BGer I 424/2002
 
BGer I 424/2002 vom 29.12.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 424/02
Urteil vom 29. Dezember 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Renggli
Parteien
M.________, 1949, Jugoslawien, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dejan Bojic, UI.Mose Pijade 46, YU-Pozarevac,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 15. April 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene M.________, jugoslawischer Staatsangehöriger, arbeitete in den Jahren 1980 bis 1991 als Saisonnier in der Schweiz und entrichtete dabei die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Am 22. August 1995 stellte er Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) zog verschiedene Unterlagen versicherungstechnischer, berufsbezogener und medizinischer Art bei und legte sie ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor. In einer Stellungnahme vom 30. Juli 1999 hielt der Vertrauensarzt der IV-Stelle, Dr. med. A.________, als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigungen ein depressives Symptom, eine lumbale Skoliose, eine cervicale Spondylose, eine Gonarthrose und ein Schwindelsyndrom fest. Für schwere Arbeiten sei M.________ zu einem Drittel arbeitsunfähig, während für angepasste Arbeiten eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Der Arzt erachtete für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den Beizug von Röntgenbildern der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Knie als notwendig. Ein Akteneditionsgesuch der IV-Stelle beim jugoslawischen Sozialversicherungsträger blieb erfolglos; hingegen liess M.________ mit einem am 23. Februar 2000 bei der IV-Stelle eingegangenen Schreiben einen undatierten Arztbericht von Dr. med. B.________ vom Gesundheitszentrum X.________, in dem M.________ eine dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, sowie einen provisorischen Entscheid der jugoslawischen Sozialversicherung vom 17. März 1995 zu den Akten reichen. Dr. med. C.________ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle hielt in einer Stellungnahme vom 30. September 2000 an der früheren Einschätzung (Arbeitsunfähigkeit von 33 % für schwere Arbeiten, volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Arbeiten) fest. Die von Dr. med. A.________ geforderten Röntgenbilder standen nach wie vor nicht zur Verfügung, hingegen konnte Dr. med. C.________ einen kurzen radiologischen Diagnosebericht beiziehen. Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2000 informierte die IV-Stelle M.________ darüber, dass sie das Leistungsgesuch wegen Fehlens einer Invalidität in rentenbegründendem Ausmass abzulehnen beabsichtige. M.________ nahm am 12. und 24. November 2000 dazu Stellung und reichte zugleich einen weiteren Arztbericht von Dr. med. B.________ vom 9. November 2000 ein. Der medizinische Dienst (Dr. med. C.________) blieb in einer weiteren Stellungnahme vom 28. Februar 2001 bei seiner früheren Beurteilung, da die vorgelegten medizinischen Berichte keine nicht schon bekannte Diagnose enthielten.
Mit Verfügung vom 7. März 2001 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab.
B.
Die bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 15. April 2002 abgewiesen. Der Auffassung der IV-Stelle folgend, dass M.________ ab 5. November 2001 infolge eines verschlechterten Gesundheitszustandes eine höhere Einkommenseinbusse in Kauf zu nehmen habe, was die Behandlung seiner Beschwerde als neues Leistungsgesuch angezeigt erscheinen lasse, ordnete die Rekurskommission an, dass die Akten an die IV-Stelle zu überweisen seien, damit diese über den Rentenanspruch von M.________ neu befinde.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides, eingeschlossen die Behandlung der Beschwerde an die Rekurskommission als neues Leistungsgesuch. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
D.
In einer Eingabe vom 5. August 2002 beantragte M.________ die Übernahme von Kosten für eine Operation, bei der ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt wurde, und mit Schreiben vom 20. August 2002 (Eingang) an die IV-Stelle stellte er unter Beilage von Arztberichten des Weiteren sinngemäss das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Prothese. Eingaben an das Eidgenössische Versicherungsgericht vom 11. und 25. März 2003 sowie 2. Mai 2003 hatten teils Erkundigungen nach dem Stand des Verfahrens, teils die Wiederholung des Antrages auf Ausrichtung einer Invalidenrente zum Inhalt. Schliesslich folgte eine Erklärung, dass M.________ bereit sei, sich nötigenfalls für eine medizinischen Untersuchung in die Schweiz zu begeben.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf die Anträge um Übernahme der Kosten für die Hüftoperation sowie des künstlichen Hüftgelenks kann nicht eingetreten werden, da die IV-Stelle hierüber nicht entschieden hat (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). Zudem wurden die entsprechenden Anträge nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und damit verspätet gestellt. Die Verwaltung wird die Begehren im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens (Erw. 3.1 und 3.3 erster Absatz) prüfen.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die massgeblichen staatsvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den zeitlich massgeblichen Sachverhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), die Gleichstellung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in Rechten und Pflichten gemäss staatsvertraglicher Regelung (Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 und seitherige weitere Vereinbarungen hiezu), die ausschliessliche Anwendbarkeit schweizerischer Rechtsvorschriften bei der Bemessung der Invalidität mangels abweichender staatsvertraglicher Regelungen (ZAK 1989 S. 320 Erw. 2), den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1ter IVG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Aufgabe der medizinischen Fachleute hierbei (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Darauf wird verwiesen.
2.2 Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
2.3 Zu ergänzen ist weiter, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. März 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
3.
Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.1 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden dem medizinischen Dienst der IV-Stelle die bis dahin nicht zur Verfügung stehenden Röntgenbilder zugestellt. Dr. med. D.________ hielt in einer Stellungnahme vom 3. Januar 2002 Folgendes fest: mittlere, teilweise altersbedingte Abnützungserscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule, leichte Abnützungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, angedeutete Arthrosezeichen bei beiden Kniegelenken und Gelenkspaltverminderung am rechten Knie. Aufgrund seiner Interpretation der Röntgenbilder bezeichnete er die früher vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als "durchaus angemessen und korrekt". Eine Stellungnahme zu den Auswirkungen der in einem ihm ebenfalls vorliegenden Schreiben von Dr. med. E.________ vom 5. November 2001 erstmals erwähnten erheblichen linksseitigen Coxarthrose, die gemäss Dr. med. E.________ ein künstliches Hüftgelenk erforderlich mache, sei mangels genügender Unterlagen nicht möglich. Nachdem ihm diese vorlagen, attestierte er am 4. Februar 2002 dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für schwere und von 50 % für leichtere Arbeiten, je ab dem 5. November 2001.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).
3.3 Die am 5. November 2001 erstmals diagnostizierte Coxarthrose ist eine neue Tatsache im eben dargelegten Sinn. Das Vorgehen von Verwaltung und Vorinstanz, die Beschwerde als Neuanmeldung zu behandeln, ist nicht zu beanstanden.
Aufgrund der ärztlichen Berichte muss als feststehend erachtet werden, dass beim Beschwerdeführer bis zum Verfügungserlass eine Arbeitsunfähigkeit von 33 % für schwere Arbeiten gegeben war, während er für leichtere, leidensangepasste Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig war. Gemäss Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter IVG (der nach der Rechtsprechung keine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt; BGE 121 V 269 Erw. 5) haben nicht in der Schweiz wohnhafte Versicherte Anspruch auf Rente, sobald sie mindestens zu 50 % bleibend erwerbsunfähig geworden sind oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 50 % arbeitsunfähig waren und der Invaliditätsgrad nach Ablauf dieser Zeit weiterhin mindestens 50 % beträgt (BGE 121 V 275 Erw. 6c). Der Beschwerdeführer erfüllte nach dem Gesagten zum Verfügungszeitpunkt weder die eine noch die andere Bedingung, woraus sich ergibt, dass damals kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestand. Der Entscheid der Rekurskommission ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: