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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.301/2003 /rov
Urteil vom 11. November 2003
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
K.________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Postfach, 6000 Luzern 5,
gegen
B.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Lütolf-Geiser, Inseliquai 8, Postfach 4268, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
Art. 9 BV (vermögensrechtliche Scheidungsfolgen; Sicherstellung von Unterhalt und Güterrecht),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 14. Juli 2003.
Sachverhalt:
A.
K.________ (Ehefrau) und B.________ (Ehemann) heirateten 1990. Sie wurden Eltern einer Tochter. Der Ehemann führte den von ihm in die Ehe eingebrachten Garagenbetrieb. Er erlitt im Herbst 1993 einen Verkehrsunfall, der ihn in seiner Arbeitsfähigkeit teilweise einschränkte. Seit Ende Mai 1996 leben die Ehegatten getrennt. Am 30. August/2. September 1996 leitete die Ehefrau den Scheidungsprozess ein. Der Ehemann widersetzte sich dem Begehren nicht und trug ebenfalls die Scheidung der Ehe an. Im November 2002 erhielt der Ehemann von der Haftpflichtversicherung wegen des erwähnten Verkehrsunfalls 1.7 Mio. Franken ausbezahlt.
B.
Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land (II. Abteilung) vom 28. Dezember 2000 rechtskräftig geschieden. Strittig blieben die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen. Als Appellationsinstanz befand das Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern über die Unterhaltsansprüche (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) und sprach der Ehefrau aus Güterrecht Fr. 23'318.60 zu (Dispositiv-Ziffer 4). Begehren der Ehefrau um Sicherstellung der Unterhaltsbeiträge wies das Obergericht ab (Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils vom 14. Juli 2003).
C.
Die Ehefrau hat gegen das obergerichtliche Urteil eidgenössische Berufung eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt sie die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des angefochtenen Urteils wegen Verletzung von Art. 9 BV. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Wird das nämliche Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwerde und Berufung angefochten, ist die Entscheidung über diese in der Regel bis zur Erledigung jener auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen von dieser Regel (BGE 122 I 81 E. 1 S. 83) sind vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin behauptet Willkür in der Feststellung des Sachverhalts, der für die Beurteilung ihrer güterrechtlichen Forderung und ihrer Sicherstellungsbegehren massgebend ist und im Verfahren der eidgenössischen Berufung grundsätzlich verbindlich sein wird (BGE 126 III 189 E. 2a Abs. 3 S. 191; 125 III 78 E. 3a S. 79). Über die staatsrechtliche Beschwerde ist vorweg zu entscheiden.
2.
In der güterrechtlichen Auseinandersetzung war unter anderem ein Teil der Abfindung strittig, die der Beschwerdegegner als Entschädigung aus dem Verkehrsunfall von der Haftpflichtversicherung ausbezahlt erhalten hatte. An der Appellationsverhandlung verlangte die Beschwerdeführerin, es sei ein Drittel der unter dem Titel "Bisheriger Erwerbsausfall" (Fr. 400'000.--) ausbezahlten Abfindung zur Errungenschaft zu rechnen, auf deren Hälfte sie Anspruch habe.
2.1 Das Obergericht hat es als fraglich bezeichnet, ob der Antrag der Beschwerdeführerin aus prozessualen Gründen überhaupt zulässig sei, hat dann aber aus einer Vielzahl von Gründen den Beteiligungsanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt und als Ergebnis ("somit") festgehalten, dass einer allfälligen Errungenschaft des Beschwerdegegners aus Versicherungsleistungen eine entsprechende Ersatzforderung des Eigenguts gegenüberstünde, weshalb kein Vorschlag resultierte (E. 6.4 S. 15 ff. des angefochtenen Urteils).
2.2 Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung erblickt die Beschwerdeführerin in der obergerichtlichen Annahme, der Betrag von einem Drittel von Fr. 400'000.--, d.h. rund Fr. 135'000.--, sei zu ungenau und stelle eine durch nichts belegte Bezifferung dar. Richtig sei vielmehr, dass aus dem vorinstanzlichen Aktendossier 02 2003 4, pet.Beleg 2, hervorgehe, dass der Beschwerdegegner bzw. dessen Rechtsvertreter selber von einem bisherigen Erwerbsausfall von Fr. 450'000.-- ausgehe. Es sei willkürlich, dass das Obergericht nicht auf diesen aktenkundigen Betrag bzw. einen Drittel davon (Fr. 150'000.--) abgestellt habe (Ziff. 6 S. 6 f. der Beschwerdeschrift). In ihrer Berufungsschrift erhebt die Beschwerdeführerin dieselbe Rüge und macht geltend, es erweise sich als klares Versehen, dass das Obergericht nicht auf den aktenkundigen Betrag von Fr. 450'000.-- abgestellt habe (Ziff. 17 S. 10). Dass sich der genannte Betrag zweifelsfrei aus den Akten ergibt, hat das Obergericht im angefochtenen Urteil festgestellt. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen im Berufungsverfahren zu prüfen. Denn die staatsrechtliche Beschwerde ist gegenüber allen anderen Bundesrechtsmitteln subsidiär (Art. 84 Abs. 2 OG), so dass die Versehensrüge, die mit eidgenössischer Berufung erhoben werden kann und hier auch erhoben wird (Art. 55 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 63 Abs. 2 OG), der inhaltlich übereinstimmenden Willkürrüge vorgeht (vgl. BGE 96 I 193 E. 3 und 4 S. 197 ff.). Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Errungenschaft kann deshalb nicht eingetreten werden.
2.3 Einer allfälligen Errungenschaft des Beschwerdegegners von Fr. 135'000.-- bzw. Fr. 150'000.-- hat das Obergericht eine Ersatzforderung des Eigenguts des Beschwerdegegners in entsprechender Höhe gegenübergestellt mit der Folge, dass kein zu teilender Vorschlag mehr vorhanden war (S. 17). Die Beschwerdeführerin bezeichnet diese Feststellung als willkürlich, weil sie auf keinem Beweisergebnis beruhe, und als widersprüchlich, weil das Obergericht auf S. 16 selber festhalte, die Höhe der Ersatzforderung lasse sich nicht mehr eruieren. Der Beschwerdegegner hätte die Ersatzforderung seines Eigenguts beweisen müssen und habe die Folgen zu tragen, dass sich die Ersatzforderung nicht eruieren lasse. Es erweise sich zudem als willkürlich, aus dem Minussaldo des Garagenbetriebs Schlüsse auf Errungenschaftszahlungen zu ziehen. Der Minussaldo resultiere aus den teuren Hobbys des Beschwerdegegners und nicht aus Zahlungen für den Unterhalt der Familie. Diesbezüglich sei denn auch überhaupt nichts bewiesen, und der Beschwerdegegner habe nicht einmal einen entsprechenden Beweisantrag gestellt (Ziff. 7 S. 7 f. der Beschwerdeschrift).
Das Obergericht hat festgehalten, das Betriebskonto des Beschwerdegegners bei der Luzerner Kantonalbank habe zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens per Ende September 1996 einen Minussaldo von Fr. 193'178.15 verzeichnet und die Jahresabschlüsse des Garagenbetriebs für die Jahre 1995 und 1996 hätten Verluste von rund Fr. 17'700.-- bzw. Fr. 12'000.-- ausgewiesen (unter Verweis auf OG appat.Bel. 5). Beim "OG appat.Bel. 5" handelt es sich um eine Zusammenstellung von Beweisurkunden des Beschwerdegegners, und zwar um von der Bank erstellte Kontoauszüge sowie um Photokopien aus Bilanzen und Erfolgsrechnungen über den Garagenbetrieb. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Feststellung des Minussaldos beruhe auf keinem Beweisergebnis, ist deshalb unbegründet. Inwiefern das Obergericht die erwähnten Belege willkürlich gewürdigt haben soll und damit das Beweisergebnis willkürlich zustande gekommen sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso unbelegt ist ihre Behauptung, der Minussaldo resultiere aus teuren Hobbys des Beschwerdegegners und nicht - wie das Obergericht angenommen hat - aus dessen Zahlungen für den Familienunterhalt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120 und 185 E. 1.6 S. 189).
Es trifft zwar zu, dass das Obergericht einerseits festgehalten hat, die Höhe der Ersatzforderung des Eigenguts gegenüber der Errungenschaft lasse sich im heutigen Zeitpunkt nicht mehr eruieren, und andererseits davon ausgegangen ist, einer allfälligen Errungenschaft aus Versicherungsleistungen stehe eine entsprechende Ersatzforderung gegenüber, weshalb kein Vorschlag resultiere. In diesen Überlegungen muss jedoch kein unauflösbarer Widerspruch liegen, der das angefochtene Urteil als willkürlich erscheinen liesse (Art. 9 BV; BGE 109 Ia 19 E. 5f S. 29; 121 I 240 E. 1d S. 242/243). Denn die obergerichtlichen Ausführungen können nach Treu und Glauben auch dahin verstanden werden, dass es auf die genaue Höhe der Ersatzforderungen nicht ankomme, weil diese mit rund Fr. 200'000.-- auf jeden Fall die angebliche Errungenschaft von Fr. 135'000.-- bis Fr. 150'000.-- übersteige. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen lediglich eine Verletzung von Beweisregeln einwendet, kann darauf nicht eingetreten werden. Sollte das Obergericht in dieser Frage die Beweislast falsch verteilt, bestrittene Behauptungen einfach als richtig hingenommen oder über rechtserhebliche Tatsachen gar keinen Beweis abgenommen haben, bedeutete das eine Verletzung von Art. 8 ZGB (BGE 114 II 289 E. 2a S. 290 f.), die wiederum mit eidgenössischer Berufung und nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen ist (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 294).
3.
Gestützt auf Art. 132 Abs. 2 und Art. 292 ZGB hat die Beschwerdeführerin die Sicherstellung der zuerkannten Unterhaltsbeiträge verlangt. Nach diesen Bestimmungen kann der Unterhaltspflichtige insbesondere dann zur Sicherheitsleistung für künftige Unterhaltsbeiträge verpflichtet werden, wenn er die Erfüllung der Unterhaltspflicht beharrlich vernachlässigt.
Das Obergericht hat dafürgehalten, die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner weigere sich hartnäckig, irgendwelche Unterhaltsleistungen zu erbringen, sei nicht erwiesen. Wohl sei er seiner Unterhaltspflicht vor dem Zeitpunkt der Auszahlung der Haftpflichtleistung nicht oder nur noch in bescheidenem Ausmass nachgekommen, seither sei er aber bemüht, seinen Pflichten nachzukommen. So habe er dem Betreibungsamt am 7. Juli 2003 Fr. 123'250.05 bezahlt, nachdem er dies anlässlich des Vergleichsgesprächs im Nachgang zur Appellationsverhandlung bereits glaubhaft in Aussicht gestellt hätte. Es treffe wohl zu, dass derzeit noch eine Betreibung über Fr. 40'000.-- gegen ihn offen sei. Zur Begründung dieses Anspruchs habe er indes ein Erläuterungsgesuch stellen lassen, da sich im Zusammenhang mit Auszahlungen der Allianz-Suisse an die Beschwerdeführerin Unklarheiten ergeben hätten. Aus der bisher nicht erfolgten Zahlung könne ihm nichts zu seinem Nachteil angelastet werden (E. 5.2 S. 11 f. des angefochtenen Urteils).
Die Beschwerdeführerin behauptet eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts, geht aber von einer praktisch gleichen Tatsachengrundlage aus: Der Beschwerdegegner bezahlte ab 1996 geschuldete Unterhaltsbeiträge nicht, musste auch nach Erhalt der Haftpflichtleistung im November 2002 betrieben werden und beglich ausstehende Unterhaltsbeiträge erst am 7. Juli 2003 gegenüber dem Betreibungsamt. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen Tatsachenfeststellungen, sondern erhebt Willkürrügen gegen die rechtliche Würdigung des Obergerichts, dass das Verhalten des Beschwerdegegners nicht als beharrliches Vernachlässigen der Erfüllung der Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und Art. 292 ZGB zu betrachten sei (Ziff. 5 S. 3 ff. der Beschwerdeschrift). Diese Rechtsfrage kann das Bundesgericht im Berufungsverfahren überprüfen, soweit sie - wie hier - gleichzeitig mit der Festsetzung der sicherzustellenden Unterhaltsbeiträge aufgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2001 vom 6. September 2001, E. 4a, in: FamPra.ch 2002 S. 150 f.). Die Beschwerdeführerin erhebt denselben Einwand denn auch in ihrer Berufungsschrift (Ziff. 13 S. 7 ff.). Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2 OG).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: