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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
I{T 7}
I 174/02
Urteil vom 23. Dezember 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Schüpfer
Parteien
D.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 12. Februar 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene spanische Staatsangehörige D.________ war ab März 1988 als Magaziner/Chauffeur bei der Firma H.________ angestellt gewesen. Daneben arbeitete er seit September 1993 als Zeitungsverträger für die X.________ AG. Am 22. Dezember 1999 erlitt er beim Transport von Möbeln eine Schulterverletzung links, welche zunächst konservativ behandelt wurde. Nach einem am 17. Februar 2000 erfolgten Sturz auf einem vereisten Weg kam es erneut zu starken Schulterbeschwerden, sodass die auf den 21. Februar 2000 vorgesehene Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % scheiterte. Am 6. Juni 2000 unterzog sich D.________ einer Schultergelenksrevision mit subtotaler Bursektomie und Akromionplastik im Bereich des linken Schultergelenkes. Vom 24. Juli bis 2. Oktober 2000 arbeitete er zu 30 % als Magaziner beim bisherigen Arbeitgeber. Wegen posttraumatischer AC-Gelenksarthrose mit Bildung eines Knochensporns wurde am 4. Oktober 2000 eine weitere Schultergelenksrevision mit Resektion des AC-Gelenks und Entfernung des Knochensporns durchgeführt, die jedoch keine wesentliche Besserung der Beschwerden brachte. Schliesslich wurde am 4. Mai 2001 eine Bizepstenotomie vorgenommen, in deren Folge die Klinik Y.________ eine volle Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis Ende 2001 bestätigte. Auf den 31. Dezember 2001 löste die Firma H.________ das Arbeitsverhältnis auf.
Am 4. Dezember 2000 hatte sich D.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Begehren mit der Begründung ab, dass er in einer angepassten leichteren Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre und zumutbarerweise ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöchte (Verfügung vom 16. Mai 2001.
B.
D.________ beschwerte sich gegen diese Verfügung und beantragte, in Aufhebung derselben sei die IV-Stelle anzuweisen, die arbeitsmedizinischen und beruflichen Abklärungen im Hinblick auf eine Umschulung vorzunehmen; eventuell sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 12. Februar 2002 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 16. Mai 2001 sei festzustellen, dass er Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine ganze Invalidenrente ab Dezember 2000 habe; eventuell sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b IVG), insbesondere auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit (Art. 17 IVG), geltenden Voraussetzungen zutreffend dargelegt. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente und der für die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten geltenden Regeln (Art. 28 IVG) verweist das kantonale Gericht auf die ebenfalls zutreffenden Ausführungen in der streitigen Verwaltungsverfügung vom 16. Mai 2001. Darauf kann auch im letztinstanzlichen Verfahren verwiesen werden.
1.2 Zu ergänzen ist, dass das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier 16. Mai 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat.
2.1 Mit der streitigen Verfügung vom 16. Mai 2001 hat die IV-Stelle das im Vorbescheidverfahren gestellte Begehren um Umschulung auf eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt und es fehle ihm an den erforderlichen Sprachkenntnissen. Die Vorinstanz hat diese Verfügung mit der Feststellung bestätigt, der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf die geringe Schulbildung und die fehlende berufliche Ausbildung keinen Anspruch auf eine eigentliche Berufslehre. In Betracht fiele eine Anlehre, wobei der Bereich der möglichen Tätigkeiten durch die zurzeit bestehende funktionale Einarmigkeit eingeschränkt sei. Einer Tätigkeit im Bürobereich stehe die Unmöglichkeit der Bedienung von text- bzw. datenverarbeitenden Geräten entgegen. Auch im produktiv-handwerklichen Bereich könne der Beschwerdeführer komplexere Arbeitsabläufe nicht ausführen. Es verbleibe somit der Bereich der Hilfsarbeiten, wo eine Tätigkeit indessen ohne zusätzliche berufliche Massnahmen möglich sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass das definitive Ausmass der Behinderung noch nicht feststehe, weshalb eine abschliessende Beurteilung der beruflichen Möglichkeiten nicht erfolgen könne. Für den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sei ein Leistungsanspruch zu verneinen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe sich seit dem Unfall am privaten PC betätigt und seine Ehefrau sei mit der gleichen Schulbildung nach einer entsprechenden Anlehre seit Jahren erfolgreich im kaufmännischen Bereich erwerbstätig. Unzutreffend sei auch die Annahme der Vorinstanz, wonach beidhändiges Arbeiten an text- und datenverarbeitenden Geräten ausgeschlossen sei. Der linke Arm sei zwar belastungsunfähig, doch könne der Arm angewinkelt werden und seien die Hand sowie die Finger zur Bedienung einer Bürogeräte-Tastatur einsatzfähig. Dementsprechend seien die Voraussetzungen für die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen bereits bei Erlass der streitigen Verfügung erfüllt gewesen.
2.2 Der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG setzt voraus, dass der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, indem der Beschwerdeführer die bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr auszuüben vermag und nach den Feststellungen der Verwaltung bei Ausübung einer dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit eine Erwerbseinbusse von 26 % erleiden würde. Der Leistungsanspruch lässt sich daher nicht schon damit verneinen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung geeigneter Hilfsarbeiten ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen möglich sei. Ein Anspruch ist auch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt. Der Umfang der in Betracht fallenden Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wobei der Versicherte, der infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, Anspruch auf die gesamte Ausbildung hat, die in seinem Fall notwendig ist, soweit die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Je nach den konkreten Umständen und insbesondere der jeweiligen subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit kann im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auch ein vorgängiger Sprachkurs einen invaliditätsbedingt notwendigen Bestandteil einer Umschulungsmassnahme bilden (BGE 124 V 110 Erw. 2a; AHI 1997 S. 85 mit Hinweis). Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung lässt sich daher nicht schon damit verneinen, der Beschwerdeführer verfüge über keine Berufsausbildung und seine Sprachkenntnisse seien mangelhaft. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit (vgl. hiezu BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen) ist die beantragte Umschulung auf eine kaufmännische Tätigkeit nicht ausgeschlossen, zumal wenn sich diese auf eine Anlehre beschränkt. Dem Beschwerdeführer ist sodann darin beizupflichten, dass die beantragte Umschulung im kaufmännischen Bereich unter gesundheitlichen Aspekten nicht von vornherein als ungeeignet bezeichnet werden kann. Nach den ärztlichen Angaben treten Schmerzen insbesondere bei der seitlichen Elevation der Arme und beim Heben von Lasten auf; dagegen kommt es bei der Elevation der Arme nach vorne und beim Bewegen der Ellbogen, Hände und Finger zu keinen wesentlichen Beschwerden (Bericht Dr. med. G.________ vom 19. April 2000). Zu beachten ist indessen, dass Dr. med. G.________ in einem weiteren Bericht vom 4./5. Januar 2001 die Notwendigkeit beruflicher Massnahmen zwar bejaht, jedoch empfohlen hat, diese vorläufig auf Berufsberatung und auf eine Abklärung der familiären Situation zu beschränken, da weitere Massnahmen als verfrüht erschienen. Die Richtigkeit dieser Beurteilung findet eine Bestätigung darin, dass der Beschwerdeführer sich am 4. Mai 2001 erneut einer Operation unterziehen musste. Bei dieser Sachlage ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 16. Mai 2001 (noch) nicht gegeben waren, weshalb die Abweisung des Begehrens im Ergebnis zu Recht besteht. Die Verwaltung wird den Leistungsanspruch für die Zeit nach Erlass der streitigen Verfügung neu zu prüfen haben.
3.
Streitig ist des Weiteren, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.1 Laut Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. G.________ vom 7. November 2000 war der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 22. Dezember 1999 nie mehr als zu 50 % arbeitsfähig. Vom 7. April bis 23. Juli 2000 war er zu 100 % und vom 24. Juli bis 3. Oktober 2000 zu 70 % arbeitsunfähig. Während des zuletzt genannten Zeitabschnitts war er beim bisherigen Arbeitgeber zu 30 % als Hilfsmagaziner beschäftigt, konnte aber selbst leichtere Arbeiten behinderungsbedingt nicht selbstständig verrichten. Im Anschluss an die Operation vom 4. Oktober 2000 bestand wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit, welche nach den Berichten der Klinik Y.________ und des behandelnden Arztes mindestens bis Januar 2001 andauerte. Nach der am 8. Mai 2001 erfolgten dritten Operation bestätigte die Klinik Y.________ am 4. Oktober 2001 rückwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2001 und stellte fest, dass mit einer postoperativen vollen Arbeitsunfähigkeit von bis zu sechs Monaten, d.h. bis Ende 2001 zu rechnen sei. Auf Grund dieser ärztlichen Angaben, von welchen abzugehen keine Anlass besteht, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach dem Unfall vom 22. Dezember 1999 und bis zu dem für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b) nie mehr als zu 30 % arbeitsfähig gewesen ist. Bei Ablauf der für den Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG geltenden Wartezeit am 21. Dezember 2000 war er während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu zwei Dritteln arbeitsunfähig und weiterhin mindestens im gleichen Mass erwerbsunfähig. Eine Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt war ihm auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der durchgeführten medizinischen Massnahmen (einschliesslich der Operation vom 4. Mai 2001) weder bei Ablauf der Wartezeit noch in der Zeit bis zum Verfügungserlass am 16. Mai 2001 zumutbar. Er hat daher ab 1. Dezember 2000 (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
3.2 Nicht zu prüfen ist, wie es sich hinsichtlich des Rentenanspruchs in der Zeit nach Erlass der streitigen Verfügung verhält. Darüber wird die IV-Stelle noch zu entscheiden haben. Sie wird auf Grund ergänzender Arztberichte vorab darüber zu befinden haben, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich und zumutbar war. Bei der Ermittlung des für die Invaliditätsbemessung massgebenden Invalideneinkommens wird sie die Rechtsprechung zu beachten haben, wonach das Abstellen auf DAP-Löhne voraussetzt, dass in der Regel mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden. Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben bedarf es zusätzlicher Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe, womit eine Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht wird. Fehlt es an entsprechenden Angaben, hat die Invaliditätsbemessung auf Grund von Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu erfolgen (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35 und 47/00, Erw. 4.2.2). Im genannten Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht des Weiteren entschieden, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf Grund von DAP-Löhnen leidensbedingte Abzüge, wie sie praxisgemäss bei den statistischen Tabellenlöhnen der LSE vorgenommen werden können (vgl. BGE 126 V 75 ff.), nicht sachgerecht und nicht zulässig sind. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (Erw. 4.2.3).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2002 und die Verwaltungsverfügung vom 16. Mai 2001 insoweit aufgehoben, als damit das Rentenbegehren abgewiesen wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Die Akten werden der IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen, damit sie über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung) für die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2001 befinde.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Die Vorinstanz hat über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Grosshandel und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: