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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 40/03
H 62/03
Urteil vom 10. Mai 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer, Badstrasse 17, 5400 Baden,
gegen
H 40/03
Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, Beschwerdegegner,
und
H 62/03
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
(Entscheid vom 14. Januar 2003)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. September 1998 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Aargau S.________, einziges Verwaltungsratsmitglied der in Konkurs gefallenen Firma U.________ AG, für nicht mehr erhältliche Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten Schadenersatz im Umfang von Fr. 51'648.60 zu leisten.
B.
Auf Einspruch von S.________ hin klagte die Kasse auf Bezahlung des erwähnten Betrages. S.________ liess um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. Dieses Begehren wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Beschluss vom 14. Januar 2003 ab. Mit Entscheid vom selben Tag hiess es sodann die Klage gut.
C.
S.________ lässt gegen beide kantonalen Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, diese seien aufzuheben, die Klage der Kasse sei abzuweisen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale sowie das vorliegende Verfahren zu erteilen. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen betreffend die unentgeltliche Prozessführung vor der Vorinstanz an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die Ausgleichskasse beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Schadenersatzprozess sei abzuweisen, während das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die unentgeltliche Rechtspflege schliesst. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Weil die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden insoweit miteinander verbunden sind, als sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erübrigt, falls der Beschwerdeführer im Schadenersatzprozess obsiegen sollte, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
2.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
Das kantonale Versicherungsgericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen richtig dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV in den jeweils anwendbaren Fassungen) qualifiziert schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen haben. Ferner trifft zu, dass die materiellen Bestimmungen des ATSG vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Darauf wird verwiesen.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Schadenersatz zu leisten hat. Dass die Ausgleichskasse einen Schaden erlitten hat, steht ebenso fest wie die Organstellung des Versicherten. Sodann ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der nicht rechtzeitigen Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge und dem der Kasse erwachsenen Schaden erfüllt. Indessen ist näher zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer exkulpieren kann.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bezirksgericht Baden habe der Firma eine Nachlassstundung gewährt und einen Sachwalter eingesetzt. In der Folge sei bei der Bank A.________ ein Sperrkonto eingerichtet worden, auf welchem die Firma einen Betrag von Fr. 113'412.- einbezahlt habe. Mit diesem Geld seien sämtliche privilegierten Forderungen, darunter diejenige der Ausgleichskasse, sichergestellt worden. Mit Schreiben vom 10. Februar 1997 habe die Bank dem Bezirksgericht bestätigt, dass die Firma den erwähnten Betrag auf dem Sperrkonto deponiert und der Sachwalter das alleinige Verfügungsrecht über dieses Geld habe. Am 15. Juli 1997 habe der Sachwalter die Bank angewiesen, den auf die Ausgleichskasse entfallenden Anteil von Fr. 55'389.05 zu überweisen. Unter solchen Umständen habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass die Forderung der Kasse vollumfänglich beglichen werde. Erst nachträglich habe sich herausgestellt, dass die Bank gestützt auf ein in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenes Verrechnungsrecht das Geld auf dem Sperrkonto zur Begleichung ihrer Guthaben gegenüber der Firma verwendet und den Zahlungsauftrag des Sachwalters nicht ausgeführt habe. Dieses Verhalten der Bank sei treuwidrig und könne dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden.
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass diese Darstellung des Sachverhalts zutrifft. Demnach hat der Beschwerdeführer wohl die Sozialversicherungsbeiträge nicht immer pünktlich abgeliefert, sie jedoch im Rahmen des Nachlassverfahrens vollumfänglich sichergestellt. Die Bank hat sodann in ihrem Schreiben vom 10. Februar 1997 ausdrücklich eingeräumt, dass einzig der Sachwalter verfügungsberechtigt sei. Dieser wiederum hat die Zahlung aller Ausstände zu Gunsten der Ausgleichskasse in Auftrag gegeben. Nachdem die Bank zuvor die ausschliessliche Berechtigung des Sachwalters bestätigt hatte, bestand für den Beschwerdeführer kein Grund, daran zu zweifeln, dass diese den Zahlungsauftrag ausführen werde. Insbesondere konnte der Versicherte so oder anders keinen Einfluss darauf nehmen, dass die Bank das Sperrkonto für Verrechnungen mit eigenen Forderungen benutzen und die Zahlungsaufträge des Sachwalters ignorieren werde. Zwar liesse sich ihm vorwerfen, er hätte stärker auf der Zahlung des Ausstandes an die Ausgleichskasse insistieren müssen. Indessen ist angesichts des Geschehenen davon auszugehen, dass die Bank auch in einem derartigen Fall verrechnet hätte. Der Beschwerdeführer hatte sich somit in der schützenswerten Absicht, die ausstehenden Forderungen der Ausgleichskasse sicherzustellen, bei der Bank in ein Abhängigkeitsverhältnis begeben, welches ihm faktisch unmöglich machte, für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein (Urteile L. vom 11. März 2002, H 47/01, und M. vom 17. Februar 1994, H 131/93). Insofern kann dem Beschwerdeführer keine Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG vorgehalten werden, weshalb eine Haftung für den eingeforderten Schadenersatz entfällt.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario). Nach dem Gesagten obsiegt der Beschwerdeführer in letzter Instanz, weshalb die Gerichtskosten der Ausgleichskasse aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG). Zugleich hat diese dem Versicherten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 OG). Damit wird dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gegenstandslos. Zudem erübrigt sich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im kantonalen Prozess erfüllt waren. Vielmehr wird die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens zusprechen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verfahren H 40/03 und H 62/03 werden vereinigt.
2.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2003 betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG aufgehoben und die Klage der Ausgleichskasse des Kantons Aargau abgewiesen.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2003 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird.
4.
Die Gerichtskosten von total Fr. 4000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) werden der Ausgleichskasse des Kantons Aargau auferlegt.
5.
Die Ausgleichskasse des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 3000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Partei-entschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Aus-gang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversi-cherung zugestellt.
Luzern, 10. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: