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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.248/2003 /rov
Urteil vom 5. Dezember 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Juerg Wyler,
Stadthausquai 1, Postfach 3022, 8022 Zürich,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 7. November 2003.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Am 23. Dezember 2002 stellte das Betreibungsamt Zürich 4 in der Arrestprosequierungsbetreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl rechtshilfeweise an den deutschen Rechtsvertreter von Y.________ (Arrestschuldner) in Wiesbaden DE zu. Am 23. Januar 2003 bestätigte das Betreibungsamt auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls, dass in der oben genannten Betreibung kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Mit Eingabe vom 25. Januar 2003 stellte Y.________ beim Bezirksgericht Zürich (untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter) ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Gleichzeitig holte er die versäumte Rechtshandlung mit separater Eingabe an das Betreibungsamt nach. Mit Beschluss vom 19. Mai 2003 wies das Bezirksgericht das Wiederherstellungsgesuch ab. Hiergegen erhob Y.________ Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Dieses hiess mit Beschluss vom 7. November 2003 den Rekurs gut, stellte die Rechtsvorschlagsfrist wieder her und hielt fest, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx gelte als innert Frist erklärt.
Dagegen gelangt Z.________ (Arrestgläubiger) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bzw. die Nichtwiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.
Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann einzig vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen (BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32). Nicht gerügt werden kann hingegen ein Verstoss gegen kantonales Recht. Auf die vorliegende Beschwerde kann somit von vornherein nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung kantonaler Verfahrensbestimmungen rügt.
3.
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, sofern sie weder offensichtlich auf einem Versehen beruhen noch unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 1 E. 1 S. 2; 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).
3.1 Zusammengefasst ist die Aufsichtsbehörde in tatsächlicher Hinsicht nach einer umfassenden Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners das Schreiben, welches den Rechtsvorschlag enthalten habe, am 27. Dezember 2002 der Deutschen Post übergeben habe. Anschliessend sei dieser Brief in Folge einer Beschädigung der Adressierung von der Deutschen Post am 22. Januar 2003 an den Absender retourniert worden.
3.2 In seiner Eingabe wendet sich der Beschwerdeführer einzig gegen diese Beweiswürdigung der Aufsichtsbehörde und bezeichnet insbesondere die Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners als konstruiert und unglaubwürdig. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Diese Rügen hätten einzig im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) geltend gemacht werden können. Dass die Sachverhaltsfeststellung der Aufsichtsbehörde auf einem offensichtlichen Versehen nach Art. 63 Abs. 2 OG beruht, bringt der Beschwerdeführer dagegen nicht vor.
4.
Damit kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Mette, Mette Rummel & Collegen, Humboldtstrasse 7, DE-65189 Wiesbaden, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Pauer, Pauer Wick & Mayer, Falknerstrasse 12, 8001 Basel), dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: