BGer 6A.36/2004
 
BGer 6A.36/2004 vom 04.08.2004
Tribunale federale
{T 1/2}
6A.36/2004 /bri
Urteil vom 4. August 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
René Osterwalder,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gehrig,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amts-leitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens (probe-weise Entlassung aus der Verwahrung); Art. 43/45 StGB,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abtei-lung, vom 3. Mai 2004.
Sachverhalt:
A.
René Osterwalder wurde am 19. Mai 1998 durch das Geschworenengericht des Kantons Zürich unter anderem wegen mehrfachen versuchten Mordes, mehrfacher schwerer Körperver-letzung, mehrfacher sexuellen Handlungen mit Kindern und mehr-facher Schändung zu siebzehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Gestützt auf ein Gutachten von Professor Volker Dittmann vom 6. Januar 1997, in welchem René Osterwalder eine hohe Rückfallgefahr bescheinigt und trotz ungewisser Erfolgsaussichten eine lang dauernde thera-peutische Behandlung vorgesehen wurde, ordnete das Gericht die Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an und schob den Vollzug der Zuchthausstrafe auf.
René Osterwalder lehnt seit Oktober 2001 die psychologische Be-treuung durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) der Strafanstalt Pöschwies ab. Er hat sodann dessen Mitarbeiter nicht von der Schweigepflicht gegenüber der für die probeweise Entlassung zuständigen Behörde entbunden. Der PPD ist deshalb nicht in der Lage, im Verfahren auf Überprüfung der probeweisen Entlassung einen Bericht abzugeben.
Im Rahmen der jährlichen Überprüfung 2002 wünschte René Osterwalder eine neue Begutachtung, da Gott ihn durch Jesus Christus errettet und seine Sexualität nachhaltig korrigiert habe und er durch den Zugang zu Gott seine Sexualität habe therapieren können. Der Sonderdienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich gab dem Gesuch keine Folge und verneinte mit Entscheid vom 5. August 2002, dass die Voraussetzungen für eine probeweise Entlassung erfüllt seien.
B.
Im Rahmen der Überprüfung 2003 verlangte René Osterwalder, der weiterhin jegliche Therapie verweigert, wiederum ein neues Gutachten. Eine probeweise Entlassung wurde durch den Sonderdienst am 17. Oktober 2003 abgelehnt.
René Osterwalder, inzwischen anwaltlich vertreten, reichte Rekurs ein mit dem Antrag auf Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens zur Frage seiner Gemeingefährlichkeit. Ein Gesuch um probeweise Entlassung stellte er nicht. Die zuständige Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Rekurs am 15. Januar 2004 ab.
René Osterwalder erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er verlangte wiederum ein neues Gutachten. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, er verlange ein neues Gutachten im Hinblick auf eine probeweise Entlassung, auch wenn er diese nicht formell beantrage, und es erachtete die Beschwerde dementsprechend für zulässig. Materiell wies das Gericht die Beschwerde am 3. Mai 2004 ab. Es hielt im Wesentlichen fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, auf einen inneren Vorgang zurückzuführenden Veränderungen auch nicht ansatzweise objektiv festgestellt werden könnten und dass der Beschwerdeführer eine solche Feststellung durch seine Ablehnung einer Zusammenarbeit mit dem PPD selber vereitle. Unter diesen Umständen komme aber eine neue Begutachtung nicht in Frage und sei deshalb weiterhin das Gutachten von Professor Volker Dittmann massgebend.
C.
René Osterwalder führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bun-desgericht. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, und es sei zur Frage seiner Gemeingefährlichkeit ein neues psychiatrisches Gutachten anzuordnen. Ferner ersucht er um die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer ist nur soweit zur Beschwerde legitimiert, als er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 103 lit. a OG). Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde ihm eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BGE 120 Ib 379 E. 4b S. 387; Urteil 1A.293/2000 vom 10. April 2001 E. 1b, in: ZBl 103/2002 S. 486). Vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses wird nur ausnahmsweise abgesehen, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum möglich wäre (vgl. Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht I, 2. Aufl., Basel 1998, S. 102 Ziff. 3.37; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 194 N 539 f.).
Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht keinen Antrag auf probeweise Entlassung. Vielmehr kritisiert er, dass die Vorinstanz ihm im kantonalen Verfahren unzutreffenderweise eine solche Absicht unterstellt habe, und er fügt an, es sei auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht einzugehen. Denn es gehe nicht um den Entscheid über die probeweise Entlassung, sondern nur um die Frage, ob der angefochtene Entscheid verfahrenskonform zustande gekommen sei, bzw. konkret, ob ein neues psychiatrisches Gutachten als Grundlage des Entscheids hätte angeordnet werden müssen.
Wenn die vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren verlangte neue psychiatrische Begutachtung aber nicht im Zusammenhang mit der Frage der probeweisen Entlassung steht, ist schlicht nicht ersichtlich, was er mit der Begutachtung erreichen will bzw. was für einen praktischen Nutzen sie für ihn haben könnte. Seine jeder Begründung entbehrende Behauptung, er sei "als Verurteilter im Verwahrungsvollzug durch den angefochtenen Entscheid beschwert" (Beschwerde S. 3 oben), ist nicht nachvollziehbar. Da der Be-schwerdeführer sein Gesuch um erneute psychiatrische Begutachtung bei einer späteren Prüfung der Frage, ob er probeweise zu entlassen ist, wird vorbringen können, liegt im Übrigen auch offensichtlich kein Fall vor, in dem ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abgesehen werden könnte. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Es mag nur angemerkt werden, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der erneuten Begutachtung, auf die hier verwiesen werden kann, überzeugend sind. Auch materiell erscheint die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde in Anwendung von Art. 152 OG abzuweisen. Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar-tement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: