BGer I 710/2002
 
BGer I 710/2002 vom 11.12.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 710/02
Urteil vom 11. Dezember 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
M.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Tribolet, Zinggstrasse 16, 3007 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 23. August 2002)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. März 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Bern das Gesuch von M.________ um Ausrichtung einer IV-Rente ab. Auf Beschwerde des Genannten hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diese Verfügung mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 20. August 2001.
B.
Auf ein zweites Rentengesuch von M.________ trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Januar 2002 nicht ein.
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. August 2002 ab.
D.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das zweite Leistungsgesuch einzutreten.
Die IV-Stelle schloss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtete.
Nachdem die IV-Stelle ein neues Gutachten von Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, vom 18. Januar 2003 eingereicht hatte, führte das Eidgenössische Versicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel durch. Dabei hielt M.________ an seinem Rechtsbegehren fest, während die IV-Stelle nunmehr die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Vor-gehen der Verwaltung beim Eingang einer neuen Anmeldung zum Leistungsbezug nach vorausgegangener Ablehnung eines früheren Gesuchs (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 117 V 200 Erw. 4b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Januar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die IV-Stelle auf das zweite Leistungsgesuch hätte eintreten müssen, mit andern Worten, ob der Beschwerdeführer eine entsprechende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.
2.1 Das neue Leistungsgesuch wurde von Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, gestellt und damit begründet, dass der Versicherte sich vom 16. bis 25. April 2001 und vom 18. bis 26. Juni 2001 im Spital X.________ aufgehalten und je einem operativen Eingriff unterzogen habe. Im angestammten Beruf als Maurer sei er trotzdem nur noch zu 25 % arbeitsfähig. Gestützt auf diese Angaben erachtete die IV-Stelle eine Verschlechterung als nicht glaubhaft gemacht und erliess nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die hier streitige Nichteintretensverfügung.
2.2 Im kantonalen Prozess legte der Beschwerdeführer zwei Berichte von Dr. med. G.________ vom 31. August und 5. Oktober 2001 an den Vertrauensarzt der Krankenkasse Visana ins Recht. Die Vorinstanz erachtete eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dennoch nicht als glaubhaft.
Im vorliegenden Verfahren erachtet die IV-Stelle nunmehr gestützt auf den Bericht von Frau Dr. med. L.________ vom 18. Januar 2003 die Eintretensvoraussetzungen für das zweite Leistungsgesuch als gegeben.
2.3 Auf Grund der knappen Angaben von Dr. med. G.________ im Gesuch vom 29. November 2001 ist eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Tat nicht glaubhaft gemacht, zumal sich der Arzt nur zur Arbeitsfähigkeit im früheren Beruf als Maurer, nicht jedoch in einer leichten, zumutbaren Verweisungstätigkeit äussert. Die Spitalaufenthalte und die dort vorgenommenen operativen Eingriffe vermögen keine dauerhafte Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Ausgehend vom Sachverhalt, wie er sich der IV-Stelle bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Januar 2002 präsentierte, ist das Nichteintreten auf das neue Leistungsgesuch nicht zu beanstanden.
2.4 Es fragt sich, ob es prozessual zulässig war, im kantonalen und im vorliegenden Verfahren neue medizinische Unterlagen einzureichen.
2.4.1 In dem zur Publikation in BGE 130 V vorgesehenen Urteil D. vom 16. Oktober 2003 (I 249/01) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sich zu dieser Frage eingehend geäussert. In Änderung der Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 3 IVV hat es festgehalten, dass für die Gerichte bei der Überprüfung einer Nichteintretensverfügung, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erging, derjenige Sachverhalt massgeblich ist, wie er sich der Verwaltung geboten hat. Für das Eidgenössische Versicherungsgericht gilt dies ebenfalls, und zwar trotz Art. 132 lit. b OG, laut welchem das Gericht nicht an die vorinstanzli-che Feststellung des Sachverhalts gebunden ist. Dies wurde unter anderem mit der Überlegung begründet, dass die massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes nach dem Wortlaut von Art. 87 Abs. 3 IVV (in allen drei Amtssprachen) "im Revisionsgesuch" geltend gemacht werden muss. Die genannte Norm soll die Verwaltung davor schützen, sich immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen zu müssen. Die versicherte Person hat die massgebliche Tatsachenänderung daher bereits bei der Neuanmeldung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot.
2.4.2 Im vorliegenden Fall verhält es sich wie folgt: Dr. med. G.________ hat im Gesuch vom 29. November 2001 keine erhebliche Änderung des Sachverhalts vorgebracht. Für den Fall einer Ablehnung der Neuanmeldung verlangte er eine orthopädische Untersuchung. Hierauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten in einem Vorbescheid mit, dass sie keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sehe, räumte ihm Gelegenheit ein, sich innert 14 Tagen zu äussern und stellte ihm ein Nichteintreten in Aussicht. Der Beschwerdeführer reagierte hierauf nicht, wonach die streitige Nichteintretensverfügung erging.
2.4.3 Zwar hat die IV-Stelle den Versicherten nicht ausdrücklich auf-gefordert, die von Dr. med. G.________ für den Ablehnungsfall beantragte orthopädische Untersuchung selber zu veranlassen. Indessen hat sie ihm doch mitgeteilt, dass sein Gesuch geprüft werden könne, wenn er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft mache, ihm eine Frist angesetzt und das Nichteintreten angedroht. Dies vermag den Anforderungen gemäss dem erwähnten Urteil D. vom 16. Oktober 2003 zu genügen. Somit war die Vorinstanz und ist das Eidgenössische Versicherungsgericht gehalten, den Fall unter dem Blickwinkel desjenigen Sachverhalts zu beurteilen, welcher sich der IV-Stelle bis 15. Januar 2002 geboten hatte. Demzufolge können die nachträglich eingereichten ärztlichen Unterlagen, namentlich der Bericht von Frau Dr. med. L.________ vom 18. Januar 2003, vorliegend nicht berücksichtigt werden.
2.5 Dies führt zum Ergebnis, dass die Nichteintretensverfügung Rechtens war. Indessen ergeben sich aus dem Bericht von Frau Dr. med. L.________ Anhaltspunkte, dass inzwischen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie dies prüfe.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Akten werden der IV-Stelle Bern überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: