BGer 6A.42/2003
 
BGer 6A.42/2003 vom 15.10.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
6A.42/2003 /kra
Urteil vom 15. Oktober 2003
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
R.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Landmann & Steiner, Möhrlistrasse 97, 8006 Zürich,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
9. April 2003.
Sachverhalt:
A.
R.________ führte am 22. Mai 1999 einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (FiaZ; 2,51 Promille). Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (DSS) entzog ihr am 25. Juni 1999 den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) kam im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Begutachtung am 10. Dezember 1999 zum Schluss, dass die Fahreignung befürwortet werden könne, weil sich ein verkehrsrelevantes Alkoholproblem trotz Vorliegens mehrerer Verdachtsmomente nicht beweisen lasse.
Am 7. Januar 2000 hob die DSS die Massnahme betreffend vorsorglichen Entzug auf und erklärte einen Warnungsentzug durch die Dauer des bisherigen Entzugs als abgegolten. Sie verpflichtete R.________ unter anderem zu einer Alkoholfahrabstinenz (Fahrverbot unter Alkoholeinfluss) und zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses über die Laborwerte MCV, CDT und -GT nach Ablauf von sechs Monaten. Gestützt auf dieses ärztliche Zeugnis erneuerte die DSS am 1. September 2000 die Auflage der Fahrabstinenz und ordnete eine ärztliche Kontrolluntersuchung beim IRM nach Ablauf eines Jahres an.
Im Anschluss an eine erste Kontrolluntersuchung vom 16. Oktober 2001 und spätere Abklärungen verneinte das IRM am 18. März 2002 die Fahreignung von R.________.
B.
Am 30. Mai 2002 verfügte die DSS gegenüber R.________ einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwölf Monate.
Einen Rekurs der Betroffenen gegen diesen Entscheid wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 21. August 2002 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 9. April 2003 ab.
C.
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.
Ist die Sachverhaltsüberprüfung durch das Bundesgericht in diesem Sinne eingeschränkt, sind nur solche neuen Beweismittel zugelassen, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterhebung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (Karlen, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, N 3.67 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, da zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 OG auch die Bundesverfassung gehört (BGE 122 IV 8 E. 2a). Für diesen Fall übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde. Nach welcher Bestimmung sich in diesem Fall die Anforderungen an die Beschwerdebegründung richten, wird in der Praxis unterschiedlich beantwortet. Nach BGE 123 II 359 E. 6 b/bb gelten für die Begründung der Verfassungsrügen die Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 und 3 OG; gemäss BGE 122 IV 8 E. 2a ist die Bestimmung von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG anwendbar (ebenso nicht publizierte E.1.2 von BGE 128 II 282, 6A.29/2002). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier offen bleiben, da die Beschwerdebegründung jedenfalls auch den strengeren Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt. Immerhin ist zu bedenken, dass das Rechtsmittel, auch wenn es die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde übernimmt, formell eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 97 ff. OG bleibt, so dass das Instrumentarium der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Anwendung gelangen sollte (so Carl Hans Brunschwiler, Wie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde übernimmt, in: Mélanges Robert Patry à l'occasion de son 65ème anniversaire; Lausanne, 1988, S. 270 ff.).
1.1 Die Beschwerdeführerin hat als neue Beweismittel einen Arztbericht, fünf Blutanalysen mit den entsprechenden CDT-Werten und einen Bericht ihres Lebenspartners eingereicht (act. 2, Beilagen 3 - 5). Diese Beweismittel sollen belegen, dass die Folgerungen des Gutachtens des IRM vom 18. März 2002 falsch seien und dass es sich bei den dem Entscheid zugrunde liegenden CDT-Werten insbesondere um falsch-positive Befunde handeln müsse. Die Beschwerdeführerin sei zur Einreichung der genannten Beweismittel berechtigt, weil die Vorinstanz diese von Amtes wegen hätte erheben müssen (Beschwerdeschrift S. 17 f. lit. C.3).
Wie bereits erwähnt (E. 1 Abs. 2), ist im vorliegenden Verfahren das Einreichen neuer Beweismittel nur zulässig, wenn die Vorinstanz diese von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterhebung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt. Ob der Vorinstanz dieser Vorwurf gemacht werden kann, muss aber aufgrund der Aktenlage beurteilt werden, wie sie sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids präsentierte. Denn Fakten, die erst nachträglich zum Vorschein kommen, konnte die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung gar nicht berücksichtigen. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt. Demnach erweisen sich die eingereichten Beweismittel als unzulässig. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin seit der Erstellung des Gutachtens am 18. März 2002 bis zum vorinstanzlichen Entscheid vom 9. April 2003 genügend Zeit gehabt, die nun eingereichten Beweismittel erstellen zu lassen und im kantonalen Verfahren einzureichen.
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug einer (Ober)Expertise (Beschwerdeschrift S. 17 oben).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt bei der Bindung des Bundesgerichts an den durch eine richterliche Behörde festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 2 OG; oben E. 1 Abs. 1) nur insoweit, als es zur Prüfung befugt ist, ob der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist. Erst wenn dies zu bejahen wäre, würde sich hier die Frage nach der Einholung eines Obergutachtens stellen. Da indessen nach Vornahme neuer Beweiserhebungen und entsprechend verändertem Sachverhalt die rechtliche Würdigung regelmässig anders ausfällt, würde den Parteien jede Überprüfungsmöglichkeit genommen, wenn das Bundesgericht als einzige Instanz entscheiden würde. Diesfalls ist es daher in der Regel angezeigt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung oder korrekter Erhebung des Sachverhalts an die Behörde zurückzuweisen (vgl. Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 101 f.). Der Antrag auf Einholung eines verkehrsmedizinischen Obergutachtens durch das Bundesgericht ist demnach abzuweisen.
1.3 Im Übrigen ist auf die rechtzeitig eingereichte Eingabe der nach Art. 103 lit. a OG legitimierten Beschwerdeführerin einzutreten.
2.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV der Sicherung des Verkehrs vor Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind.
Der Sicherungsentzug wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten wird gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit angeordnet und mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden; in der Regel wird hiefür der Nachweis der Heilung durch eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2 mit Hinweisen).
2.1 Im Anschluss an den FiaZ-Vorfall vom 22. Mai 1999 nahm das IRM am 10. Dezember 1999 eine verkehrsmedizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin vor. Ein zweites Gutachten datiert vom 18. März 2002. Insbesondere gestützt auf diese Gutachten bestätigte die Vorinstanz den angeordneten Sicherungsentzug.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die offensichtlich unzureichende Anamnese der Gutachterin bei allen Vorinstanzen als ungenügend und nicht aussagekräftig kritisiert. Sie habe auch deutlich auf die wissenschaftliche Kontroverse hinsichtlich der Aussagekraft der erhobenen CDT-Werte gerade bei Frauen hingewiesen und auf die Wichtigkeit einer Einbettung dieser Werte in eine umfassende Anamnese. Deshalb habe sie ein Obergutachten hinsichtlich der Zulässigkeit der Methodik und der Haltbarkeit der getroffenen Schlussfolgerungen verlangt. Da die Mangelhaftigkeit des Gutachtens bei einer kritischen Hinterfragung offen zutage liege, sei die bisherige Verweigerung des Beizugs eines klärenden Obergutachtens als eine klare Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu werten (Beschwerdeschrift S. 16 f. lit. C.2).
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz, indem sie die Einholung eines Obergutachtens ablehnte, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, mithin eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt hat.
2.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Anamnese im Gutachten sei "offensichtlich gänzlich unzureichend" (Beschwerdeschrift S. 16 Ziff. 1).
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2001 und 21. Januar 2002 vom begutachtenden Arzt und am 21. Februar 2002 von der Abteilungsleiterin des IRM insbesondere zu ihrem Trinkverhalten befragt. Dabei wurden auch die erhöhten CDT-Werte der jeweils vorhergehenden Untersuchung thematisiert. Zur Sprache kam auch der FiaZ-Vorfall aus dem Jahre 1999. Die Beschwerdeführerin erklärte in diesem Zusammenhang, damals habe sie wegen persönlicher Probleme während etwa drei bis vier Monaten etwas vermehrt Alkohol getrunken. Seither trinke sie unter der Woche praktisch nie Alkohol, zumal hierzu aufgrund ihrer verantwortungsvollen beruflichen Tätigkeit (als Anästhesieärztin) und hohen Arbeitsbelastung wenig Gelegenheit bestehe. Sie trinke Alkohol praktisch ausschliesslich am Wochenende zum Essen. Seit dem FiaZ-Delikt 1999 sei es zu keiner weiteren Phase mit erhöhtem Alkoholkonsum gekommen. Aus diesen Angaben wird deutlich, dass sich die Anamnese im Gutachten zur Hauptsache mit dem Trinkverhalten der Beschwerdeführerin befasst. Das entspricht der Fragestellung der verkehrsmedizinischen Begutachtung, weshalb von einer unzureichenden Anamnese keine Rede sein kann.
Die Beschwerdeführerin rügt, es liege keine Gesamtschau im klinischen Kontext vor. In BGE 129 II 82 hält das Bundesgericht fest, ein erhöhter CDT-Wert sei mit Zurückhaltung zu würdigen, namentlich wenn die übrigen Laborwerte keine pathologische Erhöhung zeigten und der Sachverständige eine Alkoholabhängigkeit im Sinne der ICD-10 verneine. Bei einer solchen Konstellation komme den weiteren, für den Nachweis der Trunksucht erforderlichen Abklärungen besondere Bedeutung zu (E. 6.2.2). Nachdem eine erste Untersuchung im Oktober 2001 einen erhöhten CDT-Wert ergeben hatte, bot das IRM die Beschwerdeführerin im Januar und Februar 2002 erneut zu einer Kontrolle auf, die beide einen erhöhten CDT-Wert ergaben. Das Gutachten erklärt auch, weshalb im Falle der Beschwerdeführerin sowohl eine genetisch als auch viral bedingte Erhöhung des CDT-Werts ausgeschlossen werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, geht aus den Gutachten des IRM auch hervor, dass die Beschwerdeführerin im oberen Brustbereich vermehrte Gefässzeichnungen bzw. eine leichte Hautrötung und eine angedeutete flächenhafte Rötung der Handinnenflächen aufweist, die Konsistenz ihrer Leber leicht erhöht ist und der FiaZ-Vorfall im Jahre 1999 auf eine Alkoholgewöhnung der Beschwerdeführerin schliessen liess, weil bei ihr die neurologischen Untersuchungsbefunde trotz eines Blutalkoholgehalts zwischen 2,51 und 3,08 Promille praktisch unauffällig ausfielen. Stützte sich das Gutachten somit nicht bloss auf einen, sondern drei erhöhte CDT-Werte und weitere Umstände, die auf einen Alkoholüberkonsum hindeuten, ist die Rüge einer fehlenden Gesamtschau unbegründet.
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, der Frage des Vorliegens einer genetischen Variante sei nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt worden. Dazu wird im Gutachten vom 18. März 2002 festgehalten, bei der genetischen Variante zeigten sich jeweils "konstant und massiv" erhöhte CDT-Werte. In Anbetracht der drei CDT-Werte mit einem leicht erhöhten Resultat bei der ersten Bestimmung, einem massiven Anstieg bei der zweiten und einem dokumentierten Rückgang (bei der dritten) könne eine genetische Variante bei der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden. Bei dieser Sachlage kann nicht im Ernst behauptet werden, der aufgeworfenen Frage sei im Gutachten nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt worden.
Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens abweisen, ohne den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör zu verletzen.
3.
Die Vorinstanz hat die Anordnung eines Sicherungsentzugs gegenüber der Beschwerdeführerin ausführlich begründet. Ihre Ausführungen stehen im Einklang mit Bundesrecht. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
Die Beschwerdeführerin bringt nichts Wesentliches vor, das die Vorinstanz nicht bereits entkräftet hätte. Zu ergänzen bleibt lediglich, dass diese zu Recht davon ausging, die CDT-Werte der Beschwerdeführerin hätten den Grenzwert von 2,6 % bei allen drei Kontrollen überschritten. Ein Überschreiten des Grenzwertes lässt meist auf einen Alkoholüberkonsum in den letzten etwa 14 Tagen schliessen. Wenn die Beschwerdeführerin die CDT-Werte von 2,7 und 3,0 % in einem "Graubereich" ansiedelt, ändert das nichts daran, dass auch diese Werte den erwähnten Alkoholüberkonsum indizieren. Denn der Grenzwert bestimmt sich je nach der angewandten Untersuchungsmethode (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.1 und die dortigen Literaturhinweise).
4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: