BGer 6P.12/2004
 
BGer 6P.12/2004 vom 06.04.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
6P.12/2004
6S.37/2004 /kra
Urteil vom 6. April 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Bürli,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal.
Gegenstand
6P.12/2004
Art. 9 BV und Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür)
6S.37/2004
Verstoss gegen ein richterliches Verbot,
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 9. Dezember 2003.
Sachverhalt:
A.
B.________ parkierte am 6. August 2002 seinen Personenwagen während 37 Minuten auf einem der 6 Parkfelder vor der Post in Liestal. In der Mitte der fraglichen Parkplätze befindet sich eine rechteckige weisse Tafel mit dem Signal "Parkieren verboten" und unterhalb der Tafel der folgende Text: "Privat / Besucher Post / max. 15 Minuten / (-------) / Nr. 1-6". Die Schilder waren gestützt auf das richterliche Verbot Nr. 06/2000 vom 10. Mai 2000 angebracht worden.
B.
Der Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Landschaft büsste B.________ am 27. Mai 2003 wegen Verstosses gegen das richterliche Verbot Nr. 06/2000 mit Fr. 40.--.
Auf Appellation des Gebüssten bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 9. Dezember 2003 das erstinstanzliche Urteil.
C.
B.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Nichtigkeitsbeschwerde
1.
Die Post Liestal hatte gestützt auf Art. 926 ff. ZGB (Besitzesschutz) für die fraglichen Parkplätze ein richterliches Verbot mit der Androhung der Bestrafung im Falle der Widerhandlung erwirkt (Emil Stark, Berner Kommentar, N 13 und 115 vor Art. 926-929 ZGB). Das Verbot wurde gemäss kantonalem Recht korrekt erlassen und im Amtsblatt veröffentlicht. Die Bekanntmachung mittels Verbotstafel erfüllt die Anforderungen der kantonalen Zivilprozessordnung (§ 249 Abs. 2 ZPO) sowie des SVG und der SSV. Diese Punkte sind nicht mehr umstritten.
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Gemeinwesen grundsätzlich befugt seien, mittels Besitzesschutz Anordnungen treffen zu lassen. Art. 2 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 1 VRV, Art. 104 Abs. 4 und Art. 111 Abs. 2 SSV ermächtige jedoch unter anderem die Post, auf verwaltungsrechtlichem Wege den Verkehr auf den von ihr bewirtschafteten Grundstücken zu regeln. Diese besonderen Bestimmungen seien lex specialis zur allgemeinen Regel, weshalb zwingend der verwaltungsrechtliche Weg nach Bundesrecht zum Erlass von Verboten vorgeschrieben sei. Der angefochtene Entscheid verletze somit Art. 335 StGB.
Die Rüge, es sei zu Unrecht kantonales statt eidgenössisches Recht angewandt worden, ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen (BGE 129 IV 276 E. 1.1.3; 116 IV 19 E. 1; 104 IV 105 E. 2).
2.
Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf (Art. 2 Abs. 5 SVG). Die Schweizerische Post ist für ihre Grundstücke zuständig (Art. 111 Abs. 2 SSV).
2.1 Der Bundesrat führt in seiner Botschaft zum SVG aus, dem Bund müsse, wie einem privaten Strasseneigentümer, das Recht zuerkannt werden, zu bestimmen ob und wieweit er die in seinem Eigentum befindlichen Strassen dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stellen wolle. Wenn er dies nicht oder nur in beschränktem Mass tun wolle, solle er nicht zuerst ein richterliches Verbot oder eine kantonale Verfügung erwirken müssen, sondern selber die nötigen Verfügungen treffen und die Signale aufstellen können (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 24. Juni 1955, BBl 1955 II 10).
Diese Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 4 des Entwurfs, der diskussionslos zum Gesetz (Art. 2 Abs. 5 SVG) erhoben wurde, machen deutlich, dass dem Bund die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, anstelle des als beschwerlich erachteten Weges über die kantonalen Verfahren selbständig im Rahmen der Bundesgesetzgebung verfügen zu können. Auch die Kann-Formulierung in der Botschaft spricht gegen eine Verpflichtung der zuständigen Bundesbehörden, stets den Weg des bundesrechtlichen Verwaltungsverfahrens beschreiten zu müssen.
2.2 In der Rechtsprechung und Literatur wird die Unterscheidung getroffen, ob die Grundstücke Finanz- bzw. Verwaltungsvermögen des Gemeinwesens bilden oder ob sie im Gemeingebrauch stehen. Im ersten Fall kann das Gemeinwesen wie ein Privater den so genannten strafrechtlichen Besitzesschutz für sich in Anspruch nehmen. Will das Gemeinwesen jedoch den Gemeingebrauch einschränken oder aufheben, muss es auf öffentlich-rechtlichem Wege vorgehen (Solothurnische Gerichtspraxis 1988 Nr. 11 S. 40 f.; Adrian Haas, Staats- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der Regelung des Parkierens von Motorfahrzeugen auf öffentlichem und privatem Grund, insbesondere im Kanton Bern, Diss. Bern 1994, S. 99 f.).
Die Vorinstanz stellt nicht fest, die Post habe die fraglichen Parkplätze dem Gemeingebrauch gewidmet. Auch der Beschwerdeführer bringt nichts Derartiges vor. Es spricht somit nichts dagegen, die Parkplätze dem Finanz- bzw. Verwaltungsvermögen der Post zuzurechnen und diese insoweit wie einen Privaten zu behandeln.
2.3 Der Beschwerdeführer verweist auf BGE 106 IV 405, wo das Bundesgericht Parkierungsbeschränkungen in der Einstellhalle der Schanzenpost in Bern zu beurteilen hatte. Es führte unter anderem aus, die Post könne den öffentlichen Verkehr auf den diesem zugänglichen Arealen der Post "nur gemäss Art. 2 Abs. 5 SVG und 105 Abs. 4 SSV durch die in der SSV vorgesehenen Signale, vor deren Anbringung das in der SSV vorgeschriebene Verfahren (vgl. insbes. Art. 111) einzuhalten ist, regeln" (E. 4).
Stellt man einzig auf diesen Wortlaut ab, liegt der Schluss nahe, den zuständigen Bundesbehörden sei der Weg über den so genannten strafrechtlichen Besitzesschutz verwehrt. Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausführt, hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil bloss entschieden, dass Art. 63 Abs. 2 des Postverkehrsgesetzes keine gesetzliche Grundlage bildet, durch mündliche Anordnungen des Postpersonals oder durch amtliche Anschläge den fahrenden und ruhenden öffentlichen Verkehr auf den diesem zugänglichen Arealen der Post zu regeln. Zur Frage der Abgrenzung zwischen Art. 2 Abs. 5 SVG mit den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen und dem Verfahren des so genannten strafrechtlichen Besitzesschutzes äussert sich der fragliche Entscheid nicht. Deshalb kann daraus nicht abgeleitet werden, die zuständigen Behörden müssten stets den Weg des bundesrechtlichen Verwaltungsverfahrens beschreiten, um Verkehrsbeschränkungen zu erwirken.
2.4 Der Beschwerdeführer verweist zudem auf eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 1998 (ZR 98/1999 S. 204 ff.). Dieses hatte ein Gesuch der SBB zum Erlass von richterlichen Besitzesschutzvorschriften auf SBB-Arealen (unter anderem ein Verbot des Befahrens des Bahnareals mit aller Art von Fahrzeugen usw.) abgewiesen. Art. 26 aBV statuiere eine umfassende Bundeskompetenz, d.h. der Bundesgesetzgeber sei allein zur allseitigen Normierung des Eisenbahnwesens zuständig. Gleiches müsse analog für die Post gelten. Art. 92 Abs. 1 BV erkläre das Postwesen zur Bundessache. In Art. 2 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 105 und Art. 111 SSV habe der Bundesgesetzgeber von seiner Regelungskompetenz Gebrauch gemacht, weshalb für den kantonalen Verbotsrichter keine Kompetenz mehr bestanden habe, ein Verbot zu erlassen.
Der Bund hat von seiner Kompetenz zur Regelung des Eisenbahnwesens umfassenden Gebrauch gemacht (vgl. SR 742). Insbesondere hat er auch ein Gesetz betreffend Handhabung der Bahnpolizei (SR 742.147.1) erlassen, das den Kantonen einzig die Beurteilung von Übertretungen überlässt (Art. 11 BPolG; vgl. im Übrigen ZR 98/1999 S. 204 ff.). Das Postwesen ist zwar ebenfalls Bundessache (Art. 92 Abs. 1 BV; SR 783). Doch hat der Gesetzgeber kein Postpolizeigesetz erlassen, das das Verhalten auf bzw. die Benützung von Grundstücken der Post normieren würde. Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Zürcher Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten.
2.5 Zusammenfassend gibt es keine sachlichen Gründe, die zuständigen Bundesbehörden hinsichtlich ihrer Grundstücke im Finanz- und Verwaltungsvermögen von der Inanspruchnahme des so genannten strafrechtlichen Besitzesschutzes auszuschliessen. Die vorinstanzliche Beurteilung steht damit im Einklang mit Bundesrecht.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, rechtlich relevant sei eine Besitzesstörung nur, wenn sie die Grenzen der vernünftigerweise zu duldenden Einwirkungen übersteige, d.h. wenn sie übermässig sei. Dabei sei der im Nachbarrecht verwendete Massstab der Übermässigkeit heranzuziehen. Ihm werde vorgeworfen, die Parkzeit um 18 Minuten überzogen zu haben. Eine derart geringfügige Überziehung stelle keine übermässige Besitzesstörung dar.
Die Vorinstanz hält verbindlich fest (Art. 277bis BStP), der Beschwerdeführer habe die erlaubte Parkzeit von 15 Minuten um 22 Minuten überschritten. Ausgehend von der maximal erlaubten Parkzeit von 15 Minuten kann eine Überschreitung um beinahe 150 % nicht anders als massiv, mithin als übermässige Störung bezeichnet werden. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
II. Staatsrechtliche Beschwerde
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Anwendung kantonalen Prozessrechts und der Erlass eines richterlichen Verbots bzw. dessen Anwendung seien willkürlich, da mit der Regelung in SVG und SSV dem kantonalen Recht der Boden entzogen worden sei.
Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei zu Unrecht kantonales statt eidgenössisches Recht angewandt worden. Diese Frage kann im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden (E. 1 Abs. 3). Im Verfahren der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde ist das Vorbringen unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG).
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die Gerichtsgebühren willkürlich festgelegt. Er sei im kantonalen Verfahren mit zwei Ausstandsbegehren durchgedrungen, was für ihn mit einem Aufwand von weit über Fr. 2'000.-- verbunden gewesen sei. Trotzdem seien ihm lediglich Fr. 100.-- bzw. Fr. 220.-- an Gerichtsgebühren erlassen worden.
Dass und welche kantonale Prozessvorschriften die Vorinstanz dadurch verletzt haben sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen kennt die schweizerische Rechtsordnung keinen allgemeinen und unbestrittenen Grundsatz, wonach die kantonalen Behörden dem in einem Strafverfahren (teilweise) obsiegenden Beschwerdeführer auch bei Fehlen entsprechender Gesetzesbestimmungen eine Parteientschädigung zusprechen müssen. Ebenso wenig gewährleistet die EMRK einen solchen Anspruch (BGE 105 Ia 127). Damit erweist sich die Rüge als unbegründet.
III. Kosten
6.
Bei diesem Ausgang der Verfahren hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: