BGer I 507/2001
 
BGer I 507/2001 vom 18.12.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 507/01
Urteil vom 18. Dezember 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
D.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch den Verband X.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
(Entscheid vom 5. April 2001)
Sachverhalt:
A.
Der 1939 geborene D.________ war seit 1987 als Magaziner/ Rüster bei der Y.________ AG tätig. Am 12. September 1997 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 14. Januar/7. Mai 1998 wurde das Arbeitsverhältnis infolge Betriebsschliessung per 31. Mai 1998 aufgelöst. Am 27. Mai 1998 verfügte die IV-Stelle des Kantons Graubünden die Abweisung des Leistungsbegehrens. Am 7. Dezember 1998 erfolgte eine neue Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Die Pensionskasse Vorsorgeeinrichtung der Y.________ AG richtete D.________ ab 1. Januar 1999 eine Rente von monatlich Fr. 423.- aus. Ab dem gleichen Datum leistete der Versicherte bei der Z.________ AG als Mitarbeiter Hausdienst ein Arbeitspensum von 2,4 Stunden pro Tag. Die IV-Stelle traf Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht und wies nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Januar 2001 mangels rentenbegründender Invalidität ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher D.________ die Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. April 1999 beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 5. April 2001 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ die Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. April 2001 beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden ist auf die neue Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 7. Dezember 1998 in Anwendung von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV eingetreten. Ob das Eintreten zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist somit nicht weiter zu prüfen (BGE 109 V 108). Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der zweiten Verfügung vom 3. Januar 2001 ein rentenbegründendes Ausmass erreicht hatte.
2.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des kantonalen Gerichts zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Januar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
3.
Was den für die Zusprechung einer Invalidenrente zunächst massgebenden Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist aus den Akten ersichtlich und unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Herzerkrankung in der bisherigen Tätigkeit als Magaziner zu 50 % arbeitsunfähig ist, in einer leichteren Tätigkeit jedoch noch sechs Stunden pro Tag arbeiten kann.
4.
Streitig und zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens.
4.1 Die IV-Stelle hat für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) auf das Einkommen abgestellt, welches der Beschwerdeführer als Magaziner bei der Y.________ AG, bei welcher er bis zur Betriebsschliessung am 31. Mai 1998 angestellt war, im Jahr 2000 verdient hätte. Dieses Einkommen bezifferte sie gestützt auf eine Auskunft des Personalbüros der früheren Arbeitgeberin mit Fr. 49'400.- (Fr. 3800.- x 13). Die Vorinstanz hat dieses Valideneinkommen bestätigt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Versicherte geltend, das Valideneinkommen sei anhand der LSE 1998 zu ermitteln und unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 1999 auf Fr. 53'801.60 festzusetzen.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1).
Wie die Vorinstanz ausführt, hat der Beschwerdeführer keine Berufslehre absolviert und ab 1987 bis zur Betriebsschliessung 1998 bei der Y.________ AG als Magaziner gearbeitet. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht davon ausgegangen ist, der Versicherte würde ohne Gesundheitsschaden noch heute als Magaziner arbeiten und einen ähnlichen Lohn erzielen wie bei der erwähnten Arbeitgeberin. Wenn der Beschwerdeführer zur Begründung eines höheren Valideneinkommens geltend macht, er hätte sich nach einer andern Stelle als Hilfsarbeiter umsehen müssen und der Arbeitsmarkt sei stark ausgetrocknet gewesen, lassen gerade diese Umstände nicht die Annahme zu, er hätte bei einem Arbeitsplatzwechsel einen erheblich höheren Lohn erzielt. Vielmehr ist mit Verwaltung und Vorinstanz von einem Valideneinkommen für das Jahr 2000 von Fr. 49'400.- auszugehen.
4.2
4.2.1 Zur Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte trotz des Gesundheitsschadens durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), hat die Verwaltung vier Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der SUVA angelegten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) beigezogen, auf das einem Arbeitspensum von 30 Wochenstunden entsprechende Einkommen eines dieser Arbeitsplätze von Fr. 31'390.- abgestellt und im Vergleich zum Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 36,36 % ermittelt. Zwecks Plausibilitätskontrolle führte sie aus, dass selbst bei Anwendung des Tabellenlohnes für einfache und repetitive Tätigkeiten im verarbeitenden Metall- und Kunststoffbereich unter Berücksichtigung eines 15%igen Abzuges für Teilzeiteinsatz lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32,07 % resultieren würde. Die Vorinstanz liess offen, ob die IV-Stelle zu Recht nur auf ein einziges DAP-Blatt abgestellt hat, bestätigte den Beizug von Tabellenlöhnen und ermittelte in Anwendung der LSE (Tätigkeiten im verarbeitenden Metall- und Kunststoffbereich) einen Invaliditätsgrad von 32,36 %. Der Beschwerdeführer spricht sich für die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Tabellenlöhne aus, kritisiert jedoch das Abstellen auf eine einzige Branche und hält einen höheren Abzug für gerechtfertigt. Er führt zudem aus, dass auch die Berücksichtigung sämtlicher vier von der Verwaltung beigezogenen DAP-Blätter zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde.
4.2.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sog. DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA)-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Zum Verhältnis der beiden Methoden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im letztgenannten Urteil festgestellt, den DAP-Zahlen komme kein genereller Vorrang gegenüber den Tabellenlöhnen zu. Offen blieb, auf welche Methode im Einzelfall abzustellen ist.
Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, räumte das Eidgenössische Versicherungsgericht ein, dass ein ungeregeltes Nebeneinander der beiden Verfahren in dem Sinne, dass nach freiem Ermessen entweder die eine oder die andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermöge. Eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis liesse sich am ehesten über eine Prioritätenordnung gewährleisten. Diese abschliessend festzulegen sei beim gegenwärtigen Stand der Dinge indessen schwierig (oben zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1). Nach Darstellung der sich je aus ihrer Entstehung und Eigenart ergebenden Vor- und Nachteile der beiden Methoden umschrieb das Eidgenössische Versicherungsgericht die Voraussetzungen dafür, dass die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der DAP im Einzelfall bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt demnach voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, könne nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1. und 4.2.2). Schliesslich seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge nicht sachgerecht und nicht zulässig (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.3).
4.2.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mitarbeiter im Hausdienst bei der Z.________ AG im Umfang von 2,4 Stunden pro Tag zumindest vom Pensum her keine zumutbare Tätigkeit im oben erwähnten Sinn darstellt, weshalb das Invalideneinkommen gemäss Rechtsprechung anhand der LSE oder der DAP zu ermitteln ist. Die Verwaltung hat - wie erwähnt - vier DAP-Blätter beigezogen und letztlich auf einen einzelnen Arbeitsplatzbeschrieb abgestellt, gleichzeitig aber auch einen Tabellenlohnvergleich vorgenommen. Da die beigezogenen DAP-Blätter nach dem in Erw. 4.2.2 Gesagten einerseits von der Anzahl her, andrerseits mangels der zusätzlich verlangten Angaben keine hinreichende Grundlage für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens darstellen, ist ein Tabellenlohnvergleich vorzunehmen.
Bei der Anwendung der LSE ist dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben, als sich das Abstellen auf den Durchschnittswert allein für die metallbe- und -verarbeitende Branche nicht rechtfertigen lässt. Vielmehr besteht kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, wonach für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf Grund von Tabellenlöhnen in der Regel die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend sind (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.3.2; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). Gemäss Tabelle TA1 der mittlerweile vorliegenden LSE 2000 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor auf Fr. 4437.-, was einem Jahreseinkommen von Fr. 53'244.- entspricht. Für das dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitspensum von sechs Stunden pro Tag bzw. 30 Stunden pro Woche ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2000 von Fr. 39'933.-. Was den Abzug vom Tabellenlohn anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 75 ff. die bisherige Praxis dahingehend präzisiert hat, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). Vorliegend fällt ein Abzug wegen blosser Teilzeitbeschäftigung in Betracht. Nicht gegeben sind - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - die Voraussetzungen für einen Abzug zufolge leidensbedingter Einschränkungen, ist doch auf Grund der Arztberichte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Umfang seiner Restarbeitsfähigkeit eine leichte Beschäftigung ohne gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens verrichten könnte. Von den weiteren Merkmalen wie Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie dürfte sich höchstens das Alter auf den Lohn auswirken, ist doch der Versicherte Schweizer und war er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 62 Jahre alt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist der von Verwaltung und Vorinstanz gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 15 % nicht zu beanstanden. Das Invalideneinkommen für das Jahr 2000 beträgt somit Fr. 33'943.-, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 49'400.- zu einem Invaliditätsgrad von 31,3 % führt. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass sich bei Vornahme des höchstzulässigen Abzuges von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 29'950.- und im Vergleich zum Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 39,4 % ergäbe, welcher gemäss konstanter Rechtsprechung nicht aufgerundet werden könnte (BGE 127 V 129). Im Ergebnis ist Verwaltung und Vorinstanz somit zuzustimmen, dass beim Beschwerdeführer kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: