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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.133/2003 /lma
Urteil vom 30. Oktober 2003
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
Beklagter und Berufungskläger,
gegen
B.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Breitenmoser, Höhenweg 18,
8834 Schindellegi.
Gegenstand
Zession,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. März 2003.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beklagter) ist Eigentümer einer Stockwerkeinheit in Melide. Die Eigentümergemeinschaft umfasst 19 Einheiten. Eine Gruppe von Stockwerkeigentümern hatte gegen ihn auf Abänderung seiner Wertquote geklagt. Das Appellationsgericht des Kantons Tessin wies diese Klage in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils am 14. Juli 2000 ab. Es verpflichtete die klagenden Miteigentümer, dem heutigen und damaligen Beklagten unter solidarischer Haftung den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'550.-- zurückzuerstatten und eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Das Bundesgericht wies am 27. Oktober 2000 eine Berufung der Kläger ab, ohne eine Antwort des Beklagten einzuholen. Am 30. Oktober 2000 zedierte der Beklagte seine Forderung auf Bezahlung der Prozessentschädigungen gegen die klagenden Miteigentümer an Rechtsanwalt C.________, der ihn im Prozess vertreten hatte.
Am 12. Dezember 2000 setzte A.________ gegen die Erben eines der klagenden Miteigentümer, vertreten durch dessen Witwe B.________ (Klägerin), Fr. 7'250.-- sowie Fr. 16'545.-- in Betreibung. Die Klägerin erhob Rechtsvorschlag, der vom Einzelrichter des Bezirks Bülach am 20. Februar 2001 im Umfang von Fr. 15'550.-- nebst Zins definitiv beseitigt wurde. Darauf forderte der Beklagte von der Klägerin am 15. Mai 2001 unter Androhung weiterer Schritte die Bezahlung dieses Betrages nebst Zins und Kosten und stellte bereits vor Ablauf der gesetzten Frist am 23. Mai 2001 das Fortsetzungsbegehren. Am 21. Mai 2001 hatte die Klägerin den Betrag bezahlt, was der Beklagte dem Betreibungsamt am 25. Mai 2001 mitteilte.
Gestützt auf die Zession des Beklagten betrieb Rechtsanwalt C.________ die Stockwerkeigentümergemeinschaft seinerseits für den Betrag von Fr. 16'545.--. Nach erfolgtem Rechtsvorschlag erteilte ihm die Pretura von Lugano am 26. März 2001 die definitive Rechtsöffnung.
B.
Die Klägerin beantragte am 10. Juli 2002 beim Bezirksgericht Bülach, der Beklagte sei gestützt auf Art. 86 SchKG zu verurteilen, ihr den am 21. Mai 2001 bezahlten Betrag zurückzuerstatten. Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Es kam zwar zum Schluss, die Klägerin habe mit der Leistung an den Beklagten eine Nichtschuld bezahlt, da diesem nach der gültigen Abtretung seiner Forderung die Aktivlegitimation gefehlt habe. Da die Klägerin jedoch geleistet habe bevor ihr die Abtretung der Forderung angezeigt wurde, sei gemäss Art. 167 OR gültig erfüllt worden und die Hauptleistungspflicht aus dem Schuldverhältnis zwischen dem Beklagten und ihr - sowie weiteren Solidarschuldnern - erloschen.
Auf kantonale Berufung der Klägerin hin hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Klage mit Urteil vom 21. März 2003 dahin gut, dass der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin den Betrag von Fr. 17'255.-- nebst Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Es erwog, der Beklagte habe seine Aktivlegitimation bereits verloren gehabt, als er die Betreibung mit dem Zahlungsbefehl vom 12. Dezember 2000 anhob. Er habe daher eine Nichtschuld im Sinne von Art. 86 SchKG in Betreibung gesetzt und die Klägerin habe unter Vollstreckungszwang bezahlt. Die Rückforderung sei deshalb gutzuheissen. Art. 167 OR sei vorliegend nicht anwendbar.
C.
Der Beklagte beantragt mit eidgenössischer Berufung vom 2. Mai 2003, das Urteil des Obergerichts vom 21. März 2003 aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 8. Mai 2002 zu bestätigen. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Zession an Rechtsanwalt C.________ habe als kausales Rechtsgeschäft spätestens mit seinem Schreiben an diesen vom 15. Februar 2001 ihre Gültigkeit verloren, da Rechtsanwalt C.________ daraus habe entnehmen müssen, dass ein Inkassoauftrag nicht mehr bestehe. Der Beklagte habe den ihm zustehenden Betrag zu Recht in Betreibung gesetzt, die Klägerin habe gutgläubig an ihn geleistet und Art. 167 OR sei vorliegend anwendbar.
Nachdem das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 23. Juni 2003 auf eine parallel zur Berufung erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten nicht eingetreten war, wurde dieser im vorliegenden Verfahren zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert. Ein von ihm daraufhin gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Beschluss vom 21. August 2003 abgewiesen. In der Folge leistete der Beklagte den Kostenvorschuss fristgerecht.
Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form unterbreitet worden sind (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 125 III 193 E. 1e S. 205, 368 E. 3 S. 372; 123 III 110 E. 2; 115 II 484 E. 2a). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts kann mit der Berufung nicht vorgebracht werden (BGE 127 III 73 E. 6a; 119 II 84 E. 3).
1.1 Der Beklagte kritisiert die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid und ergänzt diese, indem er die Gültigkeit der Zession seiner Forderung an Rechtsanwalt C.________ unter Hinweis darauf bestreitet, dass er die Konsequenzen der Abtretungserklärung nicht erkannt habe. Insofern kann auf die Berufung nicht eingetreten werden und der Beklagte ist mit seinen Ausführungen nicht zu hören. Aufgrund der verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte seine Forderung im Oktober 2000 gültig an Rechtsanwalt C.________ abgetreten hat.
1.2 Die Vorinstanz hat dargelegt, dass die Betreibung des Beklagten gegen die Klägerin trotz der problematischen Parteibezeichnung im Zahlungsbefehl insoweit als gültig zu erachten sei, als die Klägerin unter Betreibungszwang geleistet habe, nachdem die Betreibung im Rechtsöffnungsverfahren nicht von Amtes wegen aufgehoben worden sei. Soweit der Beklagte die Erwägungen der Vorinstanz zur Gültigkeit der Betreibung wegen der Parteibezeichnung kritisiert, übergeht er diesen Schluss der Vorinstanz. Seine Ausführungen entbehren jeder Rechtserheblichkeit. Im Übrigen wären Verfassungsrügen wie die geltend gemachte Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zulässig (Art. 43 Abs. 1 OG). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Klägerin unter Betreibungszwang im Sinne von Art. 86 SchKG eine Nichtschuld bezahlt hat.
2.
Der Beklagte hält unter Berufung auf Art. 167 OR dafür, die Klägerin könne trotz Bezahlung einer Nichtschuld den ihm (gutgläubig) bezahlten Betrag nicht zurückfordern.
2.1 Nach Art. 167 OR ist der Schuldner gültig befreit, wenn er, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den früheren Gläubiger Zahlung leistet. Diese Bestimmung regelt nach konstanter Praxis weder die Aktivlegitimation an einer Forderung noch die Befugnis zur Begründung von Schuldverhältnissen, sondern ist ausschliesslich eine Schutzbestimmung zu Gunsten des in gutem Glauben an einen früheren Gläubiger zahlenden Schuldners (BGE 117 II 463 E. 3 S. 465 mit Hinweis). Wenn dem betreibenden Gläubiger die Aktivlegitimation fehlt, so vermag daher Art. 167 OR diese nicht zu ersetzen. Die Norm regelt - soweit hier interessierend - allein die Voraussetzungen, unter denen der Schuldner mit befreiender Wirkung einem materiell nicht berechtigten Gläubiger leisten darf (vgl. statt vieler Gauch/Schluep/Rey, OR Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Zürich 1998, N. 3613); sie schliesst eine Rückforderung des ohne Rechtsgrund Geleisteten nicht aus.
2.2 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, den bezahlten Betrag nach Art. 86 Abs. 1 SchKG zurückfordern. In Abweichung von Art. 63 OR ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig (Art. 86 Abs. 3 SchKG). Der Zweck von Art. 86 SchKG besteht darin, dem Schuldner, der unter dem Zwang des Exekutionsverfahrens eine Nichtschuld bezahlt hat, die Rückforderung zu ermöglichen. Entscheidend ist daher allein, dass der Vollstreckungszwang den Schuldner zur Zahlung bestimmt hat, ohne dass es darauf ankäme, ob er angesichts des Vollstreckungsverfahrens "freiwillig" oder ob er in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hat (BGE 115 III 36 E. 2c S. 39 f.; vgl. auch Bodmer, Basler Kommentar, SchKG I, N. 1-3, 7 und 9 zu Art. 86 SchKG).
2.3 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Beklagte an der in Betreibung gesetzten Forderung nicht aktivlegitimiert. Die Klägerin hat damit den Nachweis im Sinne von Art. 86 SchKG erbracht, dass sie eine Nichtschuld bezahlt hat. Aus dem angefochtenen Urteil geht ferner hervor, dass die Klägerin die Forderung bezahlte, um die Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen abzuwenden. Die Vorinstanz hat es deshalb zu Recht als unerheblich angesehen, ob die Klägerin um die Nichtschuld bzw. die erfolgte Zession wusste. Sie hat zutreffend erkannt, dass insoweit kein Anwendungsfall von Art. 167 OR vorliege, als diese Bestimmung der Rückforderung nicht entgegenstehe. Der Beklagte verkennt die Tragweite dieser Bestimmung, wenn er annimmt, sie vermöge seine fehlende materielle Berechtigung an der Forderung zu ersetzen.
3.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr dem Beklagten zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat der anwaltlich vertretenen Klägerin überdies die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: