BGer 6S.199/2002
 
BGer 6S.199/2002 vom 06.01.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
6S.199/2002 /kra
Urteil vom 6. Januar 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Martin Ingold,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Veruntreuung (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB i.V.m.
Art. 25 StGB),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 26. Februar 2002.
Sachverhalt:
A.
X.________ war Alleinaktionär und tatsächlicher Leiter der A.________ Finanz AG in Z.________. Er gab sich ferner als Eigentümer der Scheinfirma P.________ Bank Ltd. in Australien aus. Ende Dezember 1994 verkaufte er die A.________ Finanz AG an Y.________, der zuvor als freier Mitarbeiter für die A.________ Finanz AG bzw. als angeblicher Direktor der P.________ Bank Ltd. tätig gewesen war.
Für die Zeit vom 28. Oktober 1994 bis zum 23. Dezember 1994 tätigte die Darlehensgenossenschaft in K.________ bei der A.________ Finanz AG/P.________ Bank Ltd. eine Festgeldanlage in der Höhe von DM 63 Mio. Das Geschäft war durch G.________ und S.________ von einer Kapitalgesellschaft in M.________ vermittelt worden. Diese hatten im Namen der Kapitalgesellschaft bei der Darlehensgenossenschaft eine Festgeldanlage in diesem Betrag getätigt und die Organe der Darlehensgenossenschaft dazu gebracht, das Geld ihrerseits bei der P.________ Bank Ltd. mit einem etwas höheren Zinssatz anzulegen.
Das Geld wurde von der A.________ Finanz AG/P.________ Bank Ltd. nicht als Festgeld angelegt, sondern am 11. November 1994 auf ein Konto der A.________ Finanz AG bei der Bank H.________ in T.________ überwiesen. Vom Konto wurden in der Folge DM 20 Mio. an S.________ und DM 3 Mio. an A.________, Mitinhaber der Kapitalgesellschaft in M.________, überwiesen; DM 14,6605 Mio. wurden von X.________ und Y.________ für persönliche Zahlungen sowie für eigene Zwecke und solche Dritter verwendet.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Y.________ am 26. Februar 2002 zweitinstanzlich schuldig der Gehilfenschaft zu Veruntreuung (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bankengesetz (Art. 46 Abs. 1 lit. a und d BankG). Es verurteilte ihn zu 25 Monaten Gefängnis, als Zusatzstrafe zu einer achtmonatigen Gefängnisstrafe, die das Obergericht des Kantons Bern am 28. August 2001 wegen Betrugs und Urkundenfälschung ausgesprochen hatte.
C.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 28. September 2003 eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von Y.________ ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Y.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verletzt. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere, dass die fraglichen DM 63 Mio. der A.________ Finanz AG anvertraut waren.
Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Rügen gegen die Beweiswürdigung und gegen tatsächliche Feststellungen sind unzulässig Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung kritisiert, vom festgestellten Sachverhalt abweicht oder sich auf Tatsachen beruft, die im angefochtenen Urteil nicht festgehalten worden sind, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 126 IV 65 E. 1). Sodann ist die Nichtigkeitsbeschwerde zu begründen (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Es muss in der Beschwerdeschrift wenigstens kurz dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze wie verletzt wurden. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer mit den wesentlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander zu setzen. Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht entspricht, kann auf sie nicht eingetreten werden (BGE 129 IV 6 E. 5.1).
Was der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer appellatorischen Kritik des Sachverhalts. Was aber die einzelnen Beteiligten wollten, wussten und taten, ist Tatfrage. So hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass es sich bei den DM 63 Mio. nicht um eine Provision der Kapitalgesellschaft an die A.________ Finanz AG handelte. Vielmehr überwies die Darlehensgenossenschaft das Geld der A.________ Finanz AG zum Zweck der Termingeldanlage, was X.________ und dem Beschwerdeführer bewusst war. Im Übrigen weist dieser lediglich auf das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Gutachten Trechsel hin und pflichtet ihm bei. Insoweit genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
Schliesslich sei angemerkt, dass eine in gleiche Richtung zielende Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten X.________ in diesem Punkt abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: