BGer I 679/2003
 
BGer I 679/2003 vom 29.06.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 679/03
Urteil vom 29. Juni 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli
Parteien
G.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 12. August 2003)
Sachverhalt:
A.
G.________, geboren 1961, jugoslawische Staatsangehörige, verheiratete Mutter zweier Töchter (geboren 1978 und 1979, beide in Serbien lebend), war von 1989 (anfänglich im Saisonnier-Status) bis 1998 in der Schweiz erwerbstätig; zuletzt seit 1996 als Pflegehelferin im Alters- und Pflegeheim S.________. Am 15. Oktober 1998 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) wegen Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an. Nach rheumatologischen Untersuchungen und einem stationären Aufenthalt in der Klinik V.________ vom 10. September bis 1. Oktober 1998 hielt Hausarzt Dr. med. A.________ welcher der Versicherten ab 13. Juli 1998 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, eine Fortsetzung der Arbeit als Hilfspflegerin in einem Alters- und Pflegeheim für nicht mehr möglich (Bericht vom 25. November 1998). Auch Frau Dr. med. H.________ vom Spital T.________ vertrat in ihrem Bericht vom 23. Dezember 1998 die Auffassung, wegen der chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzproblematik sei die Versicherte in Bezug auf eine reine Pflegetätigkeit zu 100% arbeitsunfähig, jedoch bestehe in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Nach einer beruflichen Abklärung und einer psychiatrischen Begutachtung durch Frau Dr. med. H.________ (Gutachten vom 31. Mai 1999; nachfolgend: Gutachten), welche eine somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.4) mit Krankheitswert diagnostizierte, sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60% ab 1. April 1998 eine halbe Invalidenrente zu (unangefochten gebliebene Verfügung vom 23. September 1999).
Gemäss Angaben vom 12. April 2001 auf dem "Fragebogen für Rentenrevision" machte G.________ eine Verschlimmerung ihrer gesundheitlichen Beschwerden geltend und ersuchte um eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente. Die IV-Stelle holte beim neuen Hausarzt der Versicherten, Dr. med. U.________ einen Bericht ein. Er verwies auf die laufende Behandlung der Versicherten beim Psychiater Dr. med. E.________. Trotz mehrfacher Versuche gelang es der Verwaltung nicht, mit Dr. med. E.________ Kontakt aufzunehmen. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine erneute Untersuchung der Versicherten durch Frau Dr. med. H.________, welche in ihrem Bericht vom 22. Mai 2002 an der schon früher diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung festhielt und im Übrigen einen im Vergleich zur Erstuntersuchung von 1999 unveränderten Eindruck vom Gesundheitszustand der Versicherten beschrieb. Auch die Psychiaterin versuchte erfolglos, mit Dr. med. E.________ Kontakt aufzunehmen. Die IV-Stelle lehnte das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 10. September 2002 gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 60% ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der G.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. August 2003 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ sinngemäss beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und der Verwaltungsverfügung eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
D.
Die Anfragen des Instruktionsrichters beantworten der Hausarzt Dr. med. U.________ und der leitende Arzt der Abteilung Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals T.________, Dr. med. von K.________, mit zwei Schreiben vom 6. und 21. April 2004.
Hiezu nimmt die IV-Stelle mit Eingabe vom 30. April 2004 Stellung. Sie erkennt in den neu eingeholten Arztberichten die Bestätigung dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten nicht wesentlich geändert habe und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde folglich abzuweisen sei.
G.________ lässt sich mit Schreiben vom 17. Mai 2004 in dem Sinne vernehmen, als sie gegen weitere medizinische Abklärungen nichts einzuwenden habe und "die Behauptungen von Dr. med. U.________" für "gut begründet" halte.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über das Erfordernis der Glaubhaftmachung einer für den Rentenanspruch erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (Art. 87 Abs. 3 IVV) und die Revision der Invalidenrente bei einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Art. 41 IVG; BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) richtig wiedergegeben. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung, wonach der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu vergleichen ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: vom 10. September 2002) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4). Aus demselben Grund finden auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) keine Anwendung.
2.
Auf dem "Fragebogen für Rentenrevision" gab die Beschwerdeführerin am 12. April 2001 an, unter "immer mehr Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in das rechte Bein [und] ständigen Schmerzen im Nacken" zu leiden und bei Dr. med. E.________ in psychiatrischer Behandlung zu stehen. Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten zwischen dem 23. September 1999 (Zusprechung einer halben Invalidenrente) und dem 10. September 2002 (Ablehnung des Revisionsgesuchs) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
2.1 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
In Bezug auf den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
2.2 Nachdem die Verwaltung vom Bericht des Dr. med. U.________ vom 2. Mai 2001 Kenntnis genommen und erfolglos versucht hatte, mit dem die Versicherte behandelnden Dr. med. E.________ Kontakt aufzunehmen, veranlasste die IV-Stelle eine erneute Untersuchung durch Frau Dr. med. H.________. Die Psychiaterin brachte in ihrem Bericht vom 22. Mai 2002 zum Ausdruck, dass sie keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe feststellen können und die Beschwerdeführerin "bei leichter körperlicher Arbeit, nicht in ihrem Beruf als Pflegerin, [...] theoretisch 50% arbeitsfähig" sei. Sie bestätigte damit im Wesentlichen ihre Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten, worauf sich die IV-Stelle schon mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 23. September 1999 abgestützt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass sich seither die psychisch bedingten Beschwerden in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise erheblich verschlimmert hätten, liegen nicht vor, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass Verwaltung und Vorinstanz auf die nachvollziehbar begründete und auf wiederholten eigenen Untersuchungen der Versicherten beruhende Beurteilung der Frau Dr. med. H.________ vom 22. Mai 2002 abstellte.
2.3 In somatischer Hinsicht sind die Diagnosen gemäss den Berichten des Dr. med. U.________ vom 2. Mai 2001 und 17. Dezember 2002 im Vergleich mit den Untersuchungsergebnissen der Frau Dr. med. H.________ (Berichte vom 25. August und 23. Dezember 1998) und des Dr. med. R.________, Klinik V.________ (Bericht vom 16. November 1998), fast identisch. Diese Auffassung bestätigt Dr. med. von K.________ zuhanden des Gerichts in seinem Schreiben vom 21. April 2004. Darin führt er unter anderem aus:
"[...] Zum Vergleich mit dem von Ihnen vorgelegten MRI-Befund der Klinik P.________ vom 1. März 2001 liegen mir nur die Befunde der Klinik P.________ (Medizinisches Radiologisches Zentrum) einer Vergleichsuntersuchung vom 9. Juli 1978 [recte: 1998] vor. Nach diesen Befunden ist es nicht zu wesentlichen Veränderungen im Laufe dieser drei Jahre gekommen. Jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu solchen, die Änderungen eines Beschwerdebildes ausreichend erklären. [...]"
Es ist demnach gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. von K.________ davon auszugehen, dass es hinsichtlich der somatisch bedingten gesundheitlichen Beschwerden seit der Zusprechung einer halben Invalidenrente (mit Verfügung vom 23. September 1999) nicht zu einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gekommen ist.
2.4 Gründe für weitere Abklärungen des Gesundheitszustandes der Versicherten sind nicht ersichtlich, zumal Dr. med. U.________ in seinem Schreiben vom 20. Juni 2001 entgegen der Beschwerdeführerin nicht gestützt auf eigene Untersuchungen der Versicherten von einer Verschlimmerung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ausging, sondern lediglich darauf verwies, dass sie bei Dr. med. E.________ in psychiatrischer Behandlung stehe und dieser Arzt auf Grund der psychischen Problematik angeblich auf einen höheren Invaliditätsgrad geschlossen habe. Unbegründet ist ferner der Einwand, eine ernsthafte psychische Begutachtung sei nicht durchgeführt worden. Dem ausführlichen Gutachten der Frau Dr. med. H.________ vom 31. Mai 1999 ist vielmehr zu entnehmen, dass die Psychiaterin ihre Beurteilung auf sämtliche medizinische Unterlagen abstützte und die Versicherte anlässlich von zwei Gesprächen am 4. und 17. Mai 1999 eingehend untersuchte.
3.
Die Beschwerdeführerin erhebt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht keine Einwände gegen die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ist weder eine anspruchsrelevante erhebliche Änderung der in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten noch eine entsprechende Veränderung auf der erwerblichen Seite feststellbar, hat die Vorinstanz die von der IV-Stelle am 10. September 2002 verfügte Ablehnung des Revisionsgesuchs zu Recht bestätigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: