BGer 4A.5/2003
 
BGer 4A.5/2003 vom 22.12.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
4A.5/2003 /mks
Urteil vom 22. Dezember 2003
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________ Inc.,
Beschwerdeführerin, vertreten durch E. Blum & Co., Patentanwälte VSP,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum vom 24. September 2003.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. August 2002 wies das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) das Gesuch um Eintragung der Wortmarke DISCOVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL der X.________ Inc., USA (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41 und 42 gestützt auf Art. 2 lit. a MSchG zurück. Das IGE führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das Zeichen DISCOVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL bestehe aus zwei zusammengesetzten, sich ergänzenden Wortkombinationen, welche direkt verständlich und im heutigen englischen Sprachgebrauch üblich seien. Für Dienstleistungen auf dem Gebiete der Kommunikation sind die vom Publikum als Entdeckungsreise und Abenteuerkanal verstandenen Wörter nach den Erwägungen des IGE beschreibend, da nach Themen assortierte Spartensender heute üblich seien und mit oder ohne Kabelanschluss direkt ins Haus empfangen würden. Die entsprechenden Themen würden den Konsumenten per Ausstrahlung (Klasse 38), per globales Computernetzwerk (Klasse 42), über bespielte Magnetbänder wie Videokassetten oder andere audiovisuelle Ton- und Bildträger (Klasse 9) präsentiert.
B.
Mit Entscheid vom 24. September 2003 hiess die Rekurskommission für Geistiges Eigentum die Beschwerde der Gesuchstellerin teilweise gut, hob die Verfügung des IGE vom 13. August 2002 teilweise auf und wies dieses an, dem Markeneintragungsgesuch Nr. 5502/2000 für die folgenden Waren und Dienstleistungen zu entsprechen:
Klasse 9
Apparate zur Speicherung, Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild; Unterhaltungsgeräte für den Gebrauch mit Fernsehgeräten; interaktive Computeranlagen; Telekommunikationsausrüstungen und -apparate für die Umwandlung von Film und Video in interaktive und digitalkomprimierte Programme; Computerhardware und -software; Computer, Computerprogramme; Fernseh-Fernbedienungsgeräte, Fernsehconverter und verwandte Geräte im Bereich von interaktiven und digitalkomprimierten Fernsehprogrammen und für den Gebrauch im Zusammenhang mit faseroptischen Kabel- und Satellitenfernsehübertragungen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten.
Klasse 38
Vermietung von Telekommunikationsgeräten (Video- und audiovisuelle Bildträger für Telekommunikationsgeräte) für den Empfang und die Übertragung von Fernsehprogrammen und Dateninformationen.
Klasse 42
Verschlüsselung und Entschlüsselung von Daten.
Im Übrigen wies die Rekurskommission die Beschwerde ab. In ihren Erwägungen ging sie davon aus, dass die beiden Wortgruppen DISCOVERY TRAVEL und ADVENTURE CHANNEL vom schweizerischen Publikum im Sinne von "Entdeckungsreise" und "Abenteuerkanal" verstanden werden. Dem von der Beschwerdeführerin beanspruchten Zeichen kommt nach ihrer Auffassung die Bedeutung von "Entdeckungsreisen- und Abenteuer-Kanal" oder "Entdeckungsreisen- und Abenteuer-Programm" zu. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermittelt das Zeichen nach den Erwägungen der Rekurskommission die Vorstellung, dass diese mit einem Kanal oder Programm zu tun haben, dessen Inhalt Entdeckungsreisen und Abenteuer sind. Dies gilt insbesondere für die in Klasse 9 beanspruchten folgenden Datenträger und Speichermedien:
"Spielfilme; Videobänder; Compactdiscs; Videodiscs; Ton- und Bildaufzeichnungen und Tonaufnahmen auf Datenträgern gespeichert; mit Ton und/oder Bildern bespielte Magnetbänder; CD ROMs; auf Platten gespeicherte phonographische Aufzeichnungen; magnetische und faseroptische Datenträger"
Soweit in Klasse 38 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sendungen beansprucht werden, weckt das Zeichen nach den Erwägungen der Rekurskommission Vorstellungen über den Inhalt solcher Sendungen, weshalb das Zeichen für folgende Dienstleistungen dieser Klasse beschreibend ist:
"Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, insbesondere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fernseh-, Kabel- und Rundfunkausstrahlung, Ausstrahlung und Übertragung von Fernsehprogrammen und Radioprogrammen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fernseh- und Rundfunkübertragung und Rundfunkausstrahlung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenübertragung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der faseroptischen Kabel- und Satellitenfernsehübertragung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Satelliten- und Online-Telekommunikation; Dienstleistungen auf dem Gebiet der interaktiven Telekommunikation; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Abonnementfernsehübertragung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Übertragung von Daten für Abonnenten."
Schliesslich kam die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass das Zeichen der Beschwerdeführerin den Inhalt sämtlicher in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen beschreibe, nämlich
"Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erziehung, des Unterrichts und der Unterhaltung, insbesondere Vorbereitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Produktion von Filmen, Videos, Rundfunkprogrammen und Live-Unterhaltungssendungen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Produktion von Zeichentrickfilmen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Spielfilmunterhaltung, Fernsehunterhaltung, der Erziehung und Ausbildung auf dem Gebiet der Live-Unterhaltungsveranstaltungen und Shows; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unterhaltung in Form von interaktiven und digital-komprimierten Fernsehprogrammen via faseroptische, Kabel - oder Satellitenausstrahlung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erziehung, Schulung und Ausbildung im Bereich interaktiver und digitalkomprimierter Fernsehprogramme und der Ausstrahlung über Faseroptik, Kabel und Satellit; Unterhaltung in Form von digitalkomprimierten Fernsehprogrammen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Drucksachen und Zeitschriften; Erziehung und Unterhaltung mittels Online-Computerdienstleistungen."
Die eigenen Voreintragungen, auf welche die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs hinwies, hielt die Rekurskommission nicht für vergleichbar und ausländische Markeneintragungen betrachtete sie als nicht massgebend und auch nicht als Indizien erheblich, nachdem es sich nicht um einen Zweifelsfall handle.
C.
Die X.________ Inc. hat am 24. Oktober 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit folgenden Anträgen:
1. Es sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie das Markeneintragungsgesuch Nr. 5502/2000 zurückweist für die Produkte:
"Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, insbesondere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fernseh-, Kabel- und Rundfunkausstrahlung; Ausstrahlung und Übertragung von Fernsehprogrammen und Radioprogrammen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fernseh- und Rundfunkübertragung und Rundfunkausstrahlung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenübertragung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der faseroptischen, Kabel- und Satellitenfernsehübertragung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Satelliten- und Online-Telekommunikation; Dienstleistungen auf dem Gebiet der interaktiven Telekommunikation; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Abonnementfernsehübertragung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Übertragung von Daten für Abonnenten" (Klasse 38) und
"Dienstleistungen auf dem Gebiet der Spielfilmunterhaltung, Fernsehunterhaltung, der Erziehung und Ausbildung und auf dem Gebiet der Live-Unterhaltungsveranstaltungen und Shows; Erziehung und Unterhaltung mittels Online-Computerdienstleistungen." (Klasse 41)
2. Es sei das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum anzuweisen, dem Markeneintragungsgesuch Nr. 5502/2000 stattzugeben für die vorstehend in Ziffer 1 aufgeführten Produkte sowie für die in Dispositivziffer 1 des Entscheids der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum aufgeführten Produkte..."
Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf die Vernehmlassung des IGE an die Vorinstanz, in welcher sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die in Klasse 38 beanspruchten Produkte beantragt worden sei; sie sieht darin eine Anerkennung ihrer Beschwerde, welche insoweit das Verfahren zum Abschluss gebracht habe, eventuell eine Wiedererwägung der erstinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, dass das umstrittene Zeichen für die von ihr noch beanspruchten Produkte beschreibend sei.
D.
Das IGE beantragt in der Vernehmlassung, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die von der Beschwerdeführerin in Klasse 38 beanspruchten Produkte seien zur Eintragung zuzulassen. In Bezug auf die in Klasse 41 beanspruchten Produkte beantragt das IGE die Abweisung der Beschwerde.
Die Rekurskommission für geistiges Eigentum schliesst in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission über die Verweigerung einer Markeneintragung (vgl. Art. 98 lit. e OG). Die Rekurskommission hat nicht im Widerspruchsverfahren nach Art. 31 ff. MSchG entschieden, so dass keine Ausnahme nach Art. 36 Abs. 3 MSchG gegeben ist. Die vorliegende Beschwerde wurde sodann rechtzeitig (Art. 106 OG) und formgenüglich (Art. 108 OG) durch die vom angefochtenen Entscheid berührte Partei (Art. 103 lit. a OG) eingereicht, so dass darauf einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz hätte über die Verweigerung der Marken-Eintragung für die von ihr in Klasse 38 beanspruchten Produkte nicht mehr materiell entscheiden dürfen, nachdem das IGE insoweit die Beschwerde anerkannt, eventuell den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung gezogen habe.
2.1 Nach Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, auf die Beschwerdeinstanz über. Der Devolutiveffekt der Beschwerde wird allerdings durch Art. 58 VwVG gemildert, da die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann. In diesem Fall eröffnet sie nach Art. 58 Abs. 2 VwVG eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (BGE 127 V 228 E. 2b S. 231 ff.; 113 V 237; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 154 N 419, S. 236 N 660; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 254 N 1324; Moser/Übersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, in Handbücher für die Anwaltspraxis, Band III, S. 85 N 3.4 und S. 101 N 3.30).
2.2 In der Vernehmlassung an die Vorinstanz vom 13. November 2002 hatte das IGE das Rechtsbegehren gestellt, die Beschwerde sei teilweise abzuweisen und dem Zeichen DISCOVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL sei der Schutz für bestimmt umschriebene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 zu verweigern. Das Institut begründete darauf den Antrag auf teilweise Abweisung, äusserte sich jedoch nicht zum sinngemässen Antrag auf teilweise Gutheissung betreffend die in den Klassen 38 und 42 beanspruchten Produkte. Damit zog das IGE seine Verfügung vom 23. August 2002 nicht im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVG in Wiedererwägung. Die Behandlung der Sache verblieb vielmehr unbesehen der in der Vernehmlassung gestellten Anträge gemäss Art. 54 VwVG bei der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum. Diese hatte den Streitgegenstand im Sinne der Verfügung des IGE vom 23. August 2002 zu beurteilen.
2.3 Das IGE konnte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 23. August 2002 nach Erstattung der Vernehmlassung nicht mehr in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG) und insofern über den Streitgegenstand nicht mehr verfügen. Das Institut konnte daher auch keine Ansprüche der Beschwerdeführerin verbindlich anerkennen. Die Rekurskommission bemerkt in ihrer Vernehmlassung zutreffend, dass die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht Partei im Sinne von Art. 6 VwVG ist. Da sie nicht als Partei über den Prozessgegenstand verfügen kann, gilt die prozessuale Dispositionsmaxime für sie als solche nicht. Nachdem die Streitsache vor der Vorinstanz rechtshängig war, hat diese vielmehr zutreffend von Amtes wegen und ohne Bindung an den vom IGE in der Vernehmlassung gestellten Antrag die Rechtsfrage geprüft, ob die Verweigerung der Eintragung der von der Beschwerdeführerin hinterlegten Marke für die beanspruchten Produkte der Klasse 38 rechtmässig ist.
3.
Nach Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen vom Markenschutz absolut ausgeschlossen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden.
3.1 Zum Gemeingut gehören insbesondere Sachbezeichnungen und Beschaffenheitsangaben, also Angaben zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen (BGE 129 III 225 E. 5.1 S. 227 mit Verweisen; Marbach, Kennzeichenrecht, SIWR, Bd. III, Basel 1996, S. 33; David, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, N 10 zu Art. 2 MSchG). Dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf Merkmale der Ware hinweisen, reicht dafür nicht aus. Der beschreibende Charakter des Zeichens muss vielmehr ohne besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen sein, wobei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft (BGE 128 III 447 E. 1.5 S. 450 mit Hinweis). Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (BGE 108 II 487 E. 3; 104 Ib 65 E. 2; 103 II 339 E. 4c S. 334; David, a.a.O., N 10 zu Art. 2 MSchG).
3.2 Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, dass die durchschnittlichen Adressaten des Zeichens DISCOVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL in der Schweiz über gewisse Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, so dass sie DISCOVERY als "Entdeckung", TRAVEL als "Reise", ADVENTURE als "Abenteuer" und CHANNEL als "Kanal" verstehen. Die Vorinstanzen sind überdies zutreffend davon ausgegangen, dass der massgebende Gesamteindruck beim Adressaten vornehmlich dadurch entsteht, dass er versucht, die vier Ausdrücke zu einem sinnhaften Ganzen zusammenzufügen. Dabei haben sie richtig geschlossen, dass die beiden ersten Ausdrücke der mit dem "&"-Zeichen verbundenen Paare jedenfalls vom deutschsprachigen Publikum zwanglos als "Entdeckungsreise" gelesen werden. Dass der englische Ausdruck korrekt "voyage of discovery" heissen würde und in der englischen Sprache nicht gebräuchlich sei, wie die Beschwerdeführerin einwendet, ändert für das massgebende Verständnis der durchschnittlichen (deutschsprachigen) Schweizer Adressaten ebenso wenig wie der Umstand, dass das Wort "discovery" neben dem bekanntesten Sinngehalt noch weitere Bedeutungen aufweist. Das Verständnis der beiden Wörter "discovery" und "travel" als Entdeckungsreise bedarf keines Fantasie-Aufwandes. Dasselbe gilt für die Ausdrücke "ADVENTURE" und "CHANNEL", welche das schweizerische Durchschnittspublikum in ihrer Hauptbedeutung erfasst und daraus jedenfalls im Zusammenhang mit elektronischen, (audio-) visuellen und ähnlichen Medien den Begriff "Abenteuer-(TV)-Kanal" bildet. Der Begriff "Abenteuer" ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keineswegs zu vage - vielmehr ist etwa der Ausdruck "Abenteuerfilm" durchaus gebräuchlich und klar.
3.3 Die Vorinstanz hat zutreffend geschlossen, dass die Bezeichnung "DISCOVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL" beim massgebenden schweizerischen Publikum die Vorstellung von Kanälen oder Programmen weckt, deren Inhalt Entdeckungsreisen und Abenteuer bilden. Dass das Zeichen unter dieser Voraussetzung für Dienstleistungen und Waren beschreibend ist, welche entsprechende Inhalte vermitteln (können), bestreitet die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich. Sie wendet insbesondere gegen den beschreibenden Charakter ihres Zeichens betreffend die in Klasse 41 beanspruchten Produkte für den Fall nichts ein, dass das von der Vorinstanz festgestellte Zeichen-Verständnis durch das massgebende Publikum zutreffen sollte. Sie hält jedoch mit dem IGE dafür, die Dienstleistungen in Klasse 38 beträfen durchgehend technische Übermittlungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Tele- und Datenkommunikation, deren Eigenschaften durch das umstrittene Zeichen nicht und schon gar nicht direkt beschrieben würden.
Der Ansicht der Beschwerdeführerin ist zunächst darin beizustimmen, dass rein technische Dienstleistungen für die Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen unbesehen um den Inhalt der übermittelten Daten erbracht werden. Zeichen für solche rein technischen Dienstleistungen vermögen den Inhalt der übermittelten Daten nicht zu charakterisieren. Soweit daher das für Dateninhalte beschreibende Zeichen "DISCOVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL" für rein technische Dienstleistungen beansprucht wird, ist darin keine Beschaffenheitsangabe zu sehen und steht einer Eintragung aus diesem Grund nichts entgegen. Die internationale Klasse 38 betrifft Dienstleistungen im Bereich "Telekommunikation" (vgl. die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen nach dem Abkommen von Nizza [SR 0.232.112.8]) und daher - wie das IGE in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt - Dienstleistungen, die es mindestens einer Person ermöglichen, mit einer andern durch ein sinnesmässig wahrnehmbares Mittel in Verbindung zu treten. Da die Dienstleistungen, für welche das umstrittene Zeichen beansprucht wird, allein die technische Übermittlung zum Gegenstand haben, wird mit deren Bezeichnung der Inhalt der übermittelten Programme nicht beschrieben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit gutzuheissen.
4.
Was die Beschwerdeführerin sonst noch vorbringt, ist unbegründet. Die Zugehörigkeit eines Zeichens zum Gemeingebrauch beurteilt sich nach dem Eindruck des schweizerischen Publikums, weshalb auf ausländische Entscheide nicht abzustellen ist (BGE 129 III 225 E. 5.5 S. 229 mit Verweisen). Gegenüber sich selbst kann die Beschwerdeführerin sodann von vornherein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen (Urteil 4A.13/1995 E. 5c, publ. in sic! 1997, 159). Dass ähnliche Marken der Beschwerdeführerin - allenfalls zu Unrecht - eingetragen wurden, vermag ihren Standpunkt daher nicht zu stützen.
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Marke "DISCOVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL" für die unter Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen zusätzlich eingetragen werden kann. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Im separat zugestellten Dispositiv ist versehentlich unter Ziffer 1 bei der Klasse 38 die Passage "Dienstleistungen auf dem Gebiet der Satelliten- und Online-Telekommunikation" weggelassen worden. Dieses Versehen wird mit der Zustellung des begründeten Urteils berichtigt.
6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Angesichts des Umstands, dass das IGE als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 24. März 1995; SR 172.010.31) erstinstanzlich das Gesuch der Beschwerdeführerin insgesamt abgelehnt hat, rechtfertigt sich unbesehen des Antrages in der Vernehmlassung, die Parteientschädigung nach den allgemeinen prozessrechtlichen Prinzipien zu Lasten des Instituts zuzusprechen. Eine andere Verlegung der Kosten der Vorinstanz ist dagegen angesichts der bloss teilweisen Gutheissung der Beschwerde nicht angebracht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziffer 1 des Entscheids der Eidg. Rekurskommission für Geistiges Eigentum vom 24. September 2003 wird aufgehoben und das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum wird angewiesen, dem Markeneintragungsgesuch Nr. 5502/2000 für die folgenden Waren und Dienstleistungen zu entsprechen:
Klasse 9
Apparate zur Speicherung, Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild; Unterhaltungsgeräte für den Gebrauch mit Fernsehgeräten; interaktive Computeranlagen; Telekommunikationsausrüstungen und -apparate für die Umwandlung von Film und Video in interaktive und digitalkomprimierte Programme; Computerhardware und -software; Computer, Computerprogramme; Fernseh-Fernbedienungsgeräte, Fernsehconverter und verwandte Geräte im Bereich von interaktiven und digitalkomprimierten Fernsehprogrammen und für den Gebrauch im Zusammenhang mit faseroptischen Kabel- und Satellitenfernsehübertragungen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten.
Klasse 38
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, insbesondere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fernseh-, Kabel- und Rundfunktausstrahlung; Ausstrahlung und Übertragung von Fernsehprogrammen und Radioprogrammen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fernseh- und Rundfunkübertragung und Rundfunkausstrahlung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenübertragung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der faseroptischen, Kabel- und Satellitenfernsehübertragung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Satelliten- und Online-Telekommunikation; Dienstleistungen auf dem Gebiet der interaktiven Telekommunikation; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Abonnementfernsehübertragung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Übertragung von Daten für Abonnenten; Vermietung von Telekommunikationsgeräten (Video- und audiovisuelle Bildträger für Telekommunikationsgeräte) für den Empfang und die Übertragung von Fernsehprogrammen und Dateninformationen.
Klasse 42
Verschlüsselung und Entschlüsselung von Daten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum und der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum sowie dem Eidgenössischen Handelsregisteramt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: