BGer I 429/2002
 
BGer I 429/2002 vom 15.10.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 429/02
Urteil vom 15. Oktober 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Attinger
Parteien
W.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 13. Mai 2002)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1941 geborenen W.________ vom 1. Mai bis 31. Dezember 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die Befristung auf Ende 1999 wurde vorgenommen, weil der Versicherte nunmehr einen Invaliditätsgrad von lediglich 14 % aufweise.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher W.________ für den Zeitraum ab 1. Januar 2000 die Ausrichtung einer Viertels-Invalidenrente beantragt hatte, mit Entscheid vom 13. Mai 2002 ab. Dabei ermittelte das kantonale Gericht eine Invalidität von 24,9 %.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert W.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren.
Während die IV-Stelle auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich diejenigen über die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu Recht hat das kantonale Gericht auch Art. 27bis Abs. 1 IVV angeführt, wonach bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind (...), für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt wird (erster Satz). Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt (zweiter Satz); in diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (...) und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (dritter Satz von Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode). Ist anzunehmen, dass Versicherte im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich oder gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten vollen Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 129 V 152 Erw. 2.1, 125 V 150 Erw. 2c, je mit Hinweisen).
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. Mai 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des invalidisierenden Unfalls vom 6. Januar 1998 keiner vollen Erwerbstätigkeit nachging. Auf Grund der seinerzeitigen Unfallmeldung vom 8. Januar 1998, des IK-Auszugs betreffend die beinahe 20-jährige Firmenzugehörigkeit sowie der telefonischen und schriftlichen Auskünfte seitens der T.________ AG, vom 6. September 2001 bzw. 5. Februar 2002 ergibt sich ohne weiteres, dass der Versicherte ab 1. Februar 1990 seine Stelle als Heizungs- und Lüftungsmonteur nur mehr im Umfange von 83 % eines Vollpensums versah. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass er im Hinblick auf die per Ende 2000 erfolgte vorzeitige Pensionierung seiner Ehefrau (Jahrgang 1941) das Arbeitspensum spätestens Anfang 2000 wieder auf 100 % ausgedehnt hätte. Aus der Gegenüberstellung des vor ihrem Eintritt in den Ruhestand erzielten Lohnes und der von der Ehefrau danach bezogenen Altersrente der Pensionskasse resultiere nämlich eine Einkommensreduktion von rund Fr. 10'000.-, welche er wettzumachen beabsichtigt hätte, da das Ehepaar einen ansehnlichen Lebensstandard gewohnt sei.
Das kantonale Gericht hat indessen zutreffend erwogen, dass auf Grund der vorliegenden Verhältnisse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Versicherte ohne Gesundheitsschaden wieder eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Denn es vermag nicht einzuleuchten, dass der Beschwerdeführer, nachdem er bereits während rund zehn Jahren nur mehr an vier Tagen pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ausgerechnet kurz vor Vollendung des 60. Altersjahres wieder eine Vollzeitanstellung gesucht hätte, zumal er selber gerade nicht geltend macht, ein solcher Schritt wäre finanziell notwendig gewesen. Auch die letztinstanzlich vorgebrachte Einwendung, es sei dem Versicherten als "Krampfernatur" äusserst unwohl, wenn er nichts zu tun habe, spricht keineswegs für eine Ausdehnung des Arbeitspensums im Falle unbeeinträchtigter Gesundheit. Die weiteren Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach er seinen zusätzlichen freien Wochentag seit Februar 1990 dazu verwende, in seiner eigenen Werkstätte zu Hause die verschiedensten Arbeiten zu verrichten und in seinem Heim möglichst alles selber zu reparieren und in Ordnung zu halten, machen vielmehr deutlich, dass sich der Beschwerdeführer in all den Jahren auch ohne Vollzeitstelle durchaus zu beschäftigen wusste. Er ist deshalb hinsichtlich des hier relevanten Zeitraums ab 1. Januar 2000 als Teilerwerbstätiger zu qualifizieren, wobei das Teilpensum auf 83 % zu veranschlagen ist. Da die angegebenen übrigen Verrichtungen (Werkstattarbeiten, Reparaturen im Haus) nicht als Tätigkeit im andern Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV zu werten sind, kommt nicht die gemischte, sondern die Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung.
2.2 Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2000 als teilerwerbstätiger Heizungs-/Lüftungsmonteur mit einem Arbeitspensum von 83 % einen Jahreslohn von Fr. 70'362.- erzielt hätte. Diesem sog. Valideneinkommen ist das im selben Jahr bei zumutbarer Ausübung einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit erreichbare Salär gegenüberzustellen. Dabei kann offen bleiben, ob sich dieses - wie die Vorinstanz annimmt - auf Fr. 52'875.- oder - wie der Versicherte geltend macht - auf (minimal) Fr. 46'222.- beläuft. Denn der aus dem Einkommensvergleich resultierende Invaliditätsgrad von 24,9 % oder 34,3 % liegt auf jeden Fall unter der hier relevanten 40 %-Hürde gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG. Verwaltung und Vorinstanz haben somit einen über den 31. Dezember 1999 hinausreichenden Rentenanspruch zu Recht verneint.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: