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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.573/2003 /zga
Verfügung vom 8. Oktober 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Koni Messikommer, Alte Obfelderstr. 30 a, Postfach 565, 8910 Affoltern am Albis,
gegen
Bezirksanwaltschaft Affoltern am Albis, Büro 1, Im Grund 15, Postfach, 8910 Affoltern am Albis,
Haftrichterin des Bezirkes Affoltern am Albis, Im Grund 15, Postfach, 8910 Affoltern am Albis.
Gegenstand
Haftentlassung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
der Haftrichterin des Bezirkes Affoltern am Albis
vom 25. September 2003.
Es wird in Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 26. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Haftrichterin des Bezirkes Affoltern vom 25. September 2003 erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 seine Beschwerde vom 26. September 2003 zurückgezogen hat,
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,
dass keine Kosten zu erheben sind,
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Affoltern am Albis, Büro 1, und der Haftrichterin des Bezirkes Affoltern am Albis schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: