BGer 7B.111/2004
 
BGer 7B.111/2004 vom 24.06.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.111/2004
7B.112/2004
7B.113/2004 /rov
Urteil vom 24. Juni 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 9. März 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Z.________ ist in B.________ als Wochenaufenthalter gemeldet. Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, stellte ihm Zahlungsbefehle in den gegen ihn laufenden Betreibungen Nrn. ..., ... und ... zu. Hierauf beschwerte sich Z.________ beim Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 1 SchKG und machte geltend, sein Wohn- und Betreibungsort sei A.________ (Beschwerden Nr. xxx vom 8. März 2004 sowie Nrn. yyy und zzz vom 22. März 2004).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hatte sich in einem steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren unter anderem ebenfalls mit der Wohnsitzfrage zu befassen und entschied, dass der Wohnsitz von Z.________ sich in B.________ befinde. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2004 ist von Z.________ an das Bundesgericht weitergezogen worden. Da dieser Entscheid noch aussteht, verfügte die Präsidentin der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen am 28. Mai 2004, die Beschwerdeverfahren Nrn. xxx, yyy und zzz würden sistiert.
1.2 Z.________ hat gegen diese drei Verfügungen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerden eingereicht. Er rügt eine Rechtsverzögerung und beantragt im Wesentlichen, die betreffenden Zahlungsbefehle seien wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen an der Aare, aufzuheben.
2.
Der Beschwerdeführer hat mit drei Beschwerdeschriften, die beinahe inhaltsgleich sind, die drei Verfügungen der Präsidentin der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 28. Mai 2004 mit Beschwerde vom 5. Juni 2004 angefochten. In der Sache betreffen die drei Verfügungen die Sistierung der drei bei der Vorinstanz hängigen Beschwerden im Sinne von Art. 17 ff. SchKG, so dass es als zweckmässig erscheint, die drei Verfahren zu vereinigen (BGE 125 III 252 E. 1).
3.
3.1 Bei der Verfügung der Präsidentin der Aufsichtsbehörde betreffend die Sistierung des Verfahrens handelt es sich gemäss ständiger Rechtsprechung nicht um eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren, sondern um eine blosse prozessleitende Verfügung in einem hängigen Beschwerdeverfahren. Eine solche kann nicht Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG sein (BGE 100 III 11; 111 III 50; Pfleghard, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage 1998, Rz. 5.26 S. 171).
Auf die Rügen des Beschwerdeführers, Art. 46 SchKG und Art. 95 AHVG seien verletzt worden, kann somit nicht eingetreten werden.
3.2 Es trifft zwar zu, dass eine ohne sachlichen Grund verfügte Sistierung des Verfahrens eine Rechtsverzögerung zur Folge haben kann, welche mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer begründet indessen mit keinem Wort, weshalb das Zuwarten auf einen Entscheid in einem anderen Verfahren, welches die gleiche Frage behandelt, die im vorliegenden Verfahren streitig ist, keinen sachlichen Sistierungsgrund abgeben könnte. Auch auf die Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG kann deshalb nicht eingetreten werden.
3.3 Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, die Zusammenlegung von mehreren Beschwerdeverfahren sei mit Art. 20a SchKG nicht zu vereinbaren. Abgesehen davon, dass aus den Verfügungen eine Vereinigung der drei Beschwerden nicht hervorgeht, ergibt sich die Unzulässigkeit einer solchen verfahrensrechtlichen Anordnung nicht aus Art. 20a SchKG. Mit Ausnahme der in dieser Bestimmung genannten Grundsätze überlässt das SchKG es weitgehend den Kantonen, das Beschwerdeverfahren zu regeln (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage 2003, Rz. 50 S. 47).
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Verfahren 7B.111/2004, 7B.112/2004 und 7B.113/2004 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, 3380 Wangen an der Aare, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: