BGer I 210/2003
 
BGer I 210/2003 vom 26.08.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 210/03
Urteil vom 26. August 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
F.________, 1999, Beschwerdeführer, handelnd durch seine Eltern X.________ und Y.________, und diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 17. Februar 2003)
Sachverhalt:
A.
F.________, geboren am 16. März 1999, wurde am 30. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer Massnahmen angemeldet. Die IV-Stelle Luzern holte unter anderem diverse Arztberichte (so mehrere des Spitals A.________) ein und sprach mit Mitteilung vom 30. November 1999 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen [Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres]) und mit Mitteilung vom 23. Mai 2000 Sonderschulmassnahmen zu. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 5. März 2002 dagegen den Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen [spastisch, athetotisch, ataktisch]) ab, da eine angeborene ataktische cerebrale Lähmung im Sinne dieses Geburtsgebrechens nicht ausgewiesen sei.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 17. Februar 2003 ab, nachdem es einen Bericht der Neuropädiatrie des Spitals A.________ vom 24. Juni 2002 zu den Akten genommen hatte.
C.
Unter Beilage eines Berichtes der Neuropädiatrie des Spitals A.________ vom 27. Januar 2003 und eines Berichtes der Physiotherapeutin vom 18. März 2003 lässt F.________, vertreten durch seine Eltern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien ihm medizinische Massnahmen zuzusprechen, eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. März 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG) und zum Begriff der Geburtsgebrechen (Art. 1 und 2 GgV), namentlich der angeborenen cerebralen Lähmungen (spastisch, athetotisch, ataktisch; Ziff. 390 GgV Anhang), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen bleibt, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Es soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen).
3.
Streitig ist, ob der vorliegende Gesundheitsschaden eine angeborene cerebrale Lähmung (spastisch, athetotisch, ataktisch) darstellt und damit unter Ziff. 390 GgV Anhang fällt oder nicht.
3.1 Die Vorinstanz stellt letztlich auf die Einschätzung der IV-Ärztin ab und geht davon aus, es liege nicht das Bild der vorausgesetzten Ataxie bei Keinhirnschaden vor; die ausgewiesene muskuläre Hypotonie sei kein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV Anhang. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, es sei die Einschätzung der Neuropädiatrie des Spitals A.________ als massgebend zu erachten, welche als Kompetenzstelle von einem Geburtsgebrechen nach Ziff. 390 GgV Anhang ausgehe und auch mit der Einschätzung der Physiotherapeutin übereinstimme.
3.2 Die unter Ziff. 390 GgV Anhang fallenden Gesundheitsschäden sind nach der Verwaltungspraxis eng auszulegen, verlangt doch das Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME; gültig ab 1. November 2000) in Ziff. 390.1 "eine eindeutige, typische, also zweifelsfrei diagnostizierbare 'klassische' ... ataktische Symptomatik". Im Weiteren ist nach Ziff. 390.2 KSME die muskuläre Hypotonie keine monosymptomatische Form einer cerebralen Bewegungsstörung im Sinne der Ziff. 390 GgV, was auch das BSV in seiner Vernehmlassung - unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Revision der Verordnung über die Geburtsgebrechen per Januar 1986 - zum Ausdruck bringt und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bereits in diesem Sinne entschieden worden ist (Urteil R. vom 20. Februar 2002, I 64/01, mit Hinweisen). Von diesen engen Voraussetzungen gemäss Verwaltungspraxis der unter Ziff. 390 GgV fallenden Beschwerden ist deshalb auszugehen, da sie mit den anwendbaren normativen Bestimmungen vereinbar sind (vgl. Erw. 2 in fine hievor). Es ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Bundesrat in Art. 13 Abs. 2 IVG ein weites normatives Ermessen eingeräumt worden ist (AHI 1999 S. 168 Erw. 2b) und in Art. 1 Abs. 2 Satz 2 GgV das Eidgenössische Departement des Innern ermächtigt wird, eindeutige - aber nicht im GgV Anhang erwähnte - Geburtsgebrechen als solche im Sinne des Art. 13 IVG zu bezeichnen, womit die rasche Anpassung an Fortschritte der Medizin gesichert ist (AHI 1999 S. 169 Erw. 2b); im Weiteren ist zu beachten, dass - wie sich aus der Vernehmlassung des BSV ergibt - die muskuläre Hypotonie nach dem Willen des Verordnungsgebers gerade nicht unter Ziff. 390 GgV Anhang fallen soll.
Somit ist zu prüfen, ob die für Leistungen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV Anhang vorausgesetzte eindeutige ataktische Symptomatik vorliegend gegeben ist oder nicht. Bei der Durchsicht der in den Akten liegenden Arztberichte fällt auf, dass Dr. med. S.________, Leitender Arzt der Neuropädiatrie des Spitals A.________, in seinem Bericht vom 14. März 2002 aufgrund der vorliegenden Befunde eine hypoton-ataktische Cerebralparese annimmt, den Versicherten jedoch anlässlich der entsprechenden Konsultation nicht selber gesehen hat, während die Ärztin der IV-Stelle, welche in ihren kurzen (internen) Stellungnahmen eine angeborene ataktische zerebrale Lähmung im Sinne der Ziff. 390 GgV Anhang verneint, den Beschwerdeführer ebenfalls nicht selber gesehen hat. Bei dermassen heiklen Abgrenzungsfragen wie hier kann jedoch von einer persönlichen Untersuchung nicht abgesehen werden. Die Sache wird deshalb an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie die notwendigen Abklärungen zur Bestimmung des vorliegenden Gesundheitsschadens vornehme und anschliessend neu verfüge.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 17. Februar 2003 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 5. März 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV Anhang neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: