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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 330/03
Urteil vom 13. August 2003
II. Kammer
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
J.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 8. April 2003)
Sachverhalt:
A.
J.________, geboren 1955, arbeitete seit April 1987 als Säger für die Firma A.________ AG. Wegen Beschwerden am linken Knie wurden am 26. Mai 2000 eine Arthroskopie, eine mediale und laterale Teilmeniskektomie sowie ein Shaving und am 13. März 2001 eine weitere Arthroskopie durchgeführt; die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer nahm umfangreiche Abklärungen vor (unter anderem zwei Aufenthalte in der Klinik B.________ sowie mehrere Untersuchungen durch den SUVA-Arzt Dr. med. C.________). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2001 stellte sie ihre Leistungen ein, da J.________ wiederum vollständig arbeits- und erwerbsfähig sei, jedoch sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu; dieses Verfahren ist zur Zeit vor dem kantonalen Versicherungsgericht hängig.
Am 20. August 2001 meldete sich J.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Aargau die Akten der SUVA sowie einen Bericht des Arbeitgebers vom 4. September 2001 beizog. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie J.________ mit Verfügung vom 25. Februar 2002 eine vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2001 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu, da ab dem 15. Oktober 2001 wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege.
B.
Die dagegen - unter Beilage zweier Zeugnisse des Hausarztes Dr. med. V.________, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 30. November 2001 und vom 15. Februar 2002 - erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. April 2003 ab.
C.
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm über Oktober 2001 hinaus eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Gleichzeitig reicht er mehrere Arztberichte ein (neben anderen je einen des Dr. med. V.________ vom 11. Dezember 2001 und des Dr. med. X.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 26. Oktober 2001).
Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie die grundsätzliche Übereinstimmung des Invaliditätsbegriffs in der Invaliden- und obligatorischen Unfallversicherung (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Wie das kantonale Gericht weiter zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Zu ergänzen bleibt, dass bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden sind (Art. 41 IVG, Art. 88a IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, AHI 1998 S. 121 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Rahmen insbesondere die Frage der Arbeitsfähigkeit.
2.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Einschätzungen der Klinik B.________ sowie des SUVA-Arztes Dr. med. C.________ ab und geht davon aus, dass ab Oktober 2001 wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass er allein schon aus psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig sei, aber auch aus orthopädischer Sicht nicht arbeiten könne; im Weiteren sei der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden, da nur das Knieleiden berücksichtigt worden sei. Jedenfalls sei im Herbst/Winter 2001 keine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten, die eine Befristung der Rente erlaube.
2.2 Der SUVA-Arzt Dr. med. C.________ geht in seinem Bericht vom 3. Oktober 2001 klarerweise von einer ganztägig zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus, wobei zwar gewisse Einschränkungen bezüglich des linken Knies bestehen (keine Lasten von über ca. 25 kg tragen oder heben, keine ständigen Arbeiten auf Leitern, kein ständiges Steigen auf Gerüste oder Maschinen sowie keine Kniezwangsstellungen), welche sich jedoch am angestammten Arbeitsplatz nicht auswirken. Der Bericht des SUVA-Arztes ist - insbesondere auch im Zusammenhang mit den Berichten der Klinik B.________ vom 12. Dezember 2000, vom 10. Juli 2001 (mit psychosomatischem Konsilium vom 24. Mai 2001) sowie vom 4. September 2001 - für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein; zudem sind die Schlussfolgerungen begründet (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Die im erst- und letztinstanzlichen Verfahren aufgelegten Arztberichte und -zeugnisse sind weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermögen sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen des SUVA-Arztes Dr. med. C.________ vom 3. Oktober 2001 zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee):
- Die zwei Zeugnisse des Dr. med. V.________ vom 30. November 2001 und vom 15. Februar 2002 sind nicht begründet und vermögen daher nichts an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den SUVA-Arzt Dr. med. C.________ zu ändern.
- Die im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichte der Klinik S.________ vom 8. Juli und 4. Dezember 2002, des Spitals T.________ vom 24. Oktober 2002 und des Dr. med. V.________ vom 17. Juli 2002 betreffen einen Zeitpunkt nach dem - Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366 E 1b) - Zeitraum bis Verfügungserlass (hier Februar 2002), so dass allein schon aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden kann.
- Der Bericht des Dr. med. V.________ vom 11. Dezember 2001 geht von einem mittel- bis schwerwiegenden posttraumatischen Dauerschaden am Kniegelenk aus und berichtet über subjektive Beschwerden des Versicherten sowie über eine posttraumatische Gonarthrose, so dass an "eine Arbeitsfähigkeit ... nicht im Entferntesten zu denken" sei. Bei diesem - nur sehr knapp begründeten - Bericht handelt sich jedoch nur um eine andere Würdigung der vorliegenden gleichen Befunde, wobei nicht ausgeführt wird, weshalb die überzeugenden Einschätzungen des SUVA-Arztes Dr. med. C.________ und der Klinik B.________ nicht zutreffen sollten. Die von Dr. med. V.________ erwähnte Gonarthrose wird im Übrigen weder von der Klinik B.________ noch vom SUVA-Arzt Dr. med. C.________ erwähnt, obwohl sie das Knie gründlich untersucht haben, was auch die Auswertung von Abklärungen durch Röntgen und MRI umfasst, weshalb in dieser Hinsicht ebenfalls bloss eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhaltes vorliegt; dies wird auch durch die im letztinstanzlichen Verfahren aufgelegten Arztberichte neueren Datums bestätigt, welche allesamt keine Gonarthrose erwähnen, was insbesondere auch auf den Bericht des Dr. med. V.________ vom 17. Juli 2002 sowie die Indikation für die Szintigraphie vom 23. Oktober 2002 im Spital T.________ zutrifft.
- Im Bericht des Dr. med. X.________ vom 26. Oktober 2001 findet sich einzig eine Anamnese, nicht jedoch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, so dass auch diese Aussagen nicht gegen die Auffassung des SUVA-Arztes Dr. med. C.________ sprechen.
2.3 Die vom Beschwerdeführer im Weiteren geltend gemachten psychischen Beschwerden finden keinerlei Stütze in den diversen vorliegenden Arztberichten; insbesondere verneint das psychosomatische Konsilium der Klinik B.________ vom 24. Mai 2001 auch nur das Bestehen von Hinweisen auf eine psychische Störung mit Krankheitswert. Die vom Psychiater Dr. med. Y.________ bloss telefonisch gegenüber dem Rechtsvertreter des Versicherten geäusserte Auffassung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit betrifft einen Zeitpunkt nach dem praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b) massgebenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass im Februar 2002, so dass der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
2.4 Schliesslich hilft dem Versicherten auch der Hinweis auf den behaupteten Autounfall vom 25. Juli 2001 nichts, denn dieser hätte bereits vor den Untersuchungen durch den SUVA-Arzt Dr. med. C.________ vom 13. August und 3. Oktober 2001 stattgefunden, ohne dass der Versicherte darüber berichtet oder der Arzt entsprechende Verletzungen festgestellt hätte.
2.5 Damit ist auf die Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. C.________ abzustellen - dem im Übrigen auch das geklagte, in der Klinik B.________ abgeklärte Urintröpfeln bekannt gewesen ist und welches er offensichtlich als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erachtet hat - und spätestens ab Oktober 2001 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen; weitere Abklärungen sind nicht notwendig, die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte polydisziplinäre Untersuchung ist im Übrigen bereits während des Aufenthalts in der Klinik B.________ im Mai 2001 erfolgt. Da somit ab Oktober 2001 keine Invalidität im Sinne des Art. 4 IVG mehr vorliegt, ist die Invalidenrente zu Recht befristet worden (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. BGE 106 V 16 Erw. 3a).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: