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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.451/2003 /leb
Urteil vom 24. September 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch B.________ AG,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Rathaus, 4500 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Familiennachzug,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Juli 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 22. Juli 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine bei ihm erhobene Beschwerde von A.________ ab. Das Urteil wurde gemäss Auskunft des Verwaltungsgerichts am 4. August 2003 vom damaligen Rechtsvertreter von A.________ empfangen. Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 3. September 2003 an das Bundesgericht ersuchte die B.________ AG für A.________ sinngemäss um Fristerstreckung zwecks Begründung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 5. September 2003 wies der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts darauf hin, dass die Eingabe nicht als rechtsgenüglich begründete Beschwerde, sondern lediglich als Ankündigung einer solchen gelten könne, und dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckbar sei, mit Blick auf den gesetzlichen Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August aber noch laufen dürfte. Mit der Post am 16. September 2003 aufgegebener weiterer Eingabe reichte die B.________ AG für A.________ eine ergänzende Rechtsschrift mit Kurzbegründung nach.
2.
Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG muss die Beschwerdeschrift im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unter anderem eine Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 106 Abs. 1 OG). Nach Art. 34 Abs. 1 lit. b OG steht die Frist vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Da das angefochtene Urteil während des Fristenstillstands eröffnet wurde, begann die Beschwerdefrist erst am 16. August 2003 zu laufen. Die 30-tägige Frist endete am 15. September 2003, wobei es sich um einen Montag und damit um einen Werktag handelte.
Die erste Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte zwar an sich fristgerecht, enthielt aber keine Begründung und kann daher lediglich als Ankündigung einer Beschwerde, nicht aber als rechtsgenüglich erhobene Beschwerde gelten. Ob die Begründung der zweiten Eingabe den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG genügt, erscheint ebenfalls fraglich, kann aber offen bleiben, da die Rechtsschrift der Post jedenfalls erst nach Fristablauf aufgegeben wurde. Die Beschwerdeerhebung erfolgte daher verspätet.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist.
In der Regel werden die Gerichtskosten der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Gemäss Art. 156 Abs. 6 OG hat jedoch unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht. Grundsätzlich gehört es zu den Minimalpflichten einer beruflichen Rechtsvertretung, die gesetzliche Fristenregelung zu kennen. Nicht jedes Verpassen einer Frist führt zwar dazu, dass die Gerichtskosten der Rechtsvertretung aufzuerlegen sind. Im vorliegenden Fall kommt aber erschwerend dazu, dass die den Beschwerdeführer vertretende B.________ AG mit Brief des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung auf die Regelung des Fristenstillstands ausdrücklich hingewiesen worden ist. Nach der Rechtsprechung können die Kosten statt der unterliegenden Partei deren Vertretung auferlegt werden, wenn mit einem Minimum an Aufmerksamkeit zu erkennen wäre, dass eine Beschwerde unzulässig ist (BGE 129 IV 206 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2A.76/2001 vom 13. Februar 2001). Dasselbe muss gelten, wenn die Vertretung wie hier die Beschwerdefrist grobfahrlässig verpasst. Die Gerichtsgebühr ist daher der B.________ AG aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der B.________ AG auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der B.________ AG, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: