BGer I 514/2002
 
BGer I 514/2002 vom 16.12.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 514/02
Urteil vom 16. Dezember 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Traub
Parteien
D.________, 1989, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
(Entscheid vom 19. Juni 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1989 geborene D.________ leidet an einer angeborenen Hüftluxation links und Dysplasie rechts (Ziff. 183 GgV Anhang), an einer angeborenen Epilepsie (Ziff. 387 GgV Anhang) sowie an angeborenen zerebralen Lähmungen (Ziff. 390 GgV Anhang). Sie bezieht seit frühestem Kindesalter verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, darunter medizinische Massnahmen (zuletzt mit Verfügung bzw. Mitteilung vom 3. Juli 1998/4. November 1999 mit Wirkung bis zu den Revisionsterminen 31. Juli 2003/31. August 2009) sowie ab dem 1. August 1995 Pflegebeiträge auf Grund einer Hilflosigkeit schweren Grades. Seit 1998 wird D.________ unter der Woche im Heilpädagogischen Zentrum Z.________ betreut.
Am 25. März 2001 beantragten die Eltern der Versicherten bei der IV-Stelle Schwyz die Übernahme einer höhenverstellbaren Badewanne mit eingebauter Hydromassage, eines Sitzliftes sowie eines Duschspritzschutzes. Diese Einrichtungen sollten nach den Vorstellungen der Eltern im Rahmen eines Anbaus zum bestehenden Wohnhaus realisiert werden. Die IV-Stelle gewährte einen Kostenbeitrag von Fr. 6'348.40, lehnte aber die Versorgung mit einem Duschspritzschutz ab (Verfügung vom 5. Oktober 2001).
B.
Die Eltern von D.________ erhoben als deren gesetzliche Vertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2001. Lite pendente sprach die IV-Stelle der Versicherten "im Sinne der Austauschbefugnis" einen Kostenbeitrag zum Wohnhausanbau von Fr. 58'100.- zu (Verfügung vom 27. März 2002); dieser Betrag entspricht den veranschlagten Kosten für einen Deckenlift und die damit zusammenhängenden Umbauarbeiten im bestehenden Wohnhaus.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2002 insofern gut, als es feststellte, dass die Versicherte Anspruch auf einen Duschspritzschutz als Hilfsmittel habe; weiter wurde die Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung darüber zurückgewiesen, ob ein therapeutischer Nutzen der Hydromassage nachweisbar sei und damit - im Sinne einer medizinischen Massnahme - ein Anspruch auf eine entsprechend ausgestattete Badewanne bestehe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Die Eltern von D.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihrer Tochter eine Hebewanne und der dazugehörige Patientenlift zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zugleich begehrt sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, soweit die Sache - betreffend Sprudelbad - zur weiteren Abklärung an sie zurückgewiesen und soweit der Duschspritzschutz als Hilfsmittel anerkannt wurde. Währenddem das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Das kantonale Gericht hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Abgabe einer höhenverstellbaren Badewanne als Hilfsmittel verneint. Im Weitern stellte es fest, dass der Anspruch auf den dazugehörigen Patientenlift auf Grund eines Beitrages in entsprechender Höhe an einen Ausbau des bestehenden Wohnhauses (Austauschbefugnis) dahingefallen sei. Demgegenüber wies es die Sache zur Abklärung der Frage, ob Hydromassage vermittels eines Sprudelbades bei den gegebenen Behinderungen bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entspreche und deshalb eine entsprechende Badewannenausstattung im Rahmen medizinischer Massnahmen zuzusprechen sei, an die Verwaltung zurück. Schliesslich hiess die Vorinstanz das Begehren um Abgabe eines Duschspritzschutzes gut.
Die Beschwerdeführerin beantragt durch ihre Eltern, sie sei mit einer Hebewanne sowie mit einem Patientenlift zu versorgen. Die IV-Stelle wendet sich ihrerseits vernehmlassungsweise gegen die gutheissenden und rückweisenden Teile des angefochtenen Entscheides.
1.1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber auf Grund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegenstand zählende - Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a; vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a).
1.1.3
1.1.3.1 Mit strittiger Verwaltungsverfügung vom 5. Oktober 2001 war der Versicherten unter dem Rechtstitel eines Hilfsmittels ein Kostenbeitrag an eine "höhenverstellbare Badewanne mit passendem Sitzlift von Fr. 6'348.40" zugesprochen worden; ferner hatte die IV-Stelle festgestellt, dass "der Duschvorhang an der neu gebauten Dusche (...) nicht behinderungsbedingt notwendig" sei. Da der zugesprochene Betrag indes allein den Kosten eines Patientenhebers mit Traggurten entspricht, erhellt unter Heranzug der Begleitakten, dass die Verwaltung die Anträge auf Abgabe einer höhenverstellbaren und mit einer Hydromassage-Vorrichtung ausgestatteten Badewanne materiell abgelehnt hatte. Die beiden letztgenannten Punkte gehören daher im vorinstanzlichen wie auch im bundesgerichtlichen Prozess zum Anfechtungs- und Streitgegenstand. Das kantonale Gericht hat die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für die Sprudelanlage in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von weiteren medizinischen Abklärungen abhängig gemacht, weshalb es die Sache an die Verwaltung zurückwies. Aus der beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde geht nun nicht klar hervor, ob darin die Rechtsauffassung vertreten wird, dass der Anspruch direkt, also ohne weitere Abklärungen, zu bejahen sei. Die Fragen des Anfechtungswillens und der rechtsgenüglichen Antragstellung und Begründung (Art. 108 Abs. 2 OG) mögen aber offen bleiben, denn der geltend gemachte Anspruch steht jedenfalls im Sinne der zitierten Rechtsprechung in einem engen Sachzusammenhang zu den übrigen Prozessthemen und ist somit höchstrichterlich überprüfbar. Fraglich ist ferner, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich des beanspruchten Patientenliftes überhaupt materiell beschwert ist, nachdem ihr unter diesem Titel bereits in der strittigen Verwaltungsverfügung vom 5. Oktober 2001 sowie im lite pendente ergangenen Verwaltungsakt vom 27. März 2002 Beträge zugesprochen worden waren; die Sachurteilsvoraussetzung der materiellen Beschwer besagt, dass die betreffende Partei im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Rechtsbegehren nicht oder nur teilweise durchgedrungen und deshalb an einer Abänderung des angefochtenen Entscheids interessiert sein muss (SVR 2002 IV Nr. 40 S. 125 f. Erw. 2; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 150 und 155; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 195 Rz. 541). Wie die folgenden Erwägungen zeigen werden, beziehen sich alle die erwähnten Begehren auf einen Leistungskomplex, dessen Einzelteile sich gegenseitig bedingen und daher nicht jeweils isoliert betrachtet werden können; daher ist auch der (erneut) beanspruchte Patientenlift in eine Gesamtbeurteilung einzubeziehen.
1.1.3.2 Die IV-Stelle wendet sich schliesslich vernehmlassungsweise gegen den vom kantonalen Gericht bejahten Anspruch auf Abgabe eines Duschspritzschutzes als Hilfsmittel. Da sich der beschwerdegegnerische Antrag innerhalb des Streitgegenstandes (dazu BGE 125 V 413) bewegt, liegt diesbezüglich keine - unzulässige (vgl. BGE 124 V 155 Erw. 1) - Anschlussbeschwerde vor, so dass darauf ohne weiteres einzutreten ist.
1.2
1.2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und die Rechtsprechung über den Anspruch auf Abgabe von Hilfsmitteln für grundlegende Lebensverrichtungen in einfacher und zweckmässiger Ausführung und über die Kostenbeteiligung mit Bezug auf Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen (Art. 21 Abs. 2 und 3 IVG, Art. 2 Abs. 1 und 4 HVI; vgl. auch Art. 21 Abs. 4 IVG und Art. 14 IVV), über die Charakteristik von Hilfsmitteln als Gegenstände, deren Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers ersetzt (BGE 115 V 194 Erw. 2c), sowie über die Voraussetzungen der Gewährung medizinischer Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 8 Abs. 2 und 13 IVG, Art. 2 Abs. 3 GgV) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
1.2.2 Zum heutigen Zeitpunkt ist zu ergänzen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz die Angelegenheit zu Recht zur nach wissenschaftlichen Massstäben vorzunehmenden Abklärung der therapeutischen Wirksamkeit einer als Sprudelbad ausgestatteten Badewanne (medizinische Massnahme) an die IV-Stelle zurückgewiesen hat (Erw. 2.1) und ob eine höhenverstellbare Spezialwanne gemessen an ihrem Nutzen als einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung gelten kann (Erw. 2.2).
2.1
2.1.1 Anders als im Anwendungsbereich des Art. 12 IVG, wo die Gewährung medizinischer Massnahmen zur Behandlung des Leidens an sich ausgeschlossen ist, kommt im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen jede ärztliche oder ärztlich verantwortete medizinisch-therapeutische Vorkehr zur Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustandes in Frage (Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 101). Medizinische Massnahmen auf Grund von Geburtsgebrechen schliessen auch den Anspruch auf die erforderlichen Behandlungsgeräte mit ein, wenn sie zu deren Durchführung notwendig sind, mithin in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr stehen. Dies gilt beispielsweise für die Abgabe von Spezialwindeln bei stuhl- oder harninkontinenten Versicherten (SVR 1996 IV Nr. 91 S. 273; nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 10. November 1993, I 91/92; vgl. auch ZAK 1985 S. 320 sowie das unveröffentlichte Urteil A. vom 25. Januar 1993, I 274/92; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 102).
2.1.2
2.1.2.1 Währenddem nach Auffassung der behandelnden Ärztin eine "ununterbrochene" (recte wohl: tägliche) Behandlung im Sprudelbad die Förderung der taktil-kinästhetischen Wahrnehmung und eine Verminderung der Spastizität bewirke (Schreiben der Frau Dr. H.________ vom 27. März 2002; ein therapeutischer Erfolg wird auch im Bericht des Heilpädagogischen Zentrums Z.________ vom 13. März 2002 ausgewiesen), negiert der IV-Arzt die wissenschaftliche Nachweisbarkeit eines solchen Zusammenhanges (handschriftliche Aktennotiz vom 16. April 2002). Das kantonale Gericht hat angesichts dieser divergierenden Meinungen zu Recht erkannt, dass auf Grund der Akten keine abschliessende Aussage über die wissenschaftlich begründete Eignung der Unterwassermassage zur Behandlung der Folgen der hier zur Diskussion stehenden Geburtsgebrechen möglich ist. Insbesondere ist die ablehnende Stellungnahme des IV-Arztes überaus knapp ausgefallen und auch nicht ansatzweise begründet bzw. belegt. Der angefochtene Entscheid hält somit stand, soweit in ihm die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückgewiesen wird. Die Beschwerdegegnerin bringt im Übrigen nichts vor, was ihren Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei in diesem Punkt aufzuheben, zu stützen vermöchte.
2.1.2.2 Hinsichtlich der zusätzlichen Erfordernisse des Art. 2 Abs. 3 GgV bleibt Folgendes festzuhalten: Ist die Frage der grundsätzlichen fachmedizinischen Indikation nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu bejahen, so ergibt sich daraus nicht ohne weiteres auch die Zweckmässigkeit der fraglichen Installation. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Verhältnismässigkeit der Leistungsgewährung nur gegeben ist, wenn feststeht, dass der betreffende therapeutische Effekt nicht auch mit andern Mitteln herbeigeführt werden kann. Ebenfalls abzuklären bleibt unter diesem Aspekt, ob eine lückenlose, das heisst tägliche Durchführung einer Hydromassage im Sprudelbad (das heisst auch am Wochenende und zu anderen schulfreien Zeiten) erforderlich erscheint, wie es im Bericht der Frau Dr. H.________ vom 27. März 2002 angetönt wird, oder aber ob die während der Schulzeiten gewährleistete Therapie ausreicht. Der vom kantonalen Gericht umrissene Fragenkatalog ist auch in dieser Hinsicht entscheidwesentlich.
2.1.3 Nach der Rechtsprechung wird mit der Ausrichtung eines Pflegebeitrages für hilflose Minderjährige nach Art. 20 IVG in gewissem Umfang auch die Versorgung mit Behelfen abgegolten, welche von der Invalidenversicherung nicht unter dem Titel des Hilfsmittels abgegeben werden können (SVR 1996 IV Nr. 91 S. 275 Erw. 4 mit Hinweis). Daraus lässt sich jedoch vorliegend nichts zuungunsten der Beschwerdeführerin ableiten; entscheidend ist, ob die Versicherte neben dem Anspruch auf Pflegebeiträge wegen schwerer Hilflosigkeit auch einen solchen auf medizinische Eingliederungsmassnahmen hat. Ein solcher Anspruch besteht, falls die näheren Abklärungen ergeben sollten, dass eine mit dem beantragten Sprudelbad zu bewerkstelligende Hydromassage für die Behandlung des Geburtsgebrechens nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstrebt (Art. 2 Abs. 3 GgV).
2.2
2.2.1 Gemäss Liste der Hilfsmittel (Ziff. 14.01 HVI Anhang) besteht ein Anspruch auf Abgabe von WC-Dusch- und -Trockenanlagen sowie von Zusätzen zu bestehenden Sanitäreinrichtungen, sofern Versicherte ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig sind. Streitig ist, ob eine höhenverstellbare Spezialbadewanne, die zudem eine grössere Tiefe aufweist als Normbadewannen, einer einfachen und zweckmässigen Hilfsmittelversorgung entspricht (Art. 2 Abs. 4 HVI).
2.2.2 Die Eltern der Beschwerdeführerin machen geltend, auf Grund des Platzbedarfes des Badewannenliftes in abgesenktem Zustand sei die verbleibende Wasserhöhe in einer Normbadewanne nicht mehr ausreichend, um die Therapie sachgerecht auszuführen. Zudem sei es für die betreuende Person nicht möglich, mit einer herkömmlichen Wanne ergonomisch zu arbeiten. Verwaltung und Vorinstanz vertreten den Rechtsstandpunkt, die beantragte Ausführung entspreche nicht einem einfachen und zweckmässigen Standard. Damit übernahmen sie die Beurteilung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB), wonach "zur Durchführung der Körperhygiene keine höhenverstellbare Badewanne mit Hydromassage erforderlich" sei; der Einsatz eines Patientenhebers erfordere lediglich, dass die zu installierende Standardwanne "unterfahren" werden könne (Schreiben vom 7. September 2001). Die mit der Höhenverstellbarkeit einhergehende Erleichterung der Arbeit für die Betreuungsperson vermöge nichts daran zu ändern. Überdies ergebe sich aus der Stellungnahme der SAHB, dass höhenverstellbare Badewannen nicht zum landesweiten Standard der Hilfsmittelversorgung gehörten; mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit wäre es demnach problematisch, wenn im Einzelfall von der ablehnenden Empfehlung abgewichen würde.
2.2.3 Die in der Verfügung vom 5. Oktober 2001 angeführte Zweckbezeichnung des Kostenbeitrages von Fr. 6'348.40 "an die höhenverstellbare Badewanne mit passendem Sitzlift" ist insofern missverständlich, als diese Summe, welche vom bereits erwähnten Schreiben der SAHB vom 7. September 2001 übernommen wurde, allein den Kosten für einen Patientenheber mit zwei Traggurten entspricht.
Im Hinblick auf die Frage des Anspruches auf Abgabe einer höhenverstellbaren Badewanne mit einer über der Norm liegenden Tiefe ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Argument der gleichmässigen Rechtsanwendung nur dort wirksam ist, wo sich die entsprechende Praxis an den Rahmen von Gesetz und Verordnung hält. Erwiese sich indes die anbegehrte Installation als einfach und zweckmässig im Sinne von Art. 2 Abs. 4 HVI, so wäre dem Antrag stattzugeben; dies ungeachtet einer bisher abweichenden Verwaltungspraxis. In der Sache selbst ist indes festzustellen, dass aufgrund des Berichts der zuständigen Fachbehörde (dem SAHB) vom 7. September 2001, der in Kenntnis der massgebenden Einzelfallumstände erstattet wurde, davon auszugehen ist, dass den Problemen der Zumutbarkeit für die betreuende Person mit einer Standardwanne, die so montiert ist, dass sie unterfahren werden kann, hinreichend Rechnung getragen wird. Der Leistungsgegenstand in der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangten Ausführung ist nicht mehr einfach und zweckmässig.
2.3 Hinsichtlich des vorinstanzlich bejahten Anspruches auf einen Duschspritzschutz kann auf die zutreffende Begründung des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Die IV-Stelle setzt sich in ihrer Vernehmlassung nicht mit der massgebenden Erwägung auseinander, es handle sich bei dem Duschspritzschutz nicht um einen blossen Duschvorhang, der ohnehin anzuschaffen wäre, sondern um ein erforderliches Hilfsmittel bei der Sicherstellung der Körperhygiene. Es bleibt daher beim Anspruch auf Abgabe eines Duschspritzschutzes.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin lässt im Weitern den Anspruch auf einen "Sitzlifter" geltend machen, mit welchem sie in die Badewanne gehoben werden kann. Badelifte, die den Einstieg in die Badewanne ermöglichen, fallen unter Ziff. 14.01 HVI Anhang (vgl. Erw. 2.2.1 hievor); dies gilt nach der Verwaltungspraxis auch dann, wenn die betroffene Person nur unwesentlich zur eigenen Körperhygiene beitragen kann und der Badelift vorwiegend zur Erleichterung der Hilfe von Drittpersonen dient (Ziff. 14.01.2 KHMI).
3.2 Mit hier strittiger Verfügung vom 5. Oktober 2001 hat die IV-Stelle der Versicherten einen Kostenbeitrag von Fr. 6'348.40 "an die höhenverstellbare Badewanne mit passendem Sitzlift" gewährt. Dieser Betrag entspricht allein den Kosten für einen Patientenheber mit Traggurten; die Verwaltung lehnt die Versorgung mit einer Spezialbadewanne (sowohl hinsichtlich Höhenverstellbarkeit wie auch hinsichtlich Hydromassage-Funktion) ab. Ursprünglich war zudem auf Grund der prekären Platzverhältnisse der Einbau eines Deckenlifts vorgesehen (zu den einschlägigen Voraussetzungen vgl. KHMI Ziff. 14.01.3), denn das Zimmer der Versicherten war zu eng, um neben dem Bett den Rollstuhl wenden zu können. Das bestehende Badezimmer/WC erwies sich ebenfalls als zu klein, zumal auch hier der Rollstuhl kaum zu plazieren war (Schreiben der Bauberatung für behindertengerechtes Bauen Kanton Schwyz vom 7. Dezember 2001). Die Lösung eines Deckenlifts im bestehenden Bau erwies sich aber als wenig zweckmässig. Die Eltern der Versicherten entschieden sich für einen Anbau an das bestehende Wohnhaus, umfassend ein Vorzimmer (Gang), ein geräumigeres Zimmer für die behinderte Tochter, ein Zimmer für eine Betreuungsperson sowie ein Badezimmer. Durch diese bauliche Massnahme erübrigte sich die Installation eines Deckenliftes, da nunmehr genügend Manövrierraum für den Rollstuhl entstand. Die Invalidenversicherung leistete in Ausübung der Austauschbefugnis (BGE 127 V 123 f. Erw. 2; vgl. auch Art. 2 Abs. 5 HVI) an den Anbau einen Kostenbeitrag im Umfang der Kosten, die bei der Einrichtung einer Deckenliftanlage entstanden wären (Fr. 58'100.-).
3.3 Damit steht fest, dass mit der Ausrichtung von Beiträgen über Fr. 6'348.40 (Kosten eines Patientenhebers im Badezimmer) und Fr. 58'100.- (Kostenäquivalent eines Deckenliftes vom Schlaf- ins Badezimmer) der Leistungsanspruch hinsichtlich eines Hebeliftes erschöpft ist. Weitere Abgaben bzw. Kostenübernahmen unter diesem Titel fallen daher nicht in Betracht, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sache, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, insoweit zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen ist, als es der Einholung einer unabhängigen medizinischen Stellungnahme zur Frage bedarf, ob eine Hydromassage-Vorrichtung im beschwerdeweise geltend gemachten Sinn nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist und überdies den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstrebt (Erw. 2.1 hievor). Der Anspruch auf Abgabe einer höhenverstellbaren Spezialbadewanne ist hingegen mit Verwaltung und Vorinstanz zu verneinen (Erw. 2.2); Gleiches gilt hinsichtlich des über die bisher ausgerichteten Leistungen hinausreichenden Anspruchs auf einen Hebelift (Erw. 3).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: