BGer 2A.181/2004
 
BGer 2A.181/2004 vom 26.03.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.181/2004 /kil
Urteil vom 26. März 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom
5. März 2004.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte und bestätigte am 5. März 2004 die gegen den nach eigenen Angaben aus Algerien stammenden X.________ (geb. 1972) angeordnete Ausschaffungshaft. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.
2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist am 21. Oktober 2003 im Asylverfahren mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weggewiesen worden. Entgegen seinen Ausführungen hat er gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission keine Beschwerde eingereicht; der negative Asylentscheid ist gemäss den Akten vielmehr rechtskräftig. Im Übrigen genügt für die Anordnung einer Ausschaffungshaft bereits, dass ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt (BGE 129 II 1 E. 2 S. 5, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist unter anderem wegen Betäubungsmittelhandels angehalten und am 4. März 2004 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 28 Tagen verurteilt worden. Gemäss der Einschätzung des Bundesamts für Flüchtlinge dürfte er nicht aus Algerien, sondern auf Grund der Sprachanalyse eher aus Marokko stammen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer sich geweigert, ein Personalienblatt auszufüllen, und mehrmals erklärt, auf keinen Fall nach Algerien oder Marokko zurückzukehren. Gestützt auf sein renitentes Verhalten bietet er damit keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit den Behörden für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird, weshalb bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG besteht (SR 142.20; BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausreise nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220) oder sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Gegenstand des bundesgerichtlichen Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- oder Wegweisungsfrage. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Algerien der Tod, ist auf seine Ausführungen somit nicht weiter einzugehen. Hierüber haben die Asylbehörden rechtskräftig befunden; es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern ihr Entscheid offensichtlich unhaltbar sein und deshalb nicht Grundlage einer Ausschaffungshaft bilden könnte (vgl. BGE 128 II 193 ff.; 125 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer erklärt, die Schweiz freiwillig in Richtung eines Drittstaats verlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte. Er hatte hinreichend Gelegenheit, sich solche zu beschaffen; da er dies nicht getan hat, ist der Vollzug seiner Wegweisung nunmehr zwangsweise zu organisieren. Für alles Weitere wird auf die Begründungen im angefochtenen Entscheid und in der Haftverfügung des Migrationsamts verwiesen (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG; vgl. das Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).
3.2 Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: