt und dadurch in unmittelbare Lebensgefahr gebracht worden zu sein. Er ist damit Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Als solches ist er befugt, die kantonal letztinstanzliche Einstellung des Strafverfahrens gegen diese mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte anzufechten (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 und Art. 88 OG, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; BGE 120 Ia 101 E. 1a und 2a, 157 E. 2a und c). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Art. 30 Abs. 1 BV habe er Anspruch darauf, dass seine Sache durch ein durch ein Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht beurteilt werde. Dieser Anspruch sei verletzt, weil das von ihm angeregte Strafverfahren vom Bezirksamt Lenzburg geführt und von der Staatsanwaltschaft eingestellt und damit nicht von einer richterlichen Behörde geführt worden sei.
2.2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts überprüfte die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit voller Kognition. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass es sich bei dieser um ein gesetzliches, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV handelt, welches seine Angelegenheit beurteilte und das Vorgehen der Staatsanwaltschaft schützte. Die Rüge, diese Bestimmung sei verletzt, ist offensichtlich unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdekammer Willkür sowie Rechts- und Gehörsverweigerung vor; sie habe die Einstellung geschützt, obwohl nicht alle erheblichen Beweise abgenommen und der Sachverhalt damit nicht im verfassungsrechtlich geforderten Masse abgeklärt sowie in unhaltbarer Weise gewürdigt worden sei.
3.1 Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c je mit Hinweisen).
3.2 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 262 E. 4b; 106 Ia 161 E. 2b; 101 Ia 169 E. 1, je mit Hinweisen). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 122 V 157 E. 1d; 122 III 219 E. 3c, S. 223/224; 119 Ib 492 E. 5b/bb). In Bezug auf den Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens, wie sie hier zur Diskussion steht, bedeutet dies, dass die zuständige Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren dann einstellen darf, wenn sie in willkürfreier antizipierter Würdigung der Beweislage zum Schluss kommt, diese lasse eine erfolgsversprechende Anklageerhebung nicht zu und könne auch durch die Erhebung weiterer Beweise nicht entscheidend verbessert werden.
3.3 Das Obergericht ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, die Beweislage lasse eine Verurteilung der Ehefrau des Beschwerdeführers höchst unwahrscheinlich erscheinen, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens nicht zu beanstanden sei.
Beim fraglichen Vorfall haben sich nach übereinstimmender Darstellung des Beschwerdeführers und seiner Frau nebst ihnen nur noch ihre beiden drei- bzw. siebenjährigen Kinder im Schlafzimmer aufgehalten. Es wird von keiner Seite geltend gemacht, diese hätten den Vorfall mitbekommen und könnten sachdienliche Aussagen dazu machen. Somit ist mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass keine weiteren Aussagen erhältlich sind, die die Anschuldigungen des Beschwerdeführers stützen könnten. Objektive Beweismittel fehlen, da sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall nicht ärztlich untersuchen liess und erst Monate später Anzeige erstattete. Die Einschätzung der Beschwerdekammer, es sei auszuschliessen, dass die durch keine Beweise gestützten Anschuldigungen des Beschwerdeführers zu einer Verurteilung von dessen Ehefrau führen könnten, ist keineswegs willkürlich.
3.4 Der Beschwerdeführer warf seiner Frau am 11. Juli 2003 vor, ihm eine Schnittwunde am Penis zugefügt zu haben und belegt dies mit einem Arztzeugnis des Stadtspitals Triemli vom 11. Dezember 2001. Wie, durch wen und unter welchen Umständen sich der Beschwerdeführer diese Wunde zuzog, ist ungeklärt, und dies lässt sich anhand des Arztzeugnisses auch nicht erhellen. Darüber sagte der Beschwerdeführer nichts Näheres, und eigenartigerweise hat er diesen Vorwurf an der Konfrontationseinvernahme vom 14. November 2003 auch nicht mehr zur Sprache gebracht. Es wäre an ihm gewesen, diesen Vorwurf zu konkretisieren und vor allem darzutun, inwiefern er die Beweislage in Bezug auf den Vorfall vom 14. April 2003 in ein neues Licht rücken könnte. Die Beschwerdekammer ist keineswegs in Willkür verfallen, indem sie diesen Vorwurf bei ihrer Beweiswürdigung ausser Acht liess. Sollten sich aus dem offenbar vom Beschwerdeführer in Zürich gegen seine Frau angestrengten Strafverfahren neue, für den vorliegenden Fall relevante Fakten ergeben, ist es ihm unbenommen, nach § 142 StPO eine Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens zu beantragen.
Gleiches gilt im Übrigen auch für den Versuch des Beschwerdeführers, mit dem prozessualen Verhalten seiner Frau im Scheidungsverfahren nach dem Ergehen des hier angefochtenen Urteils deren Unglaubwürdigkeit nachzuweisen. Falls er glaubt, darin liege eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen seine Frau rechtfertigen könnte, so kann er bei den zuständigen kantonalen Behörden ein entsprechendes Gesuch stellen. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist dieses Vorbringen ein unzulässiges Novum, auf das nicht einzutreten ist.
3.5 Der Beschwerdeführer rügt, die Strafverfolgungsbehörden hätten den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, indem sie auf die Einvernahme weiterer Personen - etwa von Herrn Ung, dem Schwager des Beschwerdeführers, dem das Geschehene unmittelbar nach dem Vorfall mitgeteilt worden sei, und der direkten Nachbarn - verzichtet hätten. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht angehalten worden, Zeugen und Beweismittel zu benennen. Darin liege eine Rechts- und Gehörsverweigerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV.
Der Beschwerdeführer erhob seine Vorwürfe erstmals an der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2003 und bekräftigte sie an der Konfrontationseinvernahme vom 14. November 2003. Beide Male war er von seiner Anwältin begleitet, und beiden Aussagen lässt sich nicht der geringste Hinweis entnehmen, dass es Zeugen geben könnte, die sachdienliche Aussagen machen könnten. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern die Aussagen von Herrn Ung oder der Nachbarn geeignet sein könnten, den herrschenden Beweisnotstand zu beheben, und das ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen war das Bezirksamt verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, weitere Untersuchungshandlungen durchzuführen oder dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen, solche zu beantragen. Die Rüge ist unbegründet.
3.6 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes, weil das Strafverfahren gegen ihn weitergeführt und dasjenige gegen seine Frau eingestellt worden sei.
Die Beweislage in den beiden Fällen ist indessen keineswegs dieselbe. So wurde beispielsweise Y.________ nach dem Vorfall ärztlich untersucht, und die festgestellten Verletzungen lassen sich mit ihren Schilderungen vereinbaren, währenddem die Anschuldigungen des Beschwerdeführers durch keine objektiven Beweismittel gestützt werden. Da somit zwischen den beiden Verfahren relevante Unterschiede bestehen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das eine eingestellt und das andere weitergeführt wird. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: