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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 103/03
Urteil vom 2. September 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer
Parteien
B.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Paul von Moos, Kasernenplatz 2, 6003 Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 18. März 2003)
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 29. September 1995 teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1963 geborenen B.________ mit, dass sie die Taggeldleistungen für die Folgen eines Unfalls vom 7. März 1995 ab 2. Oktober 1995 einstelle und auch für die Heilbehandlung nicht mehr aufkomme, da es sich bei den geklagten Rückenbeschwerden um ein unfallfremdes Leiden handle.
Am 30. Oktober 1998 erlitt B.________ einen weiteren Unfall. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 gelangte sein Rechtsvertreter an die SUVA und machte geltend, der Versicherte habe entgegen der Mitteilung vom 29. September 1995 rückwirkend Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, da seine zur Zeit bestehende Arbeitsunfähigkeit u.a. auch auf das Ereignis vom 7. März 1995 zurückzuführen sei. Nachdem die SUVA verschiedene medizinische Abklärungen getroffen hatte, stellte sie die für die Folgen des zweiten Unfalls gewährten Leistungen auf den 31. Dezember 1999 ein, während sie in Bezug auf das erste Unfallereignis vom 7. März 1995 festhielt, dass der Abschluss auf den 2. Oktober 1995 zu Recht erfolgt sei (Verfügung vom 18. Januar 2000). Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher B.________ die Zusprechung von Leistungen rückwirkend ab 2. Oktober 1995 beantragt hatte, wies die SUVA nach Beizug von Berichten der Klinik "Z.________", wo sich der Versicherte vom 20. Juni bis 14. Juli 1995 zur Therapie aufgehalten hatte, mit Entscheid vom 24. April 2001 ab.
B.
B.________ liess Beschwerde führen mit dem Begehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, soweit er sich auf den Unfall vom 7. März 1995 bezieht, und es seien ihm rückwirkend ab 2. Oktober 1995 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung, welche B.________ ab 1. März 1996 eine ganze Rente ausrichtete, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde mit Entscheid vom 18. März 2003 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtsätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 24. April 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Dem Schreiben der SUVA vom 29. September 1995, mit welchem sie ihre Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 7. März 1995 einstellte, kommt materiell Verfügungscharakter zu, obwohl es weder als Verfügung gekennzeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, weil damit hoheitlich über den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen befunden wurde (vergl. BGE 129 V 111 Erw. 1.2.1, 125 V 476 Erw. 1, 122 V 368 Erw. 2, 121 V 53 Erw. 1). Dabei gilt die Rechtsbeständigkeit bei solchen formlosen Verfügungen als eingetreten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der versicherten Person zusteht, um sich gegen das faktische Verwaltungshandeln zu verwahren (BGE 129 V 111 Erw. 1.2.2). Im Urteil N. vom 14. Juli 2003, C 7/02, hat das Gericht entschieden, dass ein solcher formloser Verwaltungsakt in der Regel innerhalb von 90 Tagen mittels Beschwerde anzufechten ist.
Der Beschwerdeführer hat sich erst am 15. Dezember 1998 und damit lange nach Ablauf der ihm einzuräumenden Überlegungs- und Prüfungsfrist gegen die faktische Verfügung der SUVA vom 29. September 1995 gewandt, weshalb diese als rechtsbeständig zu betrachten ist.
3.
3.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
3.2 Mit Verfügung vom 18. Januar 2000, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. April 2001, hat die SUVA nach Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung des formlosen Verwaltungsaktes vom 29. September 1995 erfüllt seien, einen erneut ablehnenden Sachentscheid getroffen, der beschwerdeweise anfechtbar ist. Die gerichtliche Prüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 117 V 12 Erw. 2a; Erw. 3 des in RKUV 2003 Nr. U 474 S. 52 auszugsweise publizierten Urteils P. vom 20. November 2002, U 139/02).
3.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die am 29. September 1995 erfolgte Einstellung der Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 7. März 1995 auf den 2. Oktober 1995 nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden kann. Dieser Beurteilung ist unter Hinweis auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid, die sich auf die massgeblichen medizinischen Akten stützen, beizupflichten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was auf eine für eine Wiedererwägung vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit der formlosen Verfügung schliessen lassen könnte. Dass während der Behandlung des Versicherten in der Klinik "Z.________" vom 20. Juni bis 14. Juli 1995 ein therapieinduziertes lumbo-spondylogenes Syndrom rechts aufgetreten ist, wie der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Angaben seines Hausarztes Dr. S.________ geltend macht, erscheint wenig wahrscheinlich, hielt doch Dr. med. X.________, Oberarzt mit leitender Funktion an der Klinik "Z.________", in einen im Verlaufe des Einspracheverfahrens an die SUVA gerichteten Schreiben (vom 14. Mai 2000) fest, die angeblich durch eine physiotherapeutische Mobilisation ausgelösten lumbalen Rückenschmerzen seien weder in den ärztlichen Verlaufsnotizen noch im Physiotherapierapport oder im Austrittsbericht beschrieben worden. Sodann wird in dem zuhanden der Invalidenversicherung erstatteten Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom 22. April 1998 die diagnostizierte chronifizierte Lumboischialgie rechts ausschliesslich statischen und degenerativen Erscheinungen und nicht einer Fehlmanipulation zugeschrieben, worauf Dr. X.________ in seiner zweiten Stellungnahme (vom 25. Juli 2000) mit Nachdruck hingewiesen hat.
3.4 Im Rahmen der Wiedererwägung kann weder die Vorinstanz noch die Verwaltung zu zusätzlichen Abklärungen verhalten werden. Fehler in der ursprünglichen Sachverhaltsfeststellung liessen sich nur auf dem Wege der prozessualen Revision (vergl. Erw. 3.1 hievor) korrigieren (SVR 1997 EL Nr. 36 S. 108 Erw. 3c). Die entsprechenden Voraussetzungen sind jedoch offensichtlich nicht erfüllt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. September 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: