BGer 1P.467/2003
 
BGer 1P.467/2003 vom 27.11.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.467/2003/sch
Urteil vom 27. November 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey.
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
A.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jo Koller, Bahnhofstrasse 22, Postfach 128, 8965 Berikon 1,
gegen
B.X.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller, Zentralstrasse 21, Postfach 86,
5610 Wohlen AG,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 9, 29 & 32 BV (Strafverfahren),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer,
vom 19. Juni 2003.
Sachverhalt:
A.
A.X.________ wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gemäss Schlussbericht vom 18. April 2002 der Tätlichkeit, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Missbrauchs des Telefons, der mehrfachen Drohung und der Vergewaltigung in der Ehe beschuldigt. Der Sachverhalt der Tätlichkeit war vom Bezirksamt Bremgarten im Schlussbericht vom 12. April 2002 wie folgt dargestellt worden:
"Nach einer verbalen Auseinandersetzung warf der Beschuldigte das Natel seiner Ehefrau auf den Küchenboden und trat so darauf herum, dass dieses beschädigt wurde. Danach misshandelte er seine Frau tätlich, indem er mit seinem Kopf gegen den ihren stiess und ihr auch einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Ebenso behändigte er die Brille seiner Ehefrau und zerquetschte diese in seiner Hand. Das defekte Natel und die zerquetschte Brille nahm der Beschuldigte daraufhin mit."
Zur Vergewaltigung hatte das Bezirksamt folgenden Tatablauf erhoben:
"Am Abend des 07.07.2001 lud der Beschuldigte seine Ehefrau zu einem Nachtessen ein, um bei dieser Gelegenheit über die kriselnde Ehe diskutieren zu können. Nach dem Nachtessen und einem wenig positiv verlaufenen Gespräch, fuhr der Beschuldigte mit seiner Ehefrau bis zu seinem Wohnort, wendete dort sein Fahrzeug wieder und fuhr ohne plausible Begründung ins Gebiet des Hasenbergs. Beim TCS-Parkplatz bog A.X.________ links in einen kleinen Waldweg ein und hielt den Wagen an. Als B.X.________ aussteigen wollte, wurde sie vom Beschuldigten daran gehindert, indem er sie am linken Arm festhielt. Gleichzeitig forderte er sie zum Bleiben auf. Nun rutschte A.X.________ zu B.X.________ hinüber. Mit der einen Hand hielt er nun die beiden Hände des Opfers fest und drückte sie so gegen deren Brust, dass sie sich nicht mehr wehren konnte. Mit der anderen Hand schob nun der Beschuldigte B.X.________ den Rock hoch. Als der Beschuldigte nun auch noch den Beifahrersitz nach hinten neigte und sich für B.X.________ abzeichnete, was sie nun zu gewärtigen hatte, bat und forderte sie A.X.________ auf, von ihr abzulassen. Als A.X.________ aber unbeirrt weiter machte, flehte B.X.________ den Beschuldigten mehrfach an, er solle damit aufhören, es bringe doch nichts. Darauf entgegnete A.X.________, dass man schon lange nicht mehr miteinander geschlafen hätte und sie (das Opfer) wolle dies doch auch. Neuerlich und zum wiederholten Male verlangte B.X.________ weinend von ihrem Mann, dass er damit aufhören solle. Diese Aufforderungen ignorierte er allesamt, öffnete den Hosenknopf und Reissverschluss, schob den Slip des Opfers auf Vaginalhöhe zur Seite und versuchte seinen Penis in die Scheide der Ehefrau einzuführen. Als dies nicht auf Anhieb gelang, half er mit der Hand beim Einführen des Penis nach. Während der Beschuldigte an seinem Opfer den Geschlechtsverkehr vollzog, bettelte dieses mehrfach: "Bitte, bitte mach das nicht!". Auch diese Aufforderungen ignorierte der Beschuldigte und sagte sinngemäss zu seiner Frau, dass sie nicht so einfach davon kommen würde und er werde dafür sorgen, dass sie (Opfer) das ganze Leben lang keinen Mann mehr haben werde. Nachdem der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss (innerhalb der Scheide) vollzogen hatte, rutschte er auf den Fahrersitz, zog sich wieder an und fuhr in Begleitung der Ehefrau nach Hause."
B.
Das Bezirksgericht Bremgarten befand den Beschuldigten am 29. August 2002 der mehrfachen Beschimpfung schuldig und sprach ihn von den übrigen Vorwürfen frei.
Gegen dieses Urteil reichte die Staatsanwaltschaft Berufung ein und beantragte zusätzlich einen Schuldspruch wegen Vergewaltigung in der Ehe. Auch die Ehefrau des Beschuldigten legte Berufung ein und verlangte u.a. dessen Bestrafung wegen Vergewaltigung in der Ehe und wegen der Tätlichkeit.
C.
Das Obergericht des Kantons Aargau befragte anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2003 sowohl den Beschuldigten als auch dessen Ehefrau als Auskunftspersonen und sprach den Beschuldigten gleichentags der Vergewaltigung in der Ehe sowie der Tätlichkeit schuldig. Verhängt wurde eine 2 ½ jährige Zuchthausstrafe und eine Busse von Fr. 200.--. In Bezug auf die Zivilforderungen der Ehefrau wies das Obergericht die Sache - nach Erledigung allfälliger bundesgerichtlicher Rechtsmittel - ans Bezirksgericht Bremgarten zurück.
D.
Gegen das obergerichtliche Urteil gelangt A.X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. August 2003 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides wegen Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) und der Unschuldsvermutung (Art. 32 BV). Gleichzeitig stellt er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das Obergericht des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers schliesst auf Abweisung der Beschwerde und beantragt ebenfalls unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil des Obergerichts stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid dar, gegen den auf Bundesebene die staatsrechtliche Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 269 Abs. 2 BStP; Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch den Schuldspruch in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher - unter Vorbehalt von E. 3.4 hiernach - einzutreten.
2.
2.1 Das Obergericht sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau am 7. Juli 2001 nach einem gemeinsamen Nachtessen vergewaltigt hat. Auch den Vorwurf der Tätlichkeit, wonach der Beschwerdeführer am 13. Juli 2001 mit seinem Kopf gegen den der Gattin gestossen und ihr einen Faustschlag verpasst haben soll, erachtet es als begründet. Der Beschwerdeführer erblickt in der obergerichtlichen Beweiswürdigung einen Verstoss gegen das Willkürverbot und die Unschuldsvermutung. Zudem sieht er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt eine Verletzung - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Obergericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert hat.
2.2 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101, je mit Hinweisen).
Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen).
Die Frage, ob die verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Einzelfall eingehalten sind, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430; 124 I 241 E. 2 S. 242 f.). Der Umfang des Gehöranspruchs bestimmt sich zunächst nach den kantonalen Verfahrensvorschriften, deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Überdies greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden bundesrechtlichen Minimalgarantien zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz; ob diese verletzt sind, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; 116 Ia 94 E. 3a S. 98).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, eine Norm des kantonalen Rechts verpflichte die Behörde zu einer einlässlicheren Begründung ihres Entscheids, als dies Art. 29 Abs. 2 BV gebietet. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob das obergerichtliche Urteil den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen vermag.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht sinngemäss vor, seinen Beweisanträgen nicht stattgegeben und damit sein rechtliches Gehör verletzt zu haben. In erster Linie macht er geltend, das Obergericht habe im Zusammenhang mit der Tätlichkeit zu Unrecht von der Befragung des ältesten Sohnes C.________ (geboren 1993) abgesehen. Die Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung seien klar nicht gegeben. Von dem damals achtjährigen Knaben dürfe man durchaus annehmen, dass er zuverlässige und glaubwürdige Aussagen darüber machen könne, ob sein Vater die Mutter am 13. Juli 2001 geschlagen habe oder umgekehrt, ob der Vater gedroht habe, der Mutter und den Kindern Böses anzutun und ob der Junge seine Mutter und ihren Freund am 3. März 2002 bei der Rückkehr vom Besuchstag nackt in der Küche angetroffen habe. Der Beschwerdeführer habe zudem vergeblich die Befragung zweier Zeugen beantragt, welche Angaben zu einem Vorfall im Mai oder Juni 2001 machen könnten. Des Weitern rügt er den Verzicht des Obergerichtes, seine Freundin sowie seine Ex-Frau als Zeuginnen einzuvernehmen. Überdies habe er eine Expertise durch einen neutralen Arzt verlangt, was das Obergericht ebenfalls abgelehnt hatte.
3.2 Das Obergericht hat lediglich die Beschwerdegegnerin als Auskunftsperson und den Beschwerdeführer persönlich befragt. Von einer Vorladung der von beiden Parteien zahlreich beantragten Zeugen hat es abgesehen. Es erachtete die Akten als vollständige und genügende Urteilsgrundlage. Insbesondere seien die drei Kinder der Parteien nicht zu befragen, die in einem Loyalitätskonflikt zu den Eltern ständen und nicht unbeeinflusst aussagen könnten. Zum ärztlichen Zeugnis vom 27. Juli 2001 sei ein zusätzlicher Bericht eingeholt worden. Von weiteren Beweiserhebungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Das gelte auch für die vom Beschwerdeführer beantragten Expertisen betreffend Handhilfe beim Einführen des Gliedes, vorzeitigem Orgasmus, Expertise über die Herkunft der Verletzungen der Beschwerdegegnerin und die beantragte Nachstellung der Szene im Auto.
3.3 Bereits das Bezirksgericht hatte die Freundin des Beschwerdeführers einvernommen. Deren Aussagen lagen dem Obergericht vor. Inwiefern eine nochmalige Befragung neue Erkenntnisse hätte liefern können, ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Obergericht mit dem Hinweis auf einen möglichen Loyalitätskonflikt auf die Einvernahme des damals achtjährigen Sohnes verzichtet. In derartigen Situationen, in denen sich die Eltern nur noch streiten und gegenseitig beschimpfen, kann von einem Kind schwerlich eine objektive, verwertbare Aussage erwartet werden. Aufgrund der detaillierten Schilderungen beider Parteien durfte das Obergericht in antizipierter Beweiswürdigung von einer Nachstellung der Szene im Auto absehen. Neue Erkenntnisse waren davon nicht zu erhoffen. Aufgrund der Staturen der Beteiligten und des persönlichen Eindrucks, den sich das Obergericht anlässlich der Verhandlung von den Parteien machen konnte, konnte es die Glaubwürdigkeit der Aussagen einschätzen, ohne eine Rekonstruktion anzuordnen. Was die beantragten Zeugen zum umstrittenen Vorfall im Mai oder Juni 2001 anbelangt, nahm der Beschwerdeführer nur an, sie hätten den Vorfall mitverfolgt. Es scheint gerechtfertigt, wenn das Obergericht diesbezüglich die Aussagen der beiden Parteien gegeneinander abwog und auf die beantragten Zeugen verzichtete. Insgesamt durfte das Obergericht seine Urteilsfindung auf die vorhandenen Akten stützen, ohne zusätzliche Beweiserhebungen vorzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erblicken.
3.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass das vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Tonband nicht als Beweismittel zuzulassen ist. Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich keine Tatsachen und Beweismittel sowie keine rechtlichen Argumente vorgebracht werden, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57 mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 369 ff.). Es sind jedoch solche neue Vorbringen erlaubt, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt, sowie Gesichtspunkte, die sich derart aufdrängen, dass sie von der kantonalen Instanz von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57; vgl. Kälin, a.a.O., S. 370 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Obergericht hatte die Befragung des Sohnes zu Recht abgelehnt und in seinem Urteil keine neuen Argumente eingebracht, die eine Berücksichtigung des Tonbandes als notwendig erscheinen lassen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, dem Urteil des Obergerichtes liege eine willkürliche Beweiswürdigung zu Grunde.
4.1 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Im Bereich der Beweiswürdigung verfügt der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatschen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel gerügt, so kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2d S. 38).
4.2 Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die der Verurteilung zugrunde gelegten einzelnen Beweiselemente willkürfrei gewürdigt worden sind. Sodann wird geprüft, ob bei objektiver Betrachtung aller relevanter Beweiselemente offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers fortbestehen.
5.
5.1 Das Obergericht erachtet es entgegen der Beurteilung des Bezirksgerichtes als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2001 mit seinem Kopf vorsätzlich gegen den seiner Frau gestossen und ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Zwar räumt das Obergericht ein, das die Aussagen der Frau gewisse Ungereimtheiten aufweisen. Ihre Schilderung der Tätlichkeit sei indes glaubwürdig, selbst wenn die Geschädigte ihrem Anwalt gegenüber kurz nach der Tat den Vorgang etwas anders geschildert und allenfalls bezüglich der Beschädigung von Brille und Natel übertrieben habe. Sie habe am 14. Juli 2001 den Arzt Dr. S.________ aufgesucht, der in seinem Zeugnis vom 27. Juli 2001 (act. 130) ausführt, die Patientin sei vom Ehemann am Gesicht und Nacken geschlagen worden und die ärztliche Untersuchung habe dies bestätigt. In einem vom Obergericht mit Beweisbeschluss vom 20. Mai 2003 ergänzend angeforderten Bericht bestätige Dr. S.________, dass er bei der Geschädigten am 14. Juli 2001 eine Schwellung im Kopfbereich (Schläfenregion links, linker Augenbereich) und an der linken Halsseite festgestellt habe, was sich mit den Angaben der Geschädigten gedeckt habe. Nach Meinung des Obergerichtes ändert der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juli 2001 nur erwähnt hatte, ihr Nasenbein schmerze (act. 128) und sie habe im Genick heute noch Schmerzen, nichts an den am 14. Juli 2001 ärztlich festgestellten Verletzungen.
5.2 Der Beschwerdeführer legt dagegen die aus seiner Sicht widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin dar. Die Geschädigte habe unmittelbar nach dem Vorfall am 13. Juli 2001 ihren Anwalt angerufen, welcher seinerseits sofort eine schriftliche Eingabe an den Eheschutzrichter gemacht habe, in welcher er ausgeführt habe, seine Klientin habe ihm geschildert, ihr Mann sei unverhofft von der Arbeit nach Hause gekommen und hätte ihr die Brille vom Kopf geschlagen. Danach habe er die defekte Brille und das Natel der Geschädigten eingepackt, ihre Kontaktlinsen in die Toilette geworfen und sei weggefahren. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juli 2001 habe die Beschwerdegegnerin behauptet, der Beschwerdeführer hätte ihr Natel zu Boden geworfen und sei mit den Füssen darauf herum getrampelt, bis es kaputt gegangen sei. Gemäss Act. 127 solle sie Folgendes ausgesagt haben:
"Anschliessend drängte er mich wieder in die Küchenecke und schlug mit seinem Kopf gegen meinen Kopf. Weil dies sehr schmerzhaft war, nahm ich meine Hände schützend vor meinen Kopf. Da schlug er mir mit seiner Faust ins Gesicht und nahm mir meine Brille vom Gesicht und zerquetschte sie mit seiner Hand.
Die Brille war natürlich defekt. Er packte mich am Hals, zog mich an sich und fasste mir mit der Hand in die Hose. Dazu versuchte er mich zu küssen. Als ich mich wehrte, stiess er mich in den Rücken und in den Nacken. Da dies alles vor den Kindern passiert ist, fingen diese an zu weinen."
Der Widerspruch in den Schilderungen vom 13. und 22. Juli 2001 lässt sich nach Meinung des Beschwerdeführers nicht mit der Aufgeregtheit der Geschädigten erklären. Es sei unmöglich, dass sie vergessen habe, ihrem Anwalt gegenüber die angebliche körperliche Gewalt zu erwähnen. Dadurch und durch das spätere Auftauchen der angeblich
zerquetschten Brille und des angeblich kaputt getrampelten Natels in unversehrtem Zustand sei die Beschwerdegegnerin der Lüge und falschen Anschuldigung überführt.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin Unstimmigkeiten aufweisen. Das Obergericht erklärt sich die Diskrepanz zwischen den Schilderungen vom 13. und vom 22. Juli 2001 mit der durch den Vorfall bewirkten Aufregung und Verstörtheit der Beschwerdegegnerin. Die Auffassung der ersten Instanz, die Geschädigte habe ihrem Anwalt gegenüber keine körperliche Gewalt erwähnt, erachtet das Obergericht insofern als unpräzis, als die Beschwerdegegnerin ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe ihr die Brille vom Kopf geschlagen. Diese Präzisierung des Obergerichtes ist nicht abwegig: Wird jemandem die Brille vom Kopf geschlagen, ist stets Gewalt im Spiel. Im Widerspruch zu den Aussagen der Geschädigten steht allerdings, dass der Beschwerdeführer der Polizei die Brille und das Mobiltelefon in unversehrtem Zustand zurückgegeben hat. Wenn das Obergericht jedoch auf spätere, relativierende Aussagen der Geschädigten vom 9. September 2001 und vor dem Bezirksgericht hinweist, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor Obergericht habe sie erklärt, der Beschwerdeführer habe ihr die Brille mit einem Faustschlag weggedrückt und in die Hosentasche gesteckt. Sie habe die Brille dann nicht mehr gesehen. Das Natel sei zu Boden gefallen und der Akku sei herausgefallen (Protokoll Obergericht S. 19). Nach Meinung des Obergerichtes kann darum offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Gegenstände nachträglich habe reparieren lassen, ob die Geschädigte nur geglaubt habe, die Sachen seien zerstört worden oder ob sie in der Schilderung des Geschehens übertrieben habe. Aufgrund der ärztlichen Berichte sieht es das Obergericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer eine Tätlichkeit im Sinn von Art. 126 Abs. 1 StGB begangen hatte.
Selbst wenn die Details des Vorfalles unklar sind - nicht zuletzt auch wegen der widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines eigenen Verhaltens - durfte das Obergericht aus verfassungsrechtlicher Sicht gestützt auf die Arztberichte auf entsprechende Schädigungen schliessen. Dass es die beiden Arztberichte nicht als Gefälligkeitszeugnisse einstufte, ist nicht willkürlich, zumal keine überzeugenden Anhaltspunkte für die Behauptungen des Beschwerdeführers bestehen. Selbst wenn die Geschädigte erkennbare Schwellungen in der Schläfenregion links, im linken Augenbereich sowie an der linken Halsseite hatte, schliesst dies nicht aus, dass über-
dies ihr Nacken und ihr Nasenbein schmerzten, wie sie dies bei der polizeilichen Einvernahme ausgesagt hatte. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
In Bezug auf die Vergewaltigung in der Ehe hält das Obergericht fest, sowohl die Geschädigte wie der Beschwerdeführer hätten ihre jeweiligen Versionen des Sachverhalts im Kern stets gleich geschildert, wobei die Aussagen auf beiden Seiten nicht widerspruchsfrei seien. Es prüfte sodann auch die unterschiedlichen Darstellungen verschiedener Geschehnisse im Vorfeld und nach der umstrittenen Vergewaltigung. Gesamthaft bestanden für das Obergericht keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten.
Vorab ist auf die einzelnen Elemente der Beweiswürdigung einzugehen. Dabei ist der Einfachheit halber dem Aufbau des obergerichtlichen Urteils zu folgen.
6.1
6.1.1 In der ersten Einvernahme vom 9. Juli 2001 (act. 25) hat die Geschädigte ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Sitzlehne des Beifahrersitzes zum Geschlechtsverkehr leicht nach hinten gestellt. Das Obergericht zieht sinngemäss in Erwägung, eine nur leicht nach hinten gestellte Sitzlehne würde beim Geschlechtsverkehr anatomische Schwierigkeiten bieten, insbesondere aber bei einer Vergewaltigung. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Sitzlehne nicht nur leicht, sondern sehr stark nach unten gedreht habe. Dies habe er selber (wenigstens anfänglich) so ausgesagt. Vor der Vorinstanz habe die Geschädigte dann ausgeführt, ihr Ehemann habe den Sitz heruntergedreht, respektive, er sei dann leicht schräg gewesen. Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht habe sie ausgeführt, "leicht schräg" habe sie im Zusammenhang mit der waagrechten Sitzposition verstanden. Der Sitz sei "schräg" gewesen und habe fast den Hintersitz berührt. Nach Auffassung des Obergerichtes vermag der Umstand, dass die Geschädigte sich über die Frage, wie weit der Sitz hinuntergedreht worden sei, getäuscht oder missverständlich ausgedrückt haben mag, ihre Glaubwürdigkeit nicht zu beeinträchtigen.
6.1.2 Selbst wenn es seltsam anmutet, dass die Beschwerdegegnerin zuerst behauptet hatte, der Beschwerdeführer habe die Sitzlehne leicht nach hinten gestellt, ist die Schlussfolgerung des Obergerichtes hin-
sichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin doch nicht als willkürlich zu bezeichnen, dies umso weniger, als der Beschwerdeführer selber zugesteht, er habe den Sitz heruntergedreht.
6.2
6.2.1 Das Obergericht erachtet es als nicht weiter erstaunlich, dass die Beschwerdegegnerin nicht sofort ins Frauenhaus ging, sondern erst nach dem vergleichsweise geringfügigen Vorfall vom 13. Juli 2001. Es geht davon aus, dass deren Entschluss habe reifen müssen, zumal die Geschädigte zuerst gehofft habe, der Mann werde von selbst aus der Wohnung ausziehen.
Dass die Nachbarin, welche am Abend des 7. Juli 2001 auf die Kinder des Ehepaars aufgepasst hatte, bei dessen Rückkehr keine Auffälligkeiten bemerkte, führt das Obergericht darauf zurück, dass diese froh gewesen sei, endlich abgelöst zu werden. Sie habe immerhin bemerkt, dass der Beschwerdeführer in gedrückter Stimmung und beide nicht fröhlich gewesen seien. Nach Meinung des Obergerichtes hätte es die Nachbarin bemerken müssen, wenn die Geschädigte "stockbesoffen" gewesen wäre, wie es der Beschwerdeführer behauptet hatte.
6.2.2 Auch diese Beweiswürdigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sondern zeugt von einer realistischen Einschätzung der Situation. Dem Obergericht ist darin zuzustimmen, wenn es ausführt, es sei kaum anzunehmen, das Ehepaar hätte das Geschehene sofort vor der Nachbarin erzählen wollen.
6.3
6.3.1 Bezüglich der gegensätzlichen Angaben zum Alkoholkonsum der Geschädigten am fraglichen Abend, stellt das Obergericht auf die Aussagen der Geschädigten ab. Der Beschwerdeführer habe am 14. Juli 2001 behauptet, seine Ehefrau habe beim Nachtessen ungefähr 12 dl Roséwein getrunken. Vor Bezirksgericht habe er gesagt, sie hätte fast eine Flasche Rosé getrunken; er selber habe nur wenig davon gehabt. Etwas später habe er ausgeführt, die Geschädigte habe eine Flasche à 7.5 dl getrunken. Vor Obergericht habe er wiederum gesagt, sie habe 12 dl getrunken. Demgegenüber hält das Obergericht die Schilderung der Geschädigten für glaubwürdiger, wonach sie einen halben Liter Rosé bestellt habe. Davon habe der Beschwerdeführer ein Glas getrunken; er habe später noch sieben Deziliter bestellt, wovon sie nur einen Schluck zum Anstossen genommen habe. Das Obergericht sieht diese Aussagen gestützt durch den Umstand, dass die Nachbarin von einer Angetrunkenheit nichts bemerkt habe. Es berücksichtigt allerdings, dass die Zeugin bei der Einvernahme vom 6. November 2001 sehr zurückhaltende Antworten gegeben habe. Insgesamt kommt das Obergericht zum Schluss, die offensichtlich übertriebenen Angaben des Beschwerdeführers hätten den Zweck gehabt, die von ihm behauptete Animation und Provokation der Geschädigten zum Geschlechtstrieb zu erklären.
6.3.2 Indem das Obergericht die widersprüchlichen Aussagen der Parteien zum Alkohlkonsum gegeneinander abwägt und zugunsten der Geschädigten entscheidet, würdigt es die Beweise nicht willkürlich. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass eine kleine, leichtgewichtige Person schon mit 4 dl Roséwein eine stärkere Blutalkoholkonzentration aufweist als etwa ein normalgewichtiger Mann. Diese Vorbringen erklären jedoch seine widersprüchlichen Behauptungen zum Alkoholkonsum nicht, hat er doch bezeichnenderweise bis anhin eine bedeutend grössere Alkoholmenge angegeben. Erst in der staatsrechtlichen Beschwerde geht er mit dem Obergericht von 4 dl aus. Die Schlussfolgerungen, welche das Obergericht aus diesem Verhalten zieht, sind jedenfalls nicht unhaltbar.
6.4
6.4.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers über die sexuellen Angebote seiner Ehefrau hält das Obergericht für allzu ausgeschmückt und übertrieben. Es sei nicht anzunehmen, dass die Geschädigte, obwohl das gemeinsame Nachtessen nicht harmonisch verlaufen war und sich die Eheleute ständig gestritten hatten, plötzlich Sex vom Beschwerdeführer gewollt habe, ihn angemacht und provoziert habe. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer bestrebt sei, die Geschädigte als ordinär und sexgierig darzustellen. Um diesen Eindruck zu bestätigen, stellt das Obergericht insbesondere auf einen Vorfall im Mai oder Juni 2001 ab. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die Geschädigte erst am Morgen angetrunken und dreckig nach Hause gekommen und habe vor ihm und dem ältesten Sohn demonstriert, wie sie es mit ihrem Liebhaber "von hinten getrieben habe". Der Junge habe dann gefragt, was ficken heisse. Den Beschwerdeführer habe die Geschädigte eine alte impotente Sau genannt. Diese Geschichte hat der Beschwerdeführer nach Meinung des Obergerichtes widersprüchlich erzählt; sie könne offensichtlich nicht zutreffen. Am 8. November 2001 habe er noch geschildert, an einem Morgen sei seine Frau um 7.30 Uhr heimgekommen und habe gesagt, sie sei in einen anderen verliebt, den sie nicht mehr aus dem Kopf kriege. Von einer Demonstration der damals getätigten sexuellen Aktivitäten sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Rede gewesen. Nach seiner eigenen Darstellung habe ihm die Geschädigte erst anlässlich des Nachtessens vom 7. Juli 2001 gestanden, dass D.________ ihr Liebhaber sei. Tags darauf habe er diesen besucht, welcher das Verhältnis bestätigt habe. Auch in dieser Aussage erkennt das Obergericht einen Widerspruch. Vor dem Bezirksgericht habe der Beschwerdeführer erklärt, den letzten Sex habe er mit seiner Frau an einem Dienstag anfangs oder Mitte Juni gehabt; er wisse das, weil sie damals um 3.00 Uhr nach Hause gekommen sei. Sie habe ihm damals gesagt, dass sie von D.________ komme - später während der gleichen Befragung habe er wiederum behauptet, er habe bis zum 8. Juli 2001 nicht recht gewusst, dass der Liebhaber D.________ sei. Am 8. November 2001 habe der Beschwerdeführer hingegen ausgesagt, seine Frau sei am letzten Dienstag im Juni um 3.00 Uhr nach Hause gekommen, er wisse aber nicht, woher und sie habe nicht mit ihm schlafen wollen.
Auch der Behauptung des Beschwerdeführers, beim Zügeln, kurz vor der Abfahrt, habe die Geschädigte noch zu ihm gesagt, sie wolle nochmals mit ihm schlafen, schenkt das Obergericht keinen Glauben, sondern erachtet sie als absurd und völlig unglaubwürdig.
6.4.2 Was der Beschwerdeführer dagegen hält, um die obergerichtliche Wertung der Umstände als willkürlich darzustellen, überzeugt nicht. Wohl ist nachvollziehbar, dass im Nachhinein eine gewisse Unsicherheit über bestimmte Daten bestehen mag. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch bei seinen Schilderungen in wichtigen Details abweicht, durfte das Obergericht diese als übertrieben bewerten. Auf eine Einvernahme der beiden vom Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren erstmals benannten Zeugen durfte das Obergericht, wie gesehen (E. 3.3 hiervor), in antizipierter Beweiswürdigung verzichten.
6.5
6.5.1 Das Obergericht schenkte auch den Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Vorfalls am 3. März 2002 keinen Glauben. Danach soll die Geschädigte um ca. 18 Uhr, als der Beschwerdeführer die Kinder vom Besuchstag zurückbrachte, mit ihrem Liebhaber in der Küche Geschlechtsverkehr gehabt haben. Nachdem die Mutter nicht geöffnet habe, habe die Nachbarin aufgeschlossen, worauf der älteste Sohn die Mutter und ihrern Liebhaber nackt in der Wohnung gesehen habe. Obwohl die Aussagen des Beschwerdeführers von dessen damaliger Freundin bestätigt werden, erscheint es dem Obergericht merkwürdig, dass er 20 Minuten draussen gewartet haben soll, bis die Nachbarin den Kindern die Wohnung geöffnet hatte, statt die Ehefrau mit seinem Handy anzurufen. Es sei unwahrscheinlich, dass die Geschädigte in jenem Zeitpunkt, da sie die Kinder zurück erwartet habe, Geschlechtsverkehr gehabt habe. Nach Auffassung des Obergerichtes hätte der Beschwerdeführer die Kinder in einem solchen Augenblick kaum einfach zurück ins Haus geschickt und hätte mit einem Anruf nicht bis zu Hause gewartet, respektive erst unterwegs telefoniert.
6.5.2 Wenn das Obergericht die Schilderungen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft hält, ist darin keine willkürliche Beweiswürdigung zu erblicken. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beurteilung des Obergerichtes stossend sein soll. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer 20 Minuten draussen gewartet und erst auf dem Heimweg angerufen haben soll, durfte das Obergericht erhebliche Zweifel an dessen Darstellung des Vorkommnisses haben.
6.6
In Bezug auf die Vergewaltigung selber schätzt das Obergericht verschiedene Punkte im vom Beschwerdeführer geschilderten Handlungsablauf als unglaubwürdig ein.
6.6.1 So erscheint es dem Obergericht merkwürdig, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau nicht in die Wohnung ging, sondern vor der Tiefgarage gewendet hat und auf den Hasenberg gefahren ist, wenn beide Parteien einverständlich miteinander Geschlechtsverkehr haben wollten. Die Erklärung des Beschwerdeführers, bis die Kinder geschlafen hätten, wäre die Erregung und der gemeinsame Wunsch nach Geschlechtsverkehr abgeflaut, erachtet das Obergericht für nicht ganz plausibel. Derart rasch schwäche ein solch starkes Verlangen, wie es der Beschwerdeführer schildere, nicht ab.
6.6.2 Dass der Beschwerdeführer auf dem Parkplatz vom Führersitz über die Mittelkonsole stieg, wertet das Obergericht als mögliches Indiz dafür, dass kein Einverständnis vorhanden war und der Beschwerdeführer die Frau festhalten musste.
6.6.3 Für seltsam hält das Obergericht, dass der Beschwerdeführer, obwohl beide Parteien mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sein sollen, der Geschädigten die Unterhosen nicht auszog, sondern kurzerhand den Slip zur Seite schob, um einzudringen. Eine solche Praktik sei bei einverständlichem Geschlechtsverkehr jedenfalls nicht alltäglich. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichtes und der Staatsanwaltschaft sei dagegen das Nachhelfen mit der Hand bei der Einführung des Gliedes nicht als belastendes Indiz für eine Vergewaltigung zu sehen.
6.6.4 Nicht nachvollziehbar und völlig unglaubwürdig ist sodann für das Obergericht, dass die Geschädigte - die gemäss Aussagen des Beschwerdeführers stark erregt, im Genitalbereich sehr nass gewesen sein und Geschlechtsverkehr dringend gewollt haben soll - nach 30 bis 40 Sekunden plötzlich die Beendigung des Aktes gewünscht haben soll; dabei wolle der Beschwerdeführer diesem Wunsch sofort nachgekommen sein und sich ohne Samenerguss zurückgezogen haben. Aufhorchen lässt das Obergericht, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2001 noch behauptet habe, keinen Samenerguss gehabt zu haben, und am 1. März 2002, als ihm eröffnet worden war, dass im Slip der Geschädigten sehr viele Spermien und Prostataflüssigkeit, die von ihm stammten, gefunden worden seien, keine Angaben mehr habe machen wollen. Vor der Vorinstanz habe er seine Ausführungen vom 14. Juli 2001 relativiert und gesagt, er könne weder bejahen noch verneinen, einen Samenerguss gehabt zu haben; dies sei für ihn nicht so wichtig und peinlich gewesen, weil es so schnell gegangen sei. Auf Frage seines Verteidigers habe er sodann bestätigt, er sei nicht richtig zum Orgasmus gekommen, aber möglicherweise habe er einen leichten Samenerguss gehabt. Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht haber er ausgesagt, es sei sich nicht sicher gewesen, ob er einen Samenerguss gehabt habe. Er habe bei der Polizei nichts mehr gesagt, weil es ihm peinlich gewesen sei, dass es so schnell gegangen sei.
Das Obergericht stellt auf die Aussagen der Geschädigten ab, wonach der Beschwerdeführer in ihrer Scheide zum Samenerguss gekommen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers seien Schutzbehauptungen, um zu dokumentieren, dass er nach der entsprechenden Aufforderung seiner Frau den Akt auch tatsächlich beendet habe.
6.6.5 Nicht berücksichtigt hat das Obergericht den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Fenster des Wagens offen gestanden hätten und eine vermeintliche Vergewaltigung durch Passanten in dem Naherholungsgebiet gehört worden wäre.
6.6.6 Anders als der Beschwerdeführer geht das Obergericht nicht davon aus, die Geschädigte habe sich die vom Hausarzt und vom Gynäkologen am 8. und 9. Juli 2001 festgestellten Verletzungen selber beigebracht. Es sei zwar möglich, dass solche Verletzungen auch bei normalem Geschlechtsverkehr entständen, indessen sei es doch sehr unwahrscheinlich, dies vor allem, wenn der Beschwerdeführer, wie er geltend mache, nur 30 bis 40 Sekunden in den "sehr nassen Genitalbereich" eingedrungen sei. Die ärztlichen Feststellungen seien ein wichtiges Indiz für die Wahrheit des von der Geschädigten geschilderten Geschehens.
6.6.7 Die Zweifel, welche das Obergericht angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers hat, sind nachvollziehbar. So ist etwa die Würdigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über die Mittelkonsole hinüber gestiegen ist, nicht unhaltbar, wie es der Beschwerdeführer rügt. Der Beschwerdeführer gesteht selber zu, es sei nicht alltäglich, dass bei einverständlichem Geschlechtsverkehr der Slip nicht ausgezogen werde - umso weniger ist die Schlussfolgerung des Obergerichtes als abwegig oder gar willkürlich zu bezeichnen. Insbesondere hinsichtlich des Samenergusses ist aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers eine willkürliche Beweiswürdigung zu verneinen. Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch selber sein unglückliches Aussageverhalten. Der Schluss, den das Obergericht aus diesem Benehmen zieht, ist naheliegend, nämlich, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen will, er habe den Bitten der Geschädigten sofort nachgegeben.
Es bestanden keine Anhaltspunkte für das Obergericht, davon auszugehen, die Geschädigte habe sich die sowohl vom Haus- als auch vom Frauenarzt festgestellten Verletzungen selber beigebracht. In umfassender Würdigung zieht es die Möglichkeit solcher Verletzungen beim einverständlichen Geschlechtsverkehr in Betracht. Unter Berücksichtigung der angeblich kurzen Dauer des Aktes verwirft es diese Variante sodann willkürfrei. Zu Recht durfte es auch die ärztlichen Feststellungen als wichtiges Indiz werten, zumal die Arztberichte insbesondere bezüglich des psychischen Zustandes der Geschädigten weitgehend übereinstimmen (angefochtenes Urteil S. 21). Macht der Beschwerdeführer anderes geltend, verkennt er, dass der Hausarzt die Patientin am 8. Juli 2001 nur äusserlich untersucht hatte, wohingegen der Frauenarzt tags darauf eine gynäkologische und damit spezifischere Untersuchung vornahm.
Geht das Obergericht davon aus, die Situation habe sich nicht so präsentiert, wie der Beschwerdeführer sie darstellt, ist ihm daraus kein Vorwurf der Willkür zu machen. Auch wenn es den Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblich offenen Wagenfenster nicht berücksichtigt hat, ist das Ergebnis seiner Beweiswürdigung nicht unhaltbar. "Höchst unwahrscheinlich", wie der Beschwerdeführer geltend macht, wäre die Vergewaltigung in Anbetracht der übrigen Umstände wegen angeblich offener Fensterscheiben nicht gewesen.
6.7
6.7.1 Für das Obergericht ist kein einfühlbares Motiv ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Beschwerdeführer zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigen sollte. Im Scheidungsverfahren würde sie daraus keine Vorteile ziehen. Aus den Depressionen, wegen deren die Geschädigte psychiatrisch behandelt werde, lasse sich in keiner Weise schliessen, sie sage notorisch die Unwahrheit. Zudem habe der Beschwerdeführer am 14. Juli 2001 selber ausgeführt, es treffe zu, dass er seine Frau auch schon geschlagen habe; sie habe ihn aber auch geschlagen. Die Geschädigte habe wohl kaum falsche Angaben gemacht, als sie am 28. Dezember 1994 bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe vor Bezirksgericht immerhin zugegeben, dass er die Geschädigte am 27. Dezember 1994 mit Nasenbluten ins Spital gefahren habe. Es sei nicht glaubwürdig, dass es sich dabei um ein von der Geschädigten durch Anstossen selbst verschuldetes Nasenbluten gehandelt haben soll. Dass die Geschädigte, nachdem sie sich mit dem Beschwerdeführer ausgesöhnt hatte, im Strafverfahren dann keine Arztzeugnis eingereicht habe, sei naheliegend.
Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin auch gegen ihren früheren Freund Strafanzeige wegen Tätlichkeit eingereicht hatte, scheint dem Obergericht nicht merkwürdig. Es hält jedoch dem Beschwerdeführer zugute, dass der Hausarzt der Geschädigten in seinem Schreiben vom 10. Juli 2001 zwar bejaht hat, sie habe ihm gegenüber den Vorwurf geäussert, ihr Mann habe sie geschlagen; indes hat er die weitere Frage, ob er jeweils Veränderungen am Körper der Frau festgestellt habe, verneint. Dies bedeutet aber nach Meinung des Obergerichtes nicht, dass tatsächlich keine solchen Übergriffe stattgefunden haben, denn es werde nicht behauptet, die Geschädigte hätte sofort nach solchen Schlägen einen Arzt aufgesucht und die Verletzungen feststellen lassen. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer der Geschädigten körperlich stark überlegen sei, doch sei nicht anzunehmen, er habe jeweils mit voller Wucht auf die Frau eingeschlagen.
Keine grosse Bedeutung misst das Obergericht der Behauptung des Beschwerdeführers zu, er habe zwanzig Jahre lang mit seiner Ex-Frau friedlich zusammengelebt. Selbst wenn man der Ex-Frau glaube, dass sie vom Beschwerdeführer nie bedroht und geschlagen worden sei, könne daraus nicht zwingend geschlossen werden, die Angaben der Geschädigten seien unzutreffend. Auch besage die rücksichtsvolle Zuneigung zu seiner Freundin nichts über sein früheres Verhalten der Geschädigten gegenüber.
Zusammenfassend kann das Obergericht nicht glauben, dass der Beschwerdeführer von der ihm körperlich weit unterlegenen Frau mehrmals angegriffen und schwer verletzt worden sein und er stets nur abgewehrt haben soll. Der Beschwerdeführer habe im ganzen Verfahren alles beschönigt, das Meiste abgestritten, sich als makellosen Ehepartner und die Geschädigte als Person mit äusserst schlechtem Charakter dargestellt. Dies sei ganz offensichtlich nicht so und es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seine Frau auch vor den zu beurteilenden Fällen schlecht behandelt und gegen sie körperliche Übergriffe vorgenommen habe, selbst wenn die Geschädigte, was möglich sei, hier einiges beschönige.
6.7.2 Will der Beschwerdeführer mit Zeitungsberichten über andere, fingierte Vergewaltigungsfälle belegen, dass die Beweisfindung des Obergerichtes willkürlich sei, ist seine Argumentation verfehlt, geht es doch darum, einen konkreten Fall zu beurteilen. Das Obergericht hat sich eingehend mit möglichen Gewalttätigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten auseinandergesetzt und in Betracht gezogen, dass die Beschwerdegegnerin ebenfalls einiges übertrieben darstellen mag. Seine daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht unhaltbar; zu Recht trägt es dem offensichtlich unterschiedlichen Körperbau der Parteien Rechnung.
6.8
6.8.1 Schliesslich berücksichtigt das Obergericht in seiner Beurteilung auch gewissen Vorbehalte gegenüber der Geschädigten. Sie habe bezüglich der Sachbeschädigung von Brille und Natel möglicherweise übertriebene Ausführungen gemacht. Das Gleiche gelte auch für ihre Bestreitung, je zurückgeschlagen zu haben. Es falle auch auf, dass sie ein vor ihrem Auszug ins Frauenhaus bestehendes Verhältnis zu D.________ stets bestritten habe, indessen vor der Vorinstanz sehr lange gezögert habe, bevor sie die Frage, ob sie mit ihm vor der Auflösung des Haushalts Sex gehabt habe, verneint habe. Des Weitern habe die Geschädigte offenbar Fr. 20'000.-- an Alimenten sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Alimentenbevorschussung bezogen und müsse nun dem Sozialamt den zu viel bezahlten Betrag zurückzahlen. Diese Bezüge seien sicher unkorrekt und allenfalls strafbar.
Gesamthaft bestehen für das Obergericht jedoch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten in der Schilderung der Vergewaltigung vom 7. Juli 2001.
6.8.2 Gerade die Tatsache, dass das Obergericht auch die gegen die Geschädigte sprechenden Elemente in seine Beurteilung mit einbezieht, zeugt von einer sorgfältigen Beweiswürdigung, die denn auch in diesem Punkt nicht willkürlich ist. Ganz offensichtlich können bestimmte Aussagen der Geschädigten nicht unbesehen für bare Münze genommen werden. Wertet das Obergericht ihre Schilderungen dennoch schlüssiger als die widersprüchlichen Aussagen ihres Ehemannes, stellt dies in Berücksichtigung der weiteren Umstände keine Verfassungsverletzung dar.
7.
Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses und in Hinblick auf den grossen Ermessensspielraum des Obergerichtes, drängen sich - auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers - keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Beweiswürdigung des Obergerichtes auf. Die obergerichtliche Argumentation ist in sich schlüssig. In umfassender Abwägung sämtlicher streitiger Elemente und in Würdigung des sonstigen Verhaltens der Parteien in ihrer Beziehung, ist das Obergericht zu einem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenen Urteil gekommen. Dagegen erschöpfen sich die Rügen des Beschwerdeführers oft in appellatorischer Kritik. Er zeigt zwar seine Sichtweise auf, vermag aber nicht darzutun, inwiefern das Obergericht willkürlich entschieden haben soll. Gerade in Anbetracht der Arztzeugnisse durfte das Obergericht auf die Schilderung der Beschwerdegegnerin abstellen.
8.
8.1 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.2 Damit wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die private Beschwerdegegnerin haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, deren Voraussetzungen (Art. 152 OG) erfüllt sind, soweit das Gesuch der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht ohnehin bezüglich der Gerichtskosten gegenstandslos geworden ist. Da beide Parteien offensichtlich nicht über ausreichende Mittel für die Bestreitung der Prozesskosten verfügen, ist der Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin ohne Vorbehalt der Einbringlichkeit direkt aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
D ie staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Dr. iur. Jo Koller, Berikon, wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'500.-- entschädigt.
3.
Der privaten Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
3.1 Rechtsanwalt Christoph Waller, Wohlen, wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: