Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.272/2004 /bmt
Urteil vom 3. Juni 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 8750 Glarus, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Stefan Müller, Burgstrasse 16, Postfach 621, 8750 Glarus,
Obergericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Gerichtshausstrasse 19, 8750 Glarus.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 24. März 2004 (1P.38/2004),
Es wird in Erwägung gezogen:
Am 24. März 2004 wies das Bundesgericht die von X.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 28. November 2003 erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 24. April 2004 erhebt X.________ "Einsprache" gegen das bundesgerichtliche Urteil und verlangt dessen Korrektur.
Gemäss Art. 38 OG wird das bundesgerichtliche Urteil mit der Ausfällung rechtskräftig. Das Bundesgericht kann darauf nur unter den Voraussetzungen der Revision nach Art. 136 ff. OG zurückkommen. Gemäss Art. 140 OG hat der Gesuchsteller den Revisionsgrund darzulegen.
Die Eingabe vom 24. April 2004 ist als Revisionsgesuch zu deuten. Die Gesuchstellerin legt jedoch nicht dar, welcher der in Art. 136 ff. OG abschliessend genannten Revisionsgründe gegeben sei. Das Gesuch genügt den Begründungsanforderungen von Art. 140 OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: