BGer H 111/2003
 
BGer H 111/2003 vom 25.06.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 111/03
Urteil vom 25. Juni 2004
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Frésard; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Parteien
Ausgleichskasse der Wirtschaftskammer Baselland, Viaduktstrasse 42, 4002 Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
Firma S.________ AG, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 13. Februar 2003)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (nachfolgend: Ausgleichskasse) die Firma S.________ AG zur Zahlung von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'412.75 auf unbezahlt gebliebenen Beiträgen über Fr. 147'091.10 für die Dauer vom 1. Januar bis 6. August 2002.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 13. Februar 2003 gut und legte gemäss Dispositiv in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2002 die Verzugszinspflicht wie folgt fest: Verzugszins von 5 % auf Fr. 931.- für die Dauer vom 1. Januar 2002 bis 3. Februar 2003 sowie auf Fr. 147'091.10 für die Dauer vom 4. Februar 2002 bis 23. Juli 2002.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Während die Firma S.________ AG auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 36 AHVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) enthalten die Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Abs. 3). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen auf Grund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4).
2.2.2 Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung beauftragt den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften über die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen. Dabei kommt ihm ein weiter Ermessensspielraum zu (AHI 2003 S. 144 Erw. 3.3 mit Hinweisen). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und die hier massgebenden, seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Art. 41bis ff. AHVV erlassen. Verzugszinsen sind auf auszugleichenden Lohnbeiträgen zu entrichten, für die der Arbeitgeber nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine ordnungsgemässe Abrechnung eingereicht hat (Art. 41bis Abs. 1 lit. d AHVV). Der Zinsenlauf beginnt am 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 41bis Abs. 1 lit. d AHVV) und endet mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Als bezahlt gelten Beiträge mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet; ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat Art. 42 Abs. 1 AHVV als mit Gesetz und Verfassung vereinbar beurteilt (AHI 2003 S. 143).
Verzugszinsen haben den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet (BGE 109 V 8 Erw. 4a). Sie stellen - jedenfalls im Rahmen der ausdrücklich geregelten Verzugszinsen im AHV-Beitragsbereich - analog den obligationenrechtlichen Verzugszinsen auf Geldschulden (Art. 104 f. OR) einen vereinfachten Schadens - und Vorteilsausgleich dar, der weder einen Schadens- und Bereicherungsnachweis noch ein Verschulden am Verzug voraussetzt (Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 362; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, S. 142 Anm. 57 und S. 146 Anm. 22; Schenker, Die Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzugs im schweizerischen Obligationenrecht, Diss. Freiburg 1988, S. 128 N. 337 ff.). Mit den Verzugszinsen soll unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden der Zinsverlust des Gläubigers einerseits und der Zinsgewinn des Schuldners anderseits in pauschalierter Form ausgeglichen werden. Weder für die Verzugszinspflicht als solche noch für deren Dauer kommt es deshalb darauf an, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Dies im Gegensatz zum Leistungsbereich, wo die Verzugszinspflicht neben der Rechtswidrigkeit auch ein schuldhaftes Verhalten der Verwaltung (oder der Rekursbehörde) voraussetzt (BGE 113 V 50 Erw. 2a, 108 V 19 Erw. 4b; ZAK 1992 S. 167 Erw. 4b, 1990 S. 42 Erw. 3).
3.
Streitig und zu prüfen ist die Verzugszinspflicht der Beschwerdegegnerin.
3.1 Während die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung die Verzugszinsen für die gesamte Dauer vom 1. Januar bis 6. August 2002 über einen Betrag von Fr. 147'091.10 festgesetzt hatte, erwog die Vorinstanz, für die Zeit vom 1. Januar bis 3. Februar 2002 könne ein Verzugszins nicht über den Betrag von Fr. 147'091.10 erhoben werden. Vielmehr habe die Ausgleichskasse auf Grund der im Januar 2002 eingereichten Lohnbescheinigung für 2001, welche sich im Nachhinein als unvollständig erwies, den Betrag von Fr. 146'159.30 mit Valuta vom 4. Februar 2002 zurückerstattet, weshalb ein Verzugszins für die fragliche Zeitspanne nur auf der Differenz zwischen dem rückvergüteten Betrag und der Nachforderung zum Ausgleich des Jahresbeitrages 2001 von Fr. 147'091.10 erhoben werden könne. Zudem ende der Zinsenlauf mit Einreichung der vollständigen Lohnbescheinigung und nicht, wie die Ausgleichskasse angenommen habe, mit der erneuten Beitragsabrechnung. Entsprechend setzte die Vorinstanz gemäss Dispositiv ihres Entscheides einen Verzugszins von 5 % auf Fr. 931.- für die Dauer vom 1. Januar 2002 bis 3. Februar 2003 sowie einen solchen auf Fr. 147'091.10 für die Dauer vom 4. Februar 2002 bis 23. Juli 2002 fest.
3.2 Zunächst ist zu festzuhalten, dass es sich bei der Jahreszahl 2003 in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides offensichtlich um einen Verschrieb handelt, kann doch gestützt auf die übrigen Daten in dieser Dispositiv-Ziffer und die Erwägungen im Entscheid ohne Weiterungen davon ausgegangen werden, dass es richtigerweise "bis 3. Februar 2002" heissen sollte.
3.3 Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 1 hievor), erstellte die Ausgleichskasse auf Grund der am 23. Januar 2002 eingereichten Lohnbescheinigung 2001 am 29. Januar 2002 die Jahresabrechnung 2001 für die Firma S.________ AG. Die Abrechnung ergab auf Grund der Jahreslohnsumme von Fr. 641'509.05 gegenüber den während des Jahres bereits bezahlten Pauschalbeiträgen von Fr. 230'902.60 einen Saldo zu Gunsten der Gesellschaft von Fr. 146'159.30. Dieser Betrag wurde der Beschwerdegegnerin mit Valuta vom 4. Februar 2002 auf ihrem PC-Konto gutgeschrieben. Auf Grund einer Anfrage der Ausgleichskasse anlässlich der Verbuchung der Löhne auf dem Individuellen Konto der Arbeitnehmer im Juli 2002 stellte die Gesellschaft der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 23. Juli 2002 erneut eine Lohnbescheinigung für das Jahr 2001 zu, welche nunmehr drei Seiten umfasste und eine AHV-pflichtige Lohnsumme von Fr. 1'763'531.20 aufwies. Daraufhin erstellte die Ausgleichskasse am 31. Juli 2002 einen "Nachtrag zu Ausgleich der Jahresbeiträge 2001" auf der noch nicht abgerechneten Lohnsumme über Fr. 1'122'022.15 mit einem Total an geschuldeten Beiträgen über Fr. 147'091.10 plus Verzugszinsen für Beiträge von Fr. 147'091.10 für die Dauer vom 1. Januar bis 6. August 2002 in der Höhe von Fr. 4'412.75.
3.4 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Gesellschaft die Lohnbescheinigung 2001 am 23. Januar 2002 unvollständig eingereicht hat, weshalb Art. 41bis Abs. 1 lit. d AHVV zur Anwendung gelangt und damit die Verzugszinspflicht anders als im Falle von Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV (Verzugszins auf auszugleichenden Lohnbeiträgen, die nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung geleistet werden; vgl. dazu Urteil S. vom 18. Dezember 2003, H 147/03) nicht mit der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse, sondern ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode läuft (vgl. Erw. 2.2.2 hievor). Der diesbezüglich erneut vorgebrachte Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach die Unterlagen rechtzeitig und komplett an die Ausgleichskasse gegangen seien und die Rückerstattung auf Grund eines Fehlers der Ausgleichskasse erfolgt sei, ist nicht haltbar. Aus den Akten ergibt sich klar, dass zwar im Januar 2002 und damit rechtzeitig eine Lohnbescheinigung für 2001 eingereicht wurde, diese indes - im Gegensatz zur 3-seitigen Lohnbescheinigung vom Juli 2002 - lediglich eine Seite mit den Mitarbeitern A-H umfasste und deshalb nicht als vollständig gelten kann, gehört doch zu einer vollständigen Lohnbescheinigung jedenfalls, dass alle beschäftigten Mitarbeiter und die ihnen ausbezahlten Löhne aufgeführt werden (vgl. Erw. 2.2.1 hievor).
Eine Verzugszinspflicht kann per definitionem allerdings nur auf Beiträgen entstehen, die unbezahlt geblieben sind. Von unbezahlt gebliebenen Beiträgen in der Höhe von Fr. 147'091.10 kann, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, für die Dauer vom 1. Januar bis 3. Februar 2002 nicht ausgegangen werden. Die Gesellschaft hatte im Rahmen des Pauschalverfahrens für das Jahr 2001 bereits Fr. 230'902.60 bezahlt; es ging also nicht etwa um eine gar nicht abgelieferte Beitragsschuld (vgl. dazu ZAK 1992 S. 166 f.). Vielmehr stand dieser Betrag der Ausgleichskasse bis zur Rückerstattung per 4. Februar 2002 zur Verfügung (sofern die Pauschalbeiträge rechtzeitig bezahlt wurden, wovon mangels anderweitiger Hinweise in den Akten auszugehen ist) und gilt damit bis zu diesem Zeitpunkt als bezahlt. Erst mit der Rückerstattung per 4. Februar 2002 von Fr. 146'159.30 konnte dieser Teilbetrag als unbezahlt gelten, und die Beschwerdegegnerin konnte auf diesem ihr nun wieder zur Verfügung stehenden Betrag gegenüber der Ausgleichskasse einen Zinsvorteil geniessen, worauf es mit Blick auf den Vorteilsausgleichscharakter der Verzugszinsforderung (vgl. Erw. 2.2.2 hievor) allein ankommt. Es kann deshalb bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung lediglich ein Verzugszins auf der Differenz zwischen den tatsächlich noch geschuldeten (Fr. 147'091.10) und den zurückerstatteten Beiträgen (Fr. 146'159.30) in der Höhe von Fr. 931.80 erhoben werden. Dabei ist angesichts der rechnerischen Unerheblichkeit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Differenzbetrag auf Fr. 931.- gerundet hat. Für die Zeit ab 4. Februar 2002 ergibt sich eine Verzugszinspflicht auf dem gesamten Fehlbetrag von Fr. 147'091.10.
Was schliesslich das Ende der Verzugszinspflicht betrifft, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 41bis Abs. 2 AHVV zu Recht auf den Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Lohnbescheinigung per 23. Juli 2002 abgestellt.
4.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: