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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.596/2003 /kil
Urteil vom 17. Dezember 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Diarra.
Parteien
A. und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat C.________,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Waffenerwerbsschein,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
11. September 2003.
Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1940, und A.________, geboren 1948, stellten am 16. Januar bzw. 8. Februar 2000 beim Gemeinderat C.________ je ein Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins. Der Gemeinderat C.________ lehnte die Gesuche am 25. Januar bzw. am 29. Februar 2000 ab.
B.
A. und B.________ erhoben gegen die Verweigerung der Waffenerwerbsscheine Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks D.________. Dieses sistierte das Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Strafverfahren gegen B.________ wegen einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit einem benachbarten Ehepaar, um die Frage einer allfälligen Drittgefährdung durch den Antragsteller beurteilen zu können. Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 bestätigte das Statthalteramt die Verweigerung der ersuchten Waffenerwerbsscheine.
C.
Mit Entscheid vom 11. September 2003 (versandt am 12. November 2003) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2003 haben A. und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2003 aufzuheben.
E.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen bei den Vorinstanzen einzuholen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist eine letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 98 lit. g OG). Die Beschwerdeführer, denen mit dem angefochtenen Entscheid die Waffenerwerbsscheine verweigert werden, sind zur Führung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids gerügt werden (vgl. Art. 104 lit. c OG). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellungen gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt sind (Art. 105 Abs. 2 OG). In ihrer Eingabe an das Bundesgericht kritisieren die Beschwerdeführer hauptsächlich die tatsächlichen Feststellungen, auf welche die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid stützt. Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind daher für das Bundesgericht verbindlich.
2.
2.1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben will, benötigt nach Art. 8 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) einen Waffenerwerbsschein. Keinen Waffenerwerbsschein erhalten gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden.
2.2 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid namentlich mit den andauernden nachbarschaftlichen Streitigkeiten begründet, die bereits bis zur handgreiflichen Auseinandersetzung eskalierten und zu einer Vielzahl von Strafanzeigen (unter anderem wegen Verleumdung, Ehrverletzung, Betrug, Rassismus, Erpressung usw.) führten. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer nicht nur seitens der Nachbarschaft eine eigentliche Verschwörung erblicken, sondern dass sie auch ihre Begehren ablehnende Entscheide nicht objektiv beurteilen und akzeptieren können und sich durch die - ihrer Ansicht nach korrupten - Behörden nachhaltig diskriminiert fühlen. Aufgrund der vorliegenden Umstände hat die Vorinstanz somit die Möglichkeit einer Drittgefährdung zu Recht bejaht. Für die Begründung kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 sowie Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat C.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: