BGer 5C.239/2003
 
BGer 5C.239/2003 vom 19.02.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
5C.239/2003 /mks
Urteil vom 19. Februar 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
1. F. X.________,
2. J. X.________,
Beklagte und Berufungskläger,
beide vertreten durch Rechtsanwalt André Gräni,
gegen
M. X._______,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Ramisberger,
Gegenstand
Erbvertrag,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 18. September 2003.
Sachverhalt:
A.
D. X.________ verstarb am 11. September 1997 in A.________. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau M. X.________ sowie seine Brüder F. X.________ und J. X.________.
B.
Mit Kaufvertrag vom 18. Februar 1986 hatte D. X.________ von seiner Tante und seinem Onkel zwei Grundstücke in C.________ zum Preis von Fr. 50'000.-- erworben. F. X.________ und J. X.________ wurde ein unbefristetes Vorkaufsrecht eingeräumt und im Grundbuch vorgemerkt. Ebenso wurde zu ihren Gunsten ein ebenfalls unbefristetes und obligatorisches Kaufsrecht begründet, ausübbar falls D. X.________ ohne Nachkommen sterben sollte, für welchen Fall M. X.________ ein unentgeltliches obligatorisches Wohnrecht gewährt wurde.
C.
D. X.________ hatte am 23. Januar 1992 mit F. X.________ und J. X.________ einen Erbvertrag abgeschlossen, wonach sein Miteigentum an den beiden Grundstücken in C.________ bei seinem Ableben an sie oder ihre Nachkommen fallen sollte. Der Anrechnungswert wurde auf Fr. 60'000.-- festgelegt, sollte von allfälligen Investitionen und Wertveränderungen unabhängig und an die Erben von D. X.________ zahlbar sein. Diese wurden verpflichtet, eine allfällige Grundpfandschuld abzulösen. Am 21. Februar 1992 wurde den Begünstigten das bereits zugesagte Miteigentum von 2/100 übertragen und das vertragliche Vorkaufsrecht aus dem Jahre 1986 gelöscht. Das durch die Begründung von Miteigentum entstandene gesetzliche Vorkaufsrecht wurde auf Fr. 60'000.-- limitiert. Am Miteigentum der beiden Grundstücke von D. X.________ wurden am gleichen Tag eine Hypothek von Fr. 140'000.-- und am 28. Februar 1992 zwei Inhaberschuldbriefe von Fr. 200'000.-- errichtet.
D.
Mit Erbvertrag vom 10. September 1993 hatten sich D. X.________ und M. X.________ gegenseitig als Universalerben am gesamten Nachlass eingesetzt. Nach dem Tode des überlebenden Ehegattens sollte das noch vorhandene Vermögen an die Neffen und Nichten der Ehefrau gehen, unter Vorbehalt allfälliger Änderungen durch diesen.
E.
Das Bezirksgericht A.________ hiess am 28. September 2000 die Klage von M. X.________ teilweise gut und erklärte den zwischen D. X.________ sowie F. X.________ und J. X.________ abgeschlossenen Erbvertrag vom 23. Januar 1992 mit Ausnahme von Ziff. 1 für ungültig. Es sprach der Klägerin den Miteigentumsanteil von 98/100 an den Grundstücken in C.________ unter Anrechnung auf ihren Erbteil zu und überband ihr die darauf lastenden Grundpfandschulden.
F.
Auf Appellation von F. X.________ und J. X.________ hob das Obergericht des Kantons Aargau am 27. Februar 2002 das Urteil des Bezirksgerichts teilweise auf und wies die Klage von M. X.________ ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Es hiess die Widerklage von F. X.________ und J. X.________ teilweise gut, soweit es darauf eintrat, wies ihnen den Miteigentumsanteil von 98/100 an den Grundstücken in C.________ zu hälftigem Miteigentum zu und verpflichtete sie, der Klägerin Fr. 60'000.-- zu bezahlen. Die Klägerin wurde zur Ablösung der Grundpfandschulden auf den zugewiesenen Grundstücken und zur Zahlung der daraus eingenommenen Mietzinsen von Fr. 72'900.-- an die Beklagten verpflichtet.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob M. X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde am 22. Juli 2002 (5P.178/2002) teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und hob das Urteil des Obergerichts vom 27. Februar 2002 teilweise auf. Eine in der gleichen Sache eingereichte Berufung wies das Bundesgericht gleichentags ab, soweit es darauf eintrat bzw. sie nicht bereits gegenstandslos geworden war (5C.108/2002).
Mit Urteil vom 11. Dezember 2002 trat das Bundesgericht auf ein Erläuterungsgesuch des Obergerichts nicht ein, berichtigte jedoch sein Urteil vom 22. Juli 2002 von Amtes wegen, indem es die aufgehobenen Ziffern des obergerichtlichen Urteils präzisierte.
H.
Am 27. Februar 2003 entschied das Obergericht des Kantons Aargau erneut über den Streitfall, wobei es die von M. X.________ an F. X.________ und J. X.________ zu leistende Zahlung aus eingenommenen Mietzinsen auf Fr. 90'900.-- erhöhte, ansonsten an seinem Urteil vom 27. Februar 2002 im Ergebnis vollumfänglich festhielt. Dagegen erhob M. X.________ wiederum staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht, welche dieses mit Urteil vom 22. Juli 2003 erneut guthiess, soweit es darauf eintrat (5P.148/2003).
I.
Mit Urteil vom 18. September 2003 befasste sich das Obergericht daraufhin aufs Neue mit der Streitsache. Dieses Mal wies es die Appellation der Beklagten im Wesentlichen ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Einzig in einem Nebenpunkt bezüglich Mietzinseinnahmen verurteilte es M. X.________, F. X.________ und J. X.________ eine Betrag von Fr. 1'965.-- zu bezahlen.
J.
Gegen dieses Urteil führen F. X.________ und J. X.________ eidgenössische Berufung an das Bundesgericht.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Eine gegen das nämliche Urteil des Obergerichts erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 18. Februar 2004 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 5P.433/2003).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG).
2.
Soweit die Beklagten dem Obergericht vorwerfen, das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils 5P.148/2003 vom 22. Juli 2003 falsch ausgelegt zu haben, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im konnexen Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde verwiesen werden (Urteil 5P.433/2003, E. 2.1).
3.
Die Beklagten rügen eine unrichtige Anwendung von Art. 8 ZGB. Diese Bestimmungen verleiht einen bundesrechtlichen Anspruch auf Abnahme von Beweisen, die zum Nachweis einer rechtserheblichen Tatsache frist- und formgerecht anerboten worden sind. Der Beweisführungsanspruch ist insbesondere dann verletzt, wenn der kantonale Richter über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Diese Norm bestimmt hingegen nicht, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie Beweise zu würdigen sind (BGE 114 II 289 E. 2 S. 290 f.; 122 III 219 E. 3c S. 223).
Die Beklagten behaupten, das Obergericht habe einzelne Zeugenaussagen nicht beachtet und sehen darin eine Nichtabnahme von Beweisen. Es ist indes eine Frage der Beweiswürdigung, welches Gewicht den jeweiligen Zeugenaussagen zugemessen wird. Für Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, ist die Berufung nicht gegeben (BGE 117 II 609 E. 3c S. 613; 128 III 390 E. 4.3.3b S. 398). Auf die darüber hinaus beanstandende Nichteinvernahme zweier beantragter Zeugen hat das Obergericht verzichtet, da es den Sachverhalt auf Grund der Akten für genügend abgeklärt gehalten hat (vgl. Urteil 5P.433/2003, E. 3). Es hat demnach eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Einer solchen steht Art. 8 ZGB nicht entgegen (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 128 III 22 E. 2d S. 25).
4.
Die Beklagten machen zudem eine Verletzung von Art. 9 ZGB geltend. Sie führen im Wesentlichen aus, das Obergericht habe die erhöhte Beweiskraft nicht berücksichtigt, die dem Erbvertrag als öffentlicher Urkunde gemäss dieser Bestimmung zukomme. Dazu ist einerseits anzumerken, dass die erhöhte Beweiskraft von Art. 9 ZGB lediglich den Inhalt der Urkunde umfasst, mithin was die Urkundsperson kraft eigener Wahrnehmungen überhaupt als richtig bescheinigen kann (BGE 110 II 1 E. 3 S. 2 f.; Max Kummer, Berner Kommentar, N. 43 zu Art. 9 ZGB), was auf den (inneren) Willen regelmässig nicht zutrifft. Andererseits stellt Art. 9 ZGB nur eine widerlegbare Vermutung auf, wobei der Nachweis ihrer Unrichtigkeit ausdrücklich an keine bestimmte Form gebunden ist (Art. 9 Abs. 2 ZGB). Wenn die Beklagten daher rügen, das Obergericht habe, anstatt auf die öffentliche Urkunde abzustellen, die Aussagen einiger weniger Zeugen berücksichtigt, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, welche mit Berufung - wie erwähnt - nicht angefochten werden kann.
5.
Schliesslich behaupten die Beklagten eine unrichtige Anwendung der einschlägigen erbrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Ungültigkeit des Erbvertrages, insbesondere von Art. 469 Abs. 1 und 2 sowie Art. 519 ZGB und Art. 31 OR.
Sie bringen vor, es sei immer der Wille des Erblassers gewesen, die Liegenschaft im Kreise seiner Blutsverwandten zu belassen. Der Erbvertrag vom 23. Januar 1992 beinhalte daher dessen tatsächlichen und wahren Willen. Bei diesem Vorbringen verkennen die Beklagten freilich, dass es Tatfrage ist, was die Beteiligten bei Vertragsabschluss dachten oder wollten (BGE 107 II 226 E. 4 S. 229; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123) und damit der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen (Art. 63 Abs. 2 OG). In Wahrheit kritisieren die Beklagten auch in diesem Punkt einzig die Beweiswürdigung des Obergerichts. Mithin rügen sie sogar ausdrücklich eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) bei der der Auslegung von Zeugenaussagen, worauf offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 43 Abs. 1 OG). Mit der im vorliegenden Berufungsverfahren zulässigen Rechtsfrage, ob die vom Obergericht verbindlich festgestellte Drucksituation, in welcher sich der Erblasser befunden hat, als Drohung und Zwang im Sinne von Art. 469 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren ist, setzen sich die Beklagten hingegen in keiner Weise auseinander. Auch in Bezug auf den Widerruf des ersten Erbvertrages machen sie einzig geltend, der diesbezügliche Widerspruch zwischen dem obergerichtlichen Urteil vom 27. Februar 2002 und demjenigen vom 18. September 2003 sei nicht nachvollziehbar und willkürlich, ohne jedoch auf die rechtlichen Voraussetzungen für einen Widerruf einzugehen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
6.
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beklagten kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schulden der Klägerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Berufungsantwort eingeholt wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: