BGer 4C.150/2004
 
BGer 4C.150/2004 vom 02.08.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.150/2004 /lma
Urteil vom 2. August 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Favre,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
A.________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat Peter Jossen-Zinsstag,
gegen
B.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Advokat Dr. Bruno Imhof.
Gegenstand
Haftpflicht aus Skiunfall,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 27. Februar 2004.
Sachverhalt:
A.
Im März 1996 verbrachte A.________ (Klägerin), wie bereits Jahre zuvor, in Zermatt Skiferien. Sie ist gemäss eigenen Angaben eine geübte Skifahrerin. An ihrem zweiten Urlaubstag, am 18. März 1996, begab sie sich mit ihrem Ehemann und zwei Gästen ihres Ferienhotels ins Skigebiet von Zermatt. Gegen 12.30 Uhr fuhr diese Gruppe, an der Spitze die Klägerin, vom Furggsattel hinunter in Richtung Garten. Die Klägerin hielt auf dem Plateau der Gartenpiste kurz an und fuhr, als sie sah dass die andern Mitglieder der Gruppe ihr folgten, in Richtung Talstation Furri über einen anfänglich wenig abschüssigen Hang weiter. Kurz nachdem sie ihre Fahrt fortgesetzt hatte, kollidierte sie mit dem Snowboarder B.________ (Beklagter), der zur gleichen Zeit die Gartenpiste hinunterfuhr. Der Beklagte fuhr mit dem Snowboard hinter der Bindung über die Skier der Klägerin. Diese wurde an beiden Knien schwer verletzt, so dass sie operiert werden musste. Nach der Operation empfindet die Klägerin an beiden Kniegelenken ein Fremdkörper- und Taubgefühl und selbst das Geradeausgehen ist ihr nur in langsamem Tempo für 10 Minuten, nicht ganz ohne Schmerzen, möglich. Treppenaufwärts kann sie nur mit Geländer gehen. Es besteht ein deutliches Instabilitätsgefühl und es treten immer wieder Ergüsse auf, wobei das linke Knie das geschädigtere ist. Einkaufen ist wegen des Hebens von Lasten nicht möglich. Der Haushalt wird durch eine Haushalthilfe besorgt.
B.
Am 13. Februar 1998 gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht Visp mit den Rechtsbegehren, (1) der Beklagte habe ihr Fr. 249'345.50 und (2) als Genugtuung Fr. 82'150.-- sowie (3) eine monatliche Dauerrente von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sandte der Bezirksrichter die Akten am 5. November 2003 zur Ausfällung des Urteils an das Kantonsgericht Wallis. In der Schlussverhandlung vom 18. Februar 2003 ergänzte die Klägerin die Rechtsbegehren 1 und 2 mit einer Zinsforderung von 5 % ab Klageeinreichung und hielt daran im Übrigen fest. Der Beklagte anerkannte eine Haftungsquote von 50 % und erklärte sich dementsprechend bereit, der Klägerin EUR 15'282.-- (1/2 Erwerbsausfall von EUR 30'564.--), Fr. 17'500.-- als Genugtuung sowie die Hälfte allfälliger nicht gedeckter Heilungs- und Transportkosten zu bezahlen.
C.
Mit Urteil vom 27. Februar 2004 verpflichtete das Kantonsgericht, Zivilgerichtshof I, des Kantons Wallis den Beklagten, der Klägerin Fr. 2'871.30, Fr. 31'500.-- sowie EUR 21'394.80 je nebst Zins zu 5 % zu bezahlen. Alle anders lautenden oder weiter gehenden Rechtsbegehren wurden abgewiesen. Das Kantonsgericht gelangte zum Schluss, der Unfall mit den daraus für die Klägerin sich ergebenden Folgen sei auf die Unsorgfalt beider an der Kollision beteiligten Schneesportler zurückzuführen. Die Klägerin hätte nach den Erwägungen des Gerichts bei einem Blick nach oben den Beklagten sehen müssen und hätte somit nicht losfahren dürfen. Der Beklagte seinerseits hätte so fahren müssen, dass er bei Anfahrt der Klägerin hätte anhalten oder dieser ausweichen können. Er orientierte sich zu spät über seine Schulter in Fahrtrichtung und sah deshalb nicht rechtzeitig, dass die Klägerin in seine Fahrtrichtung losgefahren war und sich ihm gefährlich näherte. Das Gericht bewertete das Verschulden des Beklagten mit 70 % und dasjenige der Klägerin mit 30 %. Den von der Klägerin beanspruchten Schadenersatz hielt das Kantonsgericht sodann zum Teil für nicht hinreichend nachgewiesen. Es sprach der Klägerin Fr. 2'829.30 (70 % von Fr. 4'041.80 der für Haushalthilfe ausgewiesenen Kosten) und Fr. 42.-- (70 % der Fahrtkosten) sowie EUR 21'394.80 (70 % der nachgewiesenen vorübergehenden Erwerbseinbusse) als Schadenersatz zu. Die Genugtuung bemass das Gericht mit Fr. 45'000.-- und sprach der Klägerin 70 % davon zu, d.h. Fr. 31'500.-- nebst 5 % Zins ab Unfalltag. Die Gerichtskosten auferlegte das Gericht sodann zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 dem Beklagten, wobei neben dem Mass des Obsiegens und Unterliegens insbesondere berücksichtigt wurde, dass die Klägerin wegen des Verhaltens des Beklagten zum Prozess gezwungen wurde, dass sie jedoch ihrerseits durch Bezeichnung eines befangenen Experten dafür verantwortlich war, dass das Verfahren aufwändiger und zeitintensiver wurde.
D.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Klägerin, es sei das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Beklagte stellt in der Antwort das Begehren, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Antwort vom 28. Juni 2004 wurde in einem Briefumschlag eingereicht, der den Poststempel vom 29. Juni 2004 trägt. Mit Eingabe vom 13./26. Juli reichte der Beklagte eine von C.________ und D.________ unterzeichnete Bestätigung ein, wonach diese von der Sekretärin des Rechtsvertreters des Beklagten beigezogen wurden, um am Abend des 28. Juni 2004 den Einwurf eines eingeschriebenen Briefes an das Bundesgericht in den Briefkasten beim Bahnhofplatz in Brig mitzuverfolgen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Dem Beklagten wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2004 Frist von 30 Tagen zur Berufungsantwort gesetzt. Die Frist lief am Montag, den 28. Juni 2004 ab. Sie ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 32 Abs. 3 OG). Dies kann aufgrund der unterschriftlichen Bestätigung der beiden in Z.________ wohnhaften Zeugen vom 12. Juli 2004 als erwiesen gelten (BGE 109 Ia 183 E. 3), bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der unterschriftlich bestätigte Vorgang sich nicht wie dargestellt ereignet hätte. Es kann daher auf eine förmliche Zeugeneinvernahme verzichtet werden.
2.
Die Berufungsschrift muss gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden. Der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge genügt nicht. Neue Begehren sind ausgeschlossen.
2.1 Die Klägerin stellt in ihren Rechtsbegehren allein den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils, was den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. b OG grundsätzlich nicht genügt. Das Bundesgericht hat diese Vorschrift stets dahin ausgelegt, dass bei Klagen auf Geldleistung der verlangte Betrag zu beziffern ist. Immerhin lässt es die Rechtsprechung genügen, dass aus der Berufungsbegründung ohne weiteres ersichtlich ist, in welchem Sinne das angefochtene Urteil nach dem Willen des Berufungsklägers abgeändert werden soll, wenn sich dies aus dem Wortlaut des Rechtsbegehrens nicht ergibt (BGE 125 III 412 E. 1b mit Verweisen).
2.2 Der Begründung der Rechtsschrift der Klägerin sind keine ziffernmässigen Beträge zu entnehmen, aus denen ersichtlich wäre, in welchem Sinne eine Abänderung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Schadenersatzforderung verlangt wird. Ein (hier allenfalls sinngemäss gestellter) Antrag auf Rückweisung der Sache ist allerdings dann ausreichend, wenn die Feststellungen im angefochtenen Urteil dem Bundesgericht nicht erlauben, im Falle der Gutheissung selbst ein Urteil zu fällen und die Sache gemäss Art. 64 OG ohnehin an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss (BGE 125 III 412 E. 1b). Insofern kann der Antrag noch als genügend angesehen werden, soweit die Verletzung von Art. 8 ZGB und sinngemäss eine Verletzung der bundesrechtlichen Substanziierungspflicht gerügt wird.
2.3 In der Begründung der Rechtsschrift wird erwähnt, dass die Klägerin ein Schmerzensgeld bzw. eine Genugtuung von Fr. 82'150.-- für angemessen hält. Insofern ergibt sich ohne weiteres, in welchem Sinne die Klägerin die Abänderung des angefochtenen Urteils anstrebt.
3.
Mit der Berufung kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, während das Rechtsmittel zur Rüge der Verletzung kantonalen Rechts nicht zur Verfügung steht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Auf die Berufung ist nicht einzutreten, soweit die Klägerin die Kostenverlegung im kantonalen Verfahren beanstandet. Nur im Falle der Abänderung des kantonalen Urteils können die Kosten des kantonalen Verfahrens vom Bundesgericht ausnahmsweise anders verlegt werden (Art. 157 OG). Nicht einzutreten ist auf die Berufung überdies, soweit die Klägerin sinngemäss vorbringt, die Vorinstanz hätte die Akten unbesehen entsprechender Parteibehauptungen würdigen müssen. Die formellen Anforderungen an die Sachvorbringen der Parteien werden vom kantonalen Prozessrecht geregelt (vgl. BGE 108 II 337 E. 2 und 3). Im Übrigen ist der Rechtsschrift nicht zu entnehmen und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die bundesrechtlichen Anforderungen an die Substanziierung des Schadens verkannt bzw. unrichtig gehandhabt haben soll (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b S. 368).
4.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a).
4.1 Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Sie begründet diese Rüge damit, im angefochtenen Urteil werde in nahezu allen Punkten die Darstellung des Beklagten übernommen und die Beweismittel der Klägerin würden nicht oder nur ungenügend berücksichtigt. Abgesehen davon, dass der Berufung nicht zu entnehmen ist, mit welchen Beweismitteln die Klägerin nicht zugelassen worden sein soll, verkennt sie mit diesen Vorbringen die Tragweite von Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung schreibt dem Sachgericht insbesondere nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind. Die Schlüsse, die das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und konkreten Umständen zieht, sind im Berufungsverfahren nicht überprüfbar (BGE 122 III 219 E. 3c mit Verweisen). Die Klägerin beanstandet die Beweiswürdigung. Art. 8 ZGB ist nicht verletzt.
4.2 Die Klägerin ist überdies nicht zu hören, soweit sie - teilweise gestützt auf die kantonalen Akten - Tatsachen behauptet, die im angefochtenen Urteil nicht festgestellt sind. Zunächst ist die Behauptung der Klägerin unzutreffend, es seien ihr im angefochtenen Urteil 4/5 des Schadens als selbstverschuldet angelastet worden. Die Vorinstanz hat in Erwägung 5 des angefochtenen Entscheides geschlossen, den Beklagten treffe ein überwiegendes Verschulden am Unfall und sie hat den Beklagten zu 70 % für den durch die Klägerin erlittenen Schaden haftbar erklärt. Soweit die Klägerin ihre Rügen auf eine tatsächliche Grundlage stützt, die dem angefochtenen Entscheid widerspricht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Denn inwiefern auf der Grundlage der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Unfallhergang Bundesrecht verletzt worden sein sollte, ist den Vorbringen in der Berufung nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Klägerin zu den gesundheitlichen Folgen des Unfalls. Soweit der Berufungsbegründung nicht wenigstens sinngemäss zu entnehmen ist, inwiefern die Klägerin aufgrund der verbindlich festgestellten Tatsachen bundesrechtliche Grundsätze der Genugtuungsbemessung für verletzt erachtet, ist sie im vorliegenden Verfahren nicht zu hören.
5.
Die Vorinstanz hat die (volle) Genugtuung auf Fr. 45'000.-- festgesetzt. Die Klägerin hält hingegen dafür, dass eine Genugtuung von Fr. 82'150.-- angemessen sei, da ein Dauerschaden verbleibe, der sie dazu zwinge, auf vieles zu verzichten, das für gesunde Menschen selbstverständlich sei.
5.1 Die Höhe der Genugtuung hängt zunächst von der Schwere der Verletzung ab (BGE 125 III 269 E. 2a). Sie ist nach Ermessen des sachlich zuständigen Gerichts zu bemessen, in welches das Bundesgericht nur eingreift, wenn das Sachgericht grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn es Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn es umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Einzugreifen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ferner, wenn sich ein Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 127 III 351 E. 4a mit Hinweisen).
5.2 Vorliegend hat die Vorinstanz in Berücksichtigung vergleichbarer Fälle erkannt, dass die Genugtuung der Klägerin aufgrund ihrer schwerwiegenden Beeinträchtigung durch die Knieverletzungen bei voller Haftpflicht des Beklagten auf Fr. 45'000.-- zu bemessen wäre. Die Präjudizien, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt hat, betreffen unter anderem auch Fälle, in denen die Verletzten eine bleibende Invalidität hinzunehmen hatten. Die beurteilten Präjudizien liegen zudem zeitlich nicht weit zurück. Sie können als Bemessungsrahmen für die hier in Betracht fallende Genugtuung durchaus beachtet werden. Bei Berücksichtigung der von der Vorinstanz für die Grössenordnung der zuzusprechenden Genugtuung zutreffend herangezogenen Präjudizien kann nicht als erstellt gelten, dass der Betrag von Fr. 45'000.-- bei voller Haftung des Beklagten unzureichend wäre. Der zugesprochene Betrag hält sich vielmehr durchaus im Rahmen dessen, was für vergleichbare Beeinträchtigungen bundesrechtskonform zugesprochen wurde.
5.3 Die Klägerin legt im Übrigen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Kriterien zu Unrecht herangezogen oder im Gegenteil unbeachtet gelassen hätte, die bundesrechtlich zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hat mit der Berücksichtigung vergleichbarer Fälle durchaus beachtet, dass die Klägerin einen Dauerschaden erlitten hat, der ihre Lebensqualität im Vergleich zu gesunden Menschen erheblich beeinträchtigt. Sie hat bundesrechtskonform abgelehnt, aus diesem - von der Klägerin allein genannten - Grund die Genugtuungssumme im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen zu erhöhen. Da sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme im Rahmen dessen hält, was für vergleichbare Beeinträchtigungen praxisgemäss zugesprochen wurde, ist eine fehlerhafte Ermessensausübung und damit eine Bundesrechtsverletzung zu verneinen.
6.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Klägerin hat bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Beklagten überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 OG). Gebühr und Entschädigung bemessen sich nach dem Streitwert.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'500.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: