BGer 4C.162/2004
 
BGer 4C.162/2004 vom 14.07.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.162/2004 /lma
Urteil vom 14. Juli 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
B.________,
Kläger und Berufungskläger, beide vertreten durch Fürsprecher Johann Schneider,
gegen
C.________,
D.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Fürsprecher Martin Bichsel.
Gegenstand
Gebrauchsleihevertrag; Pachtvertrag,
Berufung gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, I. Zivilkammer, vom 24. Februar 2004.
Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ (Kläger) sind Gesamt- bzw. Alleineigentümer der Parzellen Nrn. X.________, Y.________ und Z.________. Die Parzellen liegen in einer Bauzone. Das Land wurde von C.________ und - nach der Betriebsübergabe im Mai 1995 - von dessen Sohn D.________ (Beklagte) während insgesamt rund elf Jahren landwirtschaftlich genutzt. Vom vorherigen Bewirtschafter der betreffenden Parzellen, E.________, übernahmen die Beklagten per 1. Mai 1990 ein Milchkontingent von 17'691 kg. E.________ hatte das Milchkontingent seinerseits vom Vorpächter übernommen. Die Kläger selber bewirtschaften keinen Betrieb und waren nie Inhaber des Milchkontingents.
Das Nutzungsverhältnis beruhte zunächst auf einer Vereinbarung vom Februar 1990, wonach die Kläger der Familie C.________ das Land entgeltlich zur landwirtschaftlichen Nutzung überliessen. Diese Vereinbarung wurde durch den "Gebrauchsleihe"-Vertrag vom 16. Januar 1991 abgelöst, der die Überlassung der Parzellen zu unentgeltlichem Gebrauch vorsah. In keinem der Verträge fand das Milchkontingent Erwähnung. Am 21. Juli 2001 kündigten die Kläger den Gebrauchsleihevertrag vom 16. Januar 1991 auf Ende September 2001 und verlangten die Wiederherstellung des Übernahmezustandes bis Frühjahr 2002. Das Kündigungsschreiben äusserte sich detailliert zu den Rückgabebedingungen. Das Milchkontingent blieb dabei unerwähnt. Erstmals mit Schreiben vom 25. September 2001 forderten die Kläger die Beklagten auf, das Milchkontingent in der Höhe von 17'691 kg an sie zu übertragen. Die Beklagten verweigerten dies, ebenso die Abtretung des Milchkontingentes an Dritte bei Herausgabe des Erlöses an die Kläger.
B.
Am 22. Januar 2003 belangten die Kläger die Beklagten beim Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises X Thun auf Bezahlung von Fr. 31'843.80 nebst Zins. Sie begründeten ihre Forderung mit einem Schadenersatzanspruch, abgeleitet aus dem Umstand, dass die Beklagten nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses die besagten Parzellen ohne ein Milchkontingent von 17'691 kg an die Kläger zurückgegeben hätten. Das Verfahren wurde auf die Frage des Vorliegens einer Anspruchsgrundlage beschränkt. Mit Urteil vom 22. September 2003 verneinte der erstinstanzliche Richter jegliche Anspruchsgrundlage und wies die Klage ab.
Dagegen gelangten die Kläger erfolglos an den Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, der die Klage am 24. Februar 2004 abwies.
C.
Die Kläger beantragen dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, es sei das Urteil des Appellationshofs aufzuheben und festzustellen, dass die Anspruchsgrundlage für die Forderung der Berufungskläger bestehe. Die Sache sei zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Appellationshof hat die Klage abgewiesen und damit einen Endentscheid gefällt. Dieser kann mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden, sodass er sich insofern als berufungsfähig erweist (Art. 48 Abs. 1 OG). Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
2.
2.1 Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge frist- und formgerecht unterbreitet wurden (vgl. Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c).
Ein offensichtliches Versehen liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2; 113 II 522 E. 4b; 104 II 68 E. 3b).
2.2 Die Kläger rügen ein offensichtlichen Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG. Dieses erblicken sie darin, dass der Appellationshof angeführt habe, es sei beweismässig nicht erstellt, wie gross das vom Vater C.________ auf den Sohn übertragene Milchkontingent sei. Das treffe nicht zu. Gemäss Klagbeilage 26, Betriebsdaten, verfüge der Sohn immer noch über die gesamte im Jahre 1990 zugeteilte Kontingentsmenge. Das sei vom Vater in seiner Einvernahme vor dem erstinstanzlichen Richter auch bestätigt worden.
Klagbeilage 26 enthält Angaben über die Daten des Betriebes von D.________ per 23. Mai 1997. Per 30. November 1990 ist eine Flächenveränderung vermerkt: "+ 3 ha von 32". Die Nummer 32 bezieht sich, wie aus Klagbeilage 25 hervorgeht, auf E.________. In diesem Zusammenhang ist eine Kontingentsänderung von 17'691 kg aufgeführt. Die Betriebsübergabe vom Vater C.________ an den Sohn D.________ wird nicht erwähnt. Da Klagbeilage 26 keine direkte Aussage betreffend die Betriebsübergabe und die vom Vater an den Sohn übertragene Kontingentsmenge enthält, kann der Vorinstanz kein offensichtliches Versehen im Hinblick auf diese Aktenstelle angelastet werden, wenn sie feststellte, es sei beweismässig nicht erstellt, wie gross das vom Vater auf den Sohn übertragene Milchkontingent sei. Im Übrigen ist es für die zufolge Beschränkung des Prozesses einzig zu beurteilende Frage der Anspruchsgrundlage nicht entscheidwesentlich, ob der genaue Umfang des im Jahre 1995 vom Vater C.________ an den Sohn D.________ übergegangenen Milchkontingents beweismässig erstellt ist oder nicht (vgl. dazu BGE 115 II 396 E. 2a S. 400 betr. Art. 136 lit. d OG).
3.
Streitig ist, ob die Kläger gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Übertragung des Milchkontingentes von 17'691 kg bzw. einen entsprechenden Schadenersatzanspruch wegen Nichtübertragung desselben besitzen. Die Vorinstanz hat eine Anspruchsgrundlage unter allen Titeln verneint. Was die Kläger dagegen vorbringen, verfängt nicht:
4.
4.1 Vorab rügen sie eine "falsche Subsumtion im Urteil betr. Anwendung des Obligationenrechtes, resp. des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht". Die Kläger hätten den Beklagten Parzellen zur landwirtschaftlichen Nutzung übertragen; damit seien für die Rückgabe des Leihegegenstandes analog nicht die Bestimmungen des OR, sondern diejenigen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) anwendbar.
Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Gebrauchsleihe oder als Pacht zu qualifizieren sei, da die Regeln hinsichtlich des Umfangs der Rückgabepflichten der ausgeliehenen bzw. verpachteten Sache bei Vertragsende weitgehend übereinstimmten. Betreffend Pacht bezog sich die Vorinstanz auf Art. 299 Abs. 3 OR und nicht - wie die Kläger postulieren - auf die entsprechende Bestimmung des LPG.
Bei einer Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Pacht (und nicht als Gebrauchsleihe) spricht die Überlassung des Landes zur landwirtschaftlichen Nutzung für eine Unterstellung unter das LPG. Dass sich die Vorinstanz betreffend Pacht dennoch auf Art. 299 Abs. 3 OR bezieht, bleibt indessen ohne Auswirkung auf den Entscheid. Art. 299 Abs. 3 OR stimmt nämlich mit dem entsprechenden Art. 23 Abs. 4 LPG überein (Benno Studer, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 299 OR). Nach beiden Bestimmungen hat der Pächter für Verschlechterungen, die er bei gehöriger Bewirtschaftung hätte vermeiden können, Ersatz zu leisten.
Im Übrigen setzen sich die Kläger mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach die Tatsachen, dass die Parteien den Vertrag als Gebrauchsleihe bezeichnet hätten und vor allem, dass die Nutzungseinräumung unentgeltlich erfolgte, für das Vorliegen einer Gebrauchsleihe sprächen, zumal kein Anlass bestehe, die Vereinbarung der Parteien als Umgehung des Schutzes für die landwirtschaftliche Pacht gemäss Art. 1 Abs. 2 LPG zu subsumieren. Die Kläger legen nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Beurteilung unrichtig sein soll. Die Gebrauchsleihe eignet sich in der Tat gerade für Situationen, in denen eine Veränderung der Verhältnisse ansteht, deren Zeitpunkt jedoch nicht voraussehbar ist. So ist die Gebrauchsleihe häufig bei Bauland (Benno Studer/Eduard Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 38). Vorliegend behielten sich die Kläger vertraglich vor, jederzeit Bauvorbereitungsarbeiten auf den sich in der Bauzone befindlichen Parzellen vorzunehmen. Schadenersatzforderungen der Beklagten wurden generell ausgeschlossen. Auch dieser Umstand spricht für das Vorliegen einer Gebrauchsleihe. Mit der Vorinstanz kann die Qualifikation des Vertragsverhältnisses der Parteien indessen offen gelassen werden, da auch bei einer Unterstellung unter das LPG keine Bundesrechtsverletzung auszumachen ist.
4.2 Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang die Nichtanwendung von Art. 22a und 23 LPG.
Art. 22a LPG bestimmt unter anderem, dass der Pächter Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftungsweise, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können, nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters vornehmen darf. In casu geht aus dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt nicht hervor, dass die Beklagten eine solche Änderung in der hergebrachten Bewirtschaftungsweise vorgenommen hätten. Vielmehr waren sie während der gesamten Nutzungsdauer als Milchproduzenten tätig. Kommt hinzu, dass das Bestehen von Abmachungen zwischen den Parteien bezüglich der Bewirtschaftungsweise nicht dargetan ist. Die Milchproduktion oder das Milchkontingent finden im Vertrag mit keinem Wort Erwähnung.
Art. 23 Abs. 4 LPG regelt die Ersatzpflicht des Pächters für Verschlechterungen, die bei gehöriger Bewirtschaftung hätten vermieden werden können. Eine nicht gehörige Bewirtschaftung durch die Beklagten ist nicht erstellt und kann jedenfalls nicht in der Tatsache erblickt werden, dass sie das Milchkontingent, das von den Vorpächtern auf sie übergegangen ist, bei Vertragsende nicht an die Kläger übertragen liessen. Dies hat der erstinstanzliche Richter, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz verwiesen hat, zutreffend dargelegt. Mit der auf den 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Kontingentierung der Milchproduktion (MKV; SR 916.350.1) wurde das früher geltende Prinzip der Flächenbindung aufgegeben. Nachdem das Milchkontingent von der Fläche losgelöst wurde, kann die Erhaltung des Milchkontingentes auf dem Pachtobjekt nicht (mehr) als Inhalt der Bewirtschaftungspflicht betrachtet werden (so auch die bundesrätliche Botschaft vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik, BBl 2002 S. 4721 ff., 4949).
Die Beachtung diesbezüglicher Publikationen erheischt keine andere Beurteilung. Benno Studer, auf den sich die Kläger berufen, bezieht die Bewirtschaftungspflicht (Erhaltung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit, Art. 283 Abs. 1 OR) auch auf das Milchkontingent. Werde das Kontingent veräussert, liege der Tatbestand einer nicht gehörigen Bewirtschaftung vor, die zu einer Schadenersatzpflicht nach Art. 23 Abs. 4 LPG führe (Benno Studer, Die landwirtschaftliche Pacht - im Spannungsfeld zu Milchkontingentierung, persönlicher Bewirtschaftung und Hauptreparaturen, Blätter für Agrarrecht 1999 S. 85 ff., S. 89). Diese - nicht weiter begründete - Auffassung beschränkt der Autor ausdrücklich auf die Pacht von Gewerben (Studer, a.a.O., S. 88 Ziff. 2). In casu geht es aber lediglich um die Pacht (Gebrauchsleihe) einzelner Parzellen. In einer neueren Publikation führt der nämliche Autor aus, mit Blick auf Art. 1 Abs. 3 MKV, wonach Inhaber eines Kontingents nur sein könne, wer einen Betrieb oder Sömmerungsbetrieb bewirtschafte, sei klar ausgesagt, dass ein Verpächter einer Einzelparzelle nicht Eigentümer des Kontingents sein könne, auch wenn ein Kontingent vor dem 1. Mai 1999 auf dieser Parzelle bestanden habe (und immer noch bestehe) (Benno Studer, Milchkontingent und Grundeigentum: Milchkontingent im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Pacht, Blätter für Agrarrecht 2003 S. 71 ff., S. 76). Die Berufung der Kläger auf die Meinung von Studer geht somit fehl. Ohnehin ist ihr mit gutem Grund widersprochen worden. Nach Manuel Müller lassen sich unter dem neuen Milchkontingentierungsrecht - Loslösung des Milchkontingents vom Boden - aus der Bewirtschaftungspflicht keine vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich des Milchkontingents ableiten (Manuel Müller, Milchkontingente und Grundeigentum, Blätter für Agrarrecht 2002 S. 175 ff., S. 181).
5.
Sodann werfen die Kläger der Vorinstanz vor, Bundesrecht in folgender Hinsicht nicht berücksichtigt zu haben: Nach der Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 25. Oktober 1995 [Anhang I zur Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB; SR 211.412.110)] werde das Milchkontingent für die Bestimmung der Bodenpunktzahl berücksichtigt und sei somit direkt mit dem Ertragswert verknüpft. Sodann werde der Pachtzins für Boden gemäss Art. 36 ff. LPG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Pachtzinsverordnung vom 11. Februar 1987 (SR 221.213.221) nach der bereinigten Bodenpunktzahl berechnet und für das damit übertragene Milchkontingent pro kg 3 Rappen berechnet. Damit sei nachgewiesen, dass der Wert des Milchkontingents auch gestützt auf die Pachtzinsverordnung den Eigentümern zustehe. Inwiefern sich aus diesen Bestimmungen ein Anspruch der Kläger am Milchkontingent ergeben soll, obwohl das neue Milchkontingentierungsrecht keine Flächenbindung mehr vorsieht, kann nicht nachvollzogen werden (vgl. Müller, a.a.O., S. 182, der auf eine sich im Hinblick auf die Ablösung des Milchkontingents von der Fläche abzeichnende Änderung der Schätzungsanleitung hinweist). Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht dargetan. Vorliegend gehen diese Überlegungen der Kläger ohnehin an der Sache vorbei, da zum einen die betreffenden Parzellen in einer Bauzone liegen und zum andern kein Pachtzins vereinbart wurde, die Beklagten die Parzellen also unentgeltlich nutzten.
6.
6.1 Ebenso wenig kann den Vorbringen der Kläger betreffend Qualifikation des Milchkontingents gefolgt werden. Die Kläger vertreten die Auffassung, beim Milchkontingent handle es sich um Betriebsinventar, weshalb es mit der Landrückgabe ebenfalls zurückgegeben werden müsse.
6.2 Die Milchkontingentierung ist eine wirtschaftspolitische Massnahme zur Lenkung der Verkehrsmilchproduktion (vgl. Art. 30 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft, LwG; SR 910.1). Wer die Vermarktung von Milch neu aufnehmen will, muss ein Milchkontingent kaufen oder mieten. Eine Kontingentszuteilung auf Gesuch hin existiert nicht mehr (Bundesamt für Landwirtschaft, Weisungen und Erläuterungen zur MKV vom 30. April 1999, Ziff. 3 zu Art. 1, S. 2). Art. 32 LwG ermächtigt den Bundesrat, die flächenunabhängige Übertragung von Milchkontingenten unter Produzenten vorzusehen.
Die Einzelheiten regelt die MKV. Das Kontingent ist die Menge Milch, die eine Produzentin oder ein Produzent in einem Milchjahr vermarkten darf (Art. 1 Abs. 1 MKV). Nur wer einen Betrieb oder einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet, kann Inhaber eines Kontingentes sein (Art. 1 Abs. 3 MKV). Damit sind Personen, die keinen Betrieb bewirtschaften, wie Verpächter, Mäkler usw. vom Kontingentshandel ausgeschlossen (Bundesamt für Landwirtschaft, Weisungen und Erläuterungen zur MKV, Ziff. 1 zu Art. 1, S. 1). Wer ein Kontingent auf eine andere Produzentin oder einen anderen Produzenten übertragen will, muss die zuständige Administrationsstelle ersuchen, sein Kontingent um die Menge, die übertragen werden soll, zu kürzen und das andere Kontingent entsprechend zu erhöhen (Art. 3 MKV). Die Änderung, der Entzug oder die Neuzuteilung von Kontingenten werden von der zuständigen Administrationsstelle verfügt (Art. 10 Abs. 1 MKV).
6.3 Milchkontingente werden zwar durch Verfügung zugeteilt bzw. angepasst, jedoch ist es zulässig, privatrechtliche Vereinbarungen hinsichtlich eines Milchkontingentes zu treffen (Müller, a.a.O., S. 180; vgl. auch Bundesamt für Landwirtschaft, Weisungen und Erläuterungen zur MKV, Art. 10, S. 8 sowie die Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik, a.a.O., S. 4949). Verfügungsberechtigt sind dabei grundsätzlich einzig die Produzenten als Inhaber der Milchkontingente. Besondere Bestimmungen gelten für die - vorliegend nicht gegebene - Übertragung von Milchkontingenten bei Betriebsauflösung, -teilung oder -übernahme (vgl. Art. 5 MKV).
Im vorliegenden Fall liegt keine privatrechtliche Vereinbarung betreffend das Milchkontingent von 17'691 kg vor. Vielmehr haben die Parteien - wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat - das Schicksal des Milchkontingents schlechthin nicht geregelt. Insbesondere haben sich die Beklagten nicht vertraglich verpflichtet, das Kontingent bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses auf den neuen Bewirtschafter der gepachteten Parzellen oder einen Dritten übertragen zu lassen.
6.4 Ebenso wenig können die Kläger aus dem öffentlichen Recht einen Anspruch am Milchkontingent ableiten. Die Behandlung desselben als Betriebsinventar - wie die Kläger dies postulieren - scheitert bei einer blossen Parzellenpacht bereits an der fehlenden Flächenbindung des Milchkontingents. Gestützt auf öffentlich-rechtliche Bestimmungen besteht unter der neuen Ordnung keine Flächenbindung mehr. Das öffentliche Recht enthält insbesondere keine Bestimmung, wonach zur Übertragung des Kontingents ab einer gepachteten Parzelle die Zustimmung des Verpächters erforderlich wäre. Vielmehr hält Art. 29 Abs. 2 MKV ausdrücklich das Gegenteil fest. Das Kontingent befindet sich somit beim Bewirtschafter bzw. gehört zum Betrieb und ist nicht mehr an eine bestimmte Fläche gebunden (Bundesamt für Landwirtschaft, Weisungen und Erläuterungen zur MKV, Ziff. 2.1 zu Art. 29, S. 18). Die vorinstanzlichen Erwägungen zum rechtlichen Charakter des Milchkontingentes sind nicht zu beanstanden.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz eine Anspruchsgrundlage für den eingeklagten Schadenersatzanspruch ohne Bundesrechtsverletzung verneint hat. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr den Klägern zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben den anwaltlich vertretenen Beklagten überdies die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Kläger haben die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit insgesamt mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: