BGer I 445/2003
 
BGer I 445/2003 vom 22.12.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 445/03
Urteil vom 22. Dezember 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
D.________, 1952, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 23. Mai 2003)
Sachverhalt:
A.
Die 1952 geborene D.________, verheiratet und Mutter zweier Kinder (geb. 1979 und 1987), meldete sich am 28. August 1998 unter Hinweis auf ein seit Januar 1998 bestehendes rheumatologisches Leiden sowie ein chronisches Schmerzsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Nach Abklärung der Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Durchführung beruflicher Massnahmen ab (Verfügung vom 25. August 1999). Das daraufhin beschwerdeweise angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den Verwaltungsakt auf und wies die Sache zur Aktenergänzung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 19. Juli 2000). Diese veranlasste in der Folge u.a. eine polydisziplinäre Untersuchung durch die Institution X.________ (Gutachten vom 30. Oktober 2001), holte einen Bericht der vormaligen Arbeitgeberin der Versicherten, der Firma Y.________, bei welcher D.________ vom 22. April 1985 bis 30. September 1999 teilzeitlich als Kassiererin angestellt gewesen war, vom 28. Januar 2002 ein und liess eine "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" (Bericht vom 8. März 2002) vornehmen. Ferner äusserte sich der Hausarzt, Dr. med. V.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, gegenüber der Verwaltung u.a. mit Bericht vom 27. Mai 2002 zum Gesundheitszustand der Versicherten. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle D.________ - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 rückwirkend ab 1. Juni 1999 eine Viertelsrente (nebst Kinder- und Zusatzrente) zu; sie ging dabei von einer Einschränkung in der mit 54 % gewichteten Erwerbstätigkeit von 47 % sowie einer Behinderung im auf 46 % veranschlagten Haushaltsbereich von 50 % aus, woraus ein Invaliditätsgrad von insgesamt 48 % resultierte.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher ein weiterer Bericht des Dr. med. V.________ vom 18. Dezember 2002 eingereicht wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Mai 2003 ab.
C.
D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Zusprechung einer höheren Rente.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der sog. spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen, hier anzuwendenden Fassung]; BGE 125 V 146; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) zutreffend dargelegt. Richtig ist ferner auch der Hinweis darauf, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 4. Dezember 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist vorab, inwieweit die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
2.1 Verwaltung und Vorinstanz stellten zur Beantwortung dieser Frage auf das Gutachten der Institution X.________ vom 30. Oktober 2001 ab. Darin werden aus neurologischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht als Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ein Fibromyalgiesyndrom, ein Panvertebralsyndrom bei Fehlform (Hohl-Rundrücken), bei diffuser idiopathischer skelettaler Hyperostose (DISH) und bei degenerativ bedingter Ventrolisthese L4/5 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Adipositas per magna genannt. Nach Einschätzung der Fachärzte ist die Versicherte in Würdigung sämtlicher somatischer und psychiatrischer Befunde auch für eine leichte Tätigkeit lediglich zu 30 % arbeitsfähig, wobei bei der Beurteilung vorwiegend die Krankheiten im Rahmen des Bewegungsapparates im Vordergrund gestanden hätten.
Die Feststellungen im Gutachten der Institution X.________ beruhen auf eingehenden polydisziplinären Abklärungen und sind in Kenntnis der wesentlichen medizinischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die von den Experten gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden eingehend und, insbesondere auch mit Bezug auf die fachübergreifenden Zusammenhänge, nachvollziehbar begründet. IV-Stelle und kantonales Gericht haben daher zu Recht den Beweiswert des Gutachtens für die sich stellende Frage der Restarbeitsfähigkeit - auch in Gegenüberstellung zu den Berichten des Dr. med. V.________ vom 27. Mai und 18. Dezember 2002, welche zwar in der Diagnosestellung, nicht aber hinsichtlich der daraus resultierenden Leistungseinbusse mit den Gutachtern übereinstimmen - bejaht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden.
2.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, sticht nicht.
2.2.1 Insbesondere lässt die von den Ärzten der Institution X.________ auf 70 % geschätzte Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich noch nicht auf eine Invalidität im gleichen Umfange schliessen. Während die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit bezeichnet, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, bedeutet die Erwerbsunfähigkeit das gesundheitlich bedingte Unvermögen des Betroffenen, durch Verwertung seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt Erwerbseinkünfte zu erzielen (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 121 Rz 3; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 8 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 6 und 7 ATSG). Als Invalidität im Sinne des Art. 4 Abs. 1 IVG gilt schliesslich die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (vgl. auch Art. 8 ATSG). Der Invaliditätsbegriff weist damit wirtschaftlichen Charakter auf (BGE 110 V 275 Erw. 4a), weshalb es nicht angeht, die medizinische Arbeitsunfähigkeit kurzerhand der aus den Gesundheitsschäden resultierenden Erwerbseinbusse gleichzusetzen. Es ist daher bei der Bemessung der Invalidität nicht auf die generell-abstrakte medizinische Einschätzung des Gesundheitsschadens, sondern auf dessen konkrete ökonomische Folgen abzustellen (RKUV 1991 Nr. U 130 S. 271 f. Erw. 3).
2.2.2 Des Weitern ist der Versicherten entgegenzuhalten, dass die Invaliditätsbemessung in ihrem Fall auf Grund der gemischten Methode (vgl. Erw. 1 hievor) zu erfolgen hat (Erw. 2.2.3 hiernach), sodass die für den Erwerbsbereich geschätzte Arbeitsunfähigkeit alleine noch nicht massgebend ist. Vielmehr ist auch den in der bisherigen Haushaltstätigkeit durch den Gesundheitsschaden aufgetretenen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen und anschliessend der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen festzulegen. Der von IV-Stelle und kantonalem Gericht auf rund 48 % bezifferte Invaliditätsgrad bedeutet demnach nicht, wie von der Beschwerdeführerin angenommen, dass sie zu 52 % arbeitsfähig ist, sondern stellt einen auf Grund einer Mischrechnung ermittelten Wert dar.
2.2.3 Entgegen der Auffassung der Versicherten lässt sich sodann die von der Verwaltung vorgenommene, vorinstanzlich bestätigte Aufteilung von Erwerbs- und Haushaltsbereich (54 % : 46 %) nicht beanstanden. Für die von ihr bereits seit Anfang der 80er Jahre geltend gemachte Arbeitszeitreduktion aus gesundheitlichen Gründen findet sich in den Akten keine Stütze. Wie im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf verschiedene Arztberichte richtig dargelegt wurde, weisen die medizinischen Unterlagen differierende Angaben zum Beginn der Beschwerden auf, nennen jedoch allesamt nicht den von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeitpunkt. Selbst wenn die Versicherte zuvor zu 100 % erwerbstätig gewesen sein sollte, was sich anhand der Akten indes ebenfalls nicht abschliessend eruieren lässt, könnte sie daraus folglich noch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Umstand der Verminderung des Beschäftigungsgrades allein erlaubt ohne weitere Anhaltspunkte noch keine Rückschlüsse auf den Grund der Reduktion bzw. vermag keine Vermutung für eine gesundheitsbedingte Aufgabe der bisherigen Vollzeittätigkeit zu begründen. Daran ändert ohne entsprechende ärztliche Belege auch das Arbeitszeugnis der vormaligen Arbeitgeberin, der Firma Z.________, vom 1. März 1982 nichts, wonach die Versicherte das Unternehmen "aus gesundheitlichen Gründen auf eigenen Wunsch" verlasse habe. Letztlich ist einzig massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, bei im Übrigen unveränderten Umständen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwerbstätig wäre, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Dies lässt sich auf Grund der im Abklärungsbericht Haushalt vom 8. März 2002 festgehaltenen Äusserung der Versicherten auf die Frage, ob sie heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, klar beantworten. Danach wäre sie "bis zum Beginn der Berufsausbildung/höheren Schule des jüngeren Kindes (=August 2003) weiterhin im Ausmass von 50 % [recte: 54 %] erwerbstätig geblieben". Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auf diese "Aussage der ersten Stunde" (vgl. dazu BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen) abgestellt werden sollte, zumal sie vor dem Hintergrund der persönlichen Lebenssituation als glaubhaft erscheint.
2.2.4 Was die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angedeutete stete Verschlechterung des Gesundheitszustandes anbelangt, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin, soweit die Verhältnisse nach Verfügungserlass vom 4. Dezember 2002 betreffend (vgl. dazu BGE 121 V 366 Erw. 1b), unbenommen bleibt, einen Revisionsantrag nach Massgabe von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen. Gleiches gilt im Hinblick auf eine allenfalls ohne gesundheitliche Beeinträchtigung per August 2003 vorgenommene Erweiterung des bisherigen Beschäftigungsgrades, stellt eine Änderung des (zahlenmässigen) Verhältnisses der beiden nach Art. 27bis IVV massgeblichen Tätigkeitsbereiche rechtsprechungsgemäss doch einen Revisionsgrund dar (Urteil V. vom 29. April 2003, I 162/02, Erw. 3.3; nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 17. September 1999, I 233/99, Erw. 3 mit weiteren Hinweisen).
3.
Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit mittels Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. Erw. 1 hievor), wohingegen weder im Lichte der Akten noch auf Grund der Vorbringen der Parteien Anlass zur näheren Prüfung des auf Grund einer Abklärung vor Ort durch einen Betätigungsvergleich ermittelten Behinderungsgrades im Haushalt (50 %) besteht (vgl. BGE 125 V 415 und 417).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend sind; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 31).
3.1 Das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) beläuft sich gestützt auf die Angaben der Firma Y.________ vom 28. Januar 2002 für das vorliegend relevante Vergleichsjahr 1999 auf Fr. 24'310.- jährlich (Fr. 1870.- x 13). Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um einen auf Grund des Gesundheitszustandes der Versicherten bereits reduzierten Verdienst gehandelt hätte, sind nicht erkennbar.
3.2 Was die Bestimmung des Einkommens anbelangt, welches die Beschwerdeführerin zumutbarerweise mit ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), hat die IV-Stelle gestützt auf sog. DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA])-Zahlen für das Jahr 2002 nach Massgabe einer um 70 % verminderten Leistungsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 13'621.- als massgeblich erachtet. Darauf kann indessen, abgesehen vom nicht korrekten Vergleichsjahr, bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil mit bloss drei aufgelegten DAP-Blättern gemäss neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 und 4.2.2; vgl. auch Urteil R. vom 1. Oktober 2003, I 479/00, Erw. 3.1) die Basis für die Beurteilung der Repräsentativität der verwendeten DAP-Blätter zu schmal und die Ermittlung des Invalideneinkommens somit nicht bundesrechtskonform ist.
3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 1998 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert, basierend auf 40 Wochenstunden) für Arbeitnehmerinnen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor Fr. 3505.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Jahre 1999 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11/2003, S. 98, Tabelle B9.2) sowie in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen von 1998 auf 1999 von rund 0,6 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 99, Tabelle B10.3; BGE 129 V 408) bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % einem Einkommen von Fr. 13'265.- entspricht.
Die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen), hat das kantonale Gericht zu Recht implizit verneint. Selbst wenn sich die im Gutachten der Institution X.________ vom 30. Oktober 2001 genannten leidensbedingten Einschränkungen (nur körperlich leichte Tätigkeiten, eingeschränkter Bewegungsapparat) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt lohnmindernd auswirken sollten, träfe dies nur in geringem Masse zu, zumal diesen bereits mit der Annahme einer Leistungseinbusse von 70 % Rechnung getragen wurde. Eine Herabsetzung des Tabellenlohnes lässt sich damit jedenfalls nicht rechtfertigen, gilt es doch auf der anderen Seite zu berücksichtigen - wie bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wurde -, dass sich bei Frauen im Rahmen von einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) eine Teilzeitarbeit von 30 % proportional zu einer Vollzeitbeschäftigung berechnet sogar lohnerhöhend auswirkt (vgl. Tabelle 6* der LSE 1998, S. 20; Urteil T. vom 9. September 2003, I 72/03, Erw. 3 mit weiteren Hinweisen). Andere einkommensbeeinflussende Faktoren, welche gegebenenfalls einen Abzug als angemessen erscheinen lassen würden, sind bei der seit 1972 in der Schweiz lebenden und seit März 1997 das schweizerische Bürgerrecht besitzenden, im Jahre 1999 47-jährigen Versicherten nicht auszumachen. Es bleibt daher bei einem Invalideneinkommen von Fr. 13'265.-.
3.4 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 24'310.-) und Invalideneinkommen (Fr. 13'265.-) ergibt sich ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 45 %. Im Haushalt beträgt die Einschränkung sodann unbestrittenermassen 50 % (Erw. 3 hievor), woraus in Anwendung der gemischten Methode eine Gesamtinvalidität von 47,3 % (0,54 x 45 % + 0,46 x 50 %) und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultiert. Hinweise für relevante Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass bestehen nicht, sodass es im Ergebnis bei der zugesprochenen Viertelsrente sein Bewenden haben muss, zumal nach unwidersprochen gebliebener Feststellung der Verwaltung auch kein Härtefall in Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG vorliegt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: