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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.58/2003
6S.159/2003
6S.160/2003 /kra
Urteil vom 3. August 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Schönknecht.
Parteien
6P.58/2003, 6S.159/2003
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Hürlimann,
6S.160/2003
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid,
gegen
C.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
6P.58/2003
Art. 9 BV (Strafverfahren; Willkür),
6S.159/2003; 6S.160/2003
Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; fahrlässige schwere Körperverletzung; Schadenersatz und Genugtuung,
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 14. März 2003.
Sachverhalt:
A.
Am 18. September 1996 führte der Gipser C.________ in der Überbauung F.________ in G.________, die sich damals im Rohbau befand, Isolationsarbeiten aus. Er brachte über dem Hauseingang des Blocks C Styroporplatten an. Um ca. 11.20 Uhr stürzte er vom obersten Boden des vor der Fassade stehenden Gerüsts ins Innere des Treppenhauses. Die Fallhöhe betrug 4,2 Meter. C.________ erlitt durch diesen Sturz eine schwere traumatische Hirnverletzung mit persistierenden schweren neuropsychologischen Funktionsstörungen, einer motorischen Halbseitenstörung und einer Abduzensparese (Schielen des linken Auges nach aussen) sowie eine Schenkelhalsfraktur. Nach dem Unfall bestand eine hochgradige Lebensgefahr.
Das Fassadengerüst, von dem C.________ stürzte, war von der Firma X.________AG erstellt worden. Es wies im Bereich des Treppenhauses weder ein Innengeländer noch Bordbretter bzw. Konsolen auf, was den Vorschriften der SUVA (Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten; SUVA-Form 1796.d) nicht entsprach.
A.________ war Bauleiter bei der Erstellung der Überbauung F.________. Er war damit unter anderem für die Koordination der Fassadenarbeiten zuständig, bei deren Verrichtung C.________ vom Gerüst stürzte. D.________ war als Gruppenführer bei der Firma X.________AG die Montage des Gerüsts übertragen worden. B.________ war sein Vorgesetzter.
B.
Das Bezirksgericht Baden sprach am 21. November 2001 A.________ und B.________ der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte sie je mit 10 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Ausserdem verpflichtete es sie unter solidarischer Haftbarkeit, dem Geschädigten C.________ Fr. 137'992.-- als Schadenersatz (zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Mai 1999) und Fr. 100'000.-- als Genugtuung (unter Anrechnung einer Integritätsentschädigung von Fr. 77'760.--) zu bezahlen. D.________ sprach das Bezirksgericht am gleichen Tag von Schuld und Strafe frei.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 14. März 2003 die Berufungen von A.________ und B.________ im Schuld- und Strafpunkt ab. Im Zivilpunkt hiess es dagegen ihre Rechtsmittel wie auch die Anschlussberufung des Geschädigten C.________ teilweise gut. Es verpflichtete A.________ und B.________, C.________ unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 116'436.20 als Schadenersatz (zuzüglich 5 % Zins ab dem Urteilsdatum) und Fr. 100'000.-- als Genugtuung (unter Anrechnung der Integritätsentschädigung von Fr. 77'760.-- und zuzüglich 5 % Zins ab dem 18. September 1996 auf Fr. 22'240.--) zu bezahlen.
C.
A.________ und B.________ erheben gegen das Urteil des Obergerichts eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, A.________ zusätzlich auch staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragen in ihren Nichtigkeitsbeschwerden übereinstimmend die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung (Freispruch und Abweisung der Zivilklage des Geschädigten); ausserdem stellen sie verschiedene Eventualanträge. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird um Aufhebung des angefochtenen Entscheids ersucht.
Der Beschwerdegegner C.________ stellt Antrag auf Abweisung der beiden Nichtigkeitsbeschwerden und der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit auf die Rechtsmittel einzutreten sei. Für den Fall einer Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerden im Strafpunkt sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Zivilforderungen des Beschwerdegegners nicht einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat sich zu den drei Beschwerden nicht vernehmen lassen. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die von den beiden Beschwerdeführern erhobenen Rechtsmittel richten sich gegen das gleiche Urteil und werfen die gleichen oder eng miteinander zusammenhängende Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher, sie zusammen zu beurteilen.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wirft A.________ dem Obergericht in mehreren Punkten eine willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung vor. Ausserdem macht er eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts geltend. Nach Art. 275 Abs. 5 BStP sind die mit staatsrechtlicher Beschwerde erhobenen Rügen vorweg zu behandeln (E. 2-4).
In den beiden Nichtigkeitsbeschwerden wird übereinstimmend vorgebracht, die Vorinstanz habe bundesrechtliche Bestimmungen des Straf- und Zivilrechts verletzt. So sei sie zu Unrecht zum Schluss gekommen, die beiden Beschwerdeführer hätten die Tatbestände der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) erfüllt. Diese Rügen zum Schuld- und Strafpunkt sind - nach der staatsrechtlichen Beschwerde - zuerst zu prüfen (E. 5-8). Danach folgt die Erörterung der Kritik, welche die Beschwerdeführer gegenüber der Bestimmung der Zivilansprüche des Opfers (Berechnung und Bemessung des Schadenersatzes) erheben (E. 9-14). Nicht einzutreten ist auf die Nichtigkeitsbeschwerden, soweit mit ihnen im Strafpunkt mehr als die blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, da dieses Rechtsmittel in Strafsachen rein kassatorischer Natur ist (BGE 125 IV 298 E. 1).
I. Verfassungsmässigkeit der kantonalen Sachverhaltsfeststellungen und des kantonalen Verfahrens
2.
In der von A.________ erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde werden zunächst mehrere Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Entscheid als willkürlich gerügt.
2.1 Der genaue Unfallhergang kann auf Grund der vorhandenen Beweismittel nicht festgestellt werden. Das Obergericht gelangt zum Schluss, der Beschwerdegegner sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entweder beim Hinuntersteigen vom Treppenhausdach oder aus anderen Gründen vom obersten Gerüstboden ins Innere des Treppenhauses gefallen. Es erwägt ebenfalls die Möglichkeit, dass er von einem umgekehrten Eimer gestürzt sein könnte, der sich auf dem Gerüst befand. Auf Grund der Endlage des Eimers relativ weit links des Treppenhauses und der Tatsache, dass dieser nicht umgekippt war, verwirft das Obergericht jedoch diesen Verlauf des Unfalls. Dagegen spreche auch, dass der Beschwerdegegner in den rechten Bereich des Treppenhauses fiel und es ihm angesichts der Lage des Gerüstbodens - seine Entfernung betrug 1,1 Meter vom Treppenhausdach und 45 cm von der Mauer - kaum möglich gewesen wäre, die Styroporplatten an der Rückwand des Treppenhauses vom fraglichen Eimer aus zu montieren.
Die Kritik, die A.________ an dieser Argumentation des Obergerichts übt, ist teilweise verständlich. Tatsächlich sprechen nicht alle der angeführten Gründe ohne weiteres gegen einen Sturz vom umgekehrten Kübel. Entscheidend erscheint jedoch, dass sich der Eimer auf der fotografischen Aufnahme, die nach dem Unfall erstellt wurde, in einiger Entfernung links vom Treppenhauseingang befand. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, er könnte durch blosses Rutschen nach dem Sturz dorthin gelangt sein, überzeugt nicht und vermag die Beweiswürdigung des Obergerichts nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Allerdings geht aus dem angefochtenen Urteil nicht klar hervor, ob lediglich ausgeschlossen werden soll, dass der Beschwerdegegner vom Eimer stürzte, als er die Styroporplatten anbrachte, oder ob auch ein Sturz vom Eimer beim Hinuntersteigen vom Treppenhausdach verworfen wird. So lässt das Obergericht ausdrücklich offen, wie sich der Unfall zugetragen hat und aus welchem Grund das Opfer stürzte.
Seine weitere Folgerung, dass der Unfall mit einem Innengeländer und Bordbrettern bzw. Konsolen hätte vermieden werden können, berücksichtigt, dass der genaue Grund des Sturzes des Beschwerdegegners unbekannt ist. Auch die Stellungnahme der SUVA, auf die sich das Obergericht stützt, geht von keiner anderen Grundlage aus. Ihr lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass eine vorschriftsgemässe Ausstattung des Gerüsts den Sturz bei Benützung des Eimers - etwa zum Hinuntersteigen - nicht hätte verhindern können. Vielmehr liegt auf der Hand, dass sich der Beschwerdegegner auch in diesem Fall an der ein Meter hohen Schutzlehne hätte festhalten können. Der Beschwerdeführer begründet seine gegenteilige Behauptung denn auch mit keinem Wort.
Gesamthaft erscheint die Feststellung, der fragliche Sturz hätte durch die vorgeschriebenen Innengeländer mit Bordbrettern bzw. Konsolen vermieden werden können, auch wenn dessen genaue Ursache nicht bekannt ist, nicht unhaltbar. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
2.2 A.________ hält es ebenfalls für willkürlich, den Mangel des Gerüsts als ohne weiteres erkennbar zu bezeichnen. Ob das fragliche "ungesicherte Loch" mit einer Fallhöhe von vier Metern von jedermann, ja selbst von Laien, problemlos hätte festgestellt werden können, wie das Obergericht zunächst anführt, dann aber doch einräumt, dass es von unten nur schwer erkennbar war, kann an dieser Stelle offen bleiben. Auch in der Beschwerde wird zu Recht nicht in Frage gestellt, dass A.________ bei einer Kontrolle des Gerüsts den Mangel ohne Probleme hätte sehen können. Im Übrigen ist seine Behauptung, dass auch andere Personen mit noch höherer Präsenzzeit auf der fraglichen Baustelle den Mangel nicht erkannt hätten, durch nichts belegt. Schliesslich wird im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen sein, ob A.________ zu einer Kontrolle des Gerüsts verpflichtet gewesen wäre, die zur Aufdeckung des Mangels geführt hätte; dabei geht es nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage (siehe dazu E. 6.3).
2.3 Bei der Prüfung eines allfälligen Selbstverschuldens des Beschwerdegegners geht das Obergericht zunächst davon aus, dass er weder gegenüber seinem Arbeitgeber noch gegenüber dem Bauleiter A.________ oder dem Gerüstbauer die Behebung des Mangels verlangt habe. Es hält dann weiter fest, dass ihm dies nicht als Verschulden angelastet werden könne, da er bei einer Arbeitsverweigerung mit rechtlichen Konsequenzen seitens des Arbeitgebers hätte rechnen müssen. In der Beschwerde wird diese letzte Feststellung als willkürlich gerügt, da das Obergericht zu dieser Frage überhaupt keine Beweise abgenommen habe. Der Vorwurf stösst ins Leere, da das Obergericht zu diesem Punkt gar keine Sachverhaltsfeststellung trifft, sondern die kritisierte Aussage auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt. Die Rüge hat daher eine Rechtsfrage zum Gegenstand (vgl. BGE 116 IV 306 E. 2b S. 310), die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen ist. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Folgerung des Obergerichts, ein Selbstverschulden des Beschwerdegegners sei zu verneinen (siehe zu beiden Punkten E. 12). Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher insoweit als unzulässig.
2.4 Auch die weitere Kritik, die A.________ im Zusammenhang mit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners vorbringt, berührt nicht Tatsachenfeststellungen bzw. die Beweiswürdigung, sondern die Anwendung des eidgenössischen Rechts. So hängt es von den massgeblichen Regeln des Bundesrechts ab, ob das Obergericht die Restarbeitsfähigkeit genau hätte abklären müssen, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Und auch bei der Frage, ob die Restarbeitsfähigkeit noch verwertbar sei, wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen Tatsachenfeststellungen bzw. die Beweiswürdigung, sondern gegen die daraus gezogene rechtliche Folgerung (vgl. BGE 99 II 214 E. 4a S. 218 sowie nachstehend E. 11). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
2.5 Als unzulässig erscheint die staatsrechtliche Beschwerde schliesslich in dem Umfang, in welchem darin Aussagen als willkürlich beanstandet werden, denen gar keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt. So erklärt das Obergericht wohl, es deute vieles darauf hin, dass A.________ dem Gerüstbauer D.________ die Anweisung gegeben habe, das Innengeländer und die Konsolen wegzulassen. Es lässt dann aber ausdrücklich offen, ob eine solche Anweisung erfolgt sei, und knüpft an die kritisierte Aussage keine rechtlichen Folgen. Dasselbe gilt für die Feststellung, A.________ sei sich seiner Kontrollpflicht bezüglich der Sicherheit der Baustelle bewusst gewesen; eine Kontrolle wird im angefochtenen Entscheid vielmehr unabhängig davon, ob sie dem Beschwerdeführer bewusst war, als rechtlich geboten erachtet.
3.
A.________ rügt mit staatsrechtlicher Beschwerde ebenfalls eine willkürliche Anwendung der kantonalen Verfahrensbestimmungen über das Novenrecht. Er wirft dem Obergericht vor, die Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdegegners über den hypothetischen Stundenlohn im Jahre 2002 in unhaltbarer Weise als echtes Novum zu qualifizieren und sich bei der Berechnung des Erwerbsausfalls darauf abzustützen.
3.1 Nach § 321 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Aargau vom 18. Dezember 1984 (ZPO) können in der schriftlichen Begründung von Appellation und Anschlussappellation sowie in der Antwort auf diese neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden, wenn eine Partei dartut, dass sie diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr hat vorbringen können. Wie das Obergericht darlegt, gilt diese Norm auch für Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden.
Nach dieser Regelung waren im Verfahren vor Obergericht somit sog. echte Noven zulässig, d.h. Tatsachenbehauptungen und dazugehörige Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, an dem sie im erstinstanzlichen Verfahren spätestens hätten vorgebracht werden können. Unechte Noven waren demgegenüber nur noch statthaft, sofern sie im erstinstanzlichen Verfahren ohne Verschulden der sie anrufenden Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Unechte Noven, welche der Partei bekannt waren, die sie aber nicht vorbrachte, weil sie dazu keine Veranlassung hatte und deren Relevanz sich erst aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt, sind gemäss einer Lehrmeinung nach § 321 Abs. 1 ZPO im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen (Albert Killer, in: Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, § 321 N. 3 f.).
3.2 Der Beschwerdegegner unterliess es im erstinstanzlichen Verfahren, bei seiner Arbeitgeberin Angaben über die Entwicklung seines hypothetischen Lohns seit 1999 einzuholen. Das Bezirksgericht stellte deshalb bei dessen Bestimmung auf die Angaben der SUVA aus dem Jahre 1999 ab.
In der Beschwerde wird zu Recht ausgeführt, dass die Behauptungen zur hypothetischen Lohnentwicklung für das Jahr 2002 und die folgenden Jahre bereits vor der ersten Instanz hätten geltend gemacht werden können und so betrachtet keine echten Noven vorliegen. Es trifft auch zu, dass es der Beschwerdegegner versäumt hat, die entsprechenden Behauptungen und Beweismittel rechtzeitig beim Bezirksgericht vorzubringen. Da indessen bei der Bestimmung des künftigen hypothetischen Durchschnittseinkommens des Opfers auf sein hypothetisches Einkommen zum Zeitpunkt der Urteilsfällung abzustellen ist (BGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 297), erscheint es im Appellations- bzw. Berufungsverfahren immer möglich, die Angaben zur hypothetischen Lohnentwicklung noch bis zum neuen Urteilstag zu aktualisieren. Eine solche Aktualisierung als echtes Novum auch in Fällen zuzulassen, in denen es der Geschädigte zuvor versäumt hatte, die neuesten Angaben vorzulegen, mag einer strikten Deutung der Eventualmaxime zuwiderlaufen. § 321 Abs. 1 ZPO verlangt jedoch nicht zwingend ein so strenges Verständnis dieses Grundsatzes. Jedenfalls ist es nicht willkürlich, wenn das Obergericht im Rechtsmittelverfahren die neuen Angaben zur hypothetischen Lohnentwicklung des Opfers im Jahre 2002 als echte Noven zuliess.
4.
Die von A.________ erhobene staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten, in denen sie zulässig ist, als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
II. Schuld- und Strafpunkt
5.
In den beiden Nichtigkeitsbeschwerden werfen A.________ und B.________ dem Obergericht vor, sie zu Unrecht der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) und der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen zu haben. A.________ rügt ebenfalls die Strafzumessung.
5.1 Nach Art. 229 StGB wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet (Abs. 1). Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wenn der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht lässt (Abs. 2).
Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 StGB ist schuldig zu sprechen, wer einen Menschen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Zwischen den genannten beiden Delikten besteht Idealkonkurrenz, wenn ausser der verletzten Person noch weitere gefährdet werden oder wenn die Tat für den Betroffenen sogar eine Todesgefahr oder die Gefahr noch schwererer Verletzungen als der erlittenen bewirkt (BGE 109 IV 125 E. 2 S. 128; Bruno Roelli/Petra Fleischanderl, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2003, Art. 229 N. 48).
5.2 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wies das Gerüst, von dem der Beschwerdegegner 4,2 Meter in die Tiefe stürzte, die nach den SUVA-Normen erforderlichen Innengeländer und Bordbretter bzw. Konsolen nicht auf. Es wurden auch keine anderen Massnahmen getroffen, um die Absturzgefahr zu beseitigen. Vielmehr dauerte der gefährliche Zustand während rund zehn Wochen an. Weiter steht fest, dass der Unfall bei vorschriftsgemässer Erstellung des Gerüsts hätte vermieden werden können (vgl. E. 2.1).
Die Vorinstanz geht gestützt auf diese Feststellungen davon aus, dass im vorliegenden Fall anerkannte Regeln der Baukunde verletzt wurden. Dadurch sei nicht nur eine schwere Körperverletzung des hinuntergestürzten Opfers verursacht, sondern auch eine akute Gefährdung für weitere Personen geschaffen worden, weshalb die für die Sicherheit des Gerüsts Verantwortlichen nach der angeführten Rechtsprechung zugleich die Tatbestände der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde als auch der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllt hätten.
Nach der Auffassung der Vorinstanz wurden die beiden Tatbestände nicht durch aktives Tun der beiden Beschwerdeführer, sondern durch Unterlassen der Überwachungs- und Kontrollpflichten erfüllt. Sie deutet den Tatbestand von Art. 229 StGB überdies als unechtes Unterlassungsdelikt (so auch BGE 109 IV 15 E. 2a S. 17) und prüft dementsprechend das Vorliegen einer Garantenstellung, die sie für beide Beschwerdeführer bejaht. Die genannte Strafnorm beschränkt auf Grund ihrer Konzeption als echtes Sonderdelikt die Strafbarkeit freilich von vornherein auf Personen, bei denen eine Garantenstellung aus Ingerenz zu bejahen ist. Es führt daher nicht zu anderen Ergebnissen, wenn in Art. 229 StGB mit einem Teil der Lehre (so etwa Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl. 2000, § 30 N. 18; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Band II, 2002, Art. 229 N. 16) ein echtes Unterlassungsdelikt gesehen wird (vgl. Roelli/Fleischanderl, Art. 229 N. 7 und 18). Wie aus dem angefochtenen Entscheid zumindest sinngemäss hervorgeht, nimmt die Vorinstanz aus den gleichen Erwägungen wie beim Tatbestand von Art. 229 StGB eine Garantenstellung der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf die schwere Körperverletzung an.
5.3 Die Beschwerdeführer wenden sich zu Recht nicht dagegen, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall eine Missachtung anerkannter Regeln der Baukunde bejaht und annimmt, bei Einhaltung der massgeblichen Vorschriften hätten sich die schwere Körperverletzung des Opfers und die Gefährdung weiterer Personen vermeiden lassen. Sie stellen auch nicht grundsätzlich in Frage, dass sie als Bauleiter bzw. als Bauunternehmer grundsätzlich zum Personenkreis zählen, der nach Art. 229 Abs. 1 StGB die anerkannten Regeln der Baukunde beachten muss bzw. dem auf Grund seiner Garantenstellung eine besondere Sorgfaltspflicht zukommt. Ihre Kritik richtet sich in erster Linie gegen die Zurechnung der verletzten Vorschriften zu ihrem Pflichtenkreis. Sie machen geltend, dass die Vorinstanz die Verantwortlichkeitsbereiche des Bauleiters bzw. des Bauunternehmers im konkreten Fall zu weit ausgedehnt habe.
6.
A.________ bringt vor, er habe als Bauleiter allgemeine Koordinations- und Kontrollaufgaben zu erfüllen. Es gehöre jedoch nicht zu seinen Pflichten, die selbständig verrichteten Arbeiten der einzelnen Bauunternehmer zu überwachen. Dafür würde ihm in der Regel schon das erforderliche spezielle Fachwissen fehlen. Er müsse sich darauf verlassen können, dass der Ersteller des Gerüsts dieses vorschriftsgemäss aufstelle, ohne die Einhaltung der massgeblichen Normen noch überprüfen zu müssen. - B.________ beruft sich darauf, dass er als Mitinhaber der Firma X.________AG die Erstellung von Gerüsten an erfahrene Mitarbeiter delegieren könne, ohne diese permanent überwachen zu müssen. In der Funktion als leitender Unternehmer müsse er nur einschreiten, soweit ihm Mängel bekannt seien.
6.1 Aus Art. 229 StGB ergibt sich nicht, dass die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Vielmehr ist jeder am Bau Beteiligte nur dafür verantwortlich, dass in seinem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden (BGE 109 IV 15 E. 2a S. 17). Es ist daher in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Verantwortungsbereich der jeweiligen Beteiligten reicht (Corboz, a.a.O., Art. 229 N. 17; Roelli/ leischanderl, a.a.O., Art. 229 N. 18).
Die genannte Unterscheidung verschiedener Verantwortlichkeitsbereiche ist eine Folge der beim Bau unumgänglichen Arbeitsteilung. Da sich allerdings die einzelnen Tätigkeiten häufig nicht scharf voneinander abgrenzen lassen, überschneiden sich die Verantwortlichkeitsbereiche. Bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde trifft die strafrechtliche Verantwortung nach Art. 229 StGB oft mehrere Personen gleichzeitig (BGE 104 IV 96 E. 4 S. 102; Corboz, a.a.O., Art. 29 N. 17; Franz Riklin, Zum Straftatbestand des Art. 229 StGB, Baurecht 1985, S. 46 f.).
Wie weit die strafrechtliche Verantwortung einer am Bau beteiligten Person reicht, bestimmt sich auf Grund von gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (BGE 81 IV 112 E. 4 S. 21; Felix Bendel, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Verletzung der Regeln der Baukunde [Art. 229 StGB], Diss. Genf 1960, S. 42 ff.; Riklin, a.a.O., S. 46). Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, die Verantwortung für die Einhaltung von Regeln der Baukunde an Mitarbeiter zu delegieren. Hingegen bleibt der Vorgesetzte auch in diesem Fall für die Auswahl, die Instruktion und die Überwachung des Mitarbeiters verantwortlich (BGE 104 IV 96 E. 5 S. 103).
6.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz war B.________ für die Erstellung der Gerüste der aus mehreren Wohnblocks bestehenden Überbauung F.________ zuständig. Er leitete die Gerüstbauarbeiten jedoch nicht selber, sondern übertrug diese Aufgabe seinem Mitarbeiter D.________, der bei der Firma X.________AG als Gerüstmonteur angestellt war. Der Letztere liess beim Gerüst, von dem das Opfer hinunter stürzte, ein Loch - in bewusster Abweichung von den Vorschriften - offen. Dieses sollte dazu dienen, nachträglich eine Stahlkonstruktion für die Glasfensterfront einführen zu können. Nach den Ausführungen von D.________ sei vorgesehen gewesen, erst nach dem Einbau der Stahlkonstruktion oben auf dem Gerüst zu arbeiten. Eine Absturzgefahr hätte nach dem Einbau nicht mehr bestanden. Es konnte nicht geklärt werden, ob B.________ und A.________ D.________ eine Anweisung gegeben haben, beim fraglichen Gerüst Innengeländer und Konsolen im Blick auf die bevorstehende Einführung der Stahlkonstruktion wegzulassen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, befreit nach der erwähnten Rechtsprechung die Delegation der Bauarbeiten an einen Mitarbeiter den Unternehmer nicht völlig von seiner Verantwortung. Vorliegend fragt sich vor allem, ob B.________ im Rahmen seiner Pflicht zur Überwachung des Gerüstbaus den Mangel bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte erkennen müssen und verpflichtet gewesen wäre, Schutzvorkehrungen anzuordnen. Dieser weist in seiner Beschwerde an sich zwar zutreffend darauf hin, dass er seinen erfahrenen Mitarbeiter nicht permanent habe kontrollieren müssen (vgl. BGE 117 IV 130 E. 2d S. 134 f.). Er unterstellt aber zu Unrecht, dass sich der fragliche Mangel nur bei einer solchen ständigen Überwachung habe erkennen lassen. Die Vorinstanz legt demgegenüber dar, dass die Gerüstungen nicht wie vertraglich vorgesehen erstellt wurden, sondern auf das Treppenhausgerüst verzichtet worden war. Von solchen Abweichungen hätte B.________ bei einer sorgfältigen Wahrnehmung seiner Überwachungspflicht Kenntnis haben müssen. Das Gleiche gilt für das Weglassen der Innengeländer und Konsolen beim fraglichen Gerüst. Es geht dabei um wesentliche Punkte des Gerüstbaus und insbesondere von dessen Sicherheit, um die sich der Unternehmer selber kümmern muss. Der hier zur Diskussion stehende Mangel war für B.________ unter den gegebenen Umständen ohne permanente Überwachung erkennbar. Die Vorinstanz hat seine strafrechtliche Verantwortung daher zu Recht bejaht.
6.3 Die Bauleitung für die Überbauung F.________ lag nach den vorinstanzlichen Feststellungen bei A.________, einem Mitarbeiter des Architekturbüros Y.________. Wie er selber darlegt, zählten die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten zu seinen Aufgaben. Wer diese Tätigkeiten ausübt, hat die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anzuordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde zu sorgen (BGE 101 IV 28 E. 2b S. 30 f.; 90 IV 246 E. 1b S. 250). Dies gilt namentlich auch für das Vorhandensein von Abschrankungen, Geländern und dergleichen (BGE 95 II 93 E. 4 S. 100; Bendel, a.a.O., S. 46). Diese Pflicht besteht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung unabhängig davon, ob die gefährdeten Personen dem Bauleiter direkt unterstellt sind (BGE 101 IV 28 E. 2b S. 31). Der Einwand von A.________ geht daher fehl, die Vorinstanz hätte ihn nicht als mit der Leitung eines Bauwerks betraute Person im Sinne von Art. 229 StGB ansehen bzw. seine Garantenstellung nicht bejahen dürfen.
Hingegen fragt sich, wie weit die konkreten Überwachungspflichten von A.________ bei der Überbauung F.________ reichten und ob sie insbesondere auch das unfallverursachende Gerüst einschlossen. Er macht zu Recht geltend, dass der Bauleiter in der Regel auf die Arbeiten der beigezogenen spezialisierten Unternehmen vertrauen darf und deshalb deren Arbeiten nicht überprüfen muss (vgl. BGE 117 II 259 E. 3 S. 270; Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 229 N. 20; Bendel, a.a.O., S. 45). In Übereinstimmung damit sieht Ziff. 7 22 der SIA-Norm 222 (Ausgabe 1990) vor, dass die Aufsichtspflicht mit der Übernahme des Gerüsts zum Gebrauch vom Unternehmer auf den Besteller - hier also den Bauleiter - übergeht. Der Letztere ist nach dieser Ordnung zwar nicht verpflichtet, das vom Unternehmer erstellte Gerüst im Rahmen einer förmlichen Abnahme zu prüfen. Doch trifft von der Übernahme des Gerüsts an den Bauleiter die Verantwortung dafür, dass daran keine Änderungen vorgenommen werden (vgl. Ziff. 7 24 der SIA-Norm 222). Dieser hat ausserdem wie dargelegt im Rahmen seiner allgemeinen Koordinations- und Kontrollpflicht darauf zu achten, dass Gerüste den Sicherheitsvorschriften entsprechen.
Der Mangel am unfallverursachenden Gerüst bestand während rund zehn Wochen. Er war ohne Schwierigkeiten erkennbar. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass er dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, wenn er seiner allgemeinen Kontrollpflicht nachgekommen wäre. Daran ändert nichts, dass er davon ausgehen konnte, das von der Firma X.________AG erstellte Gerüst sei bei der Fertigstellung mängelfrei. Denn dies konnte den Bauleiter nicht davon entbinden, nach der Übernahme für den einwandfreien Zustand der Gerüste besorgt zu sein. Die Verantwortung von A.________ für das "Loch" im Gerüst ergibt sich aber auch aus einer weiteren Erwägung. Wie bereits erwähnt, erfolgte die Abweichung von den Sicherheitsvorschriften im Blick auf den späteren Einbau einer Stahlkonstruktion für die Fensterfront. Sie betraf also ein Problem der Koordination von Arbeiten verschiedener Unternehmer, für welche gerade der Bauleiter zuständig ist. A.________ hätte aus diesem Grund dafür sorgen müssen, dass durch die gewählte besondere Abfolge der Arbeiten keine Sicherheitsvorschriften verletzt werden, und dies auch kontrollieren müssen. Die Vorinstanz gelangt somit zu Recht zum Schluss, dass A.________ für den Mangel des unfallverursachenden Gerüsts mitverantwortlich ist.
7.
Die von A.________ erhobene Beschwerde richtet sich ebenfalls gegen die Strafzumessung. Aus der vorstehenden Erwägung geht hervor, dass sein Verschulden nicht bloss als sehr leicht zu qualifizieren ist. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe bewegt sich im Rahmen des dem Sachrichter zustehenden Ermessens und verletzt kein Bundesrecht (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.).
8.
Die beiden Nichtigkeitsbeschwerden erweisen sich somit im Schuld- und Strafpunkt als unbegründet und sind abzuweisen.
III. Zivilansprüche
9.
Beide Beschwerdeführer fechten den vorinstanzlichen Entscheid ebenfalls im Zivilpunkt an und machen eine Bundesrechtsverletzung auch für den - hier zutreffenden - Fall geltend, dass ihr Rechtsmittel im Schuld- und Strafpunkt abgewiesen wird. Eine solche Rüge ist indessen im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, wenn der für die zivilprozessuale Berufung erforderliche Streitwert erreicht wird (Art. 271 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 277quater Abs. 2 BStP). Diese Voraussetzung ist vorliegend ohne weiteres erfüllt. A.________ beantragt auch bei Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Schuld- und Strafpunkt die Abweisung der Schadenersatzforderung des Beschwerdegegners, B.________ stellt den gleichen Antrag mit Bezug auf die Genugtuungsforderung. Es liegen also mit Blick auf beide von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilansprüche konkrete Anträge vor, und es kann offen bleiben, ob die ebenfalls gestellten unbezifferten Rückweisungsanträge den formellen Anforderungen der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. dazu BGE 128 IV 53 E. 6a S. 70) genügen würden.
B.________ verlangt ausserdem unter Berufung auf Art. 9 OHG, dass die Schadenersatzforderung des Beschwerdegegners auf den Zivilweg zu verweisen sei. Die genannte Bestimmung sieht indessen im Grundsatz gerade das Gegenteil des Beantragten vor, nämlich dass Zivilansprüche des Opfers vom Strafgericht mitzubeurteilen sind und nur ausnahmsweise auf den Zivilweg verwiesen werden dürfen (vgl. Art. 9 Abs. 3 OHG). Ob eine Verweisung der Zivilforderungen des Beschwerdegegners auf den Zivilweg vorliegend überhaupt zulässig gewesen wäre, kann offen bleiben. Auf jeden Fall war es der Vorinstanz gestützt auf Art. 9 OHG nicht verwehrt, darüber ebenfalls zu entscheiden. Die Nichtigkeitsbeschwerde von B.________ ist daher in diesem Punkt unbegründet.
10.
Zunächst beanstanden beide Beschwerdeführer die Berechnung des Erwerbsausfalls des Beschwerdegegners im angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des Erwerbsausfalls zu Unrecht auf den Brutto- anstatt auf den Nettolohn abgestellt.
10.1 Nach Andeutungen in verschiedenen Entscheiden hat das Bundesgericht vor kurzem seine Praxis zur Berechnung des Rentenschadens geändert. Dieser bestimmte sich früher aus Praktikabilitätsgründen anhand der rentenbildenden Beiträge des Arbeitgebers an AHV und Pensionskasse (BGE 126 III 41 E. 3 S. 45; 116 II 295 E. 4 S. 297 ff.), während jetzt die Rentenverkürzung, d.h. die Differenz zwischen den hypothetischen Altersleistungen ohne das Schadensereignis und den effektiven Invaliden- und Altersleistungen konkret zu ermitteln ist (Urteil 4C.197/2001 vom 12. Februar 2002 in Pra 2002 Nr. 152 E. 4b). Als Konsequenz aus dieser Praxisänderung hat das Bundesgericht in einem weiteren Entscheid eine Änderung seiner Praxis bei der Berechnung des Erwerbsausfalls vorgenommen. Dieser bestimmt sich neu auf der Basis des Nettoeinkommens des Geschädigten, weil die früher übliche Zugrundelegung des Bruttolohns zu einer Überentschädigung führen würde (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 142 f.).
10.2 Die Vorinstanz geht bei ihrer Berechnung des Erwerbsausfalls entgegen diesen Grundsätzen vom Bruttolohn aus. Sie verweist darauf, dass der Beschwerdegegner lediglich den Schaden aus Erwerbsausfall, nicht aber einen solchen aus Rentenverkürzung geltend macht. Dies ändert indessen nichts daran, dass für die Berechnung des Erwerbsschadens das Nettoeinkommen massgebend ist. Die Ansprüche des Beschwerdegegners werden dadurch bei gesamthafter Betrachtung nicht unter das bundesrechtlich Geschuldete gekürzt. Denn es hätte diesem frei gestanden, einen Rentenschaden, sofern ein solcher nach der neuen Berechnungsweise bestehen sollte, rechtzeitig geltend zu machen. Die geänderte Berechnungsart wird bereits seit mehreren Jahren favorisiert und ist vom Bundesgericht schon einige Zeit vor Ergehen des angefochtenen Entscheids ausdrücklich als bundesrechtskonform anerkannt worden (vgl. BGE 126 III 41 E. 3 S. 45 f.).
Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des Erwerbsausfalls erweist sich somit nicht als bundesrechtskonform. Eine Ermittlung des Erwerbsausfalls durch das Bundesgericht erscheint nicht möglich, da die Beträge, die der Beschwerdegegner an die berufliche Vorsorge hätte leisten müssen, nicht bekannt sind (vgl. BGE 129 III 135 E. 2.3.2.2 S. 146; Marc Schaetzle/Stephan Weber, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, 5. Aufl. 2001, N. 3.443). Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 OG).
11.
A.________ rügt die vorinstanzliche Schadensberechnung in einem weiteren Punkt. Nach seiner Auffassung hätte die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht vollständig verneint werden dürfen. Vielmehr sei der Betrag des Erwerbsausfalls um das von ihm bei der Z.________AG erzielte monatliche Einkommen von Fr. 700.-- zu reduzieren.
11.1 Nach der Rechtsprechung ist der Invaliditätsschaden im Blick auf die konkrete Situation zu berechnen. Ausgehend vom abstrakten Grad sind die Auswirkungen der Invalidität auf die Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu bestimmen. Dabei hat bei Teilinvalidität eine bloss theoretisch verbleibende Erwerbsfähigkeit haftpflichtrechtlich unberücksichtigt zu bleiben. Eine aus medizinischer Sicht verbliebene Restarbeitsfähigkeit ist bei der Schadensberechnung nur in Betracht zu ziehen, wenn der Geschädigte tatsächlich die Möglichkeit hat, aus ihr ein Einkommen zu erzielen. Es müssen Aussichten auf eine relativ sichere Realisierung eines nicht unbedeutenden Erwerbs bestehen (BGE 117 II 609 E. 9 S. 624 f.; 113 II 345 E. 1a S. 347 f.).
Eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 15-20 % lässt sich wirtschaftlich häufig nicht verwerten, weil keine Möglichkeit besteht, eine geeignete Arbeit mit einem so geringen Beschäftigungsgrad zu finden. Die Nutzbarkeit einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist anhand der konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Falls, insbesondere der bisherigen Berufstätigkeit des Geschädigten und den vorhandenen praktischen Einsatzmöglichkeiten zu beurteilen (vgl. BGE 117 II 609 E. 9 S. 625).
11.2 Die Vorinstanz beziffert die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners gestützt auf die Unterlagen der SUVA auf 15 %. Sie stellt weiter fest, dass dieser seit dem 22. Juni 1998 wieder bei seiner früheren Arbeitgeberin für Reinigungs-, Aufräum- und kleinere Malerarbeiten im Magazin beschäftigt sei und pro Monat Fr. 700.-- verdiene. Der Hausarzt des Beschwerdegegners hält in seinem von der Vorinstanz zitierten Bericht vom 3. Februar 2003 fest, dass der Beschwerdegegner nach wie vor Kommunikations- und Gehprobleme habe und sich die beträchtlichen neuropsychologischen Defizite und zentralmotorischen Störungen seit der letzten Rehabilitation nicht verbessert hätten. Zwar sei sein Gesundheitszustand derzeit stabil, in Zukunft werde aber mit Komplikationen und mit einer im Vergleich zur normalen Alterung rascheren Verschlechterung des Zustands zu rechnen sein. Aufgrund dieser Diagnose müsse sein Einsatz bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin weniger als Arbeit, sondern mehr als Beschäftigungstherapie bezeichnet werden.
Wie aus dem von der Vorinstanz ebenfalls erwähnten Schreiben der Z.________AG vom 20. Dezember 2002 erhellt, hat diese den Beschwerdegegner deshalb wieder eingestellt, weil er zuvor als langjähriger Mitarbeiter für sie tätig war. Die Stelle ist dabei extra für ihn geschaffen worden, geht aus dem Brief doch hervor, dass die entsprechenden Aufgaben zuvor von einem anderen Angestellten nebenbei erledigt wurden. Die Z.________AG hält denn auch ausdrücklich fest, dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner körperlichen Behinderung nicht sehr effizient sei.
Aus den genannten Umständen schliesst die Vorinstanz zurecht, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner bei einem anderen Arbeitgeber eine Anstellung gefunden hätte. Es liegt vielmehr eine Liberalität vor, welche die Z.________AG nicht den Haftpflichtigen, sondern dem Beschwerdegegner erweisen will (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 1995, § 6 Rz. 153). Eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist damit zu verneinen, weshalb sich der Einwand, der Erwerbsausfall des Beschwerdegegners hätte um dessen Erwerbseinkommen reduziert werden müssen, als unbegründet erweist.
12.
Beide Beschwerdeführer wenden sich ebenfalls gegen die Bemessung des Schadenersatzes, weil die Vorinstanz ein Selbstverschulden des Beschwerdegegners verneint habe.
12.1 Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. Soweit der Geschädigte den Schaden selbstverantwortlich mitverursacht hat, soll er ihn nach dem Sinn dieser Vorschrift selber tragen.
Das Selbstverschulden des Geschädigten wird wie das Verschulden des Schädigers nach einem objektiven Massstab beurteilt. Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (BGE 102 II 232 E. 3a S. 239 f.). Ein Selbstverschulden liegt vor, wenn dem Geschädigten vorgehalten werden kann, dass er die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet hat. Vorwerfbar ist ihm dieses Verhalten allerdings nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen konnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht angepasst hat (vgl. Oftinger/Stark, a.a.O., § 5 Rz. 140 und 146).
12.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass in erster Linie die beiden Beschwerdeführer für die Sicherheit des unfallverursachenden Gerüsts hätten sorgen müssen. Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden. Zutreffend erscheint ebenfalls die weitere vorinstanzliche Feststellung, dass auch der Beschwerdegegner für seine eigene Sicherheit hätte besorgt sein müssen. Es ist ihm in der Tat vorzuwerfen, dass er auf einem Gerüst, das, wie er leicht erkennen konnte, elementaren Sicherheitsvorschriften widersprach, Arbeiten ausführte, ohne auf Massnahmen zu seinem Schutz vor der offensichtlichen Gefahr zu bestehen. Freilich lastet die Vorinstanz dem Beschwerdegegner diese mangelnde Vorsicht nicht als Verschulden an, da er von seinem Arbeitgeber auf das mangelhafte Gerüst geschickt worden sei. Jedenfalls aber wäre nach ihrer Auffassung ein allenfalls verbleibendes Selbstverschulden so gering, dass es keine Reduktion des Schadenersatzes rechtfertigte. Die Kritik der Beschwerdeführer richtet sich gegen diese Würdigung des unbestrittenermassen unvorsichtigen Verhaltens des Beschwerdegegners.
12.3 In der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht bereits verschiedentlich Unfälle beurteilt, die auf fehlende Geländer bzw. Abschrankungen zurückzuführen waren. Beim Umzug in ein neuerstelltes Einfamilienhaus stürzte ein Arbeiter, als er zusammen mit einem anderen einen grossen Schrank in ein Zimmer tragen wollte und diesen aus Platzgründen drehen musste, die Kellertreppe hinunter, bei der zuvor vorschriftswidrig die Abschrankung entfernt worden war. Es wurde eine Herabsetzung des Schadenersatzes um 25 % wegen Selbstverschuldens angenommen. Der Arbeiter hätte wohl das Fehlen der Abschrankung erkennen können, an seine Vorsicht durften aber keine strengen Anforderungen gestellt werden, da er durch die Schwierigkeiten, die sich beim Tragen des Schranks - zumal als Nichtfachmann - ergaben, abgelenkt war (BGE 97 II 339 E. 4 S. 345 f.). In einem anderen Fall stürzte ein Hauswart beim Mähen des Rasens vom Dach eines neunstöckigen Hauses auf den Balkon im sechsten Stock, weil das Dach lediglich von einem 25 cm hohen Mäuerchen umgeben war. Das Bundesgericht hielt eine Reduktion des Schadenersatzes um bloss 20 % für ungenügend und erhöhte die Quote der Herabsetzung auf 1/3 (BGE 106 II 208 E. 3 S. 212 f.). Schliesslich wurde der Ersatzanspruch eines Hauseigentümers, der nachts ohne Beleuchtung in seinem Garten spazierte, dabei vergass, dass ein Bauunternehmer Aushubarbeiten vorgenommen hatte und in einen ungeschützten Graben stürzte, um 25 % gekürzt (Entscheid vom 26. November 1968, zitiert bei Roland Brehm, Berner Kommentar zu Art. 41-61 OR, 2. Aufl. 1998, Art. 44 N. 21).
Im Lichte dieser Praxis erscheint das Selbstverschulden des Beschwerdegegners nicht als geringfügig. Als langjähriger Gipser konnte er die Gefahren des mangelhaften Gerüsts bei einer Fallhöhe von über vier Metern ohne weiteres erkennen und hätte ihnen mit geeigneten Massnahmen (z.B. Sicherung mit Seil oder Zuwarten mit der Arbeit bis zur Behebung des Mangels des Gerüsts) begegnen sollen. Ziff. 7 25 der SIA-Norm 222 (Gerüste - Leistung und Lieferung) sieht denn auch ausdrücklich eine solche Pflicht der Benützer von Gerüsten vor, namentlich wenn wie vorliegend eine Unfallgefahr durch Gleiten, Rutschen oder Stolpern besteht. In diesem Sinn hat sich bei der erstinstanzlichen Befragung ebenfalls der Experte E.________ geäussert. Er erklärte, der Beschwerdegegner hätte Massnahmen für den Selbstschutz verlangen müssen, weil die Situation lebensgefährlich gewesen sei. Unter den damaligen Umständen habe nicht gearbeitet werden dürfen. Die Vorinstanz verweist allerdings zu Recht darauf, dass der Beschwerdegegner unter einem gewissen Druck seiner Arbeitgeberin gestanden haben dürfte, die Isolationsarbeiten trotz der fehlenden Sicherheitsvorkehrungen auszuführen. Sie hat dazu jedoch keine Beweise abgenommen, sondern stützt sich einzig auf die allgemeine Erfahrung. Das ist nicht zu beanstanden, da sich vorliegend der Druck, die Arbeiten trotz mangelnder Sicherheit vorzunehmen, durch die Befragung von Zeugen nicht mehr genau bestimmen liesse. Hingegen ist diesem Umstand kein allzu grosses Gewicht beizumessen, wenn wie hier eine offensichtlich lebensgefährliche Situation besteht. Gerade von erfahrenen Mitarbeitern muss verlangt werden, dass sie von ihren Vorgesetzten unmissverständlich die Beseitigung von derart grossen Gefahren fordern. Unter Würdigung aller Umstände erscheint es vorliegend gerechtfertigt, den Schadenersatzanspruch des Beschwerdegegners infolge Selbstverschuldens um 25 % herabzusetzen.
13.
B.________ macht geltend, dass die Vorinstanz auch die zugesprochene Genugtuungssumme im Umfang des Selbstverschuldens hätte reduzieren müssen. Die neue Rechtsprechung wendet Art. 44 Abs. 1 OR bei der Bemessung der Genugtuung analog an und reduziert in der Regel bei Selbstverschulden den Anspruch im gleichen Umfang wie beim Schadenersatz (vgl. die Zusammenstellung der Praxis bei Brehm, a.a.O., Art. 47 N. 76 ff.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz nahe legen würden. Der Genugtuungsanspruch des Beschwerdegegners ist daher wegen Selbstverschuldens um 25 % herabzusetzen. Da lediglich B.________ die durch die Vorinstanz zugesprochene Genugtuung anficht, ist die Reduktion nur ihm gegenüber vorzunehmen.
14.
Die Nichtigkeitsbeschwerden erweisen sich demnach im Zivilpunkt zu einem grossen Teil als begründet. Der Antrag von A.________ auf vollständige Abweisung der Schadenersatzforderung geht zu weit, und mit der verlangten Kürzung des Schadenersatzes um einen Drittel dringt er nicht vollständig durch. Das Begehren von B.________ auf Verweisung der Sache auf den Zivilweg entbehrt der Grundlage, und seinem Antrag auf Reduktion von Schadenersatz und Genugtuung um die Hälfte wird nicht voll stattgegeben.
Bei dieser Sachlage sind die beiden Nichtigkeitsbeschwerden im Zivilpunkt teilweise gutzuheissen, und es ist das vorinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben. Da das Bundesgericht nicht selber über die Zivilansprüche entscheiden kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 277quater Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden von A.________ und B.________ werden im Schuld- und Strafpunkt abgewiesen, im Zivilpunkt dagegen teilweise gutgeheissen. Die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. März 2003 werden aufgehoben, soweit sie die Zivilansprüche von C.________ betreffen, und die Sache insoweit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 6'000.-- wird wie folgt auferlegt: Fr. 3'000.-- A.________, Fr. 2'000.-- C.________ und Fr. 1'000.-- B.________.
4.
A.________ hat C.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteientschädigungen wettgeschlagen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: