BGer 1P.658/2003
 
BGer 1P.658/2003 vom 06.11.2003
Tribunale federale
{T 1/2}
1P.658/2003 /bmt
Urteil vom 6. November 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
1. Christoph Mörgeli, Rietlirain 30, 8713 Uerikon,
2. Claudio Zanetti, Felbenstrasse 3, 8702 Zollikon,
3. Ernst Schibli, Landstrasse 2, 8112 Otelfingen,
4. Bruno Zuppiger, Rebhaldenstrasse 10, 8340 Hinwil,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg, c/o Brandenberg Rechtsanwälte, Poststrasse 9, 6300 Zug,
gegen
Bundesversammlung, 3003 Bern.
Gegenstand
Art. 85 lit. a OG, Art. 7, 8, 9, 16, 34 Abs. 2 und 35 BV (Bundesrichterwahlen),
Stimmrechtsbeschwerde.
Sachverhalt:
A.
Die Bundesversammlung wählte am 1. Oktober 2003 Christina Kiss-Peter und Ivo Eusebio ans Bundesgericht.
Mit Stimmrechtsbeschwerde vom 31. Oktober 2003 beantragen Christoph Mörgeli, Claudio Zanetti, Ernst Schibli und Bruno Zuppiger, die Bundesrichterwahlen vom 1. Oktober 2003 seien für nichtig zu erklären und die Bundesversammlung sei anzuweisen, die Wahlen ihrem Reglement konform ordentlich durchzuführen. Eventuell seien diese Bundesrichterwahlen aufzuheben und die Bundesversammlung anzuweisen, die Wahlen reglementskonform durchzuführen. Eventuell sei die Stimmrechtsbeschwerde als staatsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 84 OG zu behandeln.
B.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG hin beurteilt das Bundesgericht Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger in kantonalen Wahlen und Abstimmungen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Art. 84 OG gegen kantonale Erlasse und Verfügungen (Entscheide) zulässig. Wie somit bereits ein kurzer Blick ins Gesetz zweifelsfrei ergibt - und was die Beschwerdeführer demnach hätten wissen können und ihr rechtskundiger Vertreter hätte wissen müssen - stehen beide Beschwerden nur gegen kantonale Entscheide zur Verfügung. Die Beschwerde gegen die Bundesrichterwahlen durch die Bundesversammlung ist daher unzulässig.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Praxisgemäss ist bei einer Stimmrechtsbeschwerde auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Bundesversammlung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: