BGer P 52/2003
 
BGer P 52/2003 vom 23.12.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 52/03
Urteil vom 23. Dezember 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo
Parteien
R.________, 1908, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Fürsprecher Martin Bichsel, Gartenstrasse 6, 3113 Rubigen,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 12. August 2003)
Sachverhalt:
A.
Am 10. August 2001 meldete sich R.________, geboren 1908, zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV an. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern verneinte den Anspruch mit Wirkung ab 1. Juni 2001 (Verfügung vom 2. Oktober 2001). Aus dem Steuerinventar des im Jahr 1999 verstorbenen Ehemannes der Leistungsansprecherin hatte sich ergeben, dass dieser 1989 den gemeinsamen acht Kindern je Fr. 70'000.- als Erbvorbezug überlassen hatte. Die Ausgleichskasse zählte diesen Vorempfang als Verzichtsvermögen zu den anrechenbaren Einnahmen. Sie ging davon aus, dass R.________ an dem insgesamt an die Kinder ausbezahlten Betrag von Fr. 560'000.- die Hälfte aus Güterrecht und wiederum die Hälfte hievon aus Erbrecht zustehen würde, im Ergebnis also ¾ des Gesamtbetrages oder ein Betrag von Fr. 420'000.-. Diesen verminderte sie um jährlich Fr. 10'000.- seit 1990, sodass ein Verzichtsvermögen von Fr. 310'000.- resultierte.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. August 2003 ab.
C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der angefochtene Entscheid und die Verfügung der Ausgleichskasse vom 2. Oktober 2001 aufzuheben und die Ergänzungsleistungen neu zu berechnen ohne Aufrechnung eines Verzichtsvermögens, eventualiter unter Aufrechnung eines Verzichtsvermögens von maximal Fr. 12'694.75.
Während die Ausgleichskasse des Kantons Bern auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG), die Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 3a Abs. 1 ELG), die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) und insbesondere auch die Rechtsprechung bezüglich der Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 121 V 205 f. Erw. 4) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der (Nicht-)Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird verwiesen.
2.
Nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG sind als Einnahmen auch Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Eine zeitliche Limite für Verzichtshandlungen hat der Gesetzgeber nicht aufgestellt. Des Weiteren werden die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten nach Art. 3a Abs. 4 ELG zusammengerechnet. Nach der Rechtsprechung schliesst das damit verankerte Prinzip der gemeinsamen Vermögensanrechnung eine Zurechnung nach Massgabe der konkreten Eigentumsverhältnisse aus. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht etwa die Veräusserung einer Liegenschaft, welche im Alleineigentum (Eigengut) eines Ehegatten gestanden hat, als Vermögensverzicht beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet. Zur Begründung, weshalb nicht auf die konkreten Eigentumsverhältnisse abzustellen sei, hat es angeführt, dass sich die Ausgleichskassen nicht mit güterrechtlichen Fragen zu befassen hätten (AHI 2003 S. 223 Erw. 2b; BBl 1997 I 1197 ff. Ziff. 212.2 und Ziff. 221 ad Art. 3a).
3.
Nach diesem Grundsatz ist auch der vorliegende, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Fall zu beurteilen, in welchem zwar - nach dem Tod ihres Ehegatten - nur die Ergänzungsleistungen für die Ehefrau zu berechnen sind, jedoch die Anrechnung eines Vermögensverzichts streitig ist, der während der Ehe stattgefunden hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist demnach nicht massgebend, ob sie selbst oder ob ihr Ehemann - mit oder ohne ihr Einverständnis - die betreffenden Schenkungen vorgenommen hat. Ebenso wenig sind die güter- und erbrechtlichen Fragen von Belang. Vielmehr ist das Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam anzurechnen und hälftig zu teilen, wie dies auch vorgesehen ist, wenn ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben. Der inzwischen verwitweten Beschwerdeführerin ist das Verzichtsvermögen somit hälftig, also mit einem Betrag von Fr. 280'000.-, anzurechnen. Setzt man diese Summe in die im Übrigen nicht bestrittene Berechnung der Ausgleichskasse vom 1. Oktober 2001 ein ("Aufrechnung bei Vermögensverzicht"), so ergeben sich insgesamt anrechenbare Einnahmen von Fr. 119'596.- und ein Einnahmenüberschuss von Fr. 25'661.-, weshalb die Ausgleichskasse das Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Juni 2001 zu Recht abgelehnt hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: