BGer 1P.469/2003
 
BGer 1P.469/2003 vom 09.09.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.469/2003 /mks
Verfügung vom 9. September 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Amtsvormundin,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom
3. Juni 2003.
Es wird in Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 8. August 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2003 erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2003 seine Beschwerde vom 8. August 2003 zurückgezogen hat,
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,
dass keine Kosten zu erheben sind,
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben
3.
Diese Verfügung wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: