BGer 2A.447/2003
 
BGer 2A.447/2003 vom 30.09.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.447/2003 /kil
Urteil vom 30. September 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
lic.iur. Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich,
gegen
Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich, Thurgauerstrasse 56, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich.
Gegenstand
Wehrpflichtersatz (Kosten und Parteientschädigung),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 8. August 2003.
Sachverhalt:
A.
X.________ erlitt im August 2000 einen Motorradunfall. Er erhielt auf den 1. August 2001 wegen lang andauernder Krankheit (Invaliditätsgrad 100 %) eine IV-Rente zugesprochen.
Mit Eingabe vom 26. August 2002 ersuchte der dienstuntauglich gewordene Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich um Befreiung von der Ersatzpflicht gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959/6. Oktober 1995 über den Wehrpflichtersatz (WPEG, SR 661). Die Wehrpflichtersatzverwaltung gab ihm am 18. Dezember 2002 zur Antwort, dass eine Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. abis WPEG (Befreiung bei erheblicher Behinderung und Bezug einer Rente) nicht in Frage komme, weil die Rentendauer unter sechs Monaten liege. Zu prüfen sei hingegen eine Ersatzbefreiung nach Massgabe von Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG (Befreiung bei erheblicher Behinderung und Unterschreitung des Mindesteinkommens); im Hinblick darauf werde er gebeten, den entsprechenden Fragebogen zurückzusenden.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass eine Rentenmindestdauer von sechs Monaten in Art. 4 Abs. 1 lit. abis WPEG nicht erwähnt werde, weshalb ihm die entsprechende Befreiung zu gewähren sei.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2003 hielt die Wehrpflichtersatzverwaltung an ihrem Standpunkt fest und mahnte um Rücksendung des Fragebogens. Mit Eingabe vom 23. Januar 2003 berief sich der Beschwerdeführer erneut auf Art. 4 Abs. 1 lit. abis WPEG. Des Weiteren teilte er mit, er habe im Jahre 2001 lediglich Einkommen in Form von Taggeldern der Unfallversicherung erzielt und ab August 2001 eine IV-Rente erhalten. Bei solchen Einkommensverhältnissen seien die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG erfüllt und brauche kein Fragebogen ausgefüllt zu werden.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2003 beendete die Wehrpflichtersatzverwaltung den Briefwechsel und stellt förmlich fest, der Beschwerdeführer sei wegen Behinderung ab dem Ersatzjahr 2002 von der Ersatzpflicht befreit. Hingegen bestehe kein Anspruch auf Ersatzbefreiung für das Jahr 2001. Der Beschwerdeführer habe im Ersatzjahr 2001 erst ab dem Monat August eine IV-Rente bezogen, weshalb eine Ersatzbefreiung nach Massgabe von Art. 4 Abs. 1 lit. abis WPEG abzulehnen sei. Den Befreiungsgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG hat die Wehrpflichtersatzverwaltung mangels Einreichens des Fragebogens nicht geprüft. Mit Einspracheentscheid vom 16. April 2003 hielt die Wehrpflichtersatzverwaltung an ihrer Verfügung fest.
B.
X.________ führte Beschwerde bei der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich. Diese zog beim kantonalen Steueramt die Einschätzungsakten des Beschwerdeführers für die Steuerperioden 2000 - 2002 bei. Mit Entscheid vom 8. August 2003 hiess sie die Beschwerde gut und erklärte den Beschwerdeführer im Ersatzjahr 2001 gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG von der Ersatzpflicht befreit. Hingegen auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten und sprach ihm keine Entschädigung zu.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt X.________, der Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission sei in Dispositiv Ziffer 3 (Verfahrenskosten) und 4 (Parteientschädigung) aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung der Parteientschädigung und Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates zurückzuweisen.
Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Art. 31 Abs. 2bis WPEG verweist für die Spruch- und Kanzleigebühren sowie die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission ergänzend auf das kantonale Recht. Die Vorinstanz stützt sich für den Entscheid über die Kosten und Entschädigungsfolgen auf die Bestimmungen des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1995 (VRPG). Gemäss § 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Diese trägt in der Regel die unterliegende Partei (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRP). Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, können diesem indessen ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens überbunden werden (§13 Abs. 2 Satz 2 VRG; s. auch Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, N 20 zu § 13).
Gemäss § 17 VRG kann sodann die unterliegende Partei oder Amtsstelle verpflichtet werden, die Umtriebe der obsiegenden Partei zu ersetzen, namentlich wenn die Darlegung des Sachverhalts oder die Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (vgl. Abs. 2). Zu ersetzen ist im Rahmen der Zusprechung einer Parteientschädigung aber nur der notwendige Aufwand, das heisst die Parteikosten, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung aufgrund der besonderen Umstände im Einzelfall objektiv unerlässlich sind (so Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 10 zu § 17, mit Hinweisen zur kantonalen Praxis). Unnötige Kosten begründen daher keinen Anspruch auf Entschädigung.
Es handelt sich bei diesen Vorschriften über die Kosten- und Entschädigungsfolgen um solche des kantonalen Rechts, die hier in einem Verfahren über eine bundesrechtliche Materie zur Anwendung kommen und deren Auslegung und Anwendung das Bundesgericht auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten namentlich auf Willkür hin überprüft (BGE 118 Ia 8 E. 1b; 111 Ib 201 E. 3c S. 204 f.; ferner 123 I 275 E. 2b).
2.
Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG setzt für die Befreiung von der Ersatzpflicht u.a. voraus, dass der Behinderte ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen (Militär-, Invaliden-, Unfall- und Krankenversicherung) sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten das doppelte betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht übersteigt. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid (E. 3) aus, die Voraussetzungen für die Ersatzbefreiung zähle zu denjenigen Tatsachen, welche nach allgemeinen steuerrechtlichen Beweislastregeln vom Ersatzpflichtigen nachzuweisen seien. Dieser könne im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 27 WPEG) den Fragebogen ausfüllen und damit seine finanziellen Verhältnisse offen legen. Es stehe ihm auch frei, die Voraussetzungen für die Befreiung anderweitig mittels einer substanziierten Sachverhaltsdarstellung darzutun und nachzuweisen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer sich indes darauf beschränkt zu behaupten, er habe lediglich Versicherungsleistungen erhalten; diesbezügliche Beweismittel wie insbesondere die Steuererklärung 2001 oder eine Abrechnung über sämtliche ihm ausbezahlten Versicherungsleistungen sei er jedoch schuldig geblieben. In dieser Situation habe die Bundessteuer-Rekurskommission beim kantonalen Steueramt gestützt auf Art. 24 Abs. 2 lit. c WPEG (Amtshilfepflicht) die Einschätzungsakten des Beschwerdeführers beigezogen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 Bruttoeinnahmen von Fr. 53'488.-- erzielt habe, wovon Fr. 49'665.-- auf Versicherungsleistungen entfielen.
Mit diesen Erwägungen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG auch für das Ersatzjahr 2001 vom Wehrpflichtersatz befreit. Hingegen auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten und sprach ihm keine Parteientschädigung zu. Sie erwog, dass er bei pflichtgemässem Verhalten - Nachweis der finanziellen Voraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG mittels Fragebogens oder anderweitiger Unterlagen - schon bei der Verwaltungsbehörde zu seinem Recht gekommen wäre.
3.
Inwiefern diese Begründung willkürlich oder sonst wie verfassungswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Angefochten ist nicht die Ersatzbefreiung an sich, sondern einzig der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolge. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und insbesondere den Fragebogen nicht eingereicht hat, nahm die Vorinstanz ihrerseits Abklärungen vor. Sie kam aufgrund der von Amtes wegen beigezogenen Einschätzungsakten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG auch für das Ersatzjahr 2001 vom Wehrpflichtersatz zu befreien sei. Zum gleichen Ergebnis wäre indes mit grösster Wahrscheinlichkeit bereits die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung gelangt, wenn der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen eingereicht hätte. Das Verfahren vor der Rekurskommission hätte sich damit erübrigt. Wenn daher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegte und ihm keine Parteientschädigung zusprach, so verfiel sie damit nicht in Willkür. Diese Rechtsfolgen beruhen vielmehr auf einer haltbaren Auslegung und Anwendung von § 13 bzw. 17 VRG.
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass bereits die Wehrpflichtersatzverwaltung die Einschätzungsakten hätte einfordern können. Das mag zutreffen, doch hätte ebenso gut der Beschwerdeführer seinen Verfahrenspflichten nachkommen können. Aus der Verletzung der Verfahrenspflichten durch den Bürger ergibt sich nicht automatisch eine Pflicht der Verwaltung, an seiner Stelle tätig zu werden. Mit der Verpflichtung zur Einreichung des Fragebogens wurde dem Beschwerdeführer auch nicht der - negative - Beweis auferlegt, dass er keine anderen Einkünfte als Taggelder der Versicherung erhalten habe. Vielmehr wurde von ihm nur verlangt, über seine finanziellen Verhältnisse offen und rückhaltlos Auskunft zu geben, damit diese geprüft werden konnten. Dass der Ersatzbefreiungsgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG (auch) erfüllt ist, wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nie bestritten. Es ist daher völlig abwegig, wenn er nunmehr behauptet, die Wehrpflichtersatzbehörde hätte ihn aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. abis WPEG befreien müssen, womit er von der Pflicht zur Einreichung des Fragebogen entbunden gewesen wäre. Diese Argumentation dient nur der nachträglichen Rechtfertigung des Verhaltens des Beschwerdeführers, sie ändert aber nichts daran, dass bei pflichtgemässem Verhalten des Beschwerdeführers das Verfahren vor der Rekurskommission unnötig gewesen wäre.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Auf die Einholung der Akten und von Vernehmlassungen kann aus diesem Grund verzichtet werden. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 153, 153a und 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: